Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.143/2001
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2A.143/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                       3. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Viktor Györffy, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15,
Postfach 9819, Zürich,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  Z ü r i c h,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Haftrichter,

                         betreffend
             Verlängerung der Ausschaffungshaft
                  (Art. 13b Abs. 2 ANAG),

                   wird festgestellt und
                    in Erwägung gezogen:

     1.- A.________ reiste am 7. April 1997 in die Schweiz
ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er geltend machte, er
stamme aus Nigeria und sei dort durch eine Geheimgesell-
schaft bedroht, die ihm nach dem Leben trachte. Das Bundes-
amt für Flüchtlinge trat am 15. April 1997 auf das Asylge-
such nicht ein und verfügte die Wegweisung von A.________;
es begründete die Verfügung damit, dass keine asylrechtlich
relevante Verfolgung geltend gemacht worden sei. A.________
blieb in der Folge verschwunden.

        Am 13. September 2000 nahm die Kantonspolizei
Zürich A.________ fest; bei der Festnahme trug er einen auf
eine Drittperson ausgestellten Ausländerausweis C auf sich.
Am 14. September 2000 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft
Zürich wegen Fälschung von Ausweisen und Vergehens gegen das
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
mit zwei Monaten Gefängnis bedingt. Gleichentags wurde
A.________ aus dem Polizeiverhaft entlassen und der Frem-
denpolizei des Kantons Zürich zugeführt, welche mit förmli-
cher Verfügung vom 15. September 2000 ihrerseits die Wegwei-
sung anordnete und zu deren Sicherstellung die Ausschaf-
fungshaft anordnete. Der Haftrichter des Bezirksgerichts
Zürich bestätigte die Haftanordnung am 15. September 2000
und bewilligte die Haft bis 14. Dezember 2000.

        Am 21. November 2000 stellte A.________ ein Haft-
entlassungsgesuch, welches er damit begründete, dass er
anerkenne, Vater des Kindes B.________ zu sein, welches
am 5. Februar 2000 als Schweizer Bürgerin geboren worden

war. Nach mündlicher Verhandlung vom 24. November 2000 wies
der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlas-
sungsgesuch am 25. November 2001 ab.

        Mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 stimmte der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich dem von der Fremden-
polizei am 7. Dezember 2000 gestellten Antrag auf Haftver-
längerung bis 14. März 2001 zu.

        Nach der Vorführung bei der nigerianischen Bot-
schaft am 14. Dezember 2001 stellte diese am 22. Januar
2001 für A.________ einen Laissez-Passer aus, und auf den
30. Januar 2001 konnte ein Flug via Moskau und Accra nach
Lagos gebucht werden. A.________ behauptete am 30. Januar
2001, er stamme aus Sierra Leone, und vereitelte die Aus-
schaffung, indem er sich im Flugzeug auszog und sich mit
Kot beschmierte.

        Am 5. März 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des
Kantons Zürich um Verlängerung der Ausschaffungshaft um zwei
Monate. Nach mündlicher Verhandlung bewilligte der Haftrich-
ter des Bezirksgerichts Zürich am 7. März 2001 die Verlänge-
rung der Ausschaffungshaft bis 14. Mai 2001.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. März 2001
beantragt A.________, die Verfügung des Haftrichters vom
7. März aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.

        Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragt Ab-
weisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat ausdrücklich auf
eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Ausländer-
fragen hat sich innert Frist nicht geäussert. Der Beschwer-
deführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

     2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in
Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, sofern
die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20;
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz;
AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich,
dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
(vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150),
dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b
Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369
E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die
Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2
S. 220), und es sind die für den Vollzug der Wegweisung
notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Art. 13b
Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).
Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem
Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so
kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden
(Art. 13b Abs. 2 ANAG).

        Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwer-
deführer macht vor Bundesgericht - zu Recht - nicht (mehr)
geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung bzw.
grundsätzlich auch für die Verlängerung der Ausschaffungs-
haft gegeben sind. Er macht aber geltend, eine weitere
Haftverlängerung sei nicht zulässig, weil die Behörden dem
Beschleunigungsgebot nicht genügend Beachtung geschenkt
hätten. Einzig auf diese Rüge ist einzugehen.

        b) Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3
ANAG gebietet es den kantonalen Behörden zu versuchen, die
Identität des Ausländers so schnell wie möglich festzustel-
len und die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu
beschaffen. Alle zur Verfügung stehenden Massnahmen sind zu
ergreifen, die geeignet erscheinen, den Vollzug der Aus-
schaffung zu beschleunigen. So kann es sich in vielen Fällen
als zweckmässig erweisen, den Ausländer bei der Vertretung
seines Landes vorzuführen, oder es kann bei den Bundesbehör-
den um Vollzugsunterstützung ersucht werden. Umgekehrt be-
steht keine Pflicht der Behörden, in jedem Fall schematisch
bestimmte Handlungen vorzunehmen. Das Beschleunigungsgebot
gebietet bloss Vorkehrungen, die unter den konkreten Umstän-
den des Einzelfalles die Ausschaffungsbemühungen überhaupt
zu beschleunigen vermögen. Wenn auch das unkooperative Ver-
halten des Ausländers der Behörde nicht erlaubt, einfach
untätig zu bleiben, ist grundsätzlich dem Verhalten des
Ausländers und der Art seiner Auskünfte im Hinblick auf die
Anforderungen an das behördliche Vorgehen ebenso Rechnung zu
tragen wie dem Umstand, dass die Hilfe ausländischer Behör-
den bisweilen schleppend vor sich geht (vgl. BGE 124 II 49
E. 3a S. 51).

        Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren durchwegs
an, er stamme aus Nigeria. Dasselbe tat er auch, als er im
September 2000 festgenommen und gegen ihn Ausschaffungshaft
angeordnet wurde. So erklärte er sowohl am 13. September
2000 der Kantonspolizei als auch am 15. September 2000 dem
Haftrichter, er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil
er dort Probleme habe. Bei einer Befragung am 25. September
2000 gab er neu an, er stamme aus Sierra Leone, es sei nie
von Nigeria die Rede gewesen. In der Folge, im Hinblick
auf die behördliche Anerkennung seiner Vaterschaft über
B.________ und die diesbezüglich notwendige Beschaffung von
Papieren in seinem Heimatland, bestritt er nicht mehr, aus

Nigeria zu stammen. So äusserte er sich bei einer Befragung
am 8. November 2000. Ebenso erwähnte der neu beigezogene
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 10. November 2000
gegenüber der Amtsvormundschaft Luzern, dass Papiere in
Nigeria beschafft werden müssten. Dieselbe Herkunft nannte
der Rechtsvertreter im Haftentlassungsgesuch vom 21. Novem-
ber 2000. An der mündlichen Verhandlung zum Haftentlassungs-
gesuch erwähnten sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll
S. 11) wie auch sein Anwalt (Protokoll S. 7) Nigeria als
Herkunftsland. In einem Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung vom 30. November 2000 ist ebenfalls Nigeria
als Heimat erwähnt. Nach der vorerst für den 30. November
2000 vorgesehenen, dann auf den 14. Dezember 2000 verscho-
benen Vorsprache bei der Botschaft von Nigeria stellte der
zuständige Botschaftsbeamte fest, dass der Beschwerdeführer
nigerianischer Staatsangehöriger sei, und am 22. Januar 2001
wurde für ihn ein Laissez-Passer ausgestellt. Erst als ge-
stützt darauf ein Flug hatte gebucht und der Beschwerdefüh-
rer am 30. Januar 2001 bereits ins Flugzeug hatte gebracht
werden können, vereitelte dieser die Abreise, wobei er erst-
mals wieder behauptete, er komme nicht von Nigeria, sondern
stamme aus Sierra Leone.

        Bei dieser zeitlichen Abfolge der Aussagen und Er-
eignisse lässt sich den Behörden nicht vorwerfen, dass sie
einzig eine Ausschaffung nach Nigeria zu organisieren ver-
suchten. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie die
Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt
durchaus in Zweifel zogen. Jedenfalls musste der einzigen,
durch nichts konkretisierten und im Lichte der übrigen Er-
eignisse völlig unglaubwürdigen und in der Folge denn auch
klar wieder fallengelassenen Aussage vom 25. September 2000,
wonach der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stammen wollte,
keine Folge gegeben werden, dies umso weniger, als Kontakte
zur nigerianischen Botschaft aufgenommen werden konnten und

diese schliesslich auch zu einem konkreten Ergebnis führten.
Daraus, dass die Botschaft sich dabei einige Zeit liess,
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Erst als der Beschwerdeführer am 30. Januar 2001 feststellen
musste, dass dem Wegweisungsvollzug nichts mehr im Wege
stand, behauptete er erstmals wieder, er komme aus Sierra
Leone, einem Land, nach welchem Ausschaffungen notorisch nur
mit grössten Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sind. Im
Übrigen vermochte der Beschwerdeführer selbst bei der poli-
zeilichen Befragung vom 2. März 2001 im Hinblick auf eine
weitere Haftverlängerung keine massgeblichen Angaben zu
Sierra Leone zu machen. Dies lässt den Schluss zu, dass es
sich bei dieser Herkunftsangabe um eine reine Schutzbehaup-
tung handelte. Der tatsächliche Schluss des Haftrichters,
als Heimatland des Beschwerdeführers komme ernsthaft nur
Nigeria in Betracht, lässt sich unter dem Gesichtspunkt von
Art. 105 Abs. 2 OG nicht beanstanden, sodass er für das
Bundesgericht verbindlich ist.

        Unter diesen Umständen könnte von einer Verletzung
des Beschleunigungsgebots jedenfalls nur dann die Rede sein,
wenn die Bemühungen für eine Ausschaffung nach Nigeria, die
als solche nach wie vor möglich erscheint, nicht gebührend
vorangetrieben worden wären. Der Beschwerdeführer vermag
aber nichts vorzubringen, was den Vorwurf erlaubte, die Be-
hörden hätten in dieser Hinsicht den Wegweisungsvollzug ver-
zögert.

        c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
damit als offensichtlich unbegründet. Angesichts des Ver-
haltens des Beschwerdeführers während des gesamten Ausschaf-
fungsverfahrens grenzt es gar an Rechtsmissbrauch, gegen den
insbesondere hinsichtlich der Frage des Beschleunigungsge-
bots schlüssig begründeten Haftrichterentscheid Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist im verein-
fachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

        d) Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch
ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
(Art. 152 OG).

        Damit würde der Beschwerdeführer, entsprechend dem
Verfahrensausgang, kostenpflichtig (Art. 156 OG). Es recht-
fertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr
abzusehen (vgl. Art. 154 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung wird abgewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem-
denpolizei des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich,
Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. April 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: