Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.152/2001
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2A.152/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      2. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundes-
richter Merkli und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

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                         In Sachen

S.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Winterthur,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,

                         betreffend
                      Kostenvorschuss,

hat sich ergeben:

     A.- Mit Eingabe vom 14. September 2000 focht S._______
(dipl. phys., Patentanwalt) eine ihn verpflichtende Verfü-
gung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Zweigstelle Win-
terthur) bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(nachfolgend "Beschwerdekommission BVG") an.

     B.- Am 12. Dezember 2000 erwog der Präsident der Be-
schwerdekommission BVG, die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Einforderung eines Kostenvorschusses seien erfüllt, und
erliess folgende Verfügung:

        "1. Der Beschwerdeführer wird verhalten, der Eidg.
            Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
            Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bis zum
            3. Januar 2001 den Betrag von Fr. 900.-- auf
            das Postcheckkonto 10-8004-9, Eidgenössische
            Rekurskommissionen, 1007 Lausanne, zu überwei-
            sen. Sofern dieser Kostenvorschuss nicht innert
            der angesetzten Frist einbezahlt wird, wird die
            Beschwerde vom 15. September 2000 durch einen
            Nichteintretensentscheid erledigt.

         2. Diese Zwischenverfügung wird dem Beschwerdefüh-
            rer zugestellt; sie kann innert 10 Tagen seit
            Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in
            Lausanne angefochten werden."

     C.- Am 4. Januar 2001 wurde der fragliche Kostenvor-
schuss dem entsprechenden Konto gutgeschrieben (vgl. Konto-
auszug des "Postfinance Centre de traitement", Bulle, vom
4. Januar 2001). Daraufhin gelangte der Präsident der Be-
schwerdekommission BVG an den Kundendienst der Postfinance
und erkundigte sich, wann die Gutschrift eingegangen sei

bzw. "im Falle der Benützung des elektronischen Zahlungs-
auftrages (EZAG), wann der entsprechende Datenträger bei
Ihrem Rechenzentrum eingetroffen ist (genaues Datum und
Uhrzeit) und welches Fälligkeitsdatum darin angegeben war."

        Am 24. Januar 2001 antwortete der Kundendienst
Postfinance, die Daten seien am 29. Dezember 2001 (recte:
2000) abends per Leitung im Rechenzentrum eingetroffen. Als
Fälligkeitsdatum für die Zahlung sei der 4. Januar 2001
eingesetzt gewesen.

     D.- Mit Urteil vom 30. Januar 2001 trat die Beschwerde-
kommission BVG auf die Beschwerde von S._______ nicht ein.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach der
neuesten Rechtsprechung genüge es - bei der Benützung des
elektronischen Zahlungsauftrags - für die rechtzeitige Be-
zahlung des Kostenvorschusses, wenn einerseits spätestens
der letzte Tag der vom Gericht festgesetzten Frist als Fäl-
ligkeitsdatum eingesetzt sei und anderseits der Datenträger
innert dieser Frist der Post übergeben werde. Vorliegend
habe die mit der Überweisung des Kostenvorschusses beauf-
tragte Bank zwar den Datenträger am 29. Dezember 2000 der
Post übermittelt; indes sei für die Zahlung als Fälligkeits-
datum der 4. Januar 2001 eingesetzt gewesen, weshalb der
Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden sei.

     E.- S._______ führt mit Eingabe vom 27. März 2001
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, den Entscheid der Rekurskommission BVG vom
30. Januar 2001 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
das Beschwerdeverfahren fortzusetzen; eventuell sei die bis
zum 3. Januar 2001 gesetzte Frist "als unangemessen zu er-

klären" und um mindestens drei Tage zu verlängern, subeven-
tuell sei die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
"als unrechtmässig zu erklären".

        Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Zweigstelle
Winterthur) hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrück-
lichen Antrag zu stellen. Die Beschwerdekommission BVG sowie
das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehm-
lassung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich
gegen eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössi-
schen Rekurskommission als Vorinstanz nach Art. 98 lit. e OG
erlassen wurde. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 - 102 OG
liegt nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit
zulässig. Der Beschwerdeführer ist hierzu nach Art. 103
lit. a OG legitimiert.

        b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Die Verlet-
zung von Bundesrecht kann materielle Bestimmungen oder Ver-
fahrensvorschriften betreffen (Peter Karlen, in: Geiser/
Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 1998, Rz. 3.58
S. 110). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei,
ob Bundesrecht verletzt worden ist. Zum Bundesrecht im
Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört auch die Bundesverfas-

sung (BGE 123 II 385 E. 3 S. 388, mit Hinweisen, vgl. auch
Karlen, a.a.O., Rz. 3.56 S. 109, Rz. 3.59 S. 110).

     2.- a) Die Praxis des Bundesgerichts und des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts betreffend Fristwahrung bei
Leistung des Kostenvorschusses über eine Bank wird auch von
den eidgenössischen Rekurskommissionen befolgt (vgl. André
Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 4.5 S. 145; Alfred Kölz/
Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 343 S. 124).
Sie können sich dafür auf eine zu Art. 32 Abs. 3 OG analoge
Rechtsgrundlage berufen (Art. 21 Abs. 1 VwVG; zur Kosten-
vorschusspflicht als solcher vgl. Art. 63 VwVG).

         b) In BGE 117 Ib 220 E. 2 erkannte das Bundesge-
richt, bei Benützung des Sammelauftragsdienstes werde der
Kostenvorschuss dann rechtzeitig geleistet, wenn der Daten-
träger vor Ablauf der Zahlungsfrist der Post übergeben werde
und darauf als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag
der Frist vermerkt sei, selbst wenn die Gutschrift auf dem
Konto der Bundesgerichtskasse nach dem ordentlichen postali-
schen Gang am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich sei.
Das Bundesgericht hielt jedoch an derselben Stelle ausdrück-
lich fest, dass der Kostenvorschuss verspätet geleistet
werde, wenn der Datenträger zwar rechtzeitig der Post über-
geben werde, aber ein verspätetes Fälligkeitsdatum enthalte.
Seither hat das Bundesgericht in BGE 118 Ia 8 E. 2, im Ur-
teil vom 11. Januar 2000 (publiziert in Plädoyer 2000 2 61,
StR 55 2000 353 und TrEx 2000 172) sowie in mehreren nicht
veröffentlichten Urteilen diese Rechtsprechung immer wieder
bestätigt, dies bis in die jüngste Zeit und gestützt auf
einen Plenumsentscheid unter Mitwirkung des Eidg. Versi-
cherungsgerichts. Es besteht kein Anlass, hier auf diese

Rechtsprechung zurückzukommen; ernsthafte, sachliche Gründe,
die eine Praxisänderung gebieten würden (vgl. hiezu BGE 126
I 122 E. 5 S. 129; 125 II 152 E. 4c/aa S. 162 f., je mit
Hinweisen), liegen nicht vor. Da sich der Beschwerdeführer
das Verhalten der Bank, auf deren Veranlassung vorliegend
das verspätete Fälligkeitsdatum zustande gekommen war
("Dabei wurde vom System automatisch das Fälligkeitsdatum
4. Januar generiert", vgl. Schreiben der UBS vom 14. März
2001) als solches einer Hilfsperson anrechnen lassen muss
(vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3), ist es unerheblich, dass
er die Bank am 27. Dezember 2000 angewiesen hat, den Kosten-
vorschuss mit Valutadatum 29. Dezember 2000 auf das Konto
der eidgenössischen Rekurskommissionen zu überweisen.

         Nach den eingangs erwähnten Regeln wurde der
Kostenvorschuss vorliegend nicht rechtzeitig geleistet,
was die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht
feststellen durfte.

        c) Auf den Grundsatz, wonach einer Partei aus
mangelhafter Eröffnung bzw. aus einer fehlerhaften behörd-
lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf
(Art. 107 Abs. 3 OG, Art. 38 VwVG, dazu ausführlich BGE 124
I 255 E. 1a/aa S. 258; 123 II 231 E. 8b S. 238), kann sich
der Beschwerdeführer nicht berufen. Die Kostenvorschussver-
fügung war hinreichend klar; die Beschwerdekommission BVG
verlangte die Überweisung des Betrages auf ihr Postcheck-
Konto bis zum 3. Januar 2001, unter Androhung des Nichtein-
tretens für den Fall der nicht fristgemässen Bezahlung.
Diese Angaben reichten grundsätzlich aus (vgl. BGE 96 I 521
E. 4 S. 523/524).

        d) Unbehelflich ist auch der Einwand, die für die
Zahlung gewährte Frist (12. Dezember 2000 bis 3. Januar

2001 sei in Anbetracht der Gerichtsferien unangemessen kurz
gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage war,
innert der gesetzten Frist zu handeln, hätte er vor Ablauf
der Frist eine Verlängerung derselben beantragen müssen.

        e) Es kann sich einzig fragen, ob die Kostenvor-
schussverfügung der Beschwerdekommission BVG nicht zusätz-
lich auf die mit Banküberweisungen verbundenen Fristrisiken
hätte hinweisen müssen. Diese Frage prüft das Bundesgericht,
da es vorliegend um bundesrechtliche Prozessvorschriften
geht, mit freier Kognition (vgl. E. 1b). Der Beschwerdefüh-
rer macht geltend, ein "normaler Bürger" könne nicht wissen,
dass "bei einer Einzahlung durch die Bank ein völlig fikti-
ves und unkontrollierbares 'Fälligkeitsdatum' zur Anwendung"
komme.

        Im Umstand, dass die Beschwerdekommission BVG
nicht ausdrücklich auf die Besonderheiten im Falle der Be-
nützung des Sammelauftragsdienstes hingewiesen hat, liegt
keine bundesrechtswidrige Unterlassung. Die bei Zahlungs-
aufträgen an Banken zu beachtenden Besonderheiten ergeben
sich aus der publizierten Rechtsprechung (vgl. E. 2b). Eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die
Beschwerdekommission BVG ist weder dargetan noch ersicht-
lich. Dass das Bundesgericht in seinen Formularverfügungen
betreffend Einforderung eines Kostenvorschusses auf die ent-
sprechenden Besonderheiten ausdrücklich hinweist, ändert
nichts. Vom Beschwerdeführer, der als Patentanwalt arbeitet
und in seinem Beruf ebenfalls mit Fristproblemen vertraut
ist, darf erwartet werden, dass er, soweit er in eigener
Sache zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert
wird, die publizierte Rechtsprechung zu den entsprechenden
Modalitäten kennt oder zumindest vorgängig konsultiert. Wenn
er den elektronischen Zahlungsauftrag seiner Bank ("Tele-
banking") benutzt, kann er aus allfälligen systembedingten

Eigenschaften der Datenübermittlung zwischen Bank und Post,
die eine Fristwahrung verhindern, nichts zu seinen Gunsten
ableiten.

     3.- Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichts-
beschwerde als unbegründet abzuweisen.

        Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159
Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Zweigstelle Winterthur)
sowie der Eidgenössischen Beschwerdekommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge schriftlich mitge-
teilt.
                       ______________

Lausanne, 2. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: