Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.142/2001
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2A.142/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       30. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Migrationsdienst des Kantons  B e r n,
Haftgericht III  B e r n - M i t t e l l a n d,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der aus Sierra Leone stammende A.________,
geb. 1. November 1981, reiste am 1. August 2000 in die
Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt
für Flüchtlinge trat darauf am 11. September 2000 nicht ein
und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 9. November 2000 trat
die Schweizerische Asylrekurskommission auf eine dagegen
erhobene Beschwerde nicht ein.

        b) Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 ordnete der
Migrationsdienst des Kantons Bern gegenüber A.________ die
Ausschaffungshaft an. Am 23. Februar 2001 prüfte und bestä-
tigte der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland
die Ausschaffungshaft.

        c) Mit als "Letter of Appeal" bezeichneter Ein-
gabe vom 19. März 2001 in englischer Sprache wendet sich
A.________ an das Bundesgericht. Darin beruft er sich ins-
besondere auf seine angebliche Situation als Flüchtling,
äussert sich aber sinngemäss auch gegen die ihm auferlegte
Haft.

        Der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittel-
land schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung des Migrationsdienstes des Kantons Bern erging
nach gesetzter Frist. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat
innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. A.________
nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu
äussern.

     2.- a) Die Eingabe von A.________ ist als Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde gegen den Haftentscheid vom 26. Februar
2001 entgegenzunehmen. Nach Art. 108 Abs. 2 OG ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem zu begründen.
Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaf-
fungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen
Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I
275 E. 3b S. 277), wenn daraus - wie hier - wenigstens
ersichtlich ist, dass sich der Betroffene (zumindest auch)
gegen seine Haft wendet. Gegenstand des Verfahrens bildet
dabei aber ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Haftan-
ordnung, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 OG und Art. 11 Abs. 2
lit. b AsylG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b
S. 61). Diese wurde von den Asylbehörden rechtskräftig ent-
schieden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver-
fahren darauf zurückkommt, kann auf seine Eingabe daher
nicht eingetreten werden.

        b) Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtli-
che Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache
des angefochtenen Entscheids, vorliegend also in deutscher
Sprache, verfasst.

     3.- a) Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräf-
tiger Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug (mangels Rei-
sepapieren) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (vgl.
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann er-
füllt er den Ausschaffungsgrund der Untertauchensgefahr.
Dieser ist nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gegeben, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Auslän-
der der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 125 II 369
E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a; 119 Ib 193 E. 2b S. 198).

        b) Es fragt sich, ob beim Beschwerdeführer auf all-
fällige Straftaten abgestellt werden darf, nachdem die

Strafverfolgung zwar eingeleitet worden, aber - gemäss den
dem Bundesgericht vorliegenden Akten - noch kein Strafurteil
gegen ihn ergangen ist. Dies kann jedoch offen bleiben. Wie
der Haftrichter in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für
Flüchtlinge festgestellt hat, versuchte der Beschwerdeführer
mehrmals, die Behörden mit falschen Angaben zu täuschen. So-
dann hat er ein ihm auferlegtes Hausverbot im Durchgangszen-
trum X.________ missachtet und überdies die Zentrumsleitung
massiv bedroht. Auch hat er sich nicht an das amtliche Ver-
bot gehalten, das Gebiet der Stadt Bern zu betreten. Bereits
aus diesen Gründen bestehen genügend konkrete Anzeichen da-
für, dass der Beschwerdeführer behördlichen Anordnungen kei-
ne Folge leistet und dass zu befürchten ist, er würde sich
der Ausschaffung entziehen.

        c) Schliesslich sind auch keine anderen Gründe für
eine Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich.

     4.- a) Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfer-
tigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhält-
nisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 153a Abs. 1 OG).

        c) Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird er-
sucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Be-
schwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht
wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III
Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 30. März 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: