Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.119/2001
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


2A.119/2001/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      15. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Merkli und Gerichtsschreiberin
Müller.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, geb. 1977, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Adrian Blätter, Haus zum Anker, Ankerstrasse 24,
Postfach, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h, vertreten durch die
Direktion für Soziales und Sicherheit,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Kammer,

                         betreffend
                         Ausweisung,

hat sich ergeben:

     A.- Die dominikanische Staatsangehörige A.________,
geboren 1977, reiste am 16. Januar 1992 zu ihrer 1957
geborenen Mutter B.________, die 1991 in I.________ einen
Schweizer Bürger geheiratet und damit das Schweizer Bürger-
recht erhalten hatte, in die Schweiz ein. Am 20. Februar
1992 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung für den Kan-
ton Schwyz, am 3. August 1998 für den Kanton Zürich. 1995
heiratete A.________ in Zürich den 1965 geborenen dominika-
nischen Staatsangehörigen C.________. 1996 kam der gemein-
same Sohn D.________ zur Welt.

        Am 12. August 1997 wurde A.________ in Zürich wegen
Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte festgenommen. Mit Ur-
teil vom 26. November 1997 schied das Bezirksgericht Zürich
ihre Ehe mit C.________ und stellte den Sohn D.________
unter ihre elterliche Gewalt. Am 20. Mai 1998 verurteilte
das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäu-
bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel-
gesetz; SR 812.121) zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten.
Am 10. Februar 1999 wurde A.________ bedingt aus dem Straf-
vollzug entlassen.

        Die Stadtpolizei Zürich befragte am 14. April
1999 A.________ im Hinblick auf allfällige fremden-
polizeiliche Massnahmen. 1999 heiratete A.________
in Zürich den türkischen Staats-

angehörigen E.________, geboren 1980. Am 22. Dezember 1999
befragte die Stadtpolizei Zürich A.________ erneut.

     B.- Mit Beschluss vom 7. Juni 2000 wies der Regie-
rungsrat des Kantons Zürich A.________ für die Dauer von
zehn Jahren aus der Schweiz aus. Dagegen erhob A.________
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2000 ab.

     C.- Dagegen hat A.________ am 12. März 2001 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie
beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, even-
tualiter die Ausweisung nur anzudrohen, subeventualiter
die Ausweisung auf zwei Jahre zu befristen.

        Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kan-
tons Zürich (für den Regierungsrat) schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Ausländerfragen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2).

        b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Ausge-
schlossen ist die Rüge, der angefochtene Entscheid sei
unangemessen (Art. 104 lit. c OG). Im Fremdenpolizeirecht
stellt das Bundesgericht auf die aktuellen tatsächlichen und
rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche Be-
hörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die
Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht
an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, wenn die
richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrich-
tig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Ver-
fahrensbestimmungen erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a
S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390). Da im vorliegenden Fall
der angefochtene Entscheid durch ein Gericht erging, gelangt
Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung. Damit können auch nach-
trägliche Veränderungen des Sachverhalts nicht berücksich-
tigt werden bzw. sind neue tatsächliche Vorbringen im bun-
desgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht
von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten beachtet werden
müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 122 II
299 E. 5d S. 310 mit Hinweisen; 121 II 97 S. 99 E. 1c, mit
Hinweisen).

     2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein
Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint
(Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere
des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesen-

heit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3
ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnis-
mässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft
wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch
verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprü-
fung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353
E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zustän-
digen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a
S. 107, mit Hinweisen).

        b) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend
war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die
Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen
ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz ein-
gereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine
Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die
- wie die Beschwerdeführerin - als Kind oder Jugendliche(r)
in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.,
mit Hinweisen). Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig,
wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der
Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit
Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem
Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en
matière de police des étrangers, in RDAF 53/1997, S. 314,
mit Hinweisen).

     3.- Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz
die Tatsache, dass sie am 10. Juli 2000 einen Arbeitsvertrag
mit dem Krankenheim X.________ abgeschlossen hat und dort
auf den 7. August 2000 mit einem Pensum von 100% als Pflege-
helferin SRK auf unbestimmte Zeit eingestellt worden ist,
nicht berücksichtigt und damit den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig festgestellt habe.

        Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da
der angefochtene Entscheid auch vor Bundesrecht standhalten
würde, wenn das Verwaltungsgericht den Arbeitsvertrag vom
10. Juli 2000 hätte berücksichtigen müssen.

     4.- a) Mit der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe
von 27 Monaten ist ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG gegeben.

        Die von der Beschwerdeführerin begangenen Straf-
taten wiegen nicht leicht: Das Bezirksgericht Zürich ist in
seinem Urteil vom 20. Mai 1998 von einem schweren Verschul-
den ausgegangen. Aus dem Urteil geht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin an der Einfuhr von mehreren Kilogramm
Kokain beteiligt hat sowie zusammen mit ihrem zwölf Jahre
älteren Ehemann auch einen schwunghaften Handel mit Kokain
betrieben und neben der Einfuhr auch an der Lagerung und am
Verkauf mitgewirkt hat. Sie sei zwar nicht die treibende
Kraft im gemeinsam mit ihrem Mann betriebenen Kokainhandel
gewesen, habe aber zweifellos im Gefüge um ihren Ehegatten
eine nicht zu unterschätzende Rolle gespielt; zu berück-
sichtigen sei dabei auch, dass die Beschwerdeführerin selber
nicht drogensüchtig gewesen sei und offensichtlich aus rein
finanziellen Motiven gehandelt habe. Das Gericht hielt der
Beschwerdeführerin, die zum Tatzeitpunkt noch nicht 20 Jahre
alt gewesen war, hingegen strafmildernd zugute, dass sie

ihrer Lebenssituation und den Problemen mit ihrem zwölf
Jahre älteren Ehemann sowie der Arbeitslosigkeit aufgrund
ihrer Schwangerschaft und der damit zusammen hängenden
Abhängigkeit nicht gewachsen war und noch nicht die volle
Einsicht in das Unrecht ihrer Taten besessen habe.

        Es besteht nach dem Gesagten ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerde-
führerin von der Schweiz.

        b) Die Beschwerdeführerin reiste 1992 im Alter von
14 Jahren zu ihrer Mutter in die Schweiz ein; sie besuchte
zuerst die Realschule in I.________/SZ und anschliessend
eine Privatschule in F.________, schloss aber keine Berufs-
bildung ab. Anschliessend arbeitete sie im Krankenheim
X.________, im Spital in G.________ und in einem Krankenheim
in H.________. Diese Stelle gab sie wegen ihrer Schwanger-
schaft auf. Seit ihrer Schwangerschaft war sie als arbeits-
los gemeldet und wurde vom Sozialamt unterstützt, arbeitete
aber gleichzeitig unregelmässig in verschiedenen Massage-
salons. Sie bezog ab 1996 öffentliche Unterstützung im Um-
fang von ca. Fr. 74'000.--. Seit der Entlassung aus dem
Strafvollzug lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter
und dem heute fünfjährigen Sohn, seit ihrer Heirat 1999
zudem mit ihrem Ehemann im gleichen Haushalt.

        Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer
Mutter, die während des Strafvollzugs die Betreuung von
D.________ übernommen hat und nach wie vor eine sehr wichti-
ge Rolle für den Buben spielt, und die als Schweizer Bürge-
rin wohl kaum ihrer Tochter ins Ausland folgen würde, wird
ohne Zweifel sowohl für die Beschwerdeführerin wie auch für
den Sohn D.________ schwierig sein. Hingegen kann nicht ge-
sagt werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus
der Schweiz eine Trennung von ihrem zweiten Ehemann bedeuten

würde, verfügt dieser doch ohnehin nicht über ein gefestig-
tes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sondern nur über eine
Jahresaufenthaltsbewilligung, und es ist zweifelhaft, ob
ihm diese nach der Ausreise seiner Ehefrau noch verlängert
würde. Im Übrigen musste dem Ehemann im Zeitpunkt der Heirat
klar sein, dass der weitere Aufenthalt seiner zukünftigen
Ehefrau in der Schweiz aufgrund ihrer Straftaten nicht
gesichert war.

        Angesichts der Schwere der begangenen Drogendelik-
te, zumal die Beschwerdeführerin selber nicht drogenabhängig
war, sowie der Tatsache, dass sie in erheblichem Masse von
der öffentlichen Hand unterstützt werden musste, überwiegt
im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Fern-
haltung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz deren priva-
tes Interesse an einem Verbleib in diesem Land. An dieser
Beurteilung vermöchte auch die Tatsache, dass sie sich in
letzter Zeit beruflich zu stabilisieren scheint und auf den
7. August 2000 eine feste Anstellung im Pflegebereich erhal-
ten hat, nichts zu ändern.

        Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
somit grundsätzlich als bundesrechtskonform. Zu einer Ver-
kürzung der Befristung der Ausweisung besteht im Übrigen
kein Anlass.

     5.- a) Art. 8 EMRK - wie seit dem 1. Januar 2000 auch
Art. 13 Abs. 1 BV - gewährleistet das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer
nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat. Wird in einem solchen Fall der Aufenthalt
untersagt, kann dies Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)
verletzen. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich ge-

lebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde
in Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen
beschränkt (BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen).

        b) aa) Die Beschwerdeführerin kann sich in Bezug
auf ihre Beziehung zu ihrer Mutter - die Schweizer Bürgerin
ist und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat - nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, käme
doch ein daraus abgeleiteter Aufenthaltsanspruch für eine
erwachsene Tochter nur in Frage, wenn ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor-
läge. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern
steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit.
Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus beson-
deren Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körper-
lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
Krankheiten ergeben. Liegen - wie hier - keine solchen
Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter bzw. vom
Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (BGE 120 Ib
257 E. 1e S. 261, mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist
zwar mit ihrer Mutter nahe verbunden, zumal sie mit dieser
in gemeinsamem Haushalt lebt und beide gemeinsam - zusammen
mit dem zweiten Ehemann der Beschwerdeführerin - das Kind
aufziehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechts-
prechung liegt aber nicht vor.

        bb) Aus dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht
auf Achtung des Privatlebens konnte die Beschwerdeführerin
höchstens dann einen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilli-
gung ableiten, wenn besonders intensive private Beziehungen
in Frage stünden (BGE 126 II 425 E. 4c/aa S. 432, 120 Ib 16
E. 3b S. 22). Die Behauptung, sie verfüge in der Schweiz
über ein Beziehungsnetz von Freunden und Bekannten, reicht
hiefür nicht aus.

        cc) D.________ selbst ist zwar im vorliegenden
Verfahren nicht formell Partei; seine Situation ist aber
mitzuberücksichtigen. Ob die Trennung D.________s von seiner
Grossmutter - obwohl er eine Mutter hat, die über das Sor-
gerecht über ihn verfügt und die Erziehung auch (mit)wahr-
nimmt -, überhaupt einen Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1
EMRK geschützte Rechtsgut darstellt, kann jedoch offen blei-
ben, da ein solcher Eingriff jedenfalls im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK grundsätzlich gerechtfertigt wäre.

     6.- Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf
Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell
der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im
Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche
(BGE 126 II 377 E. 7 S. 394).

     7.- Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf Art. 9
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention; SR 0.107). Das Bundes-
gericht hat jedoch festgehalten, dass sich der UNO-Kinder-
rechtekonvention in Bezug auf die Erteilung von fremden-
polizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren
Ansprüche entnehmen lassen (BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f.;
124 II 361 E. 3b S. 367, mit Hinweisen).

     8.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen. Gemäss diesem Verfahrensausgang wird die
unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Regierungsrat (Direktion für Soziales und Sicherheit), dem
Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich und dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 15. Oktober 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: