II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.112/2001
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2A.112/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 25. Mai 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und Gerichtsschreiberin Marantelli. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri, Burgerstrasse 22, Luzern, gegen Amt für Migration des Kantons L u z e r n, Verwaltungsgericht des Kantons L u z e r n, Verwaltungsrechtliche Abteilung, betreffend Ausweisung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- A.________, aus dem Kosovo stammend, geb. ***, reiste am 28. September 1991 in die Schweiz ein. Nachdem sein Aufenthalt zunächst durch die "Aktion Jugoslawien" geregelt worden war, erhielt er am 5. November 1992 im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 10. April 2000 teilte die Frem- denpolizei (heute Amt für Migration) des Kantons Luzern A.________ mit, sein Verhalten im Gaststaat habe zu wieder- holten und schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei bereits mehrmals von der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern ver- urteilt worden, und es liege auch eine Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes X.________ vor. Sie prüfe daher seine Ausweisung aus der Schweiz. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Am 17. Mai 2000 verfügte die Fremdenpolizei die Ausweisung von A.________ und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 10. Juli 2000 zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (im Fol- genden: Verwaltungsgericht) wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2001, zuge- stellt am 6. Februar 2001, ab. Dagegen hat A.________ am 8. März 2001 beim Bun- desgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 sei aufzuheben und er sei nicht aus der Schweiz auszu- weisen. 2.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften darstellt (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97 E. 1c S. 99 f., je mit Hinweisen). Die am 26. März 2001 durch das Verwaltungsgericht nachgereichten Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes Y.________ vom 11. Januar 2001 und des Amtsstatthalteramtes X.________ vom 17. Januar 2001 sind daher nicht zu berücksichtigen. 3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Aus- länder aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesen- heit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzie- hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Aus- weisung ist somit stets die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524, mit Hinweis). Unbeachtlich sind indessen der im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnete Verzicht auf eine Landesverwei- sung nach Art. 55 StGB oder deren Aufschub. Sie stehen der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (125 II 105 E. 2b S. 107 f., mit Hinwei- sen). Der Beschwerdeführer kann daher für sich aus der Tat- sache nichts ableiten, dass im gegen ihn laufenden Verfahren wegen Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a bis c BetmG keine unbefristete Landesverweisung beantragt wurde (vgl. Anklageschrift vom 19. Februar 2001 der Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern). b) Der Beschwerdeführer ist in der Zeit seines Auf- enthalts in der Schweiz mehrere Male strafrechtlich relevant aufgefallen. Allein vom 12. August 1993 bis zum 29. Februar 2000 kam es, darunter auch wegen Verbrechen und Vergehen, zu elf Verfügungen der Jugendanwaltschaft und nach der Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers zu zwei Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit a ANAG, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, grundsätzlich gegeben (vgl. BGE 125 II 521 E. 3a S. 524). Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser wegen einer Vielzahl von De- likten verurteilt worden ist. Zwar mögen diese Straftaten bzw. die verhängten Strafen im Einzelfall betrachtet, insbe- sondere auch auf Grund der Tatsache, dass sie nach Jugend- strafrecht sanktioniert wurden, als nicht sehr gravierend erscheinen. Der Beschwerdeführer hat aber über mehrere Jahre hin immer wieder delinquiert und sich von den jeweils ver- hängten Strafen und Massnahmen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen, darunter auch nicht von Eigentumsdelikten, deren Begehen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sich nicht mehr mit jugendlichem Leichtsinn oder mit Unreife er- klären lässt. Statt sich zu bessern, fuhr der Beschwerde- führer mit der deliktischen Tätigkeit weiter fort, wobei er sich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen liess. Dies vermag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ausweisung selbst bei einem Ausländer, der seit länge- rer Zeit in der Schweiz wohnt, zu rechtfertigen (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I S. 314 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). c) Wie das auch in der Beschwerdeschrift erwähnte Verfahren wegen Handels von Heroin und Kokain zeigt, hat der Beschwerdeführer sich zudem auch durch die ihm mit Schreiben vom 10. April 2000 angezeigte Landesverweisung nicht von weiteren Delikten abhalten lassen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Februar 2001). Dass ihm die im Anschluss an dieses Schreiben mit Verfügung vom 17. Mai 2000 ausgesprochene Ausweisung zuvor nicht ange- droht worden ist, hat angesichts dessen keine entscheidende Bedeutung. d) Die Betäubungsmitteldelikte bilden, da diesbe- züglich keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung vor- liegt, zwar keinen Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.), sie dürfen aber, weil sie grundsätzlich nicht bestritten werden, bei der Frage der Angemessenheit der aus den vorerwähnten Grün- den (vgl. E. 3b) grundsätzlich anzuordnenden Ausweisung mit- berücksichtigt werden. Das Bundesgericht verfolgt im Zusam- menhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf ge- gen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zu- sammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (vgl. Alain Wurzburger, a.a.O., S. 308, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Menge Betäubungsmittel umgesetzt, die ungeachtet dessen, ob wie im angefochtenen Entscheid von ca. 6,3 kg Heroin und 112 Gramm Kokain oder wie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Februar 2001 von mindestens 3,450 kg und 112 Gramm Kokain auszugehen ist, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelge- setz als schwerer Fall zu betrachten ist (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3 S. 143 ff.). e) Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhal- ten; dieses überwiegt sein privates Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz, auch wenn die Trennung von seiner Fa- milie und das Leben in dem im Wiederaufbau befindlichen Ko- sovo ihm sicher nicht leicht fallen werden. 4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher offen- sichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid nach Art. 36a OG abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrecht- liche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 25. Mai 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: