II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.119/2001
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2A.119/2001/bmt II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 15. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Merkli und Gerichtsschreiberin Müller. --------- In Sachen A.________, geb. 1977, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blätter, Haus zum Anker, Ankerstrasse 24, Postfach, Zürich, gegen Regierungsrat des Kantons Z ü r i c h, vertreten durch die Direktion für Soziales und Sicherheit, Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 4. Kammer, betreffend Ausweisung, hat sich ergeben: A.- Die dominikanische Staatsangehörige A.________, geboren 1977, reiste am 16. Januar 1992 zu ihrer 1957 geborenen Mutter B.________, die 1991 in I.________ einen Schweizer Bürger geheiratet und damit das Schweizer Bürger- recht erhalten hatte, in die Schweiz ein. Am 20. Februar 1992 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung für den Kan- ton Schwyz, am 3. August 1998 für den Kanton Zürich. 1995 heiratete A.________ in Zürich den 1965 geborenen dominika- nischen Staatsangehörigen C.________. 1996 kam der gemein- same Sohn D.________ zur Welt. Am 12. August 1997 wurde A.________ in Zürich wegen Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte festgenommen. Mit Ur- teil vom 26. November 1997 schied das Bezirksgericht Zürich ihre Ehe mit C.________ und stellte den Sohn D.________ unter ihre elterliche Gewalt. Am 20. Mai 1998 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel- gesetz; SR 812.121) zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten. Am 10. Februar 1999 wurde A.________ bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen. Die Stadtpolizei Zürich befragte am 14. April 1999 A.________ im Hinblick auf allfällige fremden- polizeiliche Massnahmen. 1999 heiratete A.________ in Zürich den türkischen Staats- angehörigen E.________, geboren 1980. Am 22. Dezember 1999 befragte die Stadtpolizei Zürich A.________ erneut. B.- Mit Beschluss vom 7. Juni 2000 wies der Regie- rungsrat des Kantons Zürich A.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2000 ab. C.- Dagegen hat A.________ am 12. März 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, even- tualiter die Ausweisung nur anzudrohen, subeventualiter die Ausweisung auf zwei Jahre zu befristen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kan- tons Zürich (für den Regierungsrat) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2). b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Ausge- schlossen ist die Rüge, der angefochtene Entscheid sei unangemessen (Art. 104 lit. c OG). Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche Be- hörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrich- tig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Ver- fahrensbestimmungen erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung. Damit können auch nach- trägliche Veränderungen des Sachverhalts nicht berücksich- tigt werden bzw. sind neue tatsächliche Vorbringen im bun- desgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten beachtet werden müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 122 II 299 E. 5d S. 310 mit Hinweisen; 121 II 97 S. 99 E. 1c, mit Hinweisen). 2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesen- heit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzie- hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnis- mässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprü- fung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zustän- digen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, mit Hinweisen). b) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz ein- gereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie die Beschwerdeführerin - als Kind oder Jugendliche(r) in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f., mit Hinweisen). Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in RDAF 53/1997, S. 314, mit Hinweisen). 3.- Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass sie am 10. Juli 2000 einen Arbeitsvertrag mit dem Krankenheim X.________ abgeschlossen hat und dort auf den 7. August 2000 mit einem Pensum von 100% als Pflege- helferin SRK auf unbestimmte Zeit eingestellt worden ist, nicht berücksichtigt und damit den rechtserheblichen Sach- verhalt nicht vollständig festgestellt habe. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da der angefochtene Entscheid auch vor Bundesrecht standhalten würde, wenn das Verwaltungsgericht den Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2000 hätte berücksichtigen müssen. 4.- a) Mit der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten ist ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben. Die von der Beschwerdeführerin begangenen Straf- taten wiegen nicht leicht: Das Bezirksgericht Zürich ist in seinem Urteil vom 20. Mai 1998 von einem schweren Verschul- den ausgegangen. Aus dem Urteil geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin an der Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain beteiligt hat sowie zusammen mit ihrem zwölf Jahre älteren Ehemann auch einen schwunghaften Handel mit Kokain betrieben und neben der Einfuhr auch an der Lagerung und am Verkauf mitgewirkt hat. Sie sei zwar nicht die treibende Kraft im gemeinsam mit ihrem Mann betriebenen Kokainhandel gewesen, habe aber zweifellos im Gefüge um ihren Ehegatten eine nicht zu unterschätzende Rolle gespielt; zu berück- sichtigen sei dabei auch, dass die Beschwerdeführerin selber nicht drogensüchtig gewesen sei und offensichtlich aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe. Das Gericht hielt der Beschwerdeführerin, die zum Tatzeitpunkt noch nicht 20 Jahre alt gewesen war, hingegen strafmildernd zugute, dass sie ihrer Lebenssituation und den Problemen mit ihrem zwölf Jahre älteren Ehemann sowie der Arbeitslosigkeit aufgrund ihrer Schwangerschaft und der damit zusammen hängenden Abhängigkeit nicht gewachsen war und noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht ihrer Taten besessen habe. Es besteht nach dem Gesagten ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerde- führerin von der Schweiz. b) Die Beschwerdeführerin reiste 1992 im Alter von 14 Jahren zu ihrer Mutter in die Schweiz ein; sie besuchte zuerst die Realschule in I.________/SZ und anschliessend eine Privatschule in F.________, schloss aber keine Berufs- bildung ab. Anschliessend arbeitete sie im Krankenheim X.________, im Spital in G.________ und in einem Krankenheim in H.________. Diese Stelle gab sie wegen ihrer Schwanger- schaft auf. Seit ihrer Schwangerschaft war sie als arbeits- los gemeldet und wurde vom Sozialamt unterstützt, arbeitete aber gleichzeitig unregelmässig in verschiedenen Massage- salons. Sie bezog ab 1996 öffentliche Unterstützung im Um- fang von ca. Fr. 74'000.--. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und dem heute fünfjährigen Sohn, seit ihrer Heirat 1999 zudem mit ihrem Ehemann im gleichen Haushalt. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter, die während des Strafvollzugs die Betreuung von D.________ übernommen hat und nach wie vor eine sehr wichti- ge Rolle für den Buben spielt, und die als Schweizer Bürge- rin wohl kaum ihrer Tochter ins Ausland folgen würde, wird ohne Zweifel sowohl für die Beschwerdeführerin wie auch für den Sohn D.________ schwierig sein. Hingegen kann nicht ge- sagt werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz eine Trennung von ihrem zweiten Ehemann bedeuten würde, verfügt dieser doch ohnehin nicht über ein gefestig- tes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sondern nur über eine Jahresaufenthaltsbewilligung, und es ist zweifelhaft, ob ihm diese nach der Ausreise seiner Ehefrau noch verlängert würde. Im Übrigen musste dem Ehemann im Zeitpunkt der Heirat klar sein, dass der weitere Aufenthalt seiner zukünftigen Ehefrau in der Schweiz aufgrund ihrer Straftaten nicht gesichert war. Angesichts der Schwere der begangenen Drogendelik- te, zumal die Beschwerdeführerin selber nicht drogenabhängig war, sowie der Tatsache, dass sie in erheblichem Masse von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste, überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Fern- haltung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz deren priva- tes Interesse an einem Verbleib in diesem Land. An dieser Beurteilung vermöchte auch die Tatsache, dass sie sich in letzter Zeit beruflich zu stabilisieren scheint und auf den 7. August 2000 eine feste Anstellung im Pflegebereich erhal- ten hat, nichts zu ändern. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit grundsätzlich als bundesrechtskonform. Zu einer Ver- kürzung der Befristung der Ausweisung besteht im Übrigen kein Anlass. 5.- a) Art. 8 EMRK - wie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV - gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Wird in einem solchen Fall der Aufenthalt untersagt, kann dies Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich ge- lebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde in Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt (BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen). b) aa) Die Beschwerdeführerin kann sich in Bezug auf ihre Beziehung zu ihrer Mutter - die Schweizer Bürgerin ist und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat - nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, käme doch ein daraus abgeleiteter Aufenthaltsanspruch für eine erwachsene Tochter nur in Frage, wenn ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor- läge. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus beson- deren Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körper- lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen - wie hier - keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter bzw. vom Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261, mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist zwar mit ihrer Mutter nahe verbunden, zumal sie mit dieser in gemeinsamem Haushalt lebt und beide gemeinsam - zusammen mit dem zweiten Ehemann der Beschwerdeführerin - das Kind aufziehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechts- prechung liegt aber nicht vor. bb) Aus dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens konnte die Beschwerdeführerin höchstens dann einen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilli- gung ableiten, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden (BGE 126 II 425 E. 4c/aa S. 432, 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Die Behauptung, sie verfüge in der Schweiz über ein Beziehungsnetz von Freunden und Bekannten, reicht hiefür nicht aus. cc) D.________ selbst ist zwar im vorliegenden Verfahren nicht formell Partei; seine Situation ist aber mitzuberücksichtigen. Ob die Trennung D.________s von seiner Grossmutter - obwohl er eine Mutter hat, die über das Sor- gerecht über ihn verfügt und die Erziehung auch (mit)wahr- nimmt -, überhaupt einen Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut darstellt, kann jedoch offen blei- ben, da ein solcher Eingriff jedenfalls im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK grundsätzlich gerechtfertigt wäre. 6.- Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). 7.- Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention; SR 0.107). Das Bundes- gericht hat jedoch festgehalten, dass sich der UNO-Kinder- rechtekonvention in Bezug auf die Erteilung von fremden- polizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f.; 124 II 361 E. 3b S. 367, mit Hinweisen). 8.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Ge- sagten abzuweisen. Gemäss diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat (Direktion für Soziales und Sicherheit), dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 15. Oktober 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: