Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.162/2001
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2A.162/2001/sch

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       10. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller
und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

                         ---------

                         In Sachen

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,
Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, Bern,

                           gegen

Eidgenössische Bankenkommission,

                         betreffend
                  internationale Amtshilfe
                  in Sachen "X.________",

hat sich ergeben:

     A.- Die Aktien der "X.________ Group Inc."
("X.________") sind vom 2. September 1997 bis 17. Mai 1999
an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert worden, wobei der
erste Preis DEM 13.-- betrug. In der Folge sank der Kurs bis
auf DEM 2.75. Neben den Papieren, die bei der Festsetzung
der ersten Notierung berücksichtigt wurden, bot der Finanz-
dienstleister "F.________ GmbH" öffentlich eine grosse An-
zahl weiterer Aktien der "X.________" in einem Private
Placement ausserhalb der Börse an.

     B.- Am 15. Februar 2000 ersuchte das Bundesaufsichtsamt
für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) die Eidgenös-
sische Bankenkommission (Bankenkommission) für das Staats-
kommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde um Amts-
hilfe bezüglich verschiedener über die Schweiz abgewickelter
Geschäfte, welche für die hohen Notierungen der "X.________"-
Aktien zu Beginn der öffentlichen Preisfeststellung verant-
wortlich waren. Es bestehe der Verdacht, diese seien zur
Täuschung der Anleger über den Wert des Unternehmens durch
abgesprochene Geschäfte ("Pre arranged Trades" oder "Cross-
geschäfte") bewirkt worden. Die Bankenkommission holte ge-
stützt hierauf bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG die ge-
wünschten Informationen ein und verfügte hierauf am
20./21. Februar 2001:

        "1. Die Eidg. Bankenkommission leistet dem Bundes-
            aufsichtsamt für den Wertpapierhandel Amtshilfe
            und übermittelt diesem folgende Informationen:

            Als Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigter
            tätigte A.________, Deutschland, über die
            Dresdner Bank (Schweiz) AG folgende Transak-
            tionen in Aktien der X.________ Group Inc.:

            - 7. Juli 1997:   Kauf von 1'000 Aktien zum
                 Preis von USD 5.- an der
                 NSYE.
            - 3. September 1997: Verkauf von 5'000 Aktien an
                 der Frankfurter Wertpapier-
                 börse zum Preis von DEM
                 13.-.
            - 3. September 1997: Verkauf von 1'000 Aktien an
                 der Frankfurter Wertpapier-
                 börse zum Preis von DEM
                 13.-.
            - 3. September 1997: Kauf von 1'000 Aktien zum
                 Preis von USD 6.75 an der
                 NSYE.
            - 4. September 1997: Kauf von 2'000 Aktien zum
                 Preis von USD 6.75 an der
                 NSYE.
            - 8. September 1997: Kauf von 2'000 Aktien zum
                 Preis von DEM 12.50 an der
                 Frankfurter Wertpapier-
                 börse.

         2. Die Eidg. Bankenkommission weist das Bundesauf-
            sichtsamt für den Wertpapierhandel ausdrücklich
            darauf hin, dass die Informationen ausschliess-
            lich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und
            des Effektenhandels verwendet werden dürfen.

         3. Die Eidg. Bankenkommission erlaubt eine allfäl-
            lige Weiterleitung der unter Ziffer 1 angeführ-
            ten Informationen an das Staatskommissariat der
            Hessischen Börsenaufsichtsbehörde, unter der Be-
            dingung, dass dieses die Information nur zu Auf-
            sichtszwecken gebraucht.

         4. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz
            stimmt die Eidg. Bankenkommission einer allfäl-
            ligen Weiterleitung der unter Ziffer 1 aufge-
            führten Informationen vom Bundesaufsichtsamt für
            den Wertpapierhandel oder vom Staatskommissariat
            der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde an die zu-
            ständigen Strafverfolgungsbehörden zu. Das Bun-
            desaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und
            das Staatskommissariat der Hessischen Börsenauf-
            sichtsbehörde werden angehalten, die Strafver-
            folgungsbehörden darauf hinzuweisen, dass sich
            die Verwendung der Information auf den Verwen-
            dungszweck, vorliegend die Ermittlung und Ahn-
            dung der Kursmanipulation, zu beschränken hat.

         5. Die Eidg. Bankenkommission weist das Bundesauf-
            sichtsamt für den Wertpapierhandel und das
            Staatskommissariat der Hessischen Börsenauf-
            sichtsbehörde ausdrücklich darauf hin, dass
            die Weiterleitung an andere Behörden als an die
            unter Ziffer 4 genannten gemäss Art. 38 Abs. 2
            Bst. c BEHG der Zustimmung durch die Eidg. Ban-
            kenkommission bedarf. Sowohl das Bundesauf-
            sichtsamt für den Wertpapierhandel als auch das
            Staatskommissariat der Hessischen Börsenauf-
            sichtsbehörde haben die Zustimmung vor der Wei-
            terleitung bei der Eidg. Bankenkommission ein-
            zuholen.

        6. [Vollstreckung]

        7. [Verfahrenskosten]."

     C.- A.________ hat am 30. März 2001 hiergegen Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amtshilfegesuch
abzuweisen bzw. zumindest "zur Zeit" (Eventualantrag be-
treffend Ergänzung des Amtshilfegesuchs) oder "teilweise"
(Subeventualantrag betreffend "überschiessende Übermittlung
von Informationen") abzuweisen. A.________ macht geltend,
bei den umstrittenen Transaktionen sei es um kombinierte
"Arbitrage-" bzw. "Spekulations-" und keine Scheingeschäfte
gegangen. Die Systematik des Preisbildungsverfahrens und der
volumenmässig begrenzte Umfang der nachgefragten Geschäfte
schlössen eine Kursbeeinflussung aus. Es bestehe daher kein
"Anfangsverdacht" im Sinne der Rechtsprechung. Soweit ein
solcher bestanden habe, sei er widerlegt. Die Bankenkommis-
sion habe im Übrigen den Sachverhalt unzutreffend festge-
stellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

        Die Bankenkommission beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

     D.- Mit Verfügung vom 15. Mai 2001 legte der Abtei-
lungspräsident der Eingabe aufschiebende Wirkung bei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amts-
hilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unter-
liegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 24. März
1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz,
BEHG; SR 954.1], Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98
lit. f OG und Art. 5 VwVG; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/bb
S. 134). Der Beschwerdeführer ist als durch die umstrittene
Amtshilfemassnahme betroffener Bankkunde hierzu legitimiert
(Art. 103 lit. a OG; BGE 125 II 65 E. 1 S. 69). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten.

     2.- Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische
Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden unter be-
stimmten Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Aus-
künfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei muss
es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effekten-
händler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich
zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhan-
dels verwenden (Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitäts-
prinzip") und zudem an das Amts- oder Berufsgeheimnis ge-
bunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen
dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen
Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer generellen Ermächtigung
in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe,
die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsauf-
gaben betraut sind, weitergeleitet werden (Art. 38 Abs. 2
lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiter-
reichung an Strafbehörden ist untersagt, soweit die Rechts-
hilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbe-
hörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG in Ver-

bindung mit Art. 7 Abs. 6a der Änderung vom 28. Juni 2000
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement; AS 2000 1850).

     3.- a) Das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpa-
pierhandel ist eine ausländische Börsenaufsichtsbehörde,
welcher die Bankenkommission im Rahmen von Art. 38 Abs. 2
BEHG Amtshilfe leisten kann (BGE 125 II 65 E. 4 S. 71 ff.).
Hieran ändert nichts, dass dieses nach § 18 des deutschen
Gesetzes vom 26. Juli 1994 über den Wertpapierhandel (WpHG)
allenfalls verpflichtet ist, die übermittelten Informatio-
nen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten (vgl.
BGE 125 II 450 E. 3b S. 458). Einer ähnlichen Regel unter-
liegt die Bankenkommission nach dem schweizerischen Recht
(vgl. Art. 35 Abs. 6 BEHG; Poledna, in: Vogt/Watter, Kom-
mentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, Basel/Genf/
München 1999, Rz. 29 ff. zu Art. 35 BEHG; unveröffentlich-
tes Urteil vom 24. Februar 2000 i.S. C. c. EBK, E. 5), wes-
halb eine solche Pflicht die Gewährung von Amtshilfe nicht
grundsätzlich auszuschliessen vermag (BGE 127 II 142 E. 6c
S. 148; 126 II 409 E. 4b/aa S. 412 f.). Es käme einem Wer-
tungswiderspruch gleich, landesintern eine Anzeigepflicht
- mit der damit verbundenen Befreiung vom Amtsgeheimnis -
für die Bankenkommission vorzusehen, die Gewährung der
Amtshilfe ins Ausland aber davon abhängig machen zu wollen,
dass die nachsuchende Aufsichtsbehörde ihrerseits gerade
keiner solchen Verpflichtung unterliegt (BGE 126 II 409
E. 4b/aa S. 413, mit Hinweisen).

        b) Das Bundesaufsichtsamt hat ausdrücklich zuge-
sichert, die Angaben der Bankenkommission nur zur Überwa-
chung des Effektenhandels bzw. im Zusammenhang mit den in
seinem Ersuchen genannten Vorkommnissen zu gebrauchen und
vor einer Weitergabe jeweils um die Zustimmung der Banken-
kommission nachzusuchen. Der angefochtene Entscheid enthält,

soweit damit nicht bereits entsprechende Bewilligungen ver-
bunden sind, die hierfür nötigen Vorbehalte (vgl. Ziff. 2,
4 und 5 des Dispositivs), und das Bundesaufsichtsamt hat
sich in seiner Erklärung vom 28. September 1998 unzweideutig
zu deren Einhaltung verpflichtet (vgl. indessen noch die auf
einer früheren Erklärung beruhenden BGE 125 II 65 E. 9b/aa
S. 76 und BGE 125 II 450 E. 3c S. 458), auch wenn es im Er-
suchen noch einmal darauf hinweist, dass das Staatskommis-
sariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde "bei Bestäti-
gung des Verdachts auf Vorliegen einer Kursmanipulation" zu
einer Weiterleitung an die Straf(untersuchungs)behörden ge-
halten sein könnte. Für den Fall, dass die Bankenkommission
ihre Zustimmung zur Weiterleitung einer bereits übermittel-
ten Information nicht erteilt, sichert das Bundesaufsichts-
amt in seinem Schreiben "best efforts" zu. Gestützt hierauf
kann auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes und des
Prinzips der "langen Hand" vertraut werden. Das Börsengesetz
verlangt diesbezüglich keine völkerrechtlich verbindliche
Zusage. Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den
Spezialitätsvorbehalt hält und auch sonst keine Anhalts-
punkte bestehen, dass er dies im konkreten Fall nicht tun
würde, steht der Amtshilfe insofern nichts entgegen. Bloss
falls die ausländische Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer
"best-efforts"-Erklärungen tatsächlich nicht in der Lage ist,
dem Spezialitätsvorbehalt angemessen Nachachtung zu verschaf-
fen, hat die Bankenkommission ihr gegenüber allenfalls ihre
Praxis zu überdenken (BGE 127 II 142 E. 6b S. 147 f.; 126 II
409 E. 4b/bb S. 413, 126 E. 6b/bb S. 139, mit Hinweis; Urteil
des Bundesgerichts vom 25. April 2001 i.S. L. c. EBK, E. 5).
Die Amtshilfe wäre vorliegend im Übrigen trotz der in § 18
WpHG vorgesehenen Weiterleitungspflicht zulässig, da die
Bankenkommission die Verwendung der von ihr gelieferten In-
formationen für ein allfälliges Strafverfahren bereits im
Amtshilfeentscheid bewilligen durfte (vgl. unten E. 5;
BGE 125 II 450 E. 3c S. 458).

        c) Das Aufsichtssystem in der Bundesrepublik
Deutschland ist föderativ-dezentral organisiert. Die Über-
wachungsbefugnisse der einzelnen Länder dienen - zusammen
mit jenen der Bundesbehörden - der umfassenden Marktaufsicht
(Siegfried Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl.,
Köln 2000, S. 1190 Rz. 8.166 ff.). Das Staatskommissariat
der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde ist in diesem Rahmen
eine mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsauf-
gaben betraute Behörde, weshalb die Bankenkommission die
Weiterleitung der Informationen an sie gestützt auf Art. 38
Abs. 2 lit. c BEHG gestatten durfte. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies an sich nicht, befürchtet jedoch, dass die
Übermittlung seines Namens generell "steuerliche Konsequen-
zen für ihn nach sich ziehen" könnte, weshalb die Amtshilfe
unzulässig sei. Weil die Bankenkommission hierauf nicht ein-
gegangen sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Der Einwand ist unberechtigt: § 8 Abs. 2 WpHG ver-
bietet, Informationen, die von einem ausländischen Staat
übermittelt wurden, in einem Steuerstrafverfahren oder einem
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahren zu verwenden,
da sonst der Informationsaustausch auf internationaler Ebene
gefährdet würde (Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz,
Köln 1995, Rz. 7 - 9 zu § 8 WpHG, S. 62). Es besteht daher
kein Anlass zu befürchten, die Auskünfte könnten, trotz den
Zusicherungen des Bundesaufsichtsamts, in Deutschland zu
steuerlichen Zwecken gebraucht werden, auch wenn dieses
organisatorisch zum Bundesfinanzministerium gehört. Nachdem
das Bundesgericht bereits in BGE 125 II 65 ff. in diesem
Sinn entschieden hatte (E. 9b/aa S. 76), erübrigten sich
weitere Ausführungen seitens der Bankenkommission hierzu.

     4.- Gestützt auf die vom Bundesaufsichtsamt dargelegten
Indizien bestand - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers
- auch hinreichender Anlass, den deutschen Aufsichtsbehörden
Amtshilfe zu gewähren (vgl. BGE 127 II 142 E. 5; 126 II 409
E. 5b/aa S. 414, mit Hinweisen):

        a) Am 2. September 1997 übermittelte die Dresdner
Bank (Schweiz) AG über die WGZ-Bank in Düsseldorf eine Ver-
kaufsorder "X.________" von 1'000 Stück mit Limit DEM 13.--,
die um 11:21:03 Uhr an die Frankfurter Wertpapierbörse ge-
leitet wurde. Dies war der erste Auftrag überhaupt; Kauf-
orders lagen an diesem Tag nicht vor, weshalb der Kurs ohne
Umsatz auf DEM 13.-- (11:21:38 und 12:16:08) festgesetzt
wurde. Tags darauf - am 3. September 1997 - leitete
B.________, eine unlimitierte Kauforder über 500 Titel über
die Berliner Bank AG an die Frankfurter Wertpapierbörse,
welche gegen die Order vom Vortag der Dresdner Bank
(Schweiz) AG ausgeführt wurde. Der Kurs des Papiers blieb
bei DEM 13.--. Am 8. September 1997 übermittelte die Dresd-
ner Bank (Schweiz) AG eine Kauforder über 2'000 Stück
"X.________" mit Limit DEM 12.50, wobei kein Verkaufsinte-
resse bestand, weshalb der Kurs mit DEM 12.50 festgestellt
wurde. Gestützt hierauf durften die deutschen Behörden den
Verdacht hegen, es könnte mit Blick auf den späteren Ein-
bruch der Notierung eine durch § 88 des Börsengesetzes ver-
botene Kursmanipulation stattgefunden haben, was mittels
Amtshilfe weiter abzuklären sei.

        b) Die entsprechenden Indizien sind, wie die Ban-
kenkommission zu Recht festgehalten hat, nicht offensicht-
lich entkräftet: Beide Orders der Dresdner Bank (Schweiz) AG
vom 2. und 8. September 1997 erfolgten im Auftrag des Be-
schwerdeführers; der Käufer vom 3. September 1997,
B.________, wohnt wie dieser in G.________, weshalb ein
abgesprochenes Geschäft, schon wegen der örtlichen Nähe,
nicht ausgeschlossen erscheint. Der Einwand, der Kurs von
DEM 13.-- habe der Notierung gemäss "Nasdaq Bulletin Board"
entsprochen, womit eine Manipulation unmöglich erscheine,
verkennt, dass es für die Amtshilfe genügt, wenn ein hin-
reichender aufsichtsrechtlicher Anlass für die Abklärungen
besteht. Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe geschaffen, um
den Aufsichtsbehörden zum Schutz der zusehends vernetzten

Märkte eine adäquate und zeitgerechte Kooperation zu ermög-
lichen (BGE 125 II 65 E. 5b S. 72 f.; 450 E. 3b S. 457). Die
verschiedenen Transaktionen lassen sich äusserlich nicht in
verdächtige und unverdächtige aufteilen. Auch wenn im Zeit-
punkt, in dem die Abklärungen aufgenommen werden, wegen auf-
fälliger Kursverläufe erst in abstrakter Weise der Verdacht
auf eine Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften besteht,
bleibt die Amtshilfe zulässig (vgl. BGE 125 II 65 E. 6b/bb
S. 74, 450 E. 3b S. 457). Es ist Aufgabe der ausländischen
Behörden, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf
die eingeholten Auskünfte über die Begründetheit des Ver-
dachts zu entscheiden; dessen Berechtigung bildet nicht Ge-
genstand des Amtshilfeverfahrens, verfügt die Bankenkommis-
sion in der Regel doch gar nicht über die hierfür nötigen
Informationen (BGE 127 II 142 E. 5a S. 145). So ist für sie
vorliegend etwa nicht eruierbar, ob der Beschwerdeführer -
auch die Notierungen in den USA beeinflussende - weitere
Transaktionen über andere Banken getätigt hat oder in
einer spezifischen Beziehung zur "X.________ Group", zur
"F.________ GmbH" oder zu B.________ steht. Im Übrigen ist
mit der Bankenkommission festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer über die Dresdner Bank (Schweiz) AG getä-
tigten Transaktionen (Kauf 6'000, Verkauf 6'000) bei einem
Handelsvolumen in den USA von durchschnittlich 10'000 Stück
durchaus geeignet sein konnten, den Kurs der "X.________"-
Aktie zu beeinflussen. Die weiteren Abklärungen sind - wie
dargelegt - Sache der deutschen Behörden, weshalb die Ban-
kenkommission ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör von zusätzlichen Erhebungen bzw. Ergänzungen des Amts-
hilfegesuchs absehen durfte; solche erübrigen sich auch
hier.

        c) Der Beschwerdeführer stösst sich im Weitern da-
ran, dass die Bankenkommission nicht nur seine Identität im
Zusammenhang mit den Geschäften vom 2. und 8. September 1998
preisgeben, sondern die deutschen Behörden zusätzlich über
sämtliche von ihm über die Dresdner Bank (Schweiz) AG getä-

tigten "X.________"-Transaktionen informieren will. Zu Un-
recht: Wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden
hat, ist die Bankenkommission berechtigt, im Zusammenhang
mit einem konkreten Ersuchen stehende, aufsichtsrechtlich
relevante Informationen auch ohne ausdrückliches Gesuch an
die ausländischen Aufsichtsbehörden weiterzuleiten ("spon-
tane Amtshilfe"; BGE 126 II 409 E. 6c/aa S. 421; 125 II 65
E. 7 S. 74; je mit Hinweisen). Die vorliegend zur Übermitt-
lung vorgesehenen Informationen beruhen ausschliesslich auf
den Auskünften der Dresdner Bank (Schweiz) AG und nicht auf
Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschrif-
ten. Sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der
vermuteten Preismanipulation und sind für das deutsche Auf-
sichtsverfahren dienlich, weshalb sie weitergeleitet werden
dürfen.

        5.- Die Bankenkommission hat nicht nur dem Gesuch
um Amtshilfe entsprochen, sondern gleichzeitig - im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Justiz - auch die Bewilligung
erteilt, die Informationen nötigenfalls an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Dies ist nicht zu
beanstanden:

        a) aa) Die Bankenkommission kann die entsprechende
Zustimmung im Amtshilfeentscheid selber erteilen, wenn die
aufsichtsrechtlichen Ermittlungen im Empfängerstaat bei Ein-
reichung des Amtshilfeersuchens hinreichend fortgeschritten
sind oder sich schon zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit
einer allfälligen Weiterleitung an einen Zweitempfänger ge-
nügend konkret abzeichnet (vgl. BGE 126 II 126 E. 6b/bb
S. 139; 125 II 450 E. 3b S. 458). Hierfür bedarf es neben
auffälligen Kursverläufen zusätzlicher Elemente, welche eine
strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit einer minimalen
Wahrscheinlichkeit nahe legen. Es sind dabei keine allzu
strengen Anforderungen zu stellen, doch müssen ausser Kurs-

variationen und Transaktionen in einem verdächtigen Zeitraum
weitere Indizien vorliegen, die auf ein möglicherweise
strafbares Verhalten deuten; entsprechende Bewilligungen
sollen mit Blick auf das Verhältnismässigkeits- und Spezia-
litätsprinzip nicht "aufs Geratewohl" erteilt werden (BGE
127 II 142 E. 7; 126 II 409 E. 6b/cc S. 420). Die Banken-
kommission hat das Vorliegen solcher Elemente vorliegend zu
Recht bejaht, nachdem sowohl der Käufer wie der Verkäufer,
deren Transaktionen anfangs September 1997 zur Preisfest-
setzung an der Frankfurter Börse dienten, in der gleichen
Ortschaft wohnen; dies spricht neben dem Kurszerfall dafür,
dass die Notierung durch sie gemeinsam manipuliert worden
sein könnte. Im Übrigen ist die Kaufsorder des Beschwerde-
führers vom 8. September 1997 in Frankfurt gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen (auch im Rahmen eines "Arbitrage"-
Geschäfts) kaum erklärbar. Die Bankenkommission verletzte
daher kein Bundesrecht, wenn sie die in Amtshilfe gelie-
ferten Informationen gestützt hierauf bereits jetzt für
ein allfälliges Strafverfahren "entspezialisierte".

        bb) Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die
Bankenkommission habe ihm in diesem Zusammenhang die Stel-
lungnahme des Bundesamts für Justiz nicht zur Kenntnis
gebracht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt
bleiben; eine entsprechende Verletzung wäre durch das vor-
liegende Verfahren geheilt, nachdem das Bundesgericht den
Entscheid der Bankenkommission sowohl in tatsächlicher wie
in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann und keine Ge-
sichtspunkte zur Diskussion stehen, die ausschliesslich
deren Ermessen beschlagen würden (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4
S. 87; 116 Ia 94 E. 2 S. 95; Urteil vom 17. Juni 1999 i.S.
P. AG c. EBK, E. 2). Die Pflicht, bei der "Entspezialisie-
rung" das Bundesamt für Polizeiwesen bzw. nunmehr das Bun-
desamt für Justiz beizuziehen, ergibt sich unmittelbar aus
Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG; im Übrigen wies die Bankenkom-

mission in ihrem Schreiben vom 23. Februar 2000 ausdrücklich
darauf hin, dass sie über eine allfällige Weiterleitung an
die deutschen Strafverfolgungsbehörden "in Abstimmung mit
dem Bundesamt für Polizeiwesen" entscheiden müsse. Der Be-
schwerdeführer hätte damit Anlass gehabt, sich seinerseits
um den Inhalt der Stellungnahme des Bundesamts zu bemühen;
eine Heilung im vorliegenden Verfahren ist ihm deshalb zu-
zumuten, auch wenn das Bundesgericht in einem jüngeren -
jedoch nach dem vorliegend angefochtenen Entscheid ergan-
genen - Urteil nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass
die Stellungnahme des Bundesamts für Polizeiwesen bzw. des
Bundesamts für Justiz den Betroffenen künftig offen zu legen
sei (unveröffentlichte E. 3d von BGE 127 II 142 ff.: "Quant
au courrier de l'Office fédéral de la police du 7 avril
2000, la Commission fédérale aurait assurément du le com-
muniquer au recourant"). In der Sache selber stellt der Be-
schwerdeführer die Zulässigkeit der Weiterleitung als solche
nicht in Frage (vgl. Art. 161bis StGB; BGE 126 II 409 E. 6 c/
bb u. c/cc S. 421; BGE 122 II 422 ff.; 113 Ib 170 ff.); es
erübrigt sich deshalb, hierauf im Einzelnen weiter einzu-
gehen.

        b) Die Bankenkommission beantragt ihrerseits, auf
die Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Bewilligung zur
Weiterleitung der in Amtshilfe gelieferten Informationen an
die Strafverfolgungsbehörden in gewissen Fällen ein zwei-
stufiges Verfahren vorschreibt (BGE 126 II 409 ff.), zurück-
zukommen, ansonsten die Gefahr bestehe, dass bei der Amts-
hilfe höhere Anforderungen gälten als bei der Rechtshilfe
in Strafsachen. Hierzu besteht indessen kein Anlass: Das
Bundesgericht hat sich eingehend mit den verschiedenen auf
dem Spiele stehenden Interessen auseinandergesetzt und seine
Praxis in einem jüngsten Entscheid unter Berücksichtigung
der Einwände der Vorinstanz an einer öffentlichen Sitzung
ausdrücklich bestätigt (BGE 127 II 142 E. 7). Die Banken-
kommission bringt keine Argumente vor, die dem Bundesgericht

nicht bekannt gewesen wären; es kann deshalb auf die Begrün-
dung der entsprechenden Entscheide verwiesen werden. Die
Rechtsprechung zur Amtshilfe hat sicherzustellen, dass so-
wohl materiell wie hinsichtlich des Rechtsschutzes das
Rechtshilfeverfahren nicht ausgehöhlt bzw. umgangen wird.
Die ausländischen Aufsichtsbehörden erhalten gestützt auf
die umstrittene Rechtsprechung im Rahmen der Amtshilfe
grosszügig die gewünschten Informationen, welche sie für
ihre - allenfalls auch strafrechtlich relevanten - auf-
sichtsrechtlichen Vorabklärungen benötigen (vgl. BGE 125
II 65 E. 5b S. 73). Erhärtet sich ihr Verdacht und soll die
Sache an die Strafbehörden weitergeleitet werden, ist ihnen
zuzumuten, gestützt auf ein nunmehr im Einzelfall hinrei-
chend konkretisiertes Begehren, welches über einen Hinweis
auf auffällige Kursverläufe oder stichprobeweise Abklärun-
gen hinausgeht, um die entsprechende Bewilligung zu ersu-
chen, auch wenn die Bankenkommission es aus verfahrensöko-
nomischen Gründen vorziehen würde, alle Punkte in einem Ent-
scheid zu erledigen (vgl. Urs Zulauf, Lange Hand oder ver-
brannte Finger? Internationale Amtshilfe der Eidgenössischen
Bankenkommission nach Börsengesetz - erste Erfahrungen, in:
Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz
8/1999, Bern 2000, S. 125). Sollte es für die ausländischen
(Straf-)Behörden, wie die Bankenkommission zu befürchten
scheint, tatsächlich einfacher sein, die gewünschten Angaben
im Rechtshilfeverfahren erhältlich zu machen, steht ihnen
dieser Weg unter den entsprechenden Voraussetzungen offen;
eine Anpassung der in BGE 126 II 409 ff. eingeleiteten und
neben zahlreichen unveröffentlichten Entscheiden in BGE 127
II 142 ff. bestätigten Rechtsprechung rechtfertigt sich des-
halb nicht.

     6.- a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen
Punkten unbegründet und deshalb vollumfänglich abzuweisen.

        b) Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit
153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschul-
det (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der
Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. Juli 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: