II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.162/2001
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2A.162/2001/sch II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 10. Juli 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und Gerichtsschreiber Hugi Yar. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, Bern, gegen Eidgenössische Bankenkommission, betreffend internationale Amtshilfe in Sachen "X.________", hat sich ergeben: A.- Die Aktien der "X.________ Group Inc." ("X.________") sind vom 2. September 1997 bis 17. Mai 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert worden, wobei der erste Preis DEM 13.-- betrug. In der Folge sank der Kurs bis auf DEM 2.75. Neben den Papieren, die bei der Festsetzung der ersten Notierung berücksichtigt wurden, bot der Finanz- dienstleister "F.________ GmbH" öffentlich eine grosse An- zahl weiterer Aktien der "X.________" in einem Private Placement ausserhalb der Börse an. B.- Am 15. Februar 2000 ersuchte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) die Eidgenös- sische Bankenkommission (Bankenkommission) für das Staats- kommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde um Amts- hilfe bezüglich verschiedener über die Schweiz abgewickelter Geschäfte, welche für die hohen Notierungen der "X.________"- Aktien zu Beginn der öffentlichen Preisfeststellung verant- wortlich waren. Es bestehe der Verdacht, diese seien zur Täuschung der Anleger über den Wert des Unternehmens durch abgesprochene Geschäfte ("Pre arranged Trades" oder "Cross- geschäfte") bewirkt worden. Die Bankenkommission holte ge- stützt hierauf bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG die ge- wünschten Informationen ein und verfügte hierauf am 20./21. Februar 2001: "1. Die Eidg. Bankenkommission leistet dem Bundes- aufsichtsamt für den Wertpapierhandel Amtshilfe und übermittelt diesem folgende Informationen: Als Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigter tätigte A.________, Deutschland, über die Dresdner Bank (Schweiz) AG folgende Transak- tionen in Aktien der X.________ Group Inc.: - 7. Juli 1997: Kauf von 1'000 Aktien zum Preis von USD 5.- an der NSYE. - 3. September 1997: Verkauf von 5'000 Aktien an der Frankfurter Wertpapier- börse zum Preis von DEM 13.-. - 3. September 1997: Verkauf von 1'000 Aktien an der Frankfurter Wertpapier- börse zum Preis von DEM 13.-. - 3. September 1997: Kauf von 1'000 Aktien zum Preis von USD 6.75 an der NSYE. - 4. September 1997: Kauf von 2'000 Aktien zum Preis von USD 6.75 an der NSYE. - 8. September 1997: Kauf von 2'000 Aktien zum Preis von DEM 12.50 an der Frankfurter Wertpapier- börse. 2. Die Eidg. Bankenkommission weist das Bundesauf- sichtsamt für den Wertpapierhandel ausdrücklich darauf hin, dass die Informationen ausschliess- lich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden dürfen. 3. Die Eidg. Bankenkommission erlaubt eine allfäl- lige Weiterleitung der unter Ziffer 1 angeführ- ten Informationen an das Staatskommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde, unter der Be- dingung, dass dieses die Information nur zu Auf- sichtszwecken gebraucht. 4. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz stimmt die Eidg. Bankenkommission einer allfäl- ligen Weiterleitung der unter Ziffer 1 aufge- führten Informationen vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel oder vom Staatskommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde an die zu- ständigen Strafverfolgungsbehörden zu. Das Bun- desaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und das Staatskommissariat der Hessischen Börsenauf- sichtsbehörde werden angehalten, die Strafver- folgungsbehörden darauf hinzuweisen, dass sich die Verwendung der Information auf den Verwen- dungszweck, vorliegend die Ermittlung und Ahn- dung der Kursmanipulation, zu beschränken hat. 5. Die Eidg. Bankenkommission weist das Bundesauf- sichtsamt für den Wertpapierhandel und das Staatskommissariat der Hessischen Börsenauf- sichtsbehörde ausdrücklich darauf hin, dass die Weiterleitung an andere Behörden als an die unter Ziffer 4 genannten gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c BEHG der Zustimmung durch die Eidg. Ban- kenkommission bedarf. Sowohl das Bundesauf- sichtsamt für den Wertpapierhandel als auch das Staatskommissariat der Hessischen Börsenauf- sichtsbehörde haben die Zustimmung vor der Wei- terleitung bei der Eidg. Bankenkommission ein- zuholen. 6. [Vollstreckung] 7. [Verfahrenskosten]." C.- A.________ hat am 30. März 2001 hiergegen Ver- waltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amtshilfegesuch abzuweisen bzw. zumindest "zur Zeit" (Eventualantrag be- treffend Ergänzung des Amtshilfegesuchs) oder "teilweise" (Subeventualantrag betreffend "überschiessende Übermittlung von Informationen") abzuweisen. A.________ macht geltend, bei den umstrittenen Transaktionen sei es um kombinierte "Arbitrage-" bzw. "Spekulations-" und keine Scheingeschäfte gegangen. Die Systematik des Preisbildungsverfahrens und der volumenmässig begrenzte Umfang der nachgefragten Geschäfte schlössen eine Kursbeeinflussung aus. Es bestehe daher kein "Anfangsverdacht" im Sinne der Rechtsprechung. Soweit ein solcher bestanden habe, sei er widerlegt. Die Bankenkommis- sion habe im Übrigen den Sachverhalt unzutreffend festge- stellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen. D.- Mit Verfügung vom 15. Mai 2001 legte der Abtei- lungspräsident der Eingabe aufschiebende Wirkung bei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amts- hilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unter- liegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG; SR 954.1], Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 lit. f OG und Art. 5 VwVG; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/bb S. 134). Der Beschwerdeführer ist als durch die umstrittene Amtshilfemassnahme betroffener Bankkunde hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG; BGE 125 II 65 E. 1 S. 69). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten. 2.- Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Aus- künfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effekten- händler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhan- dels verwenden (Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitäts- prinzip") und zudem an das Amts- oder Berufsgeheimnis ge- bunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsauf- gaben betraut sind, weitergeleitet werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiter- reichung an Strafbehörden ist untersagt, soweit die Rechts- hilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbe- hörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG in Ver- bindung mit Art. 7 Abs. 6a der Änderung vom 28. Juni 2000 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; AS 2000 1850). 3.- a) Das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpa- pierhandel ist eine ausländische Börsenaufsichtsbehörde, welcher die Bankenkommission im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (BGE 125 II 65 E. 4 S. 71 ff.). Hieran ändert nichts, dass dieses nach § 18 des deutschen Gesetzes vom 26. Juli 1994 über den Wertpapierhandel (WpHG) allenfalls verpflichtet ist, die übermittelten Informatio- nen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten (vgl. BGE 125 II 450 E. 3b S. 458). Einer ähnlichen Regel unter- liegt die Bankenkommission nach dem schweizerischen Recht (vgl. Art. 35 Abs. 6 BEHG; Poledna, in: Vogt/Watter, Kom- mentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, Basel/Genf/ München 1999, Rz. 29 ff. zu Art. 35 BEHG; unveröffentlich- tes Urteil vom 24. Februar 2000 i.S. C. c. EBK, E. 5), wes- halb eine solche Pflicht die Gewährung von Amtshilfe nicht grundsätzlich auszuschliessen vermag (BGE 127 II 142 E. 6c S. 148; 126 II 409 E. 4b/aa S. 412 f.). Es käme einem Wer- tungswiderspruch gleich, landesintern eine Anzeigepflicht - mit der damit verbundenen Befreiung vom Amtsgeheimnis - für die Bankenkommission vorzusehen, die Gewährung der Amtshilfe ins Ausland aber davon abhängig machen zu wollen, dass die nachsuchende Aufsichtsbehörde ihrerseits gerade keiner solchen Verpflichtung unterliegt (BGE 126 II 409 E. 4b/aa S. 413, mit Hinweisen). b) Das Bundesaufsichtsamt hat ausdrücklich zuge- sichert, die Angaben der Bankenkommission nur zur Überwa- chung des Effektenhandels bzw. im Zusammenhang mit den in seinem Ersuchen genannten Vorkommnissen zu gebrauchen und vor einer Weitergabe jeweils um die Zustimmung der Banken- kommission nachzusuchen. Der angefochtene Entscheid enthält, soweit damit nicht bereits entsprechende Bewilligungen ver- bunden sind, die hierfür nötigen Vorbehalte (vgl. Ziff. 2, 4 und 5 des Dispositivs), und das Bundesaufsichtsamt hat sich in seiner Erklärung vom 28. September 1998 unzweideutig zu deren Einhaltung verpflichtet (vgl. indessen noch die auf einer früheren Erklärung beruhenden BGE 125 II 65 E. 9b/aa S. 76 und BGE 125 II 450 E. 3c S. 458), auch wenn es im Er- suchen noch einmal darauf hinweist, dass das Staatskommis- sariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde "bei Bestäti- gung des Verdachts auf Vorliegen einer Kursmanipulation" zu einer Weiterleitung an die Straf(untersuchungs)behörden ge- halten sein könnte. Für den Fall, dass die Bankenkommission ihre Zustimmung zur Weiterleitung einer bereits übermittel- ten Information nicht erteilt, sichert das Bundesaufsichts- amt in seinem Schreiben "best efforts" zu. Gestützt hierauf kann auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes und des Prinzips der "langen Hand" vertraut werden. Das Börsengesetz verlangt diesbezüglich keine völkerrechtlich verbindliche Zusage. Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den Spezialitätsvorbehalt hält und auch sonst keine Anhalts- punkte bestehen, dass er dies im konkreten Fall nicht tun würde, steht der Amtshilfe insofern nichts entgegen. Bloss falls die ausländische Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer "best-efforts"-Erklärungen tatsächlich nicht in der Lage ist, dem Spezialitätsvorbehalt angemessen Nachachtung zu verschaf- fen, hat die Bankenkommission ihr gegenüber allenfalls ihre Praxis zu überdenken (BGE 127 II 142 E. 6b S. 147 f.; 126 II 409 E. 4b/bb S. 413, 126 E. 6b/bb S. 139, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2001 i.S. L. c. EBK, E. 5). Die Amtshilfe wäre vorliegend im Übrigen trotz der in § 18 WpHG vorgesehenen Weiterleitungspflicht zulässig, da die Bankenkommission die Verwendung der von ihr gelieferten In- formationen für ein allfälliges Strafverfahren bereits im Amtshilfeentscheid bewilligen durfte (vgl. unten E. 5; BGE 125 II 450 E. 3c S. 458). c) Das Aufsichtssystem in der Bundesrepublik Deutschland ist föderativ-dezentral organisiert. Die Über- wachungsbefugnisse der einzelnen Länder dienen - zusammen mit jenen der Bundesbehörden - der umfassenden Marktaufsicht (Siegfried Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Köln 2000, S. 1190 Rz. 8.166 ff.). Das Staatskommissariat der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde ist in diesem Rahmen eine mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsauf- gaben betraute Behörde, weshalb die Bankenkommission die Weiterleitung der Informationen an sie gestützt auf Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG gestatten durfte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies an sich nicht, befürchtet jedoch, dass die Übermittlung seines Namens generell "steuerliche Konsequen- zen für ihn nach sich ziehen" könnte, weshalb die Amtshilfe unzulässig sei. Weil die Bankenkommission hierauf nicht ein- gegangen sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Einwand ist unberechtigt: § 8 Abs. 2 WpHG ver- bietet, Informationen, die von einem ausländischen Staat übermittelt wurden, in einem Steuerstrafverfahren oder einem damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahren zu verwenden, da sonst der Informationsaustausch auf internationaler Ebene gefährdet würde (Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, Köln 1995, Rz. 7 - 9 zu § 8 WpHG, S. 62). Es besteht daher kein Anlass zu befürchten, die Auskünfte könnten, trotz den Zusicherungen des Bundesaufsichtsamts, in Deutschland zu steuerlichen Zwecken gebraucht werden, auch wenn dieses organisatorisch zum Bundesfinanzministerium gehört. Nachdem das Bundesgericht bereits in BGE 125 II 65 ff. in diesem Sinn entschieden hatte (E. 9b/aa S. 76), erübrigten sich weitere Ausführungen seitens der Bankenkommission hierzu. 4.- Gestützt auf die vom Bundesaufsichtsamt dargelegten Indizien bestand - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - auch hinreichender Anlass, den deutschen Aufsichtsbehörden Amtshilfe zu gewähren (vgl. BGE 127 II 142 E. 5; 126 II 409 E. 5b/aa S. 414, mit Hinweisen): a) Am 2. September 1997 übermittelte die Dresdner Bank (Schweiz) AG über die WGZ-Bank in Düsseldorf eine Ver- kaufsorder "X.________" von 1'000 Stück mit Limit DEM 13.--, die um 11:21:03 Uhr an die Frankfurter Wertpapierbörse ge- leitet wurde. Dies war der erste Auftrag überhaupt; Kauf- orders lagen an diesem Tag nicht vor, weshalb der Kurs ohne Umsatz auf DEM 13.-- (11:21:38 und 12:16:08) festgesetzt wurde. Tags darauf - am 3. September 1997 - leitete B.________, eine unlimitierte Kauforder über 500 Titel über die Berliner Bank AG an die Frankfurter Wertpapierbörse, welche gegen die Order vom Vortag der Dresdner Bank (Schweiz) AG ausgeführt wurde. Der Kurs des Papiers blieb bei DEM 13.--. Am 8. September 1997 übermittelte die Dresd- ner Bank (Schweiz) AG eine Kauforder über 2'000 Stück "X.________" mit Limit DEM 12.50, wobei kein Verkaufsinte- resse bestand, weshalb der Kurs mit DEM 12.50 festgestellt wurde. Gestützt hierauf durften die deutschen Behörden den Verdacht hegen, es könnte mit Blick auf den späteren Ein- bruch der Notierung eine durch § 88 des Börsengesetzes ver- botene Kursmanipulation stattgefunden haben, was mittels Amtshilfe weiter abzuklären sei. b) Die entsprechenden Indizien sind, wie die Ban- kenkommission zu Recht festgehalten hat, nicht offensicht- lich entkräftet: Beide Orders der Dresdner Bank (Schweiz) AG vom 2. und 8. September 1997 erfolgten im Auftrag des Be- schwerdeführers; der Käufer vom 3. September 1997, B.________, wohnt wie dieser in G.________, weshalb ein abgesprochenes Geschäft, schon wegen der örtlichen Nähe, nicht ausgeschlossen erscheint. Der Einwand, der Kurs von DEM 13.-- habe der Notierung gemäss "Nasdaq Bulletin Board" entsprochen, womit eine Manipulation unmöglich erscheine, verkennt, dass es für die Amtshilfe genügt, wenn ein hin- reichender aufsichtsrechtlicher Anlass für die Abklärungen besteht. Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe geschaffen, um den Aufsichtsbehörden zum Schutz der zusehends vernetzten Märkte eine adäquate und zeitgerechte Kooperation zu ermög- lichen (BGE 125 II 65 E. 5b S. 72 f.; 450 E. 3b S. 457). Die verschiedenen Transaktionen lassen sich äusserlich nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen. Auch wenn im Zeit- punkt, in dem die Abklärungen aufgenommen werden, wegen auf- fälliger Kursverläufe erst in abstrakter Weise der Verdacht auf eine Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften besteht, bleibt die Amtshilfe zulässig (vgl. BGE 125 II 65 E. 6b/bb S. 74, 450 E. 3b S. 457). Es ist Aufgabe der ausländischen Behörden, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte über die Begründetheit des Ver- dachts zu entscheiden; dessen Berechtigung bildet nicht Ge- genstand des Amtshilfeverfahrens, verfügt die Bankenkommis- sion in der Regel doch gar nicht über die hierfür nötigen Informationen (BGE 127 II 142 E. 5a S. 145). So ist für sie vorliegend etwa nicht eruierbar, ob der Beschwerdeführer - auch die Notierungen in den USA beeinflussende - weitere Transaktionen über andere Banken getätigt hat oder in einer spezifischen Beziehung zur "X.________ Group", zur "F.________ GmbH" oder zu B.________ steht. Im Übrigen ist mit der Bankenkommission festzuhalten, dass die vom Be- schwerdeführer über die Dresdner Bank (Schweiz) AG getä- tigten Transaktionen (Kauf 6'000, Verkauf 6'000) bei einem Handelsvolumen in den USA von durchschnittlich 10'000 Stück durchaus geeignet sein konnten, den Kurs der "X.________"- Aktie zu beeinflussen. Die weiteren Abklärungen sind - wie dargelegt - Sache der deutschen Behörden, weshalb die Ban- kenkommission ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von zusätzlichen Erhebungen bzw. Ergänzungen des Amts- hilfegesuchs absehen durfte; solche erübrigen sich auch hier. c) Der Beschwerdeführer stösst sich im Weitern da- ran, dass die Bankenkommission nicht nur seine Identität im Zusammenhang mit den Geschäften vom 2. und 8. September 1998 preisgeben, sondern die deutschen Behörden zusätzlich über sämtliche von ihm über die Dresdner Bank (Schweiz) AG getä- tigten "X.________"-Transaktionen informieren will. Zu Un- recht: Wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist die Bankenkommission berechtigt, im Zusammenhang mit einem konkreten Ersuchen stehende, aufsichtsrechtlich relevante Informationen auch ohne ausdrückliches Gesuch an die ausländischen Aufsichtsbehörden weiterzuleiten ("spon- tane Amtshilfe"; BGE 126 II 409 E. 6c/aa S. 421; 125 II 65 E. 7 S. 74; je mit Hinweisen). Die vorliegend zur Übermitt- lung vorgesehenen Informationen beruhen ausschliesslich auf den Auskünften der Dresdner Bank (Schweiz) AG und nicht auf Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschrif- ten. Sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vermuteten Preismanipulation und sind für das deutsche Auf- sichtsverfahren dienlich, weshalb sie weitergeleitet werden dürfen. 5.- Die Bankenkommission hat nicht nur dem Gesuch um Amtshilfe entsprochen, sondern gleichzeitig - im Einver- nehmen mit dem Bundesamt für Justiz - auch die Bewilligung erteilt, die Informationen nötigenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Dies ist nicht zu beanstanden: a) aa) Die Bankenkommission kann die entsprechende Zustimmung im Amtshilfeentscheid selber erteilen, wenn die aufsichtsrechtlichen Ermittlungen im Empfängerstaat bei Ein- reichung des Amtshilfeersuchens hinreichend fortgeschritten sind oder sich schon zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer allfälligen Weiterleitung an einen Zweitempfänger ge- nügend konkret abzeichnet (vgl. BGE 126 II 126 E. 6b/bb S. 139; 125 II 450 E. 3b S. 458). Hierfür bedarf es neben auffälligen Kursverläufen zusätzlicher Elemente, welche eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen. Es sind dabei keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, doch müssen ausser Kurs- variationen und Transaktionen in einem verdächtigen Zeitraum weitere Indizien vorliegen, die auf ein möglicherweise strafbares Verhalten deuten; entsprechende Bewilligungen sollen mit Blick auf das Verhältnismässigkeits- und Spezia- litätsprinzip nicht "aufs Geratewohl" erteilt werden (BGE 127 II 142 E. 7; 126 II 409 E. 6b/cc S. 420). Die Banken- kommission hat das Vorliegen solcher Elemente vorliegend zu Recht bejaht, nachdem sowohl der Käufer wie der Verkäufer, deren Transaktionen anfangs September 1997 zur Preisfest- setzung an der Frankfurter Börse dienten, in der gleichen Ortschaft wohnen; dies spricht neben dem Kurszerfall dafür, dass die Notierung durch sie gemeinsam manipuliert worden sein könnte. Im Übrigen ist die Kaufsorder des Beschwerde- führers vom 8. September 1997 in Frankfurt gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (auch im Rahmen eines "Arbitrage"- Geschäfts) kaum erklärbar. Die Bankenkommission verletzte daher kein Bundesrecht, wenn sie die in Amtshilfe gelie- ferten Informationen gestützt hierauf bereits jetzt für ein allfälliges Strafverfahren "entspezialisierte". bb) Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Bankenkommission habe ihm in diesem Zusammenhang die Stel- lungnahme des Bundesamts für Justiz nicht zur Kenntnis gebracht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben; eine entsprechende Verletzung wäre durch das vor- liegende Verfahren geheilt, nachdem das Bundesgericht den Entscheid der Bankenkommission sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann und keine Ge- sichtspunkte zur Diskussion stehen, die ausschliesslich deren Ermessen beschlagen würden (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 87; 116 Ia 94 E. 2 S. 95; Urteil vom 17. Juni 1999 i.S. P. AG c. EBK, E. 2). Die Pflicht, bei der "Entspezialisie- rung" das Bundesamt für Polizeiwesen bzw. nunmehr das Bun- desamt für Justiz beizuziehen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG; im Übrigen wies die Bankenkom- mission in ihrem Schreiben vom 23. Februar 2000 ausdrücklich darauf hin, dass sie über eine allfällige Weiterleitung an die deutschen Strafverfolgungsbehörden "in Abstimmung mit dem Bundesamt für Polizeiwesen" entscheiden müsse. Der Be- schwerdeführer hätte damit Anlass gehabt, sich seinerseits um den Inhalt der Stellungnahme des Bundesamts zu bemühen; eine Heilung im vorliegenden Verfahren ist ihm deshalb zu- zumuten, auch wenn das Bundesgericht in einem jüngeren - jedoch nach dem vorliegend angefochtenen Entscheid ergan- genen - Urteil nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass die Stellungnahme des Bundesamts für Polizeiwesen bzw. des Bundesamts für Justiz den Betroffenen künftig offen zu legen sei (unveröffentlichte E. 3d von BGE 127 II 142 ff.: "Quant au courrier de l'Office fédéral de la police du 7 avril 2000, la Commission fédérale aurait assurément du le com- muniquer au recourant"). In der Sache selber stellt der Be- schwerdeführer die Zulässigkeit der Weiterleitung als solche nicht in Frage (vgl. Art. 161bis StGB; BGE 126 II 409 E. 6 c/ bb u. c/cc S. 421; BGE 122 II 422 ff.; 113 Ib 170 ff.); es erübrigt sich deshalb, hierauf im Einzelnen weiter einzu- gehen. b) Die Bankenkommission beantragt ihrerseits, auf die Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Bewilligung zur Weiterleitung der in Amtshilfe gelieferten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden in gewissen Fällen ein zwei- stufiges Verfahren vorschreibt (BGE 126 II 409 ff.), zurück- zukommen, ansonsten die Gefahr bestehe, dass bei der Amts- hilfe höhere Anforderungen gälten als bei der Rechtshilfe in Strafsachen. Hierzu besteht indessen kein Anlass: Das Bundesgericht hat sich eingehend mit den verschiedenen auf dem Spiele stehenden Interessen auseinandergesetzt und seine Praxis in einem jüngsten Entscheid unter Berücksichtigung der Einwände der Vorinstanz an einer öffentlichen Sitzung ausdrücklich bestätigt (BGE 127 II 142 E. 7). Die Banken- kommission bringt keine Argumente vor, die dem Bundesgericht nicht bekannt gewesen wären; es kann deshalb auf die Begrün- dung der entsprechenden Entscheide verwiesen werden. Die Rechtsprechung zur Amtshilfe hat sicherzustellen, dass so- wohl materiell wie hinsichtlich des Rechtsschutzes das Rechtshilfeverfahren nicht ausgehöhlt bzw. umgangen wird. Die ausländischen Aufsichtsbehörden erhalten gestützt auf die umstrittene Rechtsprechung im Rahmen der Amtshilfe grosszügig die gewünschten Informationen, welche sie für ihre - allenfalls auch strafrechtlich relevanten - auf- sichtsrechtlichen Vorabklärungen benötigen (vgl. BGE 125 II 65 E. 5b S. 73). Erhärtet sich ihr Verdacht und soll die Sache an die Strafbehörden weitergeleitet werden, ist ihnen zuzumuten, gestützt auf ein nunmehr im Einzelfall hinrei- chend konkretisiertes Begehren, welches über einen Hinweis auf auffällige Kursverläufe oder stichprobeweise Abklärun- gen hinausgeht, um die entsprechende Bewilligung zu ersu- chen, auch wenn die Bankenkommission es aus verfahrensöko- nomischen Gründen vorziehen würde, alle Punkte in einem Ent- scheid zu erledigen (vgl. Urs Zulauf, Lange Hand oder ver- brannte Finger? Internationale Amtshilfe der Eidgenössischen Bankenkommission nach Börsengesetz - erste Erfahrungen, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz 8/1999, Bern 2000, S. 125). Sollte es für die ausländischen (Straf-)Behörden, wie die Bankenkommission zu befürchten scheint, tatsächlich einfacher sein, die gewünschten Angaben im Rechtshilfeverfahren erhältlich zu machen, steht ihnen dieser Weg unter den entsprechenden Voraussetzungen offen; eine Anpassung der in BGE 126 II 409 ff. eingeleiteten und neben zahlreichen unveröffentlichten Entscheiden in BGE 127 II 142 ff. bestätigten Rechtsprechung rechtfertigt sich des- halb nicht. 6.- a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und deshalb vollumfänglich abzuweisen. b) Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschul- det (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 10. Juli 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: