Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.144/2001
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2A.144/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       26. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Lisa Zaugg, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h,
2. Abteilung, 2. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der albanische Staatsangehörige D.________, geb.
19. September 1973, hielt sich seit 1994 zeitweise illegal
in der Schweiz auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 22. April 1998 wurde er wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie gegen fremdenpolizeiliche Vor-
schriften zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 31. März
1999 heiratete er die aus Nepal stammende und durch Heirat
Schweizerin gewordene S.________, mit welcher er seit dem
Sommer 1996 eine engere Beziehung unterhielt.

        Mit Verfügung vom 19. April 2000 wies die Direktion
für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ein Gesuch
von D.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
Beschwerden beim Regierungsrat sowie beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich blieben erfolglos.

        Am 4. Juni 2000 wurde D.________ bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen und nach Albanien ausgeschafft.

        D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungs-
gerichts vom 31. Januar 2001 sei aufzuheben und es sei ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schwei-
zer Ehefrau zu erteilen.

     2.- a) Der Beschwerdeführer hat als ausländischer Ehe-
gatte einer Schweizerin gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung. Da die Beziehung zwischen den Ehegatten intakt ist
und im Rahmen des Möglichen tatsächlich gelebt wird, kann

sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf Art. 13 BV und
Art. 8 EMRK berufen, um zu einer Anwesenheitsbewilligung in
der Schweiz zu gelangen. Damit kommt der Ausschlussgrund von
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht zur Anwendung, wes-
halb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist
(BGE 124 II 289 E. 2; 122 I 289 E. 1, mit Hinweisen).

        b) Nach Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG erlischt
der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn ein Auswei-
sungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann
ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. ver-
hältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind
vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und sei-
ner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 ANAV). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im
Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK - bzw. neuerdings Art. 36
in Verbindung mit Art. 13 BV - auch ein Eingriff in das
Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (vgl. BGE 122
II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).

        Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die
Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr
erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der
mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine erstma-
lige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthalts-
dauer die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120
Ib 6 E. 4b S. 14; so genannte Zwei-Jahres-Regel). Dies gilt
selbst dann, wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise

aus der Schweiz nicht oder nur schwer zugemutet werden kann,
so dass ein dauerndes Zusammenleben der Eheleute faktisch
verhindert wird.

        c) Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen Be-
täubungsmitteldelikten zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt
worden. Die Grenze von zwei Jahren ist damit um ein Mehr-
faches überschritten. Damit besteht ein erhebliches sicher-
heitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, welches seine privaten
Interessen klarerweise überwiegt.

        Die Beschwerde wird denn auch im Wesentlichen da-
mit begründet, die Verweigerung der Bewilligung treffe den
Beschwerdeführer zwar durchaus zu Recht, darunter hätten
aber weitaus stärker die Ehefrau und ihre behinderte Tochter
aus erster Ehe zu leiden. Es mag zutreffen, dass der ange-
fochtene Entscheid sich vor allem für die Ehefrau hart aus-
wirkt. Indessen wurde die Ehe erst geschlossen, nachdem sich
der Beschwerdeführer bereits im Strafvollzug befand. Auch
wenn die Beziehung zwischen den späteren Ehegatten schon vor
der Straffälligkeit bestand, mussten beide und namentlich
auch die Ehefrau beim Eheschluss damit rechnen, dass der Be-
schwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde.
Im Übrigen gilt die Zwei-Jahres-Regel, wie dargelegt, gerade
auch dann, wenn die Ausreise für den schweizerischen Ehegat-
ten unzumutbar ist. Schliesslich unterscheidet sich der vom
Beschwerdeführer angerufene BGE 105 Ib 165 vom vorliegenden
Fall insoweit, als damals über das Anwesenheitsrecht der
Mutter und damit unmittelbar über die Möglichkeit des wei-
teren Zusammenlebens der Mutter mit ihrem in der Schweiz an-
wesenheitsberechtigten behinderten Kind zu entscheiden war.
Demgegenüber verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers als
Schweizerin über ein absolutes Recht auf Anwesenheit in der

Schweiz; auch wenn sie sich faktisch zwischen einem Zusam-
menleben mit ihrem Ehemann in dessen Heimat und einem Ver-
bleiben in der Schweiz in der Nähe ihres Kindes zu entschei-
den haben wird, verunmöglicht ihr der angefochtene Entscheid
nicht, ihre Beziehung zum Kind hier weiterzuführen.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a
OG). Da seine Begehren als von vornherein aussichtslos er-
scheinen, kann dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung nicht stattgegeben werden
(Art. 152 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung,
2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 26. März 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: