Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.157/2001
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2A.157/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       11. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
schreiber Matter.

                         In Sachen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte
Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Beschwerdeführerin,

                           gegen

R.________ Investment Group (vormals R.________ Holding AG),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. Urs Müller,
c/o Caminada Treuhand AG Zürich, Zollikerstrasse 27,
Postfach, Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons  S c h w y z, Kammer II,

                         betreffend
                        Art. 58 DBG
     (Aufwertung einer Beteiligung; Massgeblichkeit der
            Handelsbilanz für die Steuerbilanz),

hat sich ergeben:

     A.- Die am 17. August 1994 mit einem Aktienkapital von
Fr. 100'000.-- gegründete R.________ Holding AG (nachfol-
gend: die Gesellschaft oder die Pflichtige) übernahm am
21. November 1994 für einen Kaufpreis von Fr. 250'000.-- die
bislang von ihren drei Gründeraktionären gehaltene Beteili-
gung an der R.________ Trading AG (nachfolgend: die Trading-
Gesellschaft).

        Am 18. Juli 1995 teilte die Eidgenössische Steuer-
verwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrech-
nungssteuer, Stempelabgaben, der Gesellschaft mit, dass sie
den Verkehrswert der Beteiligung an der Trading-Gesellschaft
im Hinblick auf die Erhebung der Stempelabgabe auf Gesell-
schafter-Zuschüssen mit Fr. 2'000'000.-- bewerte. Daraufhin
erhöhte die Gesellschaft den Aktivbuchwert der Beteiligung
per 31. August 1995 um Fr. 1'750'000.--, bei gleichzeitiger
entsprechender Gegenbuchung in einem Passivkonto "Aufwer-
tungsreserve". Die Jahresrechnung 1995 wurde - auf Antrag
der Revisionsstelle - von der Generalversammlung der Gesell-
schaft vorbehaltlos genehmigt.

        Für das Steuerjahr 1995 ergingen gegenüber der
Gesellschaft folgende Einschätzungen: steuerbarer Reingewinn
von Fr. 0.-- (kantonal) bzw. Fr. 3'219'700.-- (direkte Bun-
dessteuer, unter Aufrechnung von Fr. 1'750'000.-- gegenüber
der Selbstdeklaration, als Differenzbetrag zwischen dem Ver-
kehrs- und dem Nominalwert der eingebrachten Beteiligung);
steuerbares Kapital von Fr. 3'319'761.--.

        Gegen die Aufrechnung von Fr. 1'750'000.-- beim
steuerbaren Ertrag 1995 erhob die Gesellschaft erfolglos
Einsprache. Die gegen den Einspracheentscheid der kantonalen

Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 16. Okto-
ber 2000 gerichtete kantonale Beschwerde wurde vom Verwal-
tungsgericht des Kantons Schwyz am 20. Februar 2001 gutge-
heissen, mit der Begründung, bei offenkundigen Verstössen
gegen zwingendes Handelsrecht liege eine Bilanzberichti-
gungspflicht vor. Die obligationenrechtlichen Buchführungs-
bestimmungen würden aber eine Aufwertung von Beteiligungen
über die Anschaffungskosten hinaus nur dann zulassen, wenn
eine Unterbilanz bzw. ein Sanierungsfall vorläge, was hier
indessen weder ersichtlich noch behauptet sei. Die genannte
Aufwertung sei somit abzulehnen, und dementsprechend die
daraus abgeleiteten steuerlichen Folgen.

     B.- Mit Eingabe vom 28. März 2001 hat die Eidgenös-
sische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundes-
steuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, beim Bundes-
gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem
Antrag, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
20. Februar 2001 aufzuheben und der Einspracheentscheid
vom 16. Oktober 2000 zu bestätigen.

        Die Gesellschaft schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, auf
die Beschwerde sei wegen fehlender Rechtzeitigkeit nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die kantonale
Verwaltung für die direkte Bundessteuer beantragt Gutheis-
sung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der angefochtene Entscheid ist ein auf öffentliches
Recht des Bundes gestütztes, letztinstanzliches kantonales
Urteil, gegen welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht zulässig ist (Art. 146 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer; DBG;
SR 642.11). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nach
Art. 103 lit. b OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf
die (am 28. März 2001) rechtzeitig eingereichte und den
Formerfordernissen (Art. 108 OG) entsprechende Beschwerde
ist einzutreten.

     2.- a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG bildet der
Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldo-
vortrags des Vorjahrs Ausgangspunkt für die Bestimmung des
steuerbaren Reingewinns. Laut lit. c derselben Bestimmung
sind auch die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen
Erträge, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und
Liquidationsgewinne (vorbehältlich Art. 64 DBG), unter dem
steuerbaren Reingewinn zu erfassen.

        b) Wer zum Eintrag seines Geschäftsbetriebes im
Handelsregister verpflichtet ist, ist gehalten, diejenigen
Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang
seines Geschäftes erforderlich sind (Art. 957 OR). Auf
Schluss des Geschäftsjahres ist ein Inventar, eine Betriebs-
rechnung und eine Bilanz zu erstellen (Art. 958 Abs. 1 OR;
für die Aktiengesellschaft: siehe Art. 662a OR). Die handels-
rechtlich erforderlichen Bücher bilden die Grundlage für die
steuerliche Gewinnermittlung. Die schweizerische Steuerpraxis
knüpft dabei an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch
steuerrechtlich verbindlich ist (Massgeblichkeitsprinzip der

Handelsbilanz), wenn bei deren Errichtung nicht gegen zwin-
gende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und
sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die
Gewinnermittlung zu beachten sind (Ernst Höhn/Robert Wald-
burger, Steuerrecht, Band II, 8. Aufl., Rz 10 f. zu § 37;
Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteuerrecht,
3. Aufl., Rz 26 zu § 4; Markus Reich, Die Realisation stil-
ler Reserven im Bilanzsteuerrecht, Zürich 1983, 41; ASA 65,
56; vgl. auch Rolf Benz, Handelsrechtliche und steuerrecht-
liche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, Zürich 2000,
194 ff.; Walter Frei, Bilanzänderung und Bilanzberichtigung
im Zürcher Steuerrecht, ZStP 1994, 231 ff.; Danielle Yersin,
Les corrections et modifications apportées par une entre-
prise à sa comptabilité et leurs conséquences fiscales, RDAF
1977, 371 ff.).

        c) Die von der Pflichtigen und der Vorinstanz gel-
tend gemachten zwingenden Höchstbewertungvorschriften des
Handelsrechts beruhen auf dem sog. Vorsichtsprinzip. Schon
das allgemeine Buchführungsrecht hält fest, dass in der
Bilanz alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen
sind, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errich-
tet wird, für das Geschäft zukommt (Art. 960 Abs. 2 OR). Im
Aktienrecht wird das allgemeine - nun in Art. 662a Abs. 2
Ziff. 3 OR ausdrücklich erwähnte - Vorsichtsprinzip durch
das Imparitätsprinzip ergänzt und präzisiert. Danach dürfen
Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie effektiv rea-
lisiert worden sind (Realisationsprinzip), während umgekehrt
Verluste bilanzmässig zu berücksichtigen sind, sobald sie
befürchtet werden müssen, auch vor ihrer Realisierung. Unter
dem Gesichtspunkt des Kapitalschutzes ist diese einseitige
Ausrichtung unproblematisch, ja erwünscht, stellt sie doch
sicher, dass im Zweifel keine Gewinne ausgewiesen (und
allenfalls ausgeschüttet) werden, die in Wirklichkeit gar

nicht erzielt worden sind, und dass den Gläubigern demzu-
folge niemals weniger, allenfalls aber mehr als das ausge-
wiesene Haftungssubstrat zur Verfügung steht (vgl. insbe-
sondere: Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizeri-
sches Gesellschaftsrecht, 8. Aufl., Bern 1998, Rz 74 f. zu
§ 16; Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel,
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, Rz 230 ff. zu § 50
u. Rz 32 ff. zu § 51; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht,
2. Aufl., Zürich 1996, Rz 830 ff.).

        Mit diesen Grundsätzen verbunden ist das sogenannte
Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip, das insbesondere auch
hinsichtlich der Bilanzierung von Beteiligungen (Art. 665a
OR) und Wertschriften (Art. 667 OR) Geltung beansprucht: Die
Bewertung hat nach den historischen Kosten zu erfolgen. Wäh-
rend rein buchmässige Verminderungen des Wertes (Abschrei-
bungen und Wertberichtigungen) erlaubt und notwendig sind,
sind rein buchmässige Zuschreibungen mit ganz wenigen Aus-
nahmen (insbesondere Art. 670 OR) verboten. Art. 670 Abs. 1
OR hat folgenden Wortlaut: "Ist die Hälfte des Aktienkapi-
tals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt, so
dürfen zur Beseitigung der Unterbilanz Grundstücke oder
Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu
diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist
gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen" (vgl. Forst-
moser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., Rz 302 ff. zu § 50; Böckli,
a.a.O., Rz 926 ff.; Urs Duttweiler-Kärcher, Aufwertungen von
Grundstücken und Beteiligungen, Der Treuhandexperte 1994/II,
S. 52 ff.; Stephan Dekker, Aufwertung von Grundstücken und
Beteiligungen im neuen Aktienrecht, in: Walter R. Schluep
Peter R. Isler (Hrsg.), Neues zum Gesellschafts- und Wirt-
schaftsrecht, Zürich 1993, 97 ff.; Marc Bauen, Aufwertung
von Grundstücken und Beteiligungen aus steuerrechtlicher
Sicht, Zürich 1998; Thomas Schaad, Die Aufwertung von Lie-
genschaften und Beteiligungen, Zürich 1986; Carl Helbling,

Das Problem der Aufwertung von Aktiven, Schweizerische
Aktiengesellschaft 1980, 112 f.).

        d) Während die handelsrechtlichen Buchungs- und
Bewertungsgrundsätze Höchstwerte festlegen und die Betriebs-
wirtschaftslehre nach den "richtigen" Werten sucht, zielt
das Steuerrecht auf die Erfassung des periodengerechten
Gewinnes und fixiert dementsprechend Bewertungsuntergrenzen.
Daraus ergibt sich, dass die zur Steuerveranlagung einge-
reichte Handelsbilanz von der Steuerbehörde unter zwei
Gesichtspunkten überprüft und gegebenenfalls korrigiert wer-
den muss: Sie ist zu berichtigen, wenn einzelne Wertansätze
die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen,
aber auch, wenn die bilanzierten Werte die steuerrechtlich
zulässige Wertgrenze unterschreiten (vgl. zum Ganzen: Reich,
a.a.O., S. 47 f. u. 104 f.; Treuhand-Kammer, Schweizer Hand-
buch der Wirtschaftsprüfung, Zürich 1998, Band 1, Rz 2.234,
S. 53 f.; Helbling, a.a.O., S. 118; Meier-Hayoz/Forstmoser,
a.a.O., Rz 74 f. zu § 16; Bauen, a.a.O., 148 f.; Cagianut/
Höhn, a.a.O., Rz 63 f. zu § 4; Peter Brülisauer/Stephan
Kuhn, Rz 32 f. zu Art. 58 DBG, in: Zweifel/Athanas, Kommen-
tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Basel usw.
2000).

     3.- Vorliegend ist die von der Gesellschaft vorgenom-
mene Bilanzkorrektur auf einen Stempelsteuerentscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückzuführen. Diese hat
die eingebrachte Beteiligung gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG;
SR 641.10) zum Verkehrswert eingeschätzt und sie im Diffe-
renzbetrag zum Übernahmepreis, d.h. in der Höhe von
Fr. 1'750'000.--, als einen der Emissionsabgabe unterlie-
genden Aktionärszuschuss eingestuft (Art. 5 Abs. 2 lit. a in

Verb. mit Art. 5 Abs. 1 lit. a StG; vgl. auch Beat Walker/
Christoph Busin, Die Verrechnungssteuer und die Stempelabga-
ben, Zürich 1998, 125 u. 136; Conrad Stockar, Übersicht und
Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungs-
steuer, 3. Aufl., Basel/Therwil 2000, 23 u. 134 f.).

        a) Die streitige Bilanzkorrektur verstösst nicht
gegen zwingende handelsrechtliche Höchstbewertungsvor-
schriften. Grundlegend kann mit Reich (Vorteilszuwendungen,
a.a.O., 627) festgehalten werden, dass die Offenlegung einer
verdeckten Kapitaleinlage eine Verbreiterung der Eigenkapi-
talbasis und somit eine Vermögensvermehrung bewirkt, die
keine Gläubiger- oder Aktionärsinteressen gefährdet. Das hat
insbesondere hier zu gelten, wo die von den Steuerbehörden
vorgenommene Festlegung des Verkehrswerts unbestritten und
von der Gesellschaft auch in den folgenden Jahren als wirk-
lichkeitsgerecht übernommen worden ist. So ist unter dem
Gesichtspunkt des Kapitalschutzes nicht zu befürchten, dass
den Gläubigern weniger als das ausgewiesene Haftungssubstrat
zur Verfügung stehen könnte, weil Vermögenswerte ausgewiesen
worden wären, die in Wirklichkeit gar nicht bestehen.

        Der Begriff der "Anschaffungskosten" im Sinne von
Art. 665/665a, 667 und 670 OR kann sich vernünftigerweise
nur auf solche Geschäfte beziehen, die zu Marktbedingungen
abgewickelt worden sind. Demgemäss gibt es in der Bilanzie-
rungspraxis Fälle, in denen sich das Niedrigstwertprinzip
gar nicht angemessen anwenden lässt, so etwa bei der Schen-
kung von Aktiven, wo die Verbuchung zu einem vorsichtig er-
mittelten Verkehrswert zugelassen wird (vgl. Schweizer Hand-
buch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., Band 1, RZ 2.232,
S. 52). Dasselbe kann insbesondere für geldwerte Leistungen
zwischen einer Gesellschaft und ihren Anteilsinhabern gel-
ten. Vorliegend wäre es aktienrechtlich denn auch nicht zu
beanstanden gewesen, den Beteiligungsverkauf wie unter un-
beteiligten Dritten abzuschliessen und die eingebrachten

Aktiven zu ihrem Verkehrswert auszuweisen. Wäre eine solche
Verbuchung aber zulässig gewesen, so kann sie nicht dadurch
handelsrechtswidrig werden, dass sie auf Grund des Ein-
schreitens der Steuerbehörden aufwertungshalber nachvoll-
zogen und dabei ein Bilanzwert eingesetzt wird, der den
marktgerechten Anschaffungswert nicht übersteigt (vgl. zum
Ganzen insbesondere Duttweiler-Kärcher, a.a.O., 52 u. 60;
Bauen, a.a.O:, 159 ff.; Böckli, a.a.O., RZ 1141 ff.;
Cagianut/Höhn, a.a.O., Rz 62 ff. zu § 14; Reich, Realisa-
tion, a.a.O., 96 f. u. 117 ff.).

        Insgesamt besteht somit kein Grund, die Gesell-
schaft bei ihrem unterbewerteten Einbringungspreis zu behaf-
ten, zumal durch ein Abstellen auf den - hier von niemandem
bestrittenen - wirklichen Wert niemand geschädigt wird. Es
ist nicht ersichtlich, warum die den Stempelsteuerentscheid
umsetzende und in der Folge jeweils von den zuständigen
Gesellschaftsorganen genehmigte Bilanz für die Steuerbehör-
den auf Grund des Massgeblichkeitsprinzips nicht verbindlich
sein sollte.

        b) Im Recht der direkten Bundessteuer ist der von
der Stempelsteuer erfasste Aktionärszuschuss als verdeckte
Kapitaleinlage zu qualifizieren. Dabei sehen die Steuerbe-
hörden im Allgemeinen davon ab, die Unterbewertung der ein-
gebrachten Beteiligung zu korrigieren; sie stützen sich auf
den zwischen den Vertragsparteien festgelegten Verkaufspreis
und lassen die stillen Reserven vorerst noch unbesteuert.
Diesfalls muss sich die betroffene Gesellschaft aber auf
Grund des Massgeblichkeitsprinzips auch in den folgenden
Jahren bei den einmal gewählten Buchansätzen und somit ihrer
Unterbewertung behaften lassen; insbesondere kann sie sich
anlässlich einer späteren Realisation nicht mit historischen
Argumenten gegen die Gewinnverwirklichung zur Wehr setzen;
die bei der Einbringung entstandenen stillen Reserven werden

im Realisierungszeitpunkt oder bei der Auflösung der Gesell-
schaft als ihr Gewinn besteuert. In bestimmten Fällen da-
gegen wird die mit der verdeckten Kapitaleinlage verbundene
Unterbewertung für die direkte Bundessteuer korrigiert,
namentlich dann, wenn die Unterbewertung es dem veräussern-
den Anteilsinhaber ermöglichen würde, der Besteuerung eines
an sich steuerbaren und im Zeitpunkt des Beteiligungsüber-
gangs realisierten Kapitalgewinns zu entgehen (zum Ganzen:
vgl. Danielle Yersin, Apports et retraits de capital propre
et bénéfice imposable, Diss. Lausanne 1977, 108 ff.; dies.,
Quelques réflexions sur l'apport de biens à une entreprise,
ASA 49, 175 ff.; Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, a.a.O.,
Rz 80 ff. zu Art. 58 DBG; Ernst Höhn/Robert Waldburger,
a.a.O., Band I, Rz 71 ff. zu § 18; Ernst Känzig, Die Sach-
einlage nach Aktien- und nach Steuerrecht, in: Grundfragen
des Unternehmungssteuerrechts, Basel 1983, 52 ff.; Markus
Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen
Unternehmen, ASA 54, 609 ff.).

        Gesamthaft ergibt sich somit, dass die von der
Gesellschaft vorgenommene Neugestaltung ihrer Bilanz im Ein-
klang mit den steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen steht.
Das Abstellen auf den Verkehrswert legt nicht nur die ge-
tätigte Kapitaleinlage als solche offen. Es entspricht auch
dem Prinzip des "dealing at arm's length" oder Drittver-
gleichs, das eine Gesellschaft dazu verpflichtet, die Ein-
bringung von Beteiligungen wie auch die anderen Rechtsge-
schäfte mit ihren Anteilsinhabern grundsätzlich zu den glei-
chen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehen-
den Dritten vereinbart würden (vgl. insbesondere StE 2000 B
24.4 55 E. 4a; StE, 1999 A 24.34 3/StR, 54 1999 679 E. 6c;
ASA 65, 51/StE, 1995 B 72.11 3 E. 3b).

        c) Dementsprechend ist nicht weiter zu prüfen, ob
die Pflichtige die steuerbehördliche Höherbewertung nur irr-
tümlich übernommen hat oder ob ihre jetzige Argumentation

rechtsmissbräuchlich ist. Ebenso kann es nicht darauf ankom-
men, ob die in den Folgejahren vorgenommene Umbenennung der
"Aufwertungsreserve" in "Agio aus Kapitalerhöhung" wirklich
einer Korrektur der 1995 bilanzierten Buchungen entsprach.
Ohne Belang sind schliesslich die Beziehungen zwischen den
Gesellschaften, die als Revisionsstelle fungiert haben.

     4.- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
begründet. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 20. Februar 2001 ist aufzuheben, soweit er die
direkte Bundessteuer betrifft, und der Einspracheentscheid
der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer
Schwyz vom 16. Oktober 2000 zu bestätigen.

        Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegene
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Über die Verlegung der
Verfahrens- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens wird
die Vorinstanz neu zu befinden haben. Eine Parteientschädi-
gung ist nicht geschuldet (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutge-
heissen, der Entschied des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 20. Februar 2001 aufgehoben, soweit er die
direkte Bundessteuer betrifft, und der Einspracheentscheid
der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer
Schwyz vom 16. Oktober 2000 bestätigt.

     2.- Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bundes-
gericht von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auf-
erlegt.

     3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

     4.- Über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten
des vorinstanzlichen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz neu zu entscheiden.

     5.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 11. März 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: