Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.150/2001
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2A.150/2001/otd

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      13. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind und
Gerichtsschreiber Fux.

                         ---------

                         In Sachen

Stiftung A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Werner Kupper, Kupper Lehner + Partner,
Löwenstrasse 11, Zürich,

                           gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert-
steuer,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,

                         betreffend
                       Mehrwertsteuer
        (Kultursponsoring; Art. 14 Ziff. 12 MWSTV),

hat sich ergeben:

     A.- Die Stiftung A.________ wurde mit öffentlicher Ur-
kunde vom 9. Januar 1990 als Stiftung im Sinne von Art. 80
ff. ZGB mit Sitz in X.________ errichtet. Sie bezweckt, "auf
ausschliesslich gemeinnütziger Grundlage junge begabteste
Musiker aus der ganzen Welt zu fördern und sie zum gemeinsa-
men Musizieren auf einem hohen internationalen Niveau nach
X.________ zu holen, Werke der klassischen und modernen Mu-
sik, besonders Kammermusik, einem breiten internationalen
Publikum bekannt zu machen sowie einem interessierten Laien-
publikum den Zugang zur klassischen Musik zu eröffnen". Die
Stiftung ist seit dem 1. Januar 1995 als Mehrwertsteuer-
pflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung regis-
triert.

        Weil die Stiftung mit einer Unterstellung unter die
Mehrwertsteuerpflicht nicht einverstanden war, verlangte sie
mit Schreiben vom 30. März 1995 an die Eidgenössische
Steuerverwaltung, es sei festzustellen, dass sie der Mehr-
wertsteuerpflicht grundsätzlich nicht unterliege; eventuali-
ter, dass die steuerbaren Umsätze im Geschäftsjahr 1994
unter Fr. 75'000.-- lagen und deshalb nicht mehrwertsteuer-
pflichtig waren; subeventualiter, dass ihr jedenfalls für
das laufende Geschäftsjahr die Mehrwertsteuer erlassen wer-
de.

        Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies mit Ent-
scheid vom 14. Juni 1995 den Antrag auf die grundsätzliche
Ausnahme von der Steuerpflicht ab. Ferner stellte sie fest,
die Stiftung unterstehe im Geschäftsjahr 1993/94 ab 1. Janu-
ar 1995 der Mehrwertsteuerpflicht, weil die massgebende Um-
satzgrenze erreicht sei. Überdies legte die Eidgenössische
Steuerverwaltung in ihrem Entscheid fest, welche Umsätze der
Betriebsrechnung 1993/94 steuerbar seien (Inserateneinnah-

men, Sponsorenbeiträge), welche von der Steuer ausgenommen
seien (Kartenverkauf, Zinsen) und welche nicht zum Entgelt
gehörten (u.a. Spenden).

        Die Stiftung erhob am 15. August 1995 dagegen Ein-
sprache mit dem Begehren, es sei festzustellen, "dass Er-
träge von der Art, wie sie in der Betriebsrechnung 1993/94
unter der Rubrik 'Sponsoren' aufgeführt sind, nicht unter
die Mehrwertsteuerpflicht fallen".

        Die Eidgenössische Steuerverwaltung hiess am
22. März 1999 die Einsprache teilweise gut. Sie erkannte,
dass ihr Entscheid vom 14. Juni 1995 mit Bezug auf die Inse-
rate (steuerbare Umsätze) und die Zinseinnahmen (von der
Steuer ausgenommene Umsätze) in Rechtskraft erwachsen sei.
Im Weitern stellte sie fest, dass die Stiftung A.________ zu
Recht ab dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige ins Regis-
ter der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei,
weil die massgebende Umsatzgrenze im Geschäftsjahr 1993/94
erreicht worden sei. Zudem bezeichnete die Steuerverwaltung
im Einspracheentscheid im Einzelnen die steuerbaren (unter
anderem Sponsorenbeiträge sowie zum Teil Einnahmen aus dem
Kartenverkauf), die von der Steuer ausgenommenen und die
nicht steuerbaren Einkünfte mit anteilsmässiger Kürzung des
Vorsteuerabzugs.

     B.- Die Stiftung A.________ focht den Einspracheent-
scheid am 30. April 1999 mit Beschwerde bei der Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission an. Diese hiess die Beschwerde
mit Entscheid vom 20. Februar 2001 im Sinne der Erwägungen
teilweise gut. In der Begründung führte die Rekurskommission
aus, obwohl ein Feststellungsentscheid grundsätzlich nicht
zulässig gewesen wäre, werde auf die Beschwerde eingetreten.
Im Weitern stellte sie fest, dass eine generelle, subjektive
Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit im geltenden Recht

nicht vorgesehen sei und Leistungen im Zusammenhang mit dem
Sponsoring von kulturellen Veranstaltungen dann der Steuer-
pflicht unterlägen, wenn damit ein Leistungsaustausch im
Rahmen von Werbe- und Bekanntmachungsleistungen gegeben sei.
Ein solcher Leistungsaustausch werde für natürliche Personen
verneint, wenn diese lediglich in der Programmzeitschrift
namentlich genannt würden und insofern keine Leistung durch
die Begünstigte erwarteten. Dies treffe entgegen der Auffas-
sung der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch für gemein-
nützige Fördervereine zu, deren Zwecksetzung darin bestehe,
Kulturveranstaltungen wie jene der Stiftung A.________ zu
unterstützen. Dementsprechend hob die Rekurskommission den
Einspracheentscheid in diesem Punkt auf und stellte fest,
der Stiftung sei die Beweismöglichkeit einzuräumen, dass es
sich bei den betreffenden Geldgebern um gemeinnützige För-
dervereinigungen handle. In den übrigen Punkten (Gleichbe-
handlung im Unrecht, Beherbergungs- und Bewirtungsleistun-
gen, Konzert- und Verpflegungsleistungen als gemischte Tä-
tigkeiten, Übertragungsrechte) schützte die Rekurskommission
die Praxis der Steuerverwaltung.

     C.- Die Stiftung A.________ hat am 23. März 2001 Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie
stellt folgende Anträge:

         "1. Es seien der angefochtene Entscheid der SRK und
             der diesem zugrundeliegende Entscheid der EStV
             aufzuheben (unzulässige Feststellungsentschei-
             de).

          2. Eventuell sei das vorliegende Verfahren zu sis-
             tieren bis zum rechtskräftigen Entscheid der im
             Moment bei der Eidg. Steuerrekurskommission
             hängigen Beschwerde der B.________ AG gegen die
             EStV.

          3. Sub-Eventuell, d.h. bei Abweisung oder Ablauf
             der Sistierung, sei festzustellen, dass die
             Stiftung für die zur Erreichung des Stiftungs-
             zweckes bei Dritten gesammelten Beträge der

             Mehrwertsteuer nicht unterliegt (Nicht-Errei-
             chen der Fr. 75'000.-- Umsatzschwelle) und es
             sei jedenfalls festzustellen, dass die folgen-
             den Spenden und Geschenke nicht oder jedenfalls
             nicht im vollen Umfang mehrwertsteuerpflichtig
             sind

             a) C.________ Stiftung
               Stiftung D.________
               Stiftung E.________
               Club F.________
               G.________ Kulturprozent
               Verein der Freunde der A.________

             b) Verein H.________
               sog. "I.________-Fonds"
               Werk J.________

             c) Galerie K.________
               L.________ AG
               M.________ AG
               Bank N.________

             d) 21 X.________er Hotels, welche den jungen
                Künstlern den Hotelaufenthalt während des
                Festivals schenken

          alles unter Kosten- und angemessenen Entschädi-
          gungsfolgen sowohl für das vorliegende wie für die
          vorausgegangenen Verfahren vor EStV und SRK zulas-
          ten der ESTV."

     D.- Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

     E.- Ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wurde
mit Beschluss der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
23. April 2001, das Sistierungsgesuch (vgl. Rechtsbegehren,
Ziff. 2) mit Präsidialverfügung vom 30. April 2001 abgewie-
sen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. OG mit Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden (Art. 54 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, MWSTV; AS 1994 1464;
Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Die Beschwerdeführe-
rin ist nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit - unter Vorbehalt von Ziffer 3 der Erwägungen - einzu-
treten.

        b) Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte
und Feststellungsfragen wurden alle vor Inkrafttreten des
Mehrwertsteuergesetzes (am 1. Januar 2001) verwirklicht. Auf
das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die Bestimmungen
der Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV) anwendbar
(Art. 93 und 94 MWSTG).

     2.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides, weil die Eidgenössische
Steuerverwaltung keinen Feststellungsentscheid hätte treffen
dürfen, sondern einen Leistungsentscheid hätte erlassen müs-
sen und dazu auch ohne weiteres in der Lage gewesen wäre.
Demgegenüber geht die Eidgenössische Steuerverwaltung davon
aus, dass die Beschwerdeführerin noch im vorinstanzlichen
Verfahren ausdrücklich einen Feststellungsentscheid verlangt
habe und dass überdies noch kein Leistungsentscheid habe ge-
fällt werden können, weil die Beschwerdeführerin die Steuer-
pflicht an sich bestritten habe.

        b) Feststellungsentscheide durch die Eidgenössische
Steuerverwaltung sind in Art. 51 Abs. 1 lit. f MWSTV vorge-
sehen und zulässig (vgl. auch Art. 63 Abs. 1 lit. f MWSTG).
Sie setzen voraus, dass "für einen bestimmten Fall vorsorg-
lich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der
Steuerschuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundla-
gen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder
der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint".
Gegenstand einer Feststellungsverfügung können nur die kon-
kreten, aus einem hinreichend festgelegten Sachverhalt für
einen bestimmten Bürger sich ergebende Rechte und Pflichten
sein. Das folgt aus dem Verfügungscharakter (Art. 5 VwVG)
dieser Entscheide und kommt auch in der Formulierung von
Art. 51 Abs. 1 lit. f MWSTV ("für einen bestimmten Fall")
zum Ausdruck. Nicht feststellungsfähig ist demnach eine abs-
trakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für
eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt (Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 144; Imboden/Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Basel 1990, Nr. 36 B III a; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 209; siehe auch ASA 65 918 E. 1b
und 3). Feststellungsentscheide sind deshalb grundsätzlich
nicht zulässig, wenn eine gestaltende Verfügung ergehen
kann, insbesondere über die Steuerabrechnung.

        Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich zur
Frage des Feststellungsinteresses im Zusammenhang mit der
Mehrwertsteuer geäussert (vgl. etwa ASA 66 384 E. 2 S. 389,
mit Hinweisen; in BGE 126 II 443 ff. nicht veröffentlichte
E. 1). Nach konstanter Rechtsprechung sind Feststellungsent-
scheide grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Leistungsent-
scheid ergehen kann. Soweit die Vorinstanzen die Beschwerden
materiell behandelt hatten, wurde jedoch - nicht zuletzt mit
Blick auf die jeweils lange Verfahrensdauer - davon Umgang
genommen, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen.

Gleichzeitig hat das Bundesgericht aber die Verwaltung ange-
halten, nunmehr grundsätzlich zum Erlass von Leistungsent-
scheiden überzugehen, wo dies rechtlich möglich ist.

        c) Im vorliegenden Fall wurde ein Feststellungsent-
scheid zu Recht erlassen, weil die Beschwerdeführerin in den
vorinstanzlichen Verfahren die Steuerpflicht an sich be-
stritten hatte. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des Ent-
scheids, am 14. Juni 1995, kein Leistungsentscheid gefällt
werden konnte, weil die Beschwerdeführerin ihre steuer-
pflichtigen Einnahmen jeweils erst im dritten Quartal dekla-
rierte und sie sich vorerst geweigert hatte, dies überhaupt
zu tun. Die Beschwerdeführerin verhält sich zudem wider-
sprüchlich, wenn sie im Verfahren vor der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und vor der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission zuerst einen Feststellungsentscheid ausdrücklich
verlangt und dann vor Bundesgericht behauptet, ein solcher
sei zu Unrecht erlassen worden. Es rechtfertigt sich auch
wegen der inzwischen langen Verfahrensdauer, auf die Fest-
stellungsfrage einzutreten.

        Das Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides wegen fehlenden Feststel-
lungsinteresses ist deshalb abzuweisen.

     3.- a) Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt in
ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin bringe in-
sofern neue Anträge ein, als sie eine Beurteilung mit Bezug
auf die Leistungen des Werkes J.________ von X.________ ver-
lange. Damit werde der Streitgegenstand in unzulässiger Wei-
se ausgeweitet.

        b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
können vor Bundesgericht neue Rechtsbehauptungen (rechtliche
Nova) vorgebracht werden, weil das Bundesgericht das Recht

von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 114 Abs. 1 OG). Unzu-
lässig sind dagegen neue Rechtsbegehren, die ausserhalb des
Streitgegenstandes liegen (vgl. BGE 110 V 48 E. 3c S. 51 f.,
mit Hinweis; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 612).

        c) Mit der in Ziffer 3 des Beschwerdeantrags vorge-
nommenen Aufteilung der Sponsoren bringt die Beschwerdefüh-
rerin ein rechtliches Novum vor, das der Überprüfung durch
das Bundesgericht grundsätzlich zugänglich ist (vgl. unten
E. 5). Als unzulässig erweist sich allerdings der Antrag,
soweit er das Werk J.________ von X.________ betrifft
(Rechtsbegehren, Ziff. 3 lit. b): Die Eidgenössische Steuer-
verwaltung weist zu Recht darauf hin, dass in der hier mass-
gebenden Betriebsabrechnung 1993/94 kein Zahlungseingang des
Werkes J.________ von X.________ vermerkt ist. Zudem wird
ein förmliches Feststellungsbegehren bezüglich der Zahlungen
des Werkes J.________ von X.________ erstmals vor Bundesge-
richt gestellt; der Steuerrekurskommission lag ein solches
Begehren oder ein diesbezüglicher Entscheid nicht vor. Die
vom Werk allenfalls erbrachten Naturalleistungen gehören
deshalb nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens; gegebenen-
falls können sie für einen von der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung zu treffenden Leistungsentscheid und die damit
verbundene Ergänzungsabrechnung von Bedeutung sein. Auf das
Begehren der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt nicht
einzutreten.

     4.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei fest-
zustellen, dass die Stiftung für die zur Erreichung des
Stiftungszweckes bei Dritten gesammelten Beträge der Mehr-
wertsteuer nicht unterliege, weil die Umsatzschwelle von
Fr. 75'000.-- nicht erreicht sei.

        b) Nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist (subjektiv)
steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig

ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine
Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch
im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen;
vorbehalten bleibt die Einschränkung von Art. 19 Abs. 1
lit. a MWSTV (Steuerschuld unter Fr. 4'000.-- bei Umsätzen
zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.--). Steuerpflichtig
sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaf-
ten, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personen-
gesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer
Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV). Sind die Vo-
raussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt, muss
sich der Steuerpflichtige unaufgefordert registrieren lassen
(Art. 45 Abs. 1 MWSTV). Zur Beurteilung der subjektiven
Steuerpflicht nicht von Bedeutung sind die in Art. 14 MWSTV
aufgeführten ausgenommenen Umsätze (sog. objektive Befreiun-
gen). Wer vorwiegend kulturelle Leistungen im Sinne von
Art. 14 Ziff. 12 MWSTV erbringt, ist demnach nicht zum Vorn-
herein von der Mehrwertsteuer befreit. Es wird damit ledig-
lich gesagt, dass die in jener Bestimmung genannten Leistun-
gen von der Besteuerung ausgenommen sind, ohne dass ein
Recht auf Vorsteuerabzug besteht (Art. 13 MWSTV); daneben
können aber durchaus andere Umsätze vorliegen, die eine
Steuerpflicht begründen.

        Eine subjektive Steuerbefreiung wegen Gemeinnützig-
keit sieht die hier noch anwendbare Mehrwertsteuerverordnung
nicht vor. Demgegenüber wird im Mehrwertsteuergesetz für
nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und
für gemeinnützige Institutionen eine Ausnahme von der sub-
jektiven Steuerpflicht eingeführt, allerdings nur bei einem
Jahresumsatz bis zu Fr. 150'0000.-- (Art. 25 Abs. 1 lit. d
MWSTG).

        Die Steuerpflicht beginnt für bestehende Geschäfte
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Um-
satz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1 MWSTV). Bei Neuauf-
nahme einer steuerbaren Tätigkeit beginnt die Steuerpflicht
mit der Aufnahme dieser Tätigkeit, wenn nach den Umständen
anzunehmen ist, dass die massgebenden Betragsgrenzen inner-
halb der nächsten zwölf Monate erreicht werden (Camenzind/
Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995,
S. 206 ff., Rz. 739 ff.; Keller Heinz, in: Schweizerisches
Steuer-Lexikon, Band 2, Bundessteuern, Zürich 1999, S. 80
f.). Für die Beurteilung der Steuerpflicht bei Einführung
der Mehrwertsteuer, ab dem 1. Januar 1995, sind die Umsätze
des Jahres 1994 massgebend (Kommentar des Eidgenössischen
Finanzdepartements zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer, Art. 84 Abs. 2 MWSTV, S.65 f.).

        c) Vorliegend ist umstritten, ob die in der Beur-
teilungsperiode massgebende Umsatzgrenze erreicht ist; die
übrigen Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (selb-
ständige gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1
MWSTV, Ausnahmen im Sinne von Art. 19 MWSTV) sind nicht in
Frage gestellt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte
demnach zu prüfen, ob im Jahre 1994 Leistungen erbracht
wurden, welche die Steuerpflicht der beschwerdeführenden
Stiftung begründen. Umstritten ist dabei namentlich, ob und
inwieweit Werbe- und Bekanntmachungsleistungen vorliegen,
die als sogenanntes Sponsoring steuerbar sind.

     5.- a) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die in
Ziffer 3 lit. a - d der Beschwerdeanträge aufgeführten Spen-
den und Geschenke nicht oder nicht im vollen Umfang mehr-
wertsteuerpflichtig seien. Demgegenüber geht die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung davon aus, dass alle gegen Entgelt er-
brachten Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer
unterliegen, soweit es sich nicht um von der Besteuerung

ausgenommene Umsätze handelt. Sie vertritt die Auffassung,
dass die umstrittenen Sponsoringleistungen nicht zu den
Spenden zählen, die nach der Rechtsprechung mangels Leis-
tungsaustauschs nicht steuerbar sind (BGE 126 II 443 E. 8a
S. 458 f.).

        b) Gemäss Art. 4 MWSTV unterliegen Lieferungen und
Dienstleistungen der Mehrwertsteuer, wenn sie gegen Entgelt
erbracht werden. Zu den Dienstleistungen gehören unbestrit-
tenermassen Werbe- und Bekanntmachungsleistungen (vgl. Weg-
leitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Ziffern 248 ff.;
Branchenbroschüre "Karitative Organisationen" vom Juli 1995
[Nr. 610.507-14], Ziffer 2.22, S. 15). Sie können die sub-
jektive Steuerpflicht für die Stiftung begründen, wenn diese
nicht schon aufgrund von anderen Umsätzen steuerpflichtig
ist. Für die mit dem Sponsoring erbrachten Leistungen ist im
Einzelnen zu klären, ob sie zu den steuerbaren Umsätzen zäh-
len oder nicht. Unter dem Begriff Sponsoring wird allgemein
die Gewährung von Geldleistungen, geldwerten Vorteilen oder
anderen Zuwendungen durch Unternehmen verstanden, die damit
Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen fördern wollen und
gleichzeitig eigene unternehmensbezogene Marketing- und Kom-
munikationsziele anstreben (Peter Wochinger, Die steuerliche
Behandlung des Sponsorings beim Sponsor und beim Empfänger
unter Berücksichtigung des Sponsoring-Erlasses, in: Steuer-
fragen im Sport, Stuttgart 1998, S. 11). Der Begriff wird in
der Praxis nicht einheitlich verwendet, werden doch darunter
Werbeleistungen, Zuschüsse, Gönner- und Donatorenbeiträge,
aber auch Spenden und Legate subsumiert (Andreas Russi,
Sponsoring und Mehrwertsteuer, in: Der Schweizer Treuhänder
73/1999, S. 633 ff.). Für die Mehrwertsteuer ist von Bedeu-
tung, ob mit einer Sponsoringleistung ein Leistungsaustausch
verbunden ist oder nicht. Damit ein steuerbarer Umsatz vor-
liegt, ist generell ein Austausch von Leistungen erforder-

lich. Die Leistung, die erbracht wird, besteht entweder in
einer Lieferung oder in einer Dienstleistung, die Gegenleis-
tung besteht im Entgelt. Zum Entgelt gehört alles, was der
Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleis-
tung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet
(Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Das Entgelt ist somit nicht nur
Voraussetzung dafür, dass ein Leistungsaustausch vorliegt,
sondern es ist auch Grundlage für die Berechnung der Mehr-
wertsteuer (vgl. BGE 126 II 443 E. 6a und 6b S. 450 ff., mit
Hinweisen).

        Abgrenzungen drängen sich namentlich zu den Spen-
den, Legaten (Vermächtnissen) und andern freiwilligen Zuwen-
dungen von Dritten auf, deren Behandlung in der Mehrwert-
steuerverordnung nicht geregelt ist. Demgegenüber wird der
Begriff der Spende in Art. 33 Abs. 2 MWSTG eingeführt, wobei
der Bundesgesetzgeber davon ausgeht, dass Spenden, die un-
mittelbar einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleis-
tung zugeordnet werden können, als Entgelt zu betrachten
sind (Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwert-
steuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 327, Rz. 938).
Mit Bezug auf die Mehrwertsteuerverordnung hat das Bundesge-
richt erkannt, dass Spenden, Legate (Vermächtnisse) und an-
dere freiwillige Zuwendungen von Dritten an steuerpflichtige
Unternehmen den Subventionen und anderen Beiträgen der öf-
fentlichen Hand gleichgestellt sind und es sich demnach um
nicht steuerbare Umsätze handelt. Spenden erfolgen wie
Schenkungen freiwillig; sie unterscheiden sich von der ge-
wöhnlichen Schenkung darin, dass der Spender mit seiner Zu-
wendung bezweckt, dass der Empfänger eine bestimmte Aufgabe
erfüllt. Wie die Subvention, wird die Spende aber nicht
hingegeben, damit der Leistungsempfänger eine konkrete Ge-
genleistung erbringt. Die Spende ist demnach nicht Leis-
tungsentgelt und fliesst nicht in die Bemessungsgrundlage
ein, auch wenn sie dem Empfänger dazu dient, eine Tätigkeit
auszuüben. Soweit ein Steuerpflichtiger solche Zuwendungen

erhält, ist sein Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen
(BGE 126 II 443 E. 8; Branchenbroschüre Nr. 610.507-14,
a.a.O., Ziff. 2.27 f.). Allerdings ist im Einzelfall zu prü-
fen, ob eine freiwillige Zuwendung oder ein Leistungsentgelt
vorliegt.

        c) Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht in der
Praxis davon aus, dass Sponsoringleistungen insoweit als
steuerbare Umsätze gelten, als es sich dabei um Werbe- und
Bekanntmachungsleistungen handelt, dagegen Spenden und Spon-
sorenbeiträge in Geld oder Naturalleistungsform ohne Gegen-
leistung nicht der Besteuerung unterliegen (Wegleitung 1997,
a.a.O., Rz. 261 und 356a). Wie die Abgrenzung zwischen den
steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen zu erfolgen
hat, ergibt sich aus den einschlägigen Branchenbroschüren.
Daraus ist ersichtlich, dass z.B. eine entgeltliche Leistung
angenommen wird, wenn der Spender in einem Mitteilungsblatt
unter Hinweis auf seine berufliche, gewerbliche, unternehme-
rische Tätigkeit namentlich genannt wird. Eine Erwähnung von
Privatpersonen ohne jeglichen Hinweis auf eine geschäftliche
Tätigkeit wird demgegenüber nicht als Werbeleistung betrach-
tet (siehe etwa Branchenbroschüre vom Juli 1995 für den
Sport [Nr. 610.507-28], S. 23 f., Ziff. 4.1.4 und Merkblatt
Nr. 29 vom Juni 1998 über kulturelle, sportliche und andere
Publikums- oder Festanlässe [610.549-29], S. 5, Ziff. 2.4;
Branchenbroschüre vom Januar 1996 über die Heilbehandlungen
im Bereich der Humanmedizin, die Spitalbehandlung und die
Körperpflege [610.507-24], S. 8, Ziff. 1.4.2, lit. c).

        Ausführlich behandelt wird die Frage des Sponsor-
ings in der im Zusammenhang mit der Einführung des Mehrwert-
steuergesetzes erlassenen Wegleitung (Wegleitung 2001 für
Mehrwertsteuerpflichtige [Nr. 610.525], S. 87 ff., Ziffern
412 - 427). Darin wird die unter der Geltung der Mehrwert-
steuerverordnung entwickelte Praxis weitergeführt und in
Einzelfragen noch verfeinert.

        d) In der schweizerischen Doktrin werden die für
die Besteuerung von Sponsoringleistungen entwickelten Grund-
sätze anerkannt (Andreas Russi, a.a.O., S. 633 ff.; Dieter
Metzger, Kurz-Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern,
2000, Rz. 5 zu Art. 33; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O.,
S. 388, Rz. 1133).

        e) Nicht anders verhält es sich nach dem Gemein-
schaftsrecht der Europäischen Union (EU). Wie die schweize-
rische Mehrwertsteuerverordnung und das Mehrwertsteuerge-
setz, geht auch die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU in
Art. 2 davon aus, dass Lieferungen und Dienstleistungen nur
dann der Besteuerung unterliegen, wenn sie gegen Entgelt
ausgeführt werden (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen
in: Ben J.M. Terra/Julie Kajus, A guide to the European VAT
directives, Commentary on the Value Added Tax on the Euro-
pean Community, International Bureau of Fiscal Documenta-
tion, Amsterdam, volume I, commentary on Art. 2, chapter
II.6., 24.11; Wolfram Birkenfeld/Christian Forst, Das Um-
satzsteuerrecht im Europäischen Binnenmarkt, 3. Aufl.,
Bielefeld 1998, S. 134 f.). Sponsoringleistungen werden
demzufolge auch im innerstaatlichen Recht der Gemeinschafts-
mitglieder besteuert, soweit ihnen ein Leistungsaustausch
gegenübersteht (vgl. für das deutsche Recht u.a. Wolfram
Birkenfeld, Das grosse Umsatzsteuer-Handbuch, 3. Aufl., Köln
1996, Band I, Abschnitt III, S. 87 f., Rz. 216; für das ös-
terreichische Recht u.a. Hans Georg Ruppe, Umsatzsteuerge-
setz 1994, Kommentar, Wien 1995, S. 132, Rz. 210).

     6.- a) Die Eidgenössische Steuerrekurskommission führt
im angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2001 aus, beim
Sponsoring von kulturellen oder andern Veranstaltungen liege
ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor, wenn der
Geld- oder Sachleistung des Sponsors eine Leistung des Be-
günstigten gegenüberstehe. Werde das Sponsoring einer mehr

oder weniger breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, stehe
der Zuwendung eine "Werbe- und/oder imagefördernde" Leistung
durch den Begünstigten an den Sponsor gegenüber. Der Beitrag
an eine kulturelle Veranstaltung fördere unter Umständen den
Bekanntheitsgrad, die Anerkennung, das Ansehen oder das gute
Image des Sponsors. Es bestehe somit ein mehrwertsteuerli-
ches Leistungsaustauschverhältnis: auf der einen Seite die
"Werbe- oder imagefördernde Bekanntmachungsleistung" des
Empfängers, auf der andern Seite das Entgelt dafür in Form
der Zuwendung durch den Sponsor. Alles, was der Sponsor auf-
wende, um diese Leistung des Empfängers zu erhalten, bilde
Bestandteil der Bemessungsgrundlage gemäss Art. 26 Abs. 2
MWSTV.

        In diesem Sinn hat die Steuerrekurskommission die
Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung gutgeheissen und
festgestellt, dass Zuwendungen der im Festivalprogramm als
Sponsoren aufgelisteten, nach wirtschaftlichen Kriterien ge-
führten Unternehmungen mehrwertsteuerlich zu erfassen seien.
Durch das Sponsoring erhofften sich diese Firmen eine Ver-
besserung ihrer Marktposition oder zumindest eine positive
Wirkung auf ihre "Public Relations". Der Unterstützung der
Kulturveranstaltung liege eine geschäfts-, gewinn- und um-
satzorientierte Motivation zugrunde, auch wenn eine unterge-
ordnete, uneigennützige Spendenabsicht des Sponsors nicht
immer auszuschliessen sei.

        b) Der Entscheid der Steuerrekurskommission ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die dargelegte Praxis
zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Sponsoringleistungen
ist rechtens, sofern mit solchen Leistungen kulturelle oder
sportliche Veranstaltungen finanziert werden und damit ein
Leistungsaustausch verbunden ist. Dies ist dann der Fall,
wenn der (Geld- oder Natural-)Leistung des Sponsors eine
Werbeleistung des Empfängers gegenübersteht. Die von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung getroffenen Unterscheidun-

gen erscheinen dabei grundsätzlich als zweckmässig und prak-
tikabel. Für Sponsorenleistungen, die in direktem Zusammen-
hang mit geschäftlichen Aktivitäten stehen, ist in der Regel
anzunehmen, dass damit ein Leistungsaustausch verbunden ist.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argu-
mente, wonach die von den Sponsoren erbrachten Leistungen
ohne Gegenleistungen erbracht werden, treffen nicht zu.
Vielmehr ist mit der Steuerrekurskommission davon auszuge-
hen, dass die beschwerdeführende Stiftung (Empfängerin) mit
der namentlichen Nennung der erwähnten kommerziell tätigen
Unternehmen in der Sponsorenliste des Festivalprogramms eine
entgeltliche (steuerbare) Leistung erbringt, von der erwar-
tet werden darf, dass sie auch entsprechende Public-Rela-
tions-Wirkungen zur Folge hat ("Bekanntmachungsleistung").
Anderseits dient die Sponsorenleistung jener Unternehmen in
erster Linie (wenn nicht ausschliesslich) geschäftlichen
Zwecken; dass einzelne Unternehmen sie gleichzeitig als
"Sympathiebeitrag" verstanden wissen wollen, ist unter mehr-
wertsteuerlichen Gesichtspunkten unerheblich. Eine Auftei-
lung in ein Leistungsentgelt für die Werbeleistung und einen
- allenfalls unentgeltlichen - Spendenanteil ist unter die-
sen Umständen nicht vorzunehmen. Das erscheint auch insofern
sachgerecht, als in der Praxis kommerziell tätige Unterneh-
men Sponsorenleistungen der hier zur Diskussion stehenden
Art regelmässig aus ihrem Werbebudget finanzieren und sie
bis zu einem gewissen Mass als Gewinnungskosten steuerlich
in Abzug bringen (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG; SR 642.11]; Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Kommen-
tar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 190 ff. zu
Art. 58 DBG, N 11 ff. zu Art. 59 DBG; Markus Reich/Marina
Züger, ebenda, N 35 zu Art. 27 DBG; vgl. auch BGE 115 Ib 111
ff.). Wie unentgeltliche Spenden von juristischen Personen
steuerlich zu behandeln wären, wenn sie - anders als hier -

unabhängig von einer Werbeleistung erbracht würden, ist vor-
liegend nicht zu entscheiden (vgl. dazu grundsätzlich
BGE 126 II 443 ff.).

        c) Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat im
Weitern die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung als
gerechtfertigt betrachtet, dass die blosse namentliche Nen-
nung einer natürlichen Person in einer Programmzeitschrift -
ohne Hinweis auf Geschäfts- oder Gewerbetätigkeit - keine
steuerbare Leistung darstelle. Die Beschwerdeführerin er-
bringe durch die Namensnennung der Privatperson nicht eine
"imagefördernde Bekanntmachungsleistung"; vielmehr handle es
sich in einem solchen Fall um eine Spende der Privatperson;
es fehle an einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch.
Entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung verhalte es
sich gleich bei gemeinnützigen Fördervereinigungen, deren
Zweck darin bestehe, Kulturveranstaltungen (wie jene der
Beschwerdeführerin) zu unterstützen. Deren Engagement sei
nicht in erster Linie durch Werbung oder Imageförderung be-
dingt und werde schon gar nicht in der Hoffnung auf einen
wirtschaftlichen Nutzen erbracht, weshalb es sich auch bei
deren Leistungen nicht um solche mit Austauschcharakter
handle.

        Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt
nicht zu beanstanden. Es ist zu bestätigen, dass jedenfalls
insoweit kein Leistungsaustausch und damit kein Entgelt-
charakter der betreffenden Zahlungen vorliegt, als es sich
um freiwillige Zuwendungen natürlicher Personen oder gemein-
nütziger Fördervereine handelt. Wie die Steuerrekurskommis-
sion zutreffend ausführt, wird allerdings die Eidgenössische
Steuerverwaltung im Rahmen des noch zu fällenden Leistungs-
entscheids im Einzelnen zu prüfen haben, ob bei den betref-
fenden Sponsoren die Voraussetzungen einer gemeinnützigen
Fördervereinigung jeweils erfüllt sind. Das wäre beispiels-

weise dort nicht der Fall, wo ein kommerzielles Unternehmen
eine Stiftung einsetzt, um über diese nach aussen seine
Sponsorleistung zu erbringen.

     7.- a) Mit Bezug auf die im Festivalprogramm genannten
X.________er Hotels, die den jungen Künstlern den Hotelauf-
enthalt während des Festivals schenken, geht die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung davon aus, dass es sich um Natural-
leistungen handle, für welche jener Preis zugrunde gelegt
werden müsse, den unabhängige Dritte für die entsprechende
Leistung zu bezahlen hätten. Demgegenüber hält die Beschwer-
deführerin dafür, dass es sich nicht um mehrwertsteuerlich
relevante Leistungen handle.

        Die Steuerrekurskommission teilt zu Recht die Auf-
fassung der Steuerverwaltung: Besteht die Sponsorenleistung
nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Sachleistung,
so liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung
in einer Gegenlieferung besteht. Besteht das Entgelt - wie
hier - für eine Dienstleistung (Werbeleistung) in einer Lie-
ferung oder Dienstleistung (Gratis-Hotelaufenthalte), so
handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz (Camenzind/
Honauer/Vallender, a.a.O., S. 81, Rz. 181). Bei solchen Um-
sätzen liegen zwei selbständig zu beurteilende Leistungen
vor, deren Wert unabhängig voneinander zu beurteilen ist
(Art. 26 Abs. 4 MWSTV). Dass die genannten Hotels Leistungen
in unterschiedlichen Preissegmenten anbieten, ändert an der
vorzunehmenden selbständigen Bewertung der einzelnen Leis-
tungen nichts. Diese sind zum Preis, wie sie an Dritte er-
bracht werden, zu bemessen und mehrwertsteuerlich zu berück-
sichtigen.

        b) Betreffend die Einnahmen aus dem Verkauf von
Eintrittskarten, die sowohl zu kulturellen Dienstleistungen
(hier: Konzertbesuch; vgl. Art. 14 Ziff. 12 lit. a MWSTV)

als auch zu - steuerbaren - gastgewerblichen Leistungen be-
rechtigen, vertrat die Eidgenössische Steuerverwaltung im
Einsprache-Entscheid vom 22. März 1999 (S. 27 f.) den Stand-
punkt, diese Umsätze seien - mangels wertmässiger Aufteilung
der Leistungsarten in den Fakturen oder auf den Eintritts-
karten - zum Normalsatz zu versteuern, wenn der gastgewerb-
liche Anteil zehn Prozent des gesamten Billettpreises über-
steige; betrage die steuerbare Leistung nicht mehr als zehn
Prozent, gelte sie als Nebenleistung zur kulturellen Dienst-
leistung und sei sie von der Steuer ausgenommen. Die Eidge-
nössische Steuerrekurskommission hat diese Praxis unter Hin-
weis auf BGE 126 II 443 E. 5 S. 450 zu Recht geschützt. Den
Einwand der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfah-
ren, sie habe lediglich im Auftrag des Buffetbetreibers das
Inkasso übernommen, weshalb es sich mit Bezug auf die gast-
gewerbliche Komponente um ein reines Vermittlungsgeschäft
handle, entkräftete die Steuerrekurskommission zutreffend
mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin dazu ausdrück-
lich im Namen und für Rechnung des Buffetbetreibers hätte
handeln müssen (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTV). Vor Bundesge-
richt ficht die Beschwerdeführerin die Besteuerung der Um-
sätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten im Übrigen nicht
mehr an.

     8.- a) Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission erweist sich somit in allen Punkten
als bundesrechtskonform. Die Beschwerde wird deshalb abge-
wiesen, soweit darauf einzutreten ist.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerde-
führerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet
(Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert-
steuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
schriftlich mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 13. Februar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: