Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.112/2001
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2A.112/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                        25. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiberin Marantelli.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Johann Burri, Burgerstrasse 22, Luzern,

                           gegen

Amt für Migration des Kantons  L u z e r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

                         betreffend
                         Ausweisung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- A.________, aus dem Kosovo stammend, geb. ***,
reiste am 28. September 1991 in die Schweiz ein. Nachdem
sein Aufenthalt zunächst durch die "Aktion Jugoslawien"
geregelt worden war, erhielt er am 5. November 1992 im
Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung.

        Mit Schreiben vom 10. April 2000 teilte die Frem-
denpolizei (heute Amt für Migration) des Kantons Luzern
A.________ mit, sein Verhalten im Gaststaat habe zu wieder-
holten und schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei bereits
mehrmals von der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern ver-
urteilt worden, und es liege auch eine Strafverfügung des
Amtsstatthalteramtes X.________ vor. Sie prüfe daher seine
Ausweisung aus der Schweiz. Im Sinne des rechtlichen Gehörs
werde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.

        Am 17. Mai 2000 verfügte die Fremdenpolizei die
Ausweisung von A.________ und verpflichtete ihn, die Schweiz
bis zum 10. Juli 2000 zu verlassen.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (im Fol-
genden: Verwaltungsgericht) wies die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2001, zuge-
stellt am 6. Februar 2001, ab.

        Dagegen hat A.________ am 8. März 2001 beim Bun-
desgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit dem
Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar
2001 sei aufzuheben und er sei nicht aus der Schweiz auszu-
weisen.

     2.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).

        b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen,
weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche
neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz
von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvor-
schriften darstellt (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97
E. 1c S. 99 f., je mit Hinweisen). Die am 26. März 2001
durch das Verwaltungsgericht nachgereichten Strafverfügungen
des Amtsstatthalteramtes Y.________ vom 11. Januar 2001 und
des Amtsstatthalteramtes X.________ vom 17. Januar 2001 sind
daher nicht zu berücksichtigen.

     3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Aus-
länder aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn
sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint
(Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere
des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesen-
heit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Aus-
weisung ist somit stets die Verhältnismässigkeitsprüfung,
die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Ein-

zelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524,
mit Hinweis). Unbeachtlich sind indessen der im Rahmen eines
Strafverfahrens angeordnete Verzicht auf eine Landesverwei-
sung nach Art. 55 StGB oder deren Aufschub. Sie stehen der
fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG nicht entgegen (125 II 105 E. 2b S. 107 f., mit Hinwei-
sen). Der Beschwerdeführer kann daher für sich aus der Tat-
sache nichts ableiten, dass im gegen ihn laufenden Verfahren
wegen Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a bis
c BetmG keine unbefristete Landesverweisung beantragt wurde
(vgl. Anklageschrift vom 19. Februar 2001 der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Luzern).

         b) Der Beschwerdeführer ist in der Zeit seines Auf-
enthalts in der Schweiz mehrere Male strafrechtlich relevant
aufgefallen. Allein vom 12. August 1993 bis zum 29. Februar
2000 kam es, darunter auch wegen Verbrechen und Vergehen, zu
elf Verfügungen der Jugendanwaltschaft und nach der Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers zu zwei Strafverfügungen des
Amtsstatthalteramtes. Damit ist der Ausweisungsgrund von
Art. 10 Abs. 1 lit a ANAG, wie der Beschwerdeführer selber
ausführt, grundsätzlich gegeben (vgl. BGE 125 II 521 E. 3a
S. 524). Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers
ist festzuhalten, dass dieser wegen einer Vielzahl von De-
likten verurteilt worden ist. Zwar mögen diese Straftaten
bzw. die verhängten Strafen im Einzelfall betrachtet, insbe-
sondere auch auf Grund der Tatsache, dass sie nach Jugend-
strafrecht sanktioniert wurden, als nicht sehr gravierend
erscheinen. Der Beschwerdeführer hat aber über mehrere Jahre
hin immer wieder delinquiert und sich von den jeweils ver-
hängten Strafen und Massnahmen nicht von weiteren Delikten
abhalten lassen, darunter auch nicht von Eigentumsdelikten,
deren Begehen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sich
nicht mehr mit jugendlichem Leichtsinn oder mit Unreife er-

klären lässt. Statt sich zu bessern, fuhr der Beschwerde-
führer mit der deliktischen Tätigkeit weiter fort, wobei er
sich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen liess.
Dies vermag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine Ausweisung selbst bei einem Ausländer, der seit länge-
rer Zeit in der Schweiz wohnt, zu rechtfertigen (vgl. Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral
en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I
S. 314 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

        c) Wie das auch in der Beschwerdeschrift erwähnte
Verfahren wegen Handels von Heroin und Kokain zeigt, hat der
Beschwerdeführer sich zudem auch durch die ihm mit Schreiben
vom 10. April 2000 angezeigte Landesverweisung nicht von
weiteren Delikten abhalten lassen (vgl. Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Februar 2001).
Dass ihm die im Anschluss an dieses Schreiben mit Verfügung
vom 17. Mai 2000 ausgesprochene Ausweisung zuvor nicht ange-
droht worden ist, hat angesichts dessen keine entscheidende
Bedeutung.

        d) Die Betäubungsmitteldelikte bilden, da diesbe-
züglich keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung vor-
liegt, zwar keinen Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG (BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.), sie dürfen
aber, weil sie grundsätzlich nicht bestritten werden, bei
der Frage der Angemessenheit der aus den vorerwähnten Grün-
den (vgl. E. 3b) grundsätzlich anzuordnenden Ausweisung mit-
berücksichtigt werden. Das Bundesgericht verfolgt im Zusam-
menhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf ge-
gen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zu-
sammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von
Menschen eine strenge Praxis (vgl. Alain Wurzburger, a.a.O.,
S. 308, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Menge

Betäubungsmittel umgesetzt, die ungeachtet dessen, ob wie im
angefochtenen Entscheid von ca. 6,3 kg Heroin und 112 Gramm
Kokain oder wie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern vom 19. Februar 2001 von mindestens
3,450 kg und 112 Gramm Kokain auszugehen ist, gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelge-
setz als schwerer Fall zu betrachten ist (vgl. BGE 109 IV
143 E. 3 S. 143 ff.).

        e) Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches
Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhal-
ten; dieses überwiegt sein privates Interesse an einem Ver-
bleib in der Schweiz, auch wenn die Trennung von seiner Fa-
milie und das Leben in dem im Wiederaufbau befindlichen Ko-
sovo ihm sicher nicht leicht fallen werden.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher offen-
sichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren unter
Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid nach
Art. 36a OG abzuweisen.

        Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für Migration und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrecht-
liche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 25. Mai 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: