II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.142/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
2A.142/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 30. März 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Uebersax. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Migrationsdienst des Kantons B e r n, Haftgericht III B e r n - M i t t e l l a n d, betreffend Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- a) Der aus Sierra Leone stammende A.________, geb. 1. November 1981, reiste am 1. August 2000 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat darauf am 11. September 2000 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 9. November 2000 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. b) Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern gegenüber A.________ die Ausschaffungshaft an. Am 23. Februar 2001 prüfte und bestä- tigte der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft. c) Mit als "Letter of Appeal" bezeichneter Ein- gabe vom 19. März 2001 in englischer Sprache wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Darin beruft er sich ins- besondere auf seine angebliche Situation als Flüchtling, äussert sich aber sinngemäss auch gegen die ihm auferlegte Haft. Der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittel- land schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm- lassung des Migrationsdienstes des Kantons Bern erging nach gesetzter Frist. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. A.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. 2.- a) Die Eingabe von A.________ ist als Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gegen den Haftentscheid vom 26. Februar 2001 entgegenzunehmen. Nach Art. 108 Abs. 2 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem zu begründen. Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaf- fungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277), wenn daraus - wie hier - wenigstens ersichtlich ist, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet. Gegenstand des Verfahrens bildet dabei aber ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Haftan- ordnung, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 OG und Art. 11 Abs. 2 lit. b AsylG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61). Diese wurde von den Asylbehörden rechtskräftig ent- schieden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren darauf zurückkommt, kann auf seine Eingabe daher nicht eingetreten werden. b) Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtli- che Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend also in deutscher Sprache, verfasst. 3.- a) Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräf- tiger Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug (mangels Rei- sepapieren) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (vgl. BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann er- füllt er den Ausschaffungsgrund der Untertauchensgefahr. Dieser ist nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gegeben, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Auslän- der der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a; 119 Ib 193 E. 2b S. 198). b) Es fragt sich, ob beim Beschwerdeführer auf all- fällige Straftaten abgestellt werden darf, nachdem die Strafverfolgung zwar eingeleitet worden, aber - gemäss den dem Bundesgericht vorliegenden Akten - noch kein Strafurteil gegen ihn ergangen ist. Dies kann jedoch offen bleiben. Wie der Haftrichter in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Flüchtlinge festgestellt hat, versuchte der Beschwerdeführer mehrmals, die Behörden mit falschen Angaben zu täuschen. So- dann hat er ein ihm auferlegtes Hausverbot im Durchgangszen- trum X.________ missachtet und überdies die Zentrumsleitung massiv bedroht. Auch hat er sich nicht an das amtliche Ver- bot gehalten, das Gebiet der Stadt Bern zu betreten. Bereits aus diesen Gründen bestehen genügend konkrete Anzeichen da- für, dass der Beschwerdeführer behördlichen Anordnungen kei- ne Folge leistet und dass zu befürchten ist, er würde sich der Ausschaffung entziehen. c) Schliesslich sind auch keine anderen Gründe für eine Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich. 4.- a) Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer- tigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhält- nisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). c) Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird er- sucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Be- schwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 30. März 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: