Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.124/2001
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2A.124/2001/hth/mks

Urteil vom 7. Dezember 2001
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. K. A.________,

2. E. A.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Dr. Alexander Filli,
Dufourstrasse 11, Postfach 336, 4010 Basel,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft,

Direkte Bundessteuer 1998 (Besteuerung der Zuteilung von Gratisaktien in der
durch den Umzug vom Kanton Basel-Landschaft in den Kanton Basel-Stadt
entstehenden Bemessungslücke)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Basel-Landschaft vom 24. November 2000)

Sachverhalt:

A.
K.  und E. A.________ waren bis Ende 1998 in C.________ im Kanton
Basel-Landschaft wohnhaft. Auf den 30. Dezember 1998 meldeten sie sich dort
ab und nahmen in Basel-Stadt Wohnsitz. In der fraglichen Zeit waren sie als
Aktionäre an der D.________ AG und der E.________ AG, beide mit Sitz in Zug,
beteiligt.

B.
Die D.________ AG bezweckt die Verwaltung von Beteiligungen. Am 25. Juni 1998
hat sie ihr Aktienkapital von 250'000 auf 30 Mio. Franken erhöht, wobei die
Ausgabe der neuen Aktien zulasten der Reserven erfolgte. Im Jahre 1998
erhielten die Ehegatten A.________ so insgesamt 41'650 Gratisaktien mit einem
Nennwert von je 250 Franken. Am 16. Mai 2000 setzte die D.________ AG ihr
Kapital auf 5 Mio. Franken herab, indem sie Aktien im Nennwert von ingesamt
25 Mio. Franken zurückbezahlte.

Die E.________ AG - bei der es sich ebenfalls um eine
Beteiligungsgesellschaft handelt - hat ihr Aktienkapital am 25. Juni 1998 von
100'000 auf 11 Mio. Franken erhöht. Auch hier wurden die neuen Aktien zu
Lasten der Reserven ausgegeben, wobei das Ehepaar A.________ 10'900
Gratisaktien im Nennwert von je 1'000 Franken erhielt. Am 16. Mai 2000 setzte
die E.________ AG ihr Aktienkapital alsdann durch die Rückzahlung von Aktien
auf 2 Mio. Franken herab.

C.
Am 24. März 2000 unterwarf die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft
K. und E. A.________ einer Sonderveranlagung gestützt auf Art. 47 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11); sie bestimmte das steuerbare Einkommen aus den Gratisaktien auf
21'312'500 Franken und belegte dieses für 1998 mit einer Jahressteuer von
2'450'937.50 Franken. Hiergegen erhoben die Pflichtigen erfolglos Einsprache;
sie gingen davon aus, dass das besteuerte Einkommen in die Bemessungslücke
falle. Eine solche ergibt sich aufgrund der Änderung im Veranlagungssystem,
die mit dem Wohnsitzwechsel der Steuerpflichtigen verbunden ist: Der Kanton
Basel-Landschaft operiert mit der zweijährigen Vergangenheitsbemessung und
hat die Pflichtigen deshalb in der Steuerperiode 1997/98 gestützt auf das
Einkommen der Jahre 1995/96 veranlagt. Der Kanton Basel-Stadt kennt
demgegenüber die einjährige Gegenwartsbemessung, so dass die Ehegatten
A.________ nach ihrem Wohnsitzwechsel Ende des Jahres 1998 gemäss dem
Einkommen eingeschätzt wurden, das sie im Jahre 1999 erzielten. Die
Einkünfte, welche ihnen in den Jahren 1997 und 1998 zugeflossen waren, fielen
damit grundsätzlich in eine Bemessungslücke. Nach Auffassung der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft war diese Lücke bezüglich der
bezogenen Gratisaktien mittels einer Sonderveranlagung zu schliessen
(Entscheid vom 29. Mai 2000).
Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft schützte den
Einspracheentscheid auf Beschwerde hin; sie kam zum Schluss, dass die
Zuteilung von Gratisaktien einen geldwerten Vorteil darstelle, der als
einmaliger Zufluss und ausserordentlicher Ertrag im Sinne von Art. 218 Abs. 3
DBG (in der Fassung vom 9. Oktober 1998) einer vollen Jahressteuer unterliege
(Entscheid vom 24. November 2000).

D.
Am 12. März 2001 haben K. und E. A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben. Sie machen geltend, die Gratisaktien, welche die D.________ AG
und die E.________ AG im Jahre 1998 abgegebenen haben, fielen in die
Bemessungslücke, welche aufgrund ihres Wohnsitzwechsels entstehe; deshalb
seien sie zu Unrecht der direkten Bundessteuer unterworfen worden.

Die Steuerrekurskommission und die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft ist ein auf öffentliches Recht des Bundes gestütztes,
letzt-instanzliches kantonales Urteil, gegen welches die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 146
DBG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG).

1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht
allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der
Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG).

1.3 Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist in der vorliegenden
Abgabestreitigkeit weder an die Parteibegehren noch an deren Begründung
gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

2.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte natürlicher Personen der Einkommenssteuer. So sind als Erträge aus
beweglichem Vermögen unter anderem auch Dividenden, Gewinnanteile,
Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art,
einschliesslich Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen, steuerbar (Art. 20
Abs. 1 lit. c DBG).

2.1 Für die Besteuerung der natürlichen Personen geht das Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer - wie zuvor bereits der Bundesratsbeschluss über die
Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; in Kraft bis Ende 1994) -
grundsätzlich von einer zweijährigen Steuerperiode mit
Vergangenheitsbemessung aus (Pränumerandobesteuerung; Art. 40 und Art. 42 ff.
DBG). Neu steht es den Kantonen jedoch frei, eine einjährige Steuerperiode
mit Gegenwartsbemessung zu wählen (Postnumerandobesteuerung; Art. 41 und Art.
208 ff. DBG). Wie gegebenenfalls der Übergang vom einen zum anderen System
der zeitlichen Bemessung zu gestalten ist, ergibt sich aus Art. 218 DBG.

2.1.1 Dessen ursprüngliche Fassung (in Kraft bis Ende 1998) sieht die
Anwendung des Differenzsteuerverfahrens vor: Die Einkommenssteuer der
natürlichen Person wird für die erste Steuerperiode, die auf den Wechsel des
Systems der zeitlichen Bemessung folgt, nach altem und nach neuem Recht
provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht ermittelte Steuer höher, so
wird diese, andernfalls jene nach altem Recht geschuldet; vorbehalten bleibt
die Besteuerung ausserordentlicher Erträge nach altem Recht.

2.1.2 Am 1. Januar 1999 ist die vom Gesetzgeber am 9. Oktober 1998
beschlossene Änderung von Art. 218 DBG in Kraft getreten, welche das
Differenzsteuerverfahren zu Gunsten des sog. Jahressteuerverfahrens
aufgegeben hat (vgl. Bericht und Antrag der Kommission für Wirtschaft und
Abgaben des Nationalrates vom 4. Mai 1998 zur parlamentarischen Initiative
"Steuern. Berücksichtigung ausserordentlicher Aufwendungen beim Wechsel der
zeitlichen Bemessung" [BBl 1998 4929 ff.] sowie die Stellungnahme, welche der
Bundesrat am 9. September 1998 hierzu abgegeben hat [BBl 1998 4951 ff.]). Die
Einkommenssteuer der natürlichen Personen wird für die erste Steuerperiode
nach dem Systemwechsel (nur noch) nach neuem Recht veranlagt (Abs. 1), wobei
die in der Bemessungslücke angefallenen ausserordentlichen Einkünfte (vgl.
Abs. 3) für das Jahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer
unterliegen (Abs. 2).

2.2 Die Ausführungsvorschriften zur einjährigen Postnumerandobesteuerung
haben gemäss Art. 220 Abs. 1 DBG nicht nur die Probleme zu lösen, die sich
aufgrund eines Systemwechsels im Kanton selbst ergeben, sondern insbesondere
auch jene im Verhältnis zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher
Bemessung. Die Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung
der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen (SR 642.117.1; im
Folgenden: Verordnung) regelt unter anderem die vorliegend interessierenden
Auswirkungen eines Umzugs des Steuerpflichtigen von einem Kanton mit
zweijähriger Vergangenheitsbemessung in einen Kanton mit einjähriger
Gegenwartsbemessung.

2.2.1 Die ursprüngliche Fassung der Verordnung (AS 1992 1820 ff.) sieht vor,
dass der "Wegzugskanton" bis zum Ende der laufenden zweijährigen
Steuerperiode für die Erhebung der direkten Bundessteuer zuständig bleibt,
wobei die Einkünfte gemäss Art. 47 und 48 DBG stets einer Sonderveranlagung
unterliegen (Art. 12 Abs. 1); die Steuerpflicht im "Zuzugskanton" beginnt
alsdann am 1. Januar des folgenden Jahres nach Massgabe der einjährigen
Postnumerandobesteuerung (Art. 12 Abs. 3). Als ausserordentliche Einkünfte
mit einer Jahressteuer zu belegen sind Kapitalgewinne aus Veräusserung,
Verwertung oder Aufwertung von Geschäftsvermögen oder aus der Überführung von
solchem ins Privatvermögen bzw. in ausländische Betriebe (vgl. Art. 18 Abs. 2
DBG), Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus
Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die
Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts (vgl. Art. 47
Abs. 1 DBG) sowie Kapitalleistungen aus Vorsorge (vgl. Art. 48 DBG).

Die herrschende Lehre geht unter Hinweis auf die Praxis zu Art. 43 BdBSt
davon aus, dass die Aufzählung in Art. 47 DBG abschliessenden Charakter hat
(vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 6 zu Art. 47; Peter Agner/Angelo
Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über
die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 2a zu Art. 47;
Markus Reich, Zeitliche Bemessung [natürliche und juristische Personen, inkl.
Übergangsregelung] in: Ernst Höhn/Peter Athanas [Hrsg.], Das neue Bundesrecht
über die direkten Steuern, Bern 1993, S. 325). Es wird jedoch teilweise auch
die Auffassung vertreten, dass dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 DBG
beispielhafter Charakter zukomme (Marco Duss/Daniel Schär, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 7 zu
Art. 47). Über die Absichten des Gesetzgebers lässt sich den Materialien
nichts Verbindliches entnehmen (vgl. insb. die Botschaft vom 25. Mai 1983 zu
den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 106 f. und
184).

2.2.2 Nach der Verordnung in der Fassung vom 14. Dezember 1998 (AS 1999 596
ff.; in Kraft seit dem 1. Januar 1999) bleibt in der laufenden (zweijährigen)
Periode der "Wegzugskanton" für die Steuererhebung zuständig (Art. 11 lit.
b). Er hat auch die ausserordentlichen Einkünfte zu veranlagen, welche
aufgrund des Systemwechsels in eine Bemessungslücke fallen (Art. 12 Abs. 1);
die Sonderveranlagung erfolgt analog zu Art. 218 DBG, welcher im neuen Abs. 3
die zu besteuernden ausserordentlichen Einkünfte nunmehr selbst näher
umschreibt und nicht mehr auf Art. 47 f. DBG verweist: Mit einer Jahressteuer
zu belegen sind insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische
Vermögenserträge, Lotteriegewinne, sowie, in sinngemässer Anwendung von Art.
206 Abs. 3 DBG, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit (Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen, die Auflösung von
Rückstellungen sowie das Unterlassen von Abschreibungen und Rückstellungen).
Aus dem Umstand, dass die Aufzählung mit "insbesondere" eingeleitet wird,
ergibt sich ohne weiteres deren beispielhafte Natur (vgl. Dieter Weber, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band I/2b: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel
2000, N 31 zu Art. 218 DBG).

2.2.3 Die mit der Sonderveranlagung vom 24. März 2000 erfassten Gratisaktien
sind im Jahre 1998 ausgegeben worden, weshalb sowohl Bemessungs- als auch
Steuerperiode vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der Verordnung
am 1. Januar 1999 liegen; demzufolge findet hier an sich deren ursprüngliche
Fassung Anwendung. Die Vorinstanz hat dies nicht verkannt, sah jedoch die
Voraussetzungen für eine Rückwirkung der Fassung vom 14. Dezember 1998 für
gegeben an (vgl. BGE 122 V 405 E. 3b/aa S. 408; 119 Ia 254 E. 3b S. 258).
Nach dieser würden die ausgegebenen Gratisaktien, welche infolge der
unterschiedlichen Systeme für die zeitliche Bemessung der direkten
Bundessteuer in Basel-Landschaft und Basel-Stadt unbestrittenermassen weder
im einen noch im anderen Kanton von der ordentlichen Veranlagung erfasst
werden, ohne weiteres mit einer Jahressteuer belegt. Ob das entsprechende
Vorgehen der Vorinstanz bundesrechtswidrig ist, wie die Beschwerdeführer
geltend machen, kann offen bleiben, weil die streitigen Gratisaktien auch
nach dem 1998 geltenden Recht zu besteuern sind.

3.
Eine Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ergibt, dass Gratisaktien zu
den ausserordentlichen Einkünften gehören, welche beim Umzug von einem Kanton
mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung in einen Kanton mit einjähriger
Gegenwartsbemessung einer Jahressteuer unterliegen.

3.1 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm.
Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann der Wortlaut einer Norm nicht allein
massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene
Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der
Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Zweck. Wichtig ist auch die
Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das
Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das
grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine
sachlich richtige Lösung ergab (BGE 124 II 193 E. 5 S. 199, mit Hinweisen).

3.2 Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (ursprüngliche Fassung) unterliegen
"die Einkünfte gemäss den Artikeln 47 und 48 DBG... der entsprechenden
Sonderveranlagung". Der Wortlaut dieser Bestimmung legt nahe, dass die
Veranlagung bei einem Wohnsitzwechsel der in Art. 47 f. DBG geregelten
Taxation bei Vorliegen eines Zwischenveranlagungsgrundes bzw. bei Beendigung
der Steuerpflicht entspricht. Würde dabei der herrschenden Lehre gefolgt und
die Aufzählung der gestützt auf Art. 47 Abs. 1 DBG zu besteuernden
ausserordentlichen Einkünfte als abschliessend betrachtet (vgl. E. 2.2.1), so
würden Einkünfte in der Form von Gratisaktien - weil in der fraglichen
Bestimmung nicht erwähnt - in die Bemessungslücke fallen; nach der
ursprünglichen Fassung der Verordnung könnten die Beschwerdeführer diesfalls
keiner Sonderveranlagung unterworfen werden. Letztlich kann jedoch offen
bleiben, wie es sich mit der Aufzählung in Art. 47 Abs. 1 DBG im Regelfall
verhält: Eine Auslegung nach teleologischen und systematischen
Gesichtspunkten ergibt nämlich, dass sie zumindest im vorliegend allein
relevanten Zusammenhang nicht abschliessend ist.

3.3 Der Gesetzgeber hat die Schwierigkeiten erkannt, die ein Wohnsitzwechsel
zwischen Kantonen mit unterschiedlichen Systemen der zeitlichen Bemessung mit
sich bringt und den Bundesrat als Verordnungsgeber mit deren Lösung betraut
(Art. 220 Abs. 1 DBG; vgl. E. 2.2). Letzterer hat sich darauf beschränkt,
zwecks Schliessung der Bemessungslücke, die in Fällen wie dem vorliegenden
entsteht, auf Art. 47 DBG zu verweisen. Unter der Voraussetzung, dass diese
Bestimmung die Sonderveranlagungstatbestände abschliessend aufzählt, vermag
eine analoge Anwendung der auf die Beendigung der Steuerpflicht und
Zwischenveranlagungen zugeschnittenen Lösung indessen nicht zu überzeugen:
Diesfalls wird eine Zwischentaxation vorgenommen, um einschneidenden
Veränderungen in der Situation des Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 45 DBG); die Steuererhebung soll dabei den aktuellen Gegebenheiten
angepasst werden. Wenn im Zug dieser Umstellung allenfalls gewisse in der
Vergangenheit angefallene ausserordentliche Einkünfte oder Aufwendungen
steuerlich keine Beachtung finden, so liegt dies bis zu einem gewissen Grad
in der Natur der Sache; der mit einer Zwischenveranlagung einhergehende
Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung bezweckt primär die
unverzügliche Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und eben nicht
eine möglichst nahtlose Fortsetzung der Steuererhebung. Anders liegen die
Dinge, wenn die Steuerveranlagung im Anschluss an einen (blossen) Umzug des
Steuerpflichtigen innerhalb der Schweiz der Anpassung bedarf: Bei der
direkten Bundessteuer lässt sich diesfalls das Entstehen einer
Bemessungslücke, welche die Berücksichtigung wesentlicher Einkünfte oder
Auslagen ausschliessen würde, nicht rechtfertigen; der Umstand, dass der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton mit einem anderen
System der zeitlichen Bemessung verlegt, stellt keine derart einschneidende
Veränderung dar wie die Voraussetzungen für die Vornahme einer
Zwischenveranlagung (Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit,
Berufswechsel, Scheidung, Erbgang) oder die Beendigung der Steuerpflicht.

Der Unterschied, der zwischen einer Zwischenveranlagung einerseits und dem
Übergang von der Pränumerando- zur Postnumerandobesteuerung infolge eines
Systemwechsels des Kantons oder eines Umzugs des Steuerpflichtigen
andererseits besteht, spiegelt sich im Übrigen auch in der 1998 vorgenommenen
Revision der gesetzlichen Regelung der beiden letztgenannten Tatbestände
(vgl. E. 2.1.2 u. E. 2.2.2). Der Katalog jener Einkünfte (und neu auch der
Aufwendungen), welche bei Vorliegen einer Bemessungslücke einer besonderen
Jahressteuer unterliegen, wurde in die einschlägige Bestimmung selbst
eingefügt und offener formuliert, wobei nunmehr auch die aperiodischen
Vermögenserträge ausdrücklich Erwähnung finden (Art. 218 DBG in der Fassung
vom 9. Oktober 1998; Art. 10 ff. der Verordnung in der Fassung vom 14.
Dezember 1998). Der Gesetzgeber hat jedoch darauf verzichtet, gleichzeitig
den für die Zwischenveranlagung massgebenden Art. 47 DBG anzupassen. Damit
hat auch er eine unterschiedliche Wertung hinsichtlich der Gründe zum
Ausdruck gebracht, die zu einer Umstellung auf die Gegenwartsbemessung führen
können.

3.4 Mithin zählt Art. 47 Abs. 1 DBG, soweit er in Verbindung mit (der
ursprünglichen Fassung von) Art. 12 der Verordnung Anwendung findet, die
Sonderveranlagungstatbestände nicht abschliessend auf, ungeachtet eines
allfällig anderen Ergebnisses einer grammatikalischen Auslegung (vgl. E.
3.2). Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die direkte
Bundessteuer als bundesrechtliche Abgabe von einem Wohnsitzwechsel innerhalb
der Landesgrenzen grundsätzlich nicht berührt wird. So ist denn hier auch
unstreitig, dass der Umzug der Beschwerdeführer sich einzig auf den für die
Steuerberechnung massgebenden Zeitraum auswirkt, das Steuerobjekt bzw. den
Umfang der Steuerpflicht jedoch nicht berührt. Ausserordentliche Dividenden
in der Form von Gratisaktien sind sowohl nach dem System der
Vergangenheitsbemessung als auch nach jenem der Gegenwartsbemessung
vollumfänglich zu versteuern; der Wechsel vom einen zum anderen System darf
deshalb nicht zur Steuerbefreiung solcher Einkünfte führen, unabhängig davon,
ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt. Ein
anderes Ergebnis wäre mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Besteuerung und
dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(je Art. 127 Abs. 2 BV) nicht vereinbar.

4.
Nach dem Gesagten unterliegen die streitigen Gratisaktien der direkten
Bundessteuer und sind zu Recht mit einer Sonderveranlagung erfasst worden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: