Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.12/2001
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2A.12/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       23. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiber Albertini.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Massimo Aliotta, Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 508,
Winterthur,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h,

                         betreffend
          Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
stammende A.________, geboren 1972, hielt sich in den Jahren
1989 bis 1992 als Saisonarbeiter im Kanton Zürich auf. Vom
4. Dezember 1991 bis zum 22. März 1992 wurde ihm zudem im
Rahmen der "Aktion Jugoslawien" der Aufenthalt im Kanton
Zürich gestattet. Im Dezember 1992 wurde seine Saisonbewil-
ligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt.

        Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes
X.________ verurteilte A.________ am 19. Mai 1992 wegen
grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, mehr-
fachen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden
Fahrzeuges sowie mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu
einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Bezirksgericht X.________
sprach ihn am 18. Mai 1994 der mehrfachen Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz, der falschen Anschuldigung,
der Irreführung der Rechtspflege, der Sachbeschädigung, der
mehrfachen groben und einfachen Verletzung der Verkehrsre-
geln, der Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis, des Führens eines Fahrzeugs in nicht
betriebssicherem Zustand, des pflichtwidrigen Verhaltens
bei einem Unfall, der Widerhandlung gegen die Verordnung
vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von
Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige sowie
der Fälschung von Ausweisen schuldig und bestrafte ihn mit
4 1/2 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren unbedingter Landes-
verweisung. Mit Urteil vom 13. Juli 1996 erklärte das Be-
zirksgericht X.________ A.________ der Freiheitsberaubung
und Entführung, des Hausfriedensbruchs, der Körperverlet-
zung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schil-
dern, des mehrfachen Fahrens ohne Führer- und Fahrzeugaus-
weis, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
schuldig und wies ihn im Sinne von Art. 100bis StGB in eine
Arbeitserziehungsanstalt ein.

        Am 4. März 1997 wies die Fremdenpolizei des Kantons
Zürich das Gesuch von A.________ vom 29. November 1993 um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an,
dass er das Kantonsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus
der Arbeitserziehungsanstalt zu verlassen habe. Diese Ver-
fügung wurde am 5. November 1997 wiedererwägungsweise auf-
gehoben. Das Amt für Straf- und Massnahmevollzug des Kan-
tons Zürich ordnete am 12. März 1999 die Entlassung von
A.________ aus dem Massnahmevollzug an und schob den Vollzug
der Landesverweisung für die Dauer der angeordneten dreijäh-
rigen Schutzaufsicht probeweise auf. Danach zog A.________
in den Kanton Aargau zu seiner Freundin und zu ihrem ge-
meinsamen, am 28. März 1998 ausserehelich geborenen Sohn
B.________ (beide Schweizer Bürger). Nachdem die Fremdenpo-
lizei des Kantons Aargau ein Gesuch des Ausländers um Auf-
enthaltsbewilligung abgelehnt hatte, meldete er sich wieder
im Kanton Zürich an.

        b) Am 23. September 1999 wies die Fremdenpolizei
des Kantons Zürich zwei neue Gesuche von A.________ um Ver-
längerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte
ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum
30. November 1999. Die hiegegen beim Regierungsrat sowie
anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheide vom
7. Juni 2000 bzw. 22. November 2000).

        c) Am 5. Januar 2001 reichte A.________ beim Bun-
desgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den An-
trägen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich sei aufzuheben und die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich sei zu verpflichten, ihm die
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich "angemessen zu
verlängern".

        Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Re-
gierungsrat) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfra-
gen verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

     2.- a) Der Beschwerdeführer will einen Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung und damit die Zulässigkeit der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG) aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Beziehung zum Sohn, der Schwei-
zer Bürger ist) ableiten. Damit diese Garantie angerufen
werden kann, muss die familiäre Beziehung intakt sein und
tatsächlich gelebt werden (BGE 122 II 385 E. 1c; 109 Ib 183
E. 2). Die Frage, ob eine hinreichende Beziehung im Sinne
dieser Rechtsprechung vorliegt, ist zweifelhaft. Weder aus
den Akten noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers lassen
sich schlüssige Elemente entnehmen. Die Frage kann aber of-
fen gelassen werden, da die auf unbestrittenen und für das
Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) Sach-
verhaltsfestellungen des Verwaltungsgerichts abstützende Be-
willigungsverweigerung mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar
ist.

        b) Die auf einer hinreichenden gesetzlichen Grund-
lage (Art. 4 ANAG; vgl. BGE 126 II 425 E. 5b) beruhende Ver-
weigerung der Aufenthaltsbewilligung ist nur gerechtfertigt,
wenn sie sich nach der gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforder-
lichen Abwägung zwischen privatem Interesse an der Bewilli-
gungserteilung und dem öffentlichen Interesse an der Bewil-

ligungsverweigerung als verhältnismässig erweist (BGE 109
Ib 183; 120 Ib 22 E. 4, mit Hinweisen). Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht
diese Abwägung überzeugend vorgenommen und ist zu einem
schlüssigen Ergebnis gelangt. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers, welche die Argumentation vor den kantonalen Behör-
den substanziell übernehmen, schlagen nicht durch. Das Ver-
waltungsgericht hat zugunsten des Beschwerdeführers nament-
lich dessen private Interessen, wie die Dauer seiner Anwe-
senheit in der Schweiz sowie die ihm und seinen Familienan-
gehörigen drohenden Nachteile angemessen berücksichtigt. Auf
der anderen Seite hat es zu Recht die wiederholten und gra-
vierenden Verstösse gegen die Rechtsordnung stärker gewich-
tet. Dass das Amt für Straf- und Massnahmevollzug eine rela-
tiv günstige Prognose für die Wiedereingliederung des Be-
schwerdeführers in die Arbeitswelt und die Gesellschaft
stellte, vermag - wie das Verwaltungsgericht zutreffend aus-
führte - die grossen Bedenken in fremdenpolizeilicher Sicht
nicht zu beseitigen. Es muss vielmehr festgehalten werden,
dass sich der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 1995 bis zum
20. März 1999, also während mehr als 4 Jahren, zunächst im
vorzeitigen Strafvollzug und anschliessend im Massnahmevoll-
zug befand. Dass an Stelle einer Strafe die Einweisung in
eine Arbeitserziehungsanstalt angeordnet wurde, ist hier
nicht entscheidend; wesentlich ist vielmehr die Schwere der
begangenen Delikte bzw. deren Charakter: Insoweit kann die
Massnahme ausländerrechtlich grundsätzlich gleich wie eine
Freiheitsstrafe beurteilt werden (vgl. BGE 125 II 521 E. 3).
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem
Massnahmevollzug offenbar wegen erneuter grober Verletzung
von Verkehrsregeln bestraft worden ist, ist bei der darge-
legten gravierenden Verschuldenslage nicht entscheidend und
wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht auch nicht berücksich-
tigt, sodass zum Vornherein nicht von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann, indem - wie der

Beschwerdeführer rügt - die Behörden Akten beigezogen hät-
ten, ohne sie ihm bzw. seinem Rechtsvertreter zur Kenntnis
zu bringen (vgl. BGE 109 Ia 177 E. 4).

        Da der Fall nicht die Ausweisung des Beschwerdefüh-
rers, sondern die Verweigerung der Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung zum Gegenstand hat, ist dieser grund-
sätzlich nicht gehindert, die Kontakte zu seiner Freundin
und zu seinem Sohn im Rahmen von befristeten Kurzaufenthal-
ten vom Ausland bzw. von seinem Herkunftsstaat her zu pfle-
gen, wobei allenfalls deren Modalitäten entsprechend auszu-
gestalten sein werden. Selbst bei tadellosem Verhalten des
Ausländers wäre ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung für
den von seinem Kind getrennt lebenden Vater allenfalls dann
zu bejahen, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftli-
cher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen be-
stehen, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem
Land, in dem der Ausländer leben müsste, praktisch nicht
aufrechterhalten liessen (unveröffentlichte Urteile des
Bundesgerichts vom 19. September 2000 i.S. A., E. 4b, und
vom 14. Januar 2000 i.S. O., E. 4b; vgl. auch BGE 120 Ib 1
E. 3c, 22 E. 4). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dies vorliegend
der Fall wäre, oder dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr
in den Kosovo unzumutbar wäre.

        c) Die Vorinstanz hat somit Art. 8 EMRK nicht ver-
letzt, wenn sie das sicherheitspolizeiliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtete als
dessen privates, insbesondere persönliches und familiäres
Interesse (mitsamt jenes seines Kindes), in der Schweiz
bleiben zu können. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde
liegende Massnahme ist verhältnismässig.

     3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Ver-
fahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles weitere kann
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

        b) Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-
rungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. März 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: