Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.135/2001
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2A.135/2001/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      7. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
schreiber Wyssmann.

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                         In Sachen

X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob
Jenny, Moosgartenweg 3, Rüschlikon,

                           gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert-
steuer,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,

                         betreffend
      Mehrwertsteuer 1. Quartal 1995 - 4. Quartal 1996
           (Teilzahlungszuschläge, Mahngebühren),

hat sich ergeben:

     A.- Die X.________ AG betreibt den Versand- und Waren-
haushandel und ist seit 1. Januar 1995 im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen.

        Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 forderte die Eid-
genössische Steuerverwaltung die X.________ AG auf, für die
Jahre 1995 und 1996 eine Aufstellung einzureichen, aus
welcher die Erträge aus Mahngebühren ersichtlich seien. Sie
bezog sich auf die Branchenbroschüre Nr. 6 für den Detail-
handel I, wonach Mahngebühren als Kostenfaktor der gelie-
ferten Gegenstände gelten und zum gleichen Steuersatz wie
die Lieferungen zu versteuern seien. Dieser Aufforderung kam
die Mehrwertsteuerpflichtige nach. Mit Ergänzungsabrechnung
Nr. 7286127 vom 3. März 1997 belastete die Eidgenössische
Steuerverwaltung der X.________ AG die Mehrwertsteuer im
Betrag von Fr. 3'655.-- für Erträge aus Mahngebühren für die
Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996.

        Da die X.________ AG die Nachbelastung bestritt,
erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung am 15. Oktober
1997 einen förmlichen Entscheid, mit dem sie den Steuer-
betrag gemäss Ergänzungsabrechnung (mit einer geringfügigen
Korrektur) bestätigte. Überdies stellte die Eidgenössische
Steuerverwaltung fest, die Beschwerdeführerin habe nicht nur
die Mahngebühren, sondern auch die Teilzahlungszuschläge,
die sie ihren Kunden bei Ratenzahlung in Rechnung stelle,
als Teil des Lieferungsentgelts zu versteuern. Eine Ein-
sprache gegen diesen Entscheid wies die Eidgenössische
Steuerverwaltung am 26. Mai 2000 ab.

     B.- Die X.________ AG führte Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Steuerrekurskommission. Diese wies mit Entscheid

vom 13. Februar 2001 die Beschwerde ab. Zur Begründung wird
im Wesentlichen ausgeführt:

        Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Warenumsatzsteuer seien Teilzahlungszuschläge steuerbares
Entgelt. Das Bundesgericht betrachte Zuschläge als zur
steuerbaren Leistung gehörend, weil der Warenempfänger die
Zuschläge auf sich nehmen müsse, damit er die Lieferung
erhalte. Bei der Mehrwertsteuer seien die gleichen Grund-
sätze massgebend. Die Kunden der Beschwerdeführerin hätten
die Möglichkeit, die Rechnungen sofort zu bezahlen oder mit
der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen zu vereinbaren. Die
Beschwerdeführerin biete solche Teilzahlungsvereinbarungen
ferner an, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug sei.
Der Abnehmer der Ware bezahle die Teilzahlungszuschläge,
damit er die Leistung erhalte bzw. behalten dürfe. Diese
bildeten folglich das Entgelt für die Lieferung und seien
wie dieses zu versteuern. Gleich verhalte es sich mit den
Mahnspesen, welche Kostenfaktor der Leistung seien und die
der Verbraucher neben dem eigentlichen Kaufpreis aufwende,
weil er die Ware bereits erhalten habe. Auch diese stünden
mit der Leistung in einem ursächlichen Zusammenhang und
seien Bestandteil des Entgelts.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
X.________ AG, der Entscheid der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die von der Beschwerdeführerin nebst dem Barkaufpreis
eingenommenen Beträge nicht zum steuerbaren Entgelt zu
rechnen seien.

        Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in
ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Eid-

genössische Steuerrekurskommission hat auf eine Stellung-
nahme verzichtet.

        Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde ein zweiter
Schriftenwechsel durchgeführt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gemäss Art. 4 lit. a und b der hier noch anwend-
baren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
(MWSTV; SR 641.201) unterliegen der Mehrwertsteuer die von
einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt im Inland erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, sofern
sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen oder be-
freit sind. Eine Lieferung oder Dienstleistung ist nur
steuerbar, wenn ihr als Gegenleistung ein Entgelt gegen-
übersteht. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 MWSTV ordnet sodann an:
"Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner
Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder
Dienstleistung aufwendet." Das Entgelt umfasst die Gegen-
leistungen für alle Leistungskomponenten und auch die Ent-
schädigung für eine allfällige Nebenleistung. Insofern
teilen Leistungen, die in engem Zusammenhang mit der Haupt-
leistung stehen und von dieser abhängen, mehrwertsteuer-
rechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Es gelten für
sie die gleichen Vorschriften über den Ort der Lieferung
oder Dienstleistung, die gleichen Befreiungsvorschriften
und der gleiche Steuersatz wie für die Hauptleistung. Es
geht um den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, wie
er im gesamten EU-Raum auch gilt (vgl. Dieter Metzger, Kurz-
kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 23 zu
Art. 36). Der Grundsatz bestand bereits bei der alten Waren-

umsatzsteuer und wird jetzt in Art. 36 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten
ist, ausdrücklich erwähnt.

     2.- Von zwei oder mehreren Leistungen kann allerdings
nur gesprochen werden, wenn jede Leistung einem einheitli-
chen wirtschaftlichen Vorgang entspricht und ein unteilbares
Ganzes bildet. Sofern der Leistungsvorgang in seiner Gesamt-
heit als einheitliche Leistung bestimmt werden muss, stellt
sich die Frage nach dem Vorliegen von Haupt- und Nebenleis-
tung oder mehrerer Hauptleistungen nicht (Eberhard Husmann
in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz,
8. Aufl., Köln, N 143 zu § 1). Art. 36 Abs. 4 Satz 1 MWSTG
bestimmt denn auch: "Leistungen, die wirtschaftlich eng
zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als
unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheit-
licher wirtschaftlicher Vorgang". Die Mehrwertsteuerverord-
nung aus dem Jahre 1994, die vorliegend noch zur Anwendung
gelangt, enthält keine solche Definition, doch kann es hier
bei unteilbaren Leistungen sich nicht anders verhalten.

        Der Verordnung ist wie auch dem Gesetz im Übrigen
nicht zu entnehmen, wann zwei Leistungen zueinander im Ver-
hältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen. Die Erarbeitung
der Kriterien wird der Praxis überlassen. In der Praxis zur
Warenumsatzsteuer wurde fallweise entschieden, wann von
Haupt- und Nebenleistung zu sprechen sei. In der Regel wurde
als massgebend betrachtet, ob die eine Leistung der anderen
untergeordnet ist (vgl. ASA 62 687 E. 2c; 50 645 E. 3c). Mit
Urteil vom 9. Mai 2000 (n. publ.) hat das Bundesgericht er-
wogen, welche von mehreren Leistungen als Haupt- bzw. als
Nebenleistung zu bezeichnen sei, müsse nach der wirtschaft-
lichen Betrachtung der Über- und Unterordnung beurteilt

werden. Die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung, die
mit der Hauptleistung eng verbunden sei, setze voraus, dass
diese a) im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sei,
b) mit der Hauptleistung eng zusammenhänge, c) die Haupt-
leistung wirtschaftlich ergänze, verbessere oder abrunde und
d) üblicherweise mit der Hauptleistung vorkomme. Das Merkmal
der Über- und Unterordnung wird auch im Schrifttum betont
(vgl. Birkenfeld, Das grosse Umsatzsteuerhandbuch, Kommen-
tar, Band I, §§ 1-3d UStG, Rz. 417, auf den das Urteil vom
9. Mai 2000 sich abstützt; ferner Camenzind/Honauer/Vallender,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2000,
Rz. 116 f.; Michaela Merz in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N 5 ff. zu
Art. 36 Abs. 4, S. 646 f.; Metzger, a.a.O., N 3 zu Art. 36
MWSTG). Diese Praxis findet in EU-Ländern für die Mehrwert-
steuer ebenfalls Anwendung. Es besteht kein Anlass, für die
schweizerische Mehrwertsteuer von einer anderen Begriffs-
bestimmung auszugehen.

     3.- Die Beschwerdeführerin erhebt von ihren Kunden
Teilzahlungszuschläge, sofern Ratenzahlung vereinbart oder
in Anspruch genommen wird. Auf diese Teilzahlungsmöglichkeit
wird in den Geschäftsbedingungen hingewiesen. Der Kunde hat
die Möglichkeit, bereits auf der Bestellkarte Ratenzahlungen
zu beantragen. Er kann sich auch erst im Zeitpunkt der ers-
ten Zahlung für diese Zahlungsmöglichkeit entscheiden. Die
Beschwerdeführerin bietet eine solche Teilzahlungsverein-
barung ferner bei Zahlungsverzug des Kunden an. Bei Raten-
zahlungen ist der Teilzahlungszuschlag in Prozenten des Bar-
preises (0.72 %) zu bezahlen. Zur Abgeltung der durch den
Teilzahlungsplan ihr zusätzlich entstehenden Verwaltungs-
und Kapitalkosten sowie Kosten für die Werbung und Bekannt-
machung der Teilzahlungsmöglichkeiten erhebt die Beschwerde-
führerin den Teilzahlungszuschlag. Der Aufschlag in Pro-

zenten des Kaufpreises ist bei Abzahlungsgeschäften, wie
die Beschwerdeführerin sie abschliesst, durchaus üblich
(vgl. Bernd Stauder, Abzahlungsrecht: Kommentar zu den
Art. 226a-228, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 4 zu Art. 226a
OR; s. auch BGE 89 III 25 E. 1 und 54 E. 2). Es handelt sich
bei der Teilzahlungsmöglichkeit um eine von der Beschwerde-
führerin ihren Kunden zusätzlich offerierte Leistung, die
im Vergleich zur Warenlieferung nebensächlich ist, mit ihr
aber eng zusammenhängt und sie ergänzt. Die von der Be-
schwerdeführerin ihren Kunden eingeräumte Teilzahlungs-
möglichkeit weist somit alle Merkmale einer Nebenleistung
auf.

        Nach schweizerischem Verständnis werden Teil-
zahlungszuschläge (auch im Rahmen von Abzahlungsverträgen
nach Art. 226a oder 226m Abs. 4 OR) mehrwertsteuerrechtlich
als zum Entgelt gehörend betrachtet. Das entspricht sowohl
der Verwaltungsauffassung wie auch der vorherrschenden Mei-
nung in der Doktrin (Wegleitung 1997 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung für Mehrwertsteuerpflichtige, Ziff. 333;
Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, a.a.O., N 33 zu Art. 33 Abs. 1 und 2,
S. 558; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1452;
Robinson/Oberheid in: Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, a.a.O., N 37 zu Art. 18 Ziff. 19, S. 339).
Eine entsprechende Praxis bestand bereits unter dem Regime
der Warenumsatzsteuer. Nach der Ordnung des Bundesrats-
beschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer
gehörte zum Entgelt "alles, was der Lieferer oder an seiner
Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Ware erhält"
(Art. 22 Abs. 1 WUStB). In BGE 74 I 317 E. 1 stellte das
Bundesgericht fest, dass die Teilzahlungszuschläge für die
Warenlieferungen im Abzahlungsgeschäft einen Bestandteil des
steuerbaren Entgelts für die Bemessung der Steuer bildeten.
Dieser Entscheid betraf die Luxussteuer, doch erklärte das

Bundesgericht in BGE 75 I 71 E. 2 diese Praxis auch als
auf die Warenumsatzsteuer anwendbar. Seither hat das Bundes-
gericht diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt, letzt-
mals mit Urteil vom 15. September 1998 (n. publ.; s. auch
ASA 37 293 E. 2, 19 272 E. 1). Die Mehrwertsteuerverordnung
(Art. 26 Abs. 2 Satz 1) umschreibt das für die Steuerbemes-
sung massgebende Entgelt in ähnlicher Weise wie der Waren-
umsatzsteuerbeschluss (Art. 22 Abs. 1). Es ist daher kein
Grund ersichtlich, weshalb die bisherige Praxis zur Waren-
umsatzsteuer nicht übernommen werden kann, wie die Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid richtig erkannt hat.

     4.- Die Beschwerdeführerin behauptet, wenn Teilzah-
lungen (Ratenzahlungen) vereinbart würden, entstehe bezüg-
lich der Geldschuld ein selbständiges Kreditverhältnis
zwischen ihr und dem Kunden. Sie dulde die Kapitalnutzung
durch den Kunden, der ihr hierfür einen Zins in Form der
Teilzahlungszuschläge bezahle. Dieses Kreditverhältnis
setze zwar die Lieferung voraus, doch stehe die Lieferung
im Normalfall, das heisst bei einwandfreier Ware, nicht
mehr zur Diskussion. Sondern übrig bleibe einzig das Kredit-
verhältnis bezüglich der Kaufpreisschuld. Die Beschwerde-
führerin beruft sich somit (zumindest sinngemäss) darauf,
dass Lieferung und Kreditierung je als selbständige Haupt-
leistung betrachtet werden müssten, wobei auf das Kredit-
verhältnis Art. 14 Ziff. 15 MWSTV anzuwenden wäre. Diese
Vorschrift nimmt Umsätze im Bereich des Geld- und Kredit-
verkehrs von der Steuer aus.

        Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil ein
selbständiges Kreditverhältnis nicht vorliegt. Es bleibt
nach Lieferung der mängelfreien Ware kein Kreditverhältnis
übrig, das zum ursprünglichen Leistungsaustausch keinen
Bezug mehr hätte, wie die Beschwerdeführerin meint. Der

Teilzahlungsplan ist eine vertragliche Vereinbarung der
Fälligkeiten der einzelnen Kaufpreisraten, nicht eine
Stundung schon fälliger Forderungen (Stauder, a.a.O., N 8
zu Art. 226a, mit Hinweis). Bis zur Bezahlung der letzten
Rate ist der Kaufpreis somit nicht getilgt und der ur-
sprüngliche Leistungsaustausch nicht oder nur teilweise
vollzogen. Insofern ist das Kreditverhältnis bis zur voll-
ständigen Bezahlung des Kaufpreises immer mit dem ursprüng-
lichen Leistungsaustauschverhältnis verknüpft und erweist
sich die zusätzliche Leistung der Beschwerdeführerin in Form
der Kreditierung als Nebenleistung, die nach dem Grundsatz
der Einheitlichkeit der Leistung das Schicksal der Haupt-
leistung teilt. Es handelt sich wirtschaftlich nicht um
selbständige Leistungen, die unabhängig nebeneinander be-
stehen.

        Art. 14 Ziff. 15 MWSTV wäre im Übrigen nicht an-
wendbar. Die Vorschrift nimmt bestimmte "Umsätze im Bereich
des Geld- und Kapitalverkehrs" von der Steuer aus. Der Ab-
zahlungskauf nach Art. 226a ff. OR ist aber Warenkredit,
nicht Geldkredit: Der Verkäufer stellt dem Abnehmer die Ware
einstweilen zur Verfügung, obschon der Kaufpreis nicht oder
nicht vollständig bezahlt ist. Die Beschwerdeführerin über-
sieht, dass der Händler beim Abzahlungskauf dem Käufer nicht
die Kapitalnutzung einräumt, sondern die Warennutzung. Hier-
für ist ein Aufschlag beim Abzahlungsgeschäft berechtigt und
nicht, weil die Beschwerdeführerin dem Kunden einen Geld-
oder Kapitalkredit im Sinne von Art. 14 Ziff. 15 MWSTV ein-
räumt. Der Verkäufer übernimmt zwar nebst der Absatzfunktion
vorläufig auch die Finanzierung der durch den Zahlungsauf-
schub entstandenen zusätzlichen Kosten. Er kann diese vor-
läufig aus eigenen Mitteln finanzieren oder sich bei einer
Bank refinanzieren (Absatz- oder Händlerfinanzierung,
Stauder, a.a.O., Vorbem. zu Art. 226a-226m, N 4; s. auch
Hans Giger, Das drittfinanzierte Abzahlungsgeschäft, Zürich

1993, S. 74 f.). Deswegen kommt es jedoch nicht zu einem
Geldkredit zwischen Beschwerdeführerin und Kunden. Das wäre
auch dann nicht der Fall, wenn ein Finanzinstitut dem Kunden
einen Kredit zur Finanzierung des Abzahlungsgeschäftes ein-
räumen würde (sog. Kundenfinanzierung). Dann entstünde ein
direktes Kreditverhältnis zwischen Kunden und Finanzinsti-
tut, aber nicht zwischen dem Kunden und dem Lieferanten
(zum Ganzen Giger, a.a.O., S. 30 ff.). Die aufgrund der
Teilzahlungsabrede bezahlten Zuschläge sind deshalb Teil
des steuerbaren Entgelts und zu dem für die Warenlieferung
geltenden Satz zu versteuern.

     5.- Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Ge-
meinschaften vom 27. Oktober 1993 (Rs. C-281/91, Slg. 1993
I-5426), auf welches die Beschwerdeführerin sich beruft,
führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin
bestreitet nicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes
für die Schweiz, die nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
schaften ist, nicht verbindlich sein kann. Auch aus dem
Willen des Verfassungsgebers, die schweizerische Mehrwert-
steuer der europäischen Verbrauchsbesteuerung anzunähern
(BGE 124 II 193 E. 6a S. 203), ergeben sich keine anderen
Schlüsse.

        Im erwähnten Urteil hat der Gerichtshof im Übrigen
nur erkannt, der Ausdruck "Gewährung von Krediten" in
Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie,
Abl. 1977 L 145/1) sei umfassend genug, um auch einen Kredit
von der Steuer zu befreien, den der Lieferant seinem Kunden
in Form eines Zahlungsaufschubs für gelieferte Ware gewähre.
Aus dem Wortlaut von Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der Richt-
linie ergebe sich nicht, dass sich diese Vorschrift auf
Darlehen und Kredite von Banken und Finanzinstituten be-

schränken müsse (Urteil Ziff. 13; im gleichen Sinn bereits
das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember
1980 für § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1973, BFH 1981
Bd. 132 S. 147, und dazu Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuer-
gesetz, § 1 Abs. 1 UStG 1993 Rz. 109). Art. 14 Ziff. 15
MWSTV beschränkt demgegenüber die Steuerausnahme
ausdrücklich auf "Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs".
Das ist bei der Auslegung des Begriffs "Gewährung von
Krediten" in Art. 14 Ziff. 15 lit. a MWSTV zu beachten. Es
ist daher nicht möglich, die Kreditgewährung durch den
Lieferanten in Form von Waren gegen einen Teilzah-
lungszuschlag als steuerausgenommenen Umsatz zu behandeln.

        Es ist auch fraglich, ob aus dem deutschen Umsatz-
steuerrecht sich die Schlüsse ergeben, welche die Beschwer-
deführerin daraus zu ziehen glaubt. Voraussetzung für die
Annahme von zwei selbständigen Hauptleistungen ist auch dort
eine klare, von vornherein vereinbarte Trennung zwischen
beiden Vorgängen (Warenlieferung und Kreditierung), wobei
die Abrechnung beim Lieferanten getrennt erfolgen muss. Beim
Verkauf von Waren im Versandhandel liegt hingegen im deut-
schen Umsatzsteuerrecht keine teilweise steuerfreie Kredit-
gewährung, sondern eine einheitliche steuerpflichtige Waren-
lieferung vor, wenn der Käufer von der Teilzahlungsmöglich-
keit Gebrauch macht und dadurch den Barzahlungsrabatt ein-
büsst (Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 5. Aufl., München
1997, § 4 Nr. 8 Anm. 3).

     6.- Die Besteuerung von Mahngebühren gibt keinen Grund
zur Beanstandung. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass
die Mahnspesen Kostenfaktor der Leistung des Lieferers sind
und in die Entschädigung für die Lieferung oder Dienstleis-
tung einfliessen. Kostenabzüge auf den Bruttoeinnahmen
würden dem Wesen einer Steuer widersprechen, die auf dem

Umsatz und nicht auf dem Ertrag erhoben wird (Metzger,
a.a.O., N 7 zu Art. 33). Art. 26 Abs. 2 Satz 2 MWSTV be-
stimmt ausdrücklich, dass die Gegenleistung den Ersatz auch
aller Kosten umfasst, selbst wenn diese gesondert in Rech-
nung gestellt werden. Dieser Grundsatz galt bereits unter
der Warenumsatzsteuer, wo nach ständiger Rechtsprechung die
Bruttoeinnahme alle Leistungen einschliesst, die dem Ab-
nehmer überbunden werden, und zwar ohne Unterschied danach,
ob die eingenommenen Beträge für den Empfänger Kostenersatz
oder Erträgnisse darstellen (BGE 80 I 44 E. 2; ASA 58 529
E. 2d; 50 645 E. 3b; 47 328 E. 1a).

        Die Beschwerdeführerin macht geltend, Ursache der
Mahnung sei nicht die Lieferung, sondern die Säumnis des
Schuldners. Richtigerweise seien denn auch unter dem Regime
der Warenumsatzsteuer Mahngebühren, sofern sie separat
fakturiert worden seien, von der Besteuerung ausgenommen
gewesen.

        Die Frage, inwieweit diese Verwaltungspraxis bei
der Warenumsatzsteuer Bestand hatte, kann offen bleiben. Es
geht hier nicht um Kosten der Forderungseintreibung wie
Mahn-, Betreibungs- und Prozesskosten, die nach der Praxis
der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Warenumsatzsteuer
nicht unterlagen, sofern der Schuldner sie dem Lieferer
zusätzlich zum vollen Lieferpreis ersetzte (vgl. Wilhelm
Wellauer, Die eidgenössische Warenumsatzsteuer, Basel 1959,
Rz. 522 S. 284). Die Mahnkosten sind auch nicht Ersatz für
Schaden, den der Verzug des Abnehmers der Beschwerdeführerin
verursacht. Zum Ausgleich dieses Schadens sind vielmehr Ver-
zugszinsen gesetzlich angeordnet (Art. 104 OR), die, wie
auch Betreibungskosten, nach der Verwaltungspraxis nicht
zum steuerbaren Entgelt zählen (Wegleitung 1997 für Mehr-
wertsteuerpflichtige, Rz. 341).

        Bei den hier fraglichen "Mahngebühren" geht es
vielmehr um die Kosten, welche die Beschwerdeführerin für
ihre Umtriebe den säumigen Kunden in Rechnung stellt und
welche diese Kunden auf freiwilliger Basis und als zusätz-
liche Gegenleistung bezahlen, um die Lieferung behalten zu
dürfen. Die Mahnung ist in der Regel Voraussetzung für den
Schuldnerverzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Sie ist aber an keine
Form und Frist gebunden und kann auch rein vorsorglich aus-
gesprochen werden (BGE 103 II 102 E. 1a). Sie ist wie die
Rechnungsstellung und andere Handlungen der Beschwerde-
führerin mit der Lieferung untrennbar verknüpft und darauf
gerichtet, die Gegenleistung des Kunden zu bewirken. Für
"Mahngebühren" besteht - im Unterschied zum Verzugszins
(Art. 104) - keine gesetzliche Grundlage. Sie sind beim
Versandhandel häufig nicht einmal in den Geschäftsbedin-
gungen festgelegt. Die Beschwerdeführerin stellt sie ihren
Kunden aber in Rechnung, welche diese in der Regel bezahlen.
Die Beschwerdeführerin lässt sich damit ihr Tätigwerden und
die zusätzlichen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb
eines Mahnsystems abgelten. Das zeigt, dass die von der Be-
schwerdeführerin vereinnahmten Mahngebühren Teil der Gegen-
leistung für die Lieferung sind und zum steuerbaren Entgelt
zählen. Darauf, ob diese zusätzlichen Kosten auf der Rech-
nung separat ausgewiesen oder in einem Globalbetrag mitent-
halten sind, kann es hingegen nicht ankommen.

     7.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 7. Dezember 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: