Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.126/2001
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2A.126/2001/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       21. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiberin Diarra.

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                         In Sachen

I.A.________, geb. 1. Januar 1975, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
Bruchstrasse 69, Luzern,

                           gegen

Amt für Migration des Kantons  L u z e r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n,

                         betreffend
                        Ausweisung,

     wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Der mazedonische Staatsangehörige I.A.________
(geb. 1975) reiste am 6. Juli 1991 im Rahmen des Familien-
nachzugs in die Schweiz ein und verfügt seit 17. Juli 1991
über eine Niederlassungsbewilligung. Aufgrund verschiede-
ner strafrechtlicher Verurteilungen wurde er von der Frem-
denpolizei (heute: Amt für Migration) des Kantons Luzern
am 18. April 1995 schriftlich verwarnt, d.h. es wurden ihm
schwerwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht,
falls er erneut gerichtlich bestraft werden müsse oder
sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass gebe.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 1996 wurde ihm sodann die Aus-
weisung angedroht. Nachdem I.A.________ wiederum mehrmals
gerichtlich verurteilt worden war, verfügte das Amt für
Migration am 24. Januar 2000 seine Ausweisung und ver-
pflichtete ihn, die Schweiz bis 30. März 2000 zu verlassen.
I.A.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Luzern.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. März 2001
beantragt I.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 6. Februar 2001 aufzuheben und fest-
zustellen, die Niederlassungsbewilligung sei weiterhin gül-
tig, eventualiter die Sache zur Neuentscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Zudem stellt er das Begehren, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, und ersucht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung.

        Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die zu-
ständigen Behörden zur Vernehmlassung einzuladen.

     2.- a) Gegen die gestützt auf Art. 10 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) verfügte Ausweisung steht
gemäss Art. 97 Abs. 1 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
offen (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).

        b) Ein Ausländer kann aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge-
richtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) oder
wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen da-
rauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht
fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzu-
fügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Die Ausweisung darf je-
doch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (vgl.
BGE 125 II 521 E. 2a S. 523).

     3.- a) Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG)
festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer seit seiner
Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 wiederholt straffällig
und daher zu folgenden Strafen verurteilt:

         - Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom
           30. März 1993: fünf Tage Gefängnis bedingt wegen
           Hehlerei. Der bedingte Vollzug wurde am 27. Ja-
           nuar 1995 widerrufen.

         - Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom
           3. Dezember 1993: sieben Tage Gefängnis bedingt
           wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Der be-
           dingte Vollzug wurde am 27. Januar 1995 wider-
           rufen.

         - Urteil des Kriminalgerichtes des Kantons Luzern
           vom 27. Januar 1995: acht Monate Gefängnis bedingt
           und drei Jahre Landesverweisung bedingt wegen
           Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
           Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedens-
           bruchs.

         - Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom
           13. Juni 1996: zwei Wochen Gefängnis und
           Fr. 300.-- Busse wegen versuchten Diebstahls,
           geringen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung
           und versuchter Entwendung eines Motorrades zum
           Gebrauch.

         - Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom
           11. Juli 1996: Fr. 600.-- Busse wegen Tätlichkeit
           und Sachbeschädigung.

         - Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom
           13. Januar 1997: zwei Monate Gefängnis Fr. 300.--
           Busse wegen Führens eines Personenwagens in an-
           getrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe,
           Führens eines Personenwagens ohne den erforderli-
           chen Führerausweis, Nichtbeherrschens des Fahr-
           zeugs und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall
           mit Fremdschaden.

         - Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom
           24. April 1997: ein Monat Gefängnis wegen Dieb-
           stahls und Sachbeschädigung.

         - Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom
           1. Juni 1999: zehn Tage Gefängnis und Fr. 900.--
           Busse wegen Führens eines Personenwagens als Lern-
           fahrer in angetrunkenem Zustand.

        Damit erfüllt der Beschwerdeführer sowohl den Aus-
weisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG als auch
denjenigen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG. Weder die ver-
hängten Strafen noch die fremdenpolizeiliche Ermahnung bzw.
die angedrohte Ausweisung vermochten den Beschwerdeführer
zu beeindrucken. Jedenfalls liess er sich dadurch nicht von
weiteren Straftaten abhalten. Selbst wenn die einzelnen
Straftaten nicht als schwerwiegend bezeichnet werden können,
besteht aufgrund des mangelnden Willens, sich ordnungsgemäss
zu verhalten, und der offenbarten Unbelehrbarkeit ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus
der Schweiz auszuweisen.

        b) Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1991 mit
16 1/2 Jahren in die Schweiz eingereist. Er ist ledig, hält
sich nicht seit ausgesprochen langer Zeit in der Schweiz
auf, ist beruflich nicht integriert und verfügt auch sonst
nicht über enge Beziehungen zum Gaststaat. Seine schulische
Grundausbildung hat er in seinem Heimatland absolviert. Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit der Sprache
seiner Heimat vertraut ist und er sich in Mazedonien wieder
wird zurecht finden können. Im Übrigen lebt dort einer sei-
ner Brüder, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr
nicht auf sich allein gestellt sein wird.

        c) Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist
sich somit als verhältnismässig. Da zwischen dem erwachsenen
Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz anwesenheitsbe-
rechtigten Eltern sowie seinem hier lebenden Bruder nicht
ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wie es
sich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegen-
den Krankheiten ergeben kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und
e S. 260 ff.), ist Art. 8 EMRK durch die fragliche Auswei-
sung von vornherein nicht betroffen. Ebensowenig wird durch
die Ausweisung Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) ver-
letzt (vgl. dazu BGE 122 II 433 E. 3c S. 442 ff.).

     4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als
offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG abzuweisen. Ergänzend kann auf die zutreffen-
den Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung
wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

        b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen
(Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 122 I 267 E. 2b S. 271).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 21. März 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: