Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.140/2001
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2A.140/2001/sch

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      18. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
schreiber Fux.

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                         In Sachen

Versicherungs-Gesellschaft X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner, Asyl-
strasse 77, Zürich,

                           gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte
Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,

                         betreffend
          Stempelabgabe auf Versicherungsprämien,

hat sich ergeben:

     A.- Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ bietet
das Versicherungsprodukt "A.________" und "B.________" an.
Dieses setzt sich aus einem Sparteil, bestehend aus einer
Versicherung auf den Erlebensfall mit Rückgewähr, und einem
Risikoteil, bestehend aus einer Versicherung auf den Todes-
fall und bei Erwerbsunfähigkeit, zusammen. Erlebt die versi-
cherte Person den vertraglich vereinbarten Termin, so hat
sie Anspruch auf Auszahlung dieses Sparteils, der während
der Laufzeit der Versicherung durch die Zahlungen der Spar-
prämien gebildet wird. Im Todesfall zahlt die Versicherungs-
gesellschaft eine bestimmte, vertraglich festgesetzte Ver-
sicherungssumme zuzüglich des zur Bildung dieses Sparteils
verwendeten rückgewährberechtigten Betrages aus. Im Fall
einer vorzeitigen Vertragsauflösung erhält die versicherte
Person das Deckungskapital dieses Sparteils.

     B.- Mit Schreiben vom 1. April 1999 stellte die Ver-
sicherungs-Gesellschaft X.________ bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung das Gesuch, es sei festzustellen, dass die
Versicherungen "A.________" und "B.________" rückkaufsfähige
Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im
Sinne von Art. 22 lit. a des Bundesgesetzes vom 27. Juni
1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) darstellten.
Gleichzeitig verlangte sie die Rückerstattung der jeweils
unter Vorbehalt bezahlten Stempelabgaben.

        Mit Verfügung vom 4. August 1999 entschied die Eid-
genössische Steuerverwaltung, die A.________-Versicherungen
der Versicherungs-Gesellschaft X.________ seien stempel-
rechtlich als rückkaufsfähige Lebensversicherungen zu be-
trachten. Bei den Sparprämien für diese Versicherung handle
es sich nicht um eine periodische Bezahlung von "Jahresprä-

mien" im Sinne von Art. 26b Abs. 1 der Verordnung vom 3. De-
zember 1973 über die Stempelabgaben (StV; SR 641.101), son-
dern um eine Folge von mehreren "Einmalprämien". Die Abgabe
von 2,5 Prozent auf der Prämie sei daher gemäss Art. 24 StG
weiterhin zu entrichten. Eine dagegen erhobene Einsprache
wurde mit Entscheid vom 9. März 2000 abgewiesen.

     C.- Gegen den Einspracheentscheid führte die Versiche-
rungs-Gesellschaft X.________ Beschwerde an die Eidgenössi-
sche Steuerrekurskommission. Mit Entscheid vom 13. Februar
2001 wies diese die Beschwerde ab.

     D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes-
gericht stellt die Versicherungs-Gesellschaft X.________
folgende Anträge:

        "1. Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurs-
         kommission vom 13. Februar 2001 sei aufzuheben und
         es sei festzustellen,

            a) dass die Versicherungen A.________ und
               B.________ gemäss den Vertragsbedingungen
               Ausgabe 1/1998 rückkaufsfähige Lebensver-
               sicherungen mit periodischer Prämienzahlung
               im Sinne von Art. 22 lit. a StG darstellen
               und daher von der Stempelabgabe ausgenommen
               sind.

            b) dass die Versicherungen A.________ und
               B.________ gemäss den Vertragsbedingungen
               Ausgabe 1999 rückkaufsfähige Lebensversiche-
               rungen mit periodischer Prämienzahlung im
               Sinne von Art. 22 lit. a StG darstellen und
               daher von der Stempelabgabe ausgenommen sind.

         2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Versi-
         cherungen A.________ und B.________ gemäss Ver-
         tragsbedingungen Ausgabe 1/1998 bzw. Vertragsbedin-
         gungen Ausgabe 1999 rückkaufsfähige Lebensversiche-
         rungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von
         Art. 22 lit. a StG darstellen und daher von der
         Stempelabgabe ausgenommen sind, sofern bei Nichtbe-

         zahlung der Sparprämie (wie bei Nichtbezahlung der
         Risikoprämie) eine Mahnung erfolgt.

         3. Für den Fall einer Gutheissung der Anträge unter
         Ziffer 1 lit. a und/oder unter Ziffer 1 lit. b und/
         oder unter Ziffer 2 sei die Eidgenössische Steuer-
         verwaltung anzuweisen, die Stempelabgaben, die
         unter Vorbehalt seit 1. April 1998 auf Prämien für
         die Versicherungsprodukte A.________ und B.________
         an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt
         worden sind, der Beschwerdeführerin zuhanden der
         Prämienzahler zurückzuerstatten."

        Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die
Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Steuer-
rekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gegen Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission auf dem Gebiet der Stempelabgaben ist
nach Art. 40 StG und Art. 97 ff. OG die Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Auf die im Übrigen
frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

     2.- Nach Art. 1 Abs. 1 lit. c StG erhebt der Bund Stem-
pelabgaben unter anderem auf der Zahlung von Versicherungs-
prämien. Gegenstand der Abgabe sind nach der Regel des
Art. 21 StG die Prämienzahlungen von Versicherungen, die
zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes
unterstellten oder eines inländischen öffentlichrechtlichen
Versicherers gehören (lit. a) oder die ein inländischer Ver-
sicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unter-
stellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat
(lit. b). Von der Abgabe ausgenommen sind gemäss Art. 22

lit. a StG (in der Fassung vom 10. Oktober 1997) die Prä-
mienzahlungen für die nichtrückkaufsfähige Lebensversiche-
rung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit perio-
discher Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verord-
nung die notwendigen Abgrenzungen fest. Als rückkaufsfähig
gelten Lebensversicherungen, bei denen der Eintritt des ver-
sicherten Ereignisses gewiss ist. Darunter fallen insbeson-
dere die gemischte Versicherung, die lebenslängliche Todes-
fallversicherung und die Rentenversicherung mit Prämienrück-
gewähr (Art. 26a Abs. 1 StV). Als rückkaufsfähige Lebensver-
sicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von
Art. 22 lit. a StG gelten Versicherungen, die mit im Wesent-
lichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit ver-
teilten Jahresprämien finanziert werden (Art. 26b Abs. 1 StV).

        Streitig ist, ob die umschriebenen Versicherungs-
produkte "A.________" und "B.________" rückkaufsfähige
Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung dar-
stellen, insbesondere ob die Sparprämie als Jahresprämie
im Sinne von Art. 26b Abs. 1 StV zu betrachten ist.

     3.- Soweit die streitigen Versicherungsprodukte auf-
grund der Vertragsbedingungen Ausgabe 1/1998 zu beurteilen
sind, hat die Vorinstanz diese Frage zu Recht verneint:

        Nach diesen Bedingungen enthalten die "A.________"
und "B.________"-Versicherungen einen Sparteil, auf den die
Versicherungsnehmer "flexibel" einzahlen können. Die hiefür
zu leistende Prämie wird als "Zielsparprämie" bezeichnet;
sie wird ausdrücklich als Einzahlungsmaximum definiert,
wobei die entsprechenden Einzahlungen "flexibel und zu einem
beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Versicherungsjahres
möglich" sind (Ziff. FL8 der Bedingungen). Daraus folgt,
dass die für den Sparteil geschuldete Prämie nicht zum
Vornherein feststeht, sondern der Versicherungsnehmer frei

über deren Höhe entscheiden kann, solange er das Ein-
zahlungsmaximum nicht überschreitet. In den bei den Akten
liegenden Musterofferten wird denn auch ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Sparprämien "bis zur vereinbarten
Höhe" einbezahlt werden könnten. Dementsprechend kann die
im Erlebensfall geschuldete Leistung bei Vertragsabschluss
nicht beziffert werden; sie ergibt sich vielmehr aus den
tatsächlich einbezahlten Sparprämien. Liegt es aber grund-
sätzlich in der Hand des Versicherungsnehmers, bis zu wel-
cher Höhe er einen Sparteil aufbauen will, kann nicht mehr
von einer Versicherung, die im Sinne von Art. 26b Abs. 1 StV
"mit im Wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Ver-
tragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert" wird,
gesprochen werden. Eine Befreiung von der Stempelabgabe
kommt daher für die Prämien auf dem Sparteil nicht in Frage.
Dass der Sparteil der A.________-Versicherung untrennbar mit
dem Risikoteil verbunden ist und dass auch für die Spar-
prämie zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab-
geschlossen werden kann, vermag nichts daran zu ändern, dass
die vereinbarte Sparprämie nur als Zielgrösse zu verstehen
ist und demzufolge keine eigentliche Jahresprämie darstellt.
Das gilt auch, wenn im Einzelfall im Nachhinein festgestellt
würde, dass die Sparprämie tatsächlich über mehrere Jahre
hinweg in im Wesentlichen gleichbleibender Höhe geleistet
worden ist; die Beschwerdeführerin kann in solchen Fällen
nicht nachträglich die Rückerstattung der bereits geleiste-
ten Abgaben verlangen.

     4.- In den Vertragsbedingungen Ausgabe 1999 hat die Be-
schwerdeführerin gewisse Klauseln betreffend die A.________-
Versicherungen abgeändert. So wird im Ingress nicht mehr ge-
sagt, dass auf den Sparteil "flexibel" einbezahlt werden
könne. Auch wird nicht mehr von "Zielsparprämie", sondern
bloss noch von "Sparprämie" gesprochen (Ziff. FL8 der Bedin-
gungen). Neu wird sodann auch für die Sparprämie ein Fällig-

keitsdatum festgelegt, wobei jedoch im Unterschied zur Risi-
koprämie eine Zahlungsfrist von 12 Monaten gewährt wird.
Weiterhin wird aber die Leistung im Erlebensfall nicht zum
Voraus beziffert, sondern als "Sparteil, der während der
Laufzeit der Versicherung durch die (tatsächlich) einbe-
zahlten Sparprämien gebildet wurde", definiert. Auch wird
das streitige Produkt immer noch als "flexible Lebensver-
sicherung" bezeichnet, was angesichts des fixen Charakters
des Risikoteils nichts anderes heissen kann, als dass der
Sparteil flexibel ausgestaltet ist, d.h. die Sparprämie
Schwankungen unterliegen darf. In der Beschwerde an die Vor-
instanz hat die Beschwerdeführerin sodann eingeräumt, dass
sie den Versicherungsnehmer - anders als bei der Risiko-
prämie - nicht mahne, wenn er die Sparprämie ganz oder teil-
weise nicht einzahle. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen,
dass der Versicherungsnehmer trotz der formellen Abänderung
der Vertragsbedingungen in Wirklichkeit weiterhin bis zur
Höhe der jährlichen Sparprämie einseitig festlegen könne,
welchen Betrag er auf den Sparteil einzahlt, weshalb auch
für die unter die neuen Bedingungen fallenden Verträge die
Abgabebefreiung nicht gewährt werden könne.

        Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,
dringt nicht durch. So vermag nicht zu überzeugen, dass
die Flexibilität der A.________-Versicherung einzig darin
bestehen soll, dass die Zahlungsfrist für die Sparprämie
mit 12 Monaten länger sei als bei der Prämie einer klassi-
schen Lebensversicherung, und der Versicherungsnehmer sie in
einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Versicherungsjahres
und allenfalls auch in Raten bezahlen könne. Diese Erleich-
terung würde es für sich allein kaum rechtfertigen, die Ver-
sicherung als "flexibel" zu bezeichnen, zumal auch die Risi-
koprämie - allerdings gegen einen entsprechenden Zuschlag -
in Raten bezahlt werden kann (Ziff. R5 der Bedingungen). Die
Beschwerdeführerin kann auch daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten, dass die gemäss den Vertragsbedingungen Ausgabe

1999 vereinbarte Sparprämie stets in vollem Umfang geschul-
det sei und dass sich der Versicherungsnehmer, der die Prä-
mie nicht oder nicht vollumfänglich bezahle, vertragswidrig
verhalte, bleibt doch die Verletzung dieser Vertragspflicht
weitgehend sanktionslos. Der mit der Bezahlung der Sparprä-
mie säumige Versicherungsnehmer hat praktisch einzig zu be-
fürchten, dass die im Erlebensfall geschuldete Leistung, die
durch die während der Laufzeit der Versicherung einbezahlten
Sparprämien gebildet wird, entsprechend niedriger ausfällt.
Zwar ist richtig, dass auch bei der klassischen Lebensver-
sicherung die ausstehenden Prämien regelmässig nicht in Be-
treibung gesetzt werden. Vielmehr treten die besonderen Ver-
zugsfolgen des Versicherungsvertragsrechts ein: Wird die
Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag einge-
räumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner
unter Androhung der Säumnisfolgen aufzufordern, binnen
14 Tagen Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG;
SR 221.229.1]); bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die
Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist
an (Art. 20 Abs. 3 VVG); allenfalls wird die Versicherung in
eine prämienfreie Versicherung umgewandelt (Art. 90, 93 VVG;
vgl. auch Ziffn. R7 und R9 der Vertragsbedingungen). Diese
Säumnisfolgen haben aber hinsichtlich des Sparteils der vor-
liegenden Versicherungen zum Vornherein keinen Sinn, da we-
der für den Erlebens- noch für den Todesfall die Pflicht zur
Erbringung einer zum Voraus bestimmten Versicherungssumme
besteht, die allenfalls ruhen oder umgewandelt werden könn-
te. Man kann sich deshalb fragen, ob bezüglich des Sparteils
überhaupt eine Versicherung vorliegt, ist doch nicht erkenn-
bar, welches Risiko die Beschwerdeführerin mit den empfange-
nen Sparprämien abdeckt. Zwar ist die Garantie einer be-
stimmten Erlebensfallsumme nicht unter den in Art. 26b StV
aufgezählten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Stem-
pelabgabe auf Versicherungsprämien aufgeführt. Das schliesst
es aber nicht aus, im Fehlen der Garantie einer vertraglich

festgelegten Erlebensfallsumme ein Indiz dafür zu erblicken,
dass es sich beim Sparteil dieser Versicherungen nicht um
eine abgabebefreite Lebensversicherung mit periodischer Prä-
mienzahlung handelt. Im Übrigen gilt auch für die Vertrags-
bedingungen Ausgabe 1999, dass die Möglichkeit des Abschlus-
ses einer Zusatzversicherung, die im Fall der Erwerbsunfä-
higkeit von der Bezahlung der Sparprämie befreit, am Charak-
ter dieser Prämie nichts ändert.

     5.- In ihrem Eventualbegehren ersucht die Beschwerde-
führerin um Feststellung, dass die A.________-Versicherungen
jedenfalls dann von der Stempelabgabe auszunehmen seien,
wenn bei Nichtbezahlung der Sparprämie eine Mahnung erfolgt.
Indessen hat eine Mahnung bezüglich der Sparprämie beim
streitigen Versicherungsprodukt nach dem soeben Gesagten
keinen vernünftigen Sinn. Die Beschwerdeführerin sagt denn
auch nicht, welche Säumnisfolgen sie den mit der Bezahlung
der Sparprämie säumigen Versicherungsnehmern androhen will.
Eine nicht mit weiteren Folgen verbundene Mahnung vermöchte
aber nichts daran zu ändern, dass es sich bei den Sparprä-
mien nicht um periodische Lebensversicherungsprämien han-
delt, die gemäss Art. 22 lit. a StG von der Stempelabgabe
ausgenommen sind.

     6.- Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

        Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a
und 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte
Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) sowie der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitge-
teilt.
                       ______________

Lausanne, 18. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: