Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.117/2001
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2A.117/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       19. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiberin Diarra.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Amadou Wally
Niang, Sonnhaldenstrasse 2, Zürich,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 4. Kammer,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Nachdem der togolesische Staatsangehörige
A.________ bereits 1994 erfolglos in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hatte, reiste er am 12. März 1998 erneut in die
Schweiz ein und stellte wiederum ein Asylgesuch. Am 9. Sep-
tember 1998 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt
darauf am 8. Februar 1999 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehegattin.

     B.- Am 11. Februar 2000 stellte A.________ bei der
Fremdenpolizei des Kantons Zürich ein Gesuch um Einreisebe-
willigung für seinen am 4. Juni 1994 in Lomé geborenen Sohn
B.________. Die Mutter des Kindes hatte am 20. Januar 2000
eine amtlich beglaubigte Erklärung unterzeichnet, wonach sie
A.________ ermächtigt, sich des Kindes anzunehmen, da sie
nicht in der Lage sei, für es zu sorgen.

        Die Direktion für Soziales und Sicherheit wies das
Gesuch am 10. Mai 2000 ab. A.________ beschwerte sich da-
gegen ohne Erfolg beim Regierungsrat und dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Zürich.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Februar
2001 beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsge-
richts vom 20. Dezember 2000 aufzuheben, die Vorinstanz an-
zuweisen, den Familiennachzug zu gewähren, und von der Auf-
erlegung von Verfahrenskosten abzusehen.

        Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehm-
lassungen einzuholen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner
Heirat mit einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht. Für den Nachzug seines Sohnes,
zu dem er gewisse familiäre Beziehungen unterhält, kann sich
der Beschwerdeführer somit auf Art. 8 EMRK, der den Schutz
des Familienlebens garantiert, berufen. Die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde ist folglich zulässig (vgl. Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG; BGE 124 II 289 E. 2a S. 291; 124 II 361
E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen).

        b) Hat - wie vorliegend - eine richterliche Behörde
als Vorinstanz entschieden, so ist das Bundesgericht an de-
ren tatsächliche Feststellungen gebunden, es sei denn, diese
erwiesen sich als offensichtlich unrichtig oder unvollstän-
dig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvor-
schriften getroffen worden (Art. 105 Abs. 2 OG), was hier
nicht zutrifft. Damit sind neue tatsächliche Vorbringen im
bundesgerichtlichen Verfahren weitgehend ausgeschlossen
(vgl. BGE 122 II 299 E. 5d S. 310, mit Hinweis). Beim mit
der Beschwerde eingereichten Schreiben von C.________ han-
delt es sich um ein unzulässiges Novum, das vom Bundesge-
richt im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden
kann.

        c) Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das
Bundesgericht in französischer Sprache eingereicht, wozu er
berechtigt ist (Art. 30 Abs. 1 OG). Das Urteil des Bundes-
gerichts hat nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG indessen in der

Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu er-
gehen. Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser Regel
abzuweichen.

     2.- a) Obwohl Art. 8 EMRK unter anderem auch die fami-
liäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern
schützt, räumt diese Bestimmung grundsätzlich nicht demje-
nigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der
freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Ver-
hältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige
Verwandte, die für das Kind sorgen, und seine bisherige Be-
ziehung zum Kind weiterhin - im bis anhin gewohnten Rahmen -
pflegen kann. Ein Nachzugsrecht des in der Schweiz lebenden
Elternteils setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu diesem
die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der
Nachzug als zu deren Pflege notwendig erweist (BGE 125 II
633 E. 3a S. 639 f., mit Hinweisen).

        b) Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wird die
im Verwaltungsverfahren für die Feststellung des Sachver-
halts grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG) relati-
viert, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder
darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht
gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei
besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Im vorliegen-
den Zusammenhang trifft dies insbesondere auf die Umstände
der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem im Heimatland
lebenden Kind zu. Solche Tatsachen lassen sich erfahrungs-
gemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur

mit erhöhtem Aufwand abklären. Der Beschwerdeführer hat den
Nachweis, dass sein Kind zu ihm die vorrangige Beziehung un-
terhält, nicht erbracht. In seiner Eingabe an das Bundesge-
richt beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen
auf Vorbringen betreffend die amtlich beglaubigte Erklärung
der Mutter, womit diese den Beschwerdeführer ermächtigt,
sich des Kindes anzunehmen. Allein aufgrund dieser Erklärung
lässt sich jedoch nicht auf eine vorrangige Beziehung des
Kindes zum in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführer
schliessen. Unter diesen Umständen ist der Familiennachzug
zu Recht verweigert worden. Für die Begründung wird ergän-
zend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid ver-
wiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

     3.- a) Die offensichtlich unbegründete Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG abzuweisen.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG). Soweit das Gesuch des Beschwer-
deführers, um Befreiung von Verfahrenskosten, als Begehren
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln
ist, ist es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuwei-
sen (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 122 I 267 E. 2b S. 271).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. März 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: