II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.100/2001
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2A.100/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 15. März 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Feller. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Fremdenpolizei des Kantons A a r g a u, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons A a r g a u, betreffend Aufenthaltsbewilligung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- A.________, geboren 1976, ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien. Am 4. Mai 1998 heiratete er in seiner Heimat eine um rund 20 Jahre ältere Schweizer Bürge- rin. Gestützt auf diese Heirat reiste er am 28. Juni 1998 in die Schweiz ein; er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau lehnte am 6. September 2000 eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und verfügte dessen Wegweisung aus dem Kanton. Sie begründete dies damit, dass er die Ehe mit der Schweizer Bürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Die gegen diese Ver- fügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 26. Januar 2001 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab und auferlegte A.________ die rekursgericht- lichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'983.50. Vor der Fällung des Urteils hatte es unter anderem A.________ zwei- mal und seine Ehefrau einmal mündlich angehört. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. März 2001 beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuhe- ben, es sei das Verfahren an die Fremdenpolizei zurückzu- weisen, zur richtigen Befragung von ihm selber mit einem Dolmetscher, und die Aufenthaltsbewilligung sei dann ord- nungsgemäss zu verlängern; ferner seien die mit dem vorin- stanzlichen Urteil auferlegten Kosten als zu hoch aufzuheben bzw. mindestens zu halbieren. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, und die kantonalen Akten sind nicht beigezogen worden. 2.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bür- gers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe einge- gangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jener über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG; sogenannte Scheinehe). b) Dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentli- che Lebensgemeinschaft führen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen, sind konkrete Hinweise erforderlich (vgl. BGE 122 II 289 E. 2a und b S. 294. f.). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Beste- hen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Es handelt sich so oder so um tatsächliche Gegebenheiten (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146), und die entsprechenden Feststellungen binden das Bundesge- richt, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). c) Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Nach Auffassung des Rekursgerichts hat er keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, weil die Ehe allein zwecks Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen worden sei, d.h. eine Scheinehe sei. Das Rekursgericht hat in E. 2b seines Urteils die von der Rechtsprechung zur Frage der fremdenpolizeirecht- lich motivierten Scheinehe entwickelten Kriterien zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Das Rekursgericht kam gestützt auf die folgenden tatsächlichen Feststellungen zum Schluss, es liege eine Scheinehe vor: Die Ehe wurde bereits wenige Tage nach dem Kennen- lernen geschlossen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers be- zichtigte sich im Januar 2000 durch Selbstanzeige, die Ehe einzig aus finanziellen Beweggründen (d.h. gegen Bezahlung) sowie zum Zwecke der Beschaffung einer Aufenthaltsbewilli- gung für den Beschwerdeführer eingegangen zu sein. Sie be- stätigte diese Darstellung vor dem Bezirksamt X.________. Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte bei einer Befra- gung durch die Kantonspolizei in Y.________, die ohne Dol- metscher durchgeführt wurde, dass er nur etwa zwei Monate mit seiner Frau zusammengewohnt habe, dass sie nie intimen Kontakt miteinander gehabt hätten und dass er ihr für die Heirat Geld gegeben habe; zudem bestätigte er, dass die Ehe geschlossen worden sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Das Protokoll der Befragung unterschrieb er und bestätigte dessen Richtigkeit. Das Rekursgericht nahm in tatsächlicher Hinsicht sodann davon Kenntnis, dass der Be- schwerdeführer nachträglich seine Aussage vor der Kantons- polizei als nicht massgeblich erklärte, weil er die Fragen des Polizisten mangels genügender Deutschkenntnisse ohne Dolmetscher nicht verstanden habe. Es schloss aber aus den gesamten Umständen (Inhalt der vor der Polizei protokol- lierten Aussagen, persönlicher Eindruck, den der Beschwer- deführer insbesondere auch hinsichtlich seiner Deutsch- kenntnisse bei der Anhörung vor dem Rekursgericht machte), dass auf die Aussagen vor der Polizei abgestellt werden könne und erst die anderslautenden späteren Darstellungen widersprüchlich, unglaubwürdig und nicht stichhaltig er- schienen. d) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Rekurs- gericht auf die polizeiliche Befragung abstellt, obwohl die- se ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt worden sei, was angesichts seiner mangelhaften Sprachkenntnisse uner- lässlich gewesen wäre. Insofern wirft er dem Rekursgericht vor, es habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch- geführt. Das Rekursgericht hat den Beschwerdeführer zweimal unter Beizug eines Dolmetschers selber angehört. Es kam ei- nerseits aufgrund des dabei gewonnen persönlichen Eindrucks, andererseits durch eine detaillierte Beschäftigung mit den polizeilich protokollierten Aussagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinerzeit die in deutscher Sprache ge- stellten Fragen zumindest ansatzweise verstanden habe. Ange- sichts der nachvollziehbaren diesbezüglich Darlegungen im angefochtenen Urteil (E. 4b) war es zulässig, dass das Re- kursgericht den protokollierten Inhalt der ohne Dolmetscher durchgeführten polizeilichen Befragung nicht einfach unbe- achtet liess, sondern jedenfalls als Indiz berücksichtigte. Inwiefern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29 BV (oder Art. 8 und 9 BV oder Art. 6 EMRK, welch letzterer in frem- denpolizeirechtlichen Verfahren ohnehin nicht zur Anwendung kommt) vorliegen sollte, ist nicht erkennbar. Das Rekursge- richt hat die bei der Polizei gemachten Aussagen des Be- schwerdeführers denn auch keineswegs isoliert, sondern im weiteren Kontext gewertet. Nebst diesen Aussagen gibt es die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne erkennbaren Zwang gemachte Schilderung über das Zustandekommen und die Natur der Ehe. Die gesamten weiteren bereits dargelegten Umstände sprechen für die Richtigkeit dieser Angaben (Heirat bereits nach kürzester Bekanntschaftszeit, als der Beschwerdeführer 22 Jahre, seine Ehefrau 42 alt waren, selbst der äussere An- schein einer intakten Ehe blieb nur für kurze Zeit gewahrt). Der vom Rekursgericht gezogene tatsächliche Schluss, dass keine Ehe gewollt war, ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden. e) Damit aber kann der Beschwerdeführer aus der Ehe mit einer Schweizerin gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG keinen An- spruch auf Aufenthaltsbewilligung ableiten, und er kann sich diesbezüglich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Was er zu den eherechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches aus- führt, stösst ins Leere, da es nach der einschlägigen bun- desgesetzlichen Norm (Art. 7 Abs. 2 ANAG) für die Frage der Aufenthaltsbewilligung gerade nicht darauf ankommen soll, ob oder wann das Eingehen der ausländerrechtlich motivierten Ehe auch zivilrechtliche Konsequenzen hat. f) Der Beschwerdeführer bemängelt die Auflage der Kosten durch die Rekurskommission und beantragt zumindest eine Halbierung der Kosten. Der Beschwerdeführer ist vor dem Rekursgericht un- terlegen. Angesichts des beträchtlichen Aufwands des Re- kursgerichts - es wurden verschiedene Befragungen zu unter- schiedlichen Zeitpunkten durchgeführt - lässt sich die Kos- tenauflage weder dem Grundsatz noch dem Umfang nach bemän- geln. g) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offen- sichtlich unbegründet. Sie ist demnach im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen- standslos. h) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bun- desgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem- denpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kan- tons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift- lich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 15. März 2001 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: