Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.159/2001
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2A.159/2001/bol

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       22. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Bundes-
richterin Yersin und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

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                         In Sachen

J.S.________, geb. 16. Oktober 1972, Beschwerdeführer, ver-
treten durch Rechtsanwältin Esther Küng, Bahnhofstrasse 24,
Postfach 617, Baden,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  A a r g a u,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons  A a r g a u,

                         betreffend
                         Ausweisung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der aus Mazedonien stammende J.S.________ reiste am
13. Juni 1987 als knapp Fünfzehnjähriger im Rahmen des Fami-
liennachzugs in die Schweiz ein und wurde in die Jahresauf-
enthaltsbewilligung seines Vaters einbezogen. Am 7. Oktober
1988 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

        Am 6. Januar 1999 reisten seine Ehefrau
A.S.________, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige, und
der gemeinsame Sohn B.S.________ in die Schweiz ein. Die
beiden zogen Ende 1999 wieder nach Mazedonien, nachdem die
am 31. Dezember 1999 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der
Ehefrau von der Fremdenpolizei des Kantons Aargau - rechts-
kräftig - nicht mehr erneuert worden war.

        Gegen J.S.________ ergingen zwischen 1992 und 1996
vier Strafbefehle wegen Verletzung des Strassenverkehrs-
rechts. Darüber hinaus wurde er rechtskräftig verurteilt:

     - am 23. November 1995 vom Obergericht des Kantons
       Aargau (zweitinstanzlich) wegen Raubes, Diebstahls,
       Diebstahlsversuchs, bandenmässigen Diebstahls und
       mehrfacher Sachbeschädigung zu 15 Monaten Gefängnis
       bedingt (unter Bestätigung der vom Bezirksgericht
       Lenzburg am 27. Januar 1994 erstinstanzlich ausge-
       sprochenen bedingten Landesverweisung von acht Jah-
       ren);

     - am 21. Mai 1996 vom Bezirksgericht Brugg wegen mehr-
       facher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
       zu 30 Tagen Gefängnis bedingt (als Zusatzstrafe zum
       Urteil des Obergerichts vom 23. November 1995);

     - am 20. März 1997 vom Bezirksgericht Baden wegen Füh-
       rens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand
       sowie wegen mehrfachen Missbrauchs des Telefons zu
       drei Wochen Gefängnis bedingt und zu Fr. 500.-- Bus-
       se;

     - am 30. Oktober 1997 vom Bezirksgericht Baden wegen
       Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand
       zu drei Monaten Gefängnis unbedingt und zu Fr. 600.--
       Busse. Gleichzeitig wurde die am 27. Januar 1994 ge-
       währte bedingte Landesverweisung von acht Jahren wi-
       derrufen und für vollziehbar erklärt (bestätigt mit
       Urteil des Obergerichts vom 22. Januar 1999);

     - am 21. Juli 1998 mit Strafbefehl des Bezirksamts
       Zofingen wegen einfacher Körperverletzung zu 15 Tage
       Gefängnis bedingt.

        Mit Verfügungen der Fremdenpolizei vom 21. August
1996 und vom 19. August 1997 war J.S.________ zweimal ver-
warnt und darauf aufmerksam gemacht worden, "dass eine wei-
tere wesentliche Bestrafung wegen irgend eines Deliktes die
Anordnung geeigneter fremdenpolizeilicher Massnahmen zur
Folge haben" könne.

        Nachdem sie ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte,
wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau J.S.________ am
14. Juni 1999 für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz
aus. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb
erfolglos, und am 23. Februar 2001 wies das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau eine gegen den Einsprache-
entscheid der Fremdenpolizei gerichtete Beschwerde ab.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. März 2001
beantragt J.S.________, den Entscheid des Rekursgerichts vom
23. Februar 2001 aufzuheben. Die Fremdenpolizei des Kantons
Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Rekurs-
gericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragt, die
Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen
schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Dieser
wurde mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 4. Mai
2001 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

     2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge-
richtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur
ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen
angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor
allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Fa-
milie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV;
SR 142.201]).

        Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG
und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig
sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei ge-
prüft wird (Art. 104 lit. a bzw. Art. 114 Abs. 1 letzter
Teilsatz OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein
eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmäs-
sigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle des-
jenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen
(BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hin-
weisen). An die Sachverhaltsfeststellungen des Rekursge-
richts als richterliche Behörde ist es gebunden, soweit
dieses den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfah-
rensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

        b) Die formellen Voraussetzungen für eine Auswei-
sung des Beschwerdeführers sind aufgrund der ergangenen
strafrechtlichen Verurteilungen gegeben (vgl. E. 1). Das
Rekursgericht hat sodann die für die Beurteilung der Ange-
messenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu
berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. Es hat zu
Recht grosses Gewicht auf die Straftaten gelegt und das Ver-
schulden in Berücksichtigung der Ausführungen in den Straf-

urteilen erster und vor allem auch zweiter Instanz als
schwer qualifiziert. Zulässigerweise hat das Gericht auch
massgeblich auf die Verurteilungen abgestellt, die nach den
beiden fremdenpolizeilichen Verwarnungen (vom 21. August
1996 und vom 19. August 1997) ergangen sind, denn der Be-
schwerdeführer hat sich trotz diesen Verwarnungen offen-
sichtlich nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen.

        c) Das Rekursgericht hat die privaten Interessen
des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz umfassend
gewürdigt. Für die Würdigung der Anwesenheitsdauer kann auf
E. 2c seines Entscheides verwiesen werden (Art. 36a OG),
ebenso auf die zutreffenden Ausführungen zu den familiären
Verhältnissen und der Beziehungssituation in E. 2d. Die pri-
vaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu
überwiegen, umso weniger, als Frau und Kind bereits in ihre
Heimat zurückgekehrt sind (die erklärte Absicht, ein neues
Familiennachzugsgesuch zu stellen, vermag an dieser Tatsache
nichts zu ändern). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hin-
weis auf die derzeit gespannte Lage in Mazedonien: Wohl mag
es zutreffen, dass eine Assimilation im Heimatland ange-
sichts der momentan politisch instabilen Situation für den
Beschwerdeführer nicht leicht sein wird. Indessen ist er mit
knapp 29 Jahren noch vergleichsweise jung; er hat durchaus
Chancen, sich dort nach einer Anfangsphase zurechtzufinden
und (zusammen mit Frau und Kind) eine neue Existenz aufzu-
bauen.

        Wenn das Rekursgericht angesichts der persönlichen
und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers einerseits
und dessen Verschulden andererseits den Schluss zog, die
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermöchten
das öffentliche Interesse an einer Entfernung und Fernhal-
tung nicht zu überwiegen, so verletzte es nicht Bundesrecht.
Die für die Dauer von acht Jahren ausgesprochene Ausweisung

ist im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV
angemessen und verhältnismässig; eine blosse Verwarnung
hätte klarerweise nicht genügt (vgl. E. 2b).

     3.- Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsge-
richtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG) abzuweisen.

        Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bun-
desgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem-
denpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kan-
tons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.

                       _____________

Lausanne, 22. Juni 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: