Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.100/2001
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2A.100/2001/leb

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       15. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.

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                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Fremdenpolizei des Kantons  A a r g a u,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons  A a r g a u,

                         betreffend
                  Aufenthaltsbewilligung,

                   wird festgestellt und
                    in Erwägung gezogen:

     1.- A.________, geboren 1976, ist Staatsangehöriger der
Bundesrepublik Jugoslawien. Am 4. Mai 1998 heiratete er in
seiner Heimat eine um rund 20 Jahre ältere Schweizer Bürge-
rin. Gestützt auf diese Heirat reiste er am 28. Juni 1998 in
die Schweiz ein; er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Aargau.

        Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau lehnte am
6. September 2000 eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung
von A.________ ab und verfügte dessen Wegweisung aus dem
Kanton. Sie begründete dies damit, dass er die Ehe mit der
Schweizer Bürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Die gegen diese Ver-
fügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom
26. Januar 2001 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde ab und auferlegte A.________ die rekursgericht-
lichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'983.50. Vor der
Fällung des Urteils hatte es unter anderem A.________ zwei-
mal und seine Ehefrau einmal mündlich angehört.

        Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. März 2001
beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuhe-
ben, es sei das Verfahren an die Fremdenpolizei zurückzu-
weisen, zur richtigen Befragung von ihm selber mit einem
Dolmetscher, und die Aufenthaltsbewilligung sei dann ord-
nungsgemäss zu verlängern; ferner seien die mit dem vorin-
stanzlichen Urteil auferlegten Kosten als zu hoch aufzuheben
bzw. mindestens zu halbieren.

        Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, und
die kantonalen Akten sind nicht beigezogen worden.

     2.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bür-
gers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe einge-
gangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern und namentlich jener über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2
ANAG; sogenannte Scheinehe).

        b) Dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentli-
che Lebensgemeinschaft führen, sondern die Vorschriften über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen,
sind konkrete Hinweise erforderlich (vgl. BGE 122 II 289
E. 2a und b S. 294. f.). Wie es sich damit verhält, entzieht
sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur
durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Beste-
hen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch
innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten).
Es handelt sich so oder so um tatsächliche Gegebenheiten
(BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c
S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146),
und die entsprechenden Feststellungen binden das Bundesge-
richt, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

        c) Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet. Nach Auffassung des Rekursgerichts hat
er keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
weil die Ehe allein zwecks Umgehung fremdenpolizeilicher
Vorschriften eingegangen worden sei, d.h. eine Scheinehe
sei.

        Das Rekursgericht hat in E. 2b seines Urteils die
von der Rechtsprechung zur Frage der fremdenpolizeirecht-
lich motivierten Scheinehe entwickelten Kriterien zutreffend
dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (vgl. Art. 36a
Abs. 3 OG). Das Rekursgericht kam gestützt auf die folgenden
tatsächlichen Feststellungen zum Schluss, es liege eine
Scheinehe vor:

        Die Ehe wurde bereits wenige Tage nach dem Kennen-
lernen geschlossen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers be-
zichtigte sich im Januar 2000 durch Selbstanzeige, die Ehe
einzig aus finanziellen Beweggründen (d.h. gegen Bezahlung)
sowie zum Zwecke der Beschaffung einer Aufenthaltsbewilli-
gung für den Beschwerdeführer eingegangen zu sein. Sie be-
stätigte diese Darstellung vor dem Bezirksamt X.________.
Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte bei einer Befra-
gung durch die Kantonspolizei in Y.________, die ohne Dol-
metscher durchgeführt wurde, dass er nur etwa zwei Monate
mit seiner Frau zusammengewohnt habe, dass sie nie intimen
Kontakt miteinander gehabt hätten und dass er ihr für die
Heirat Geld gegeben habe; zudem bestätigte er, dass die Ehe
geschlossen worden sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten. Das Protokoll der Befragung unterschrieb er und
bestätigte dessen Richtigkeit. Das Rekursgericht nahm in
tatsächlicher Hinsicht sodann davon Kenntnis, dass der Be-
schwerdeführer nachträglich seine Aussage vor der Kantons-
polizei als nicht massgeblich erklärte, weil er die Fragen
des Polizisten mangels genügender Deutschkenntnisse ohne
Dolmetscher nicht verstanden habe. Es schloss aber aus den
gesamten Umständen (Inhalt der vor der Polizei protokol-
lierten Aussagen, persönlicher Eindruck, den der Beschwer-
deführer insbesondere auch hinsichtlich seiner Deutsch-
kenntnisse bei der Anhörung vor dem Rekursgericht machte),
dass auf die Aussagen vor der Polizei abgestellt werden

könne und erst die anderslautenden späteren Darstellungen
widersprüchlich, unglaubwürdig und nicht stichhaltig er-
schienen.

        d) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Rekurs-
gericht auf die polizeiliche Befragung abstellt, obwohl die-
se ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt worden sei,
was angesichts seiner mangelhaften Sprachkenntnisse uner-
lässlich gewesen wäre. Insofern wirft er dem Rekursgericht
vor, es habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw.
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch-
geführt.

        Das Rekursgericht hat den Beschwerdeführer zweimal
unter Beizug eines Dolmetschers selber angehört. Es kam ei-
nerseits aufgrund des dabei gewonnen persönlichen Eindrucks,
andererseits durch eine detaillierte Beschäftigung mit den
polizeilich protokollierten Aussagen zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer seinerzeit die in deutscher Sprache ge-
stellten Fragen zumindest ansatzweise verstanden habe. Ange-
sichts der nachvollziehbaren diesbezüglich Darlegungen im
angefochtenen Urteil (E. 4b) war es zulässig, dass das Re-
kursgericht den protokollierten Inhalt der ohne Dolmetscher
durchgeführten polizeilichen Befragung nicht einfach unbe-
achtet liess, sondern jedenfalls als Indiz berücksichtigte.
Inwiefern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29 BV (oder
Art. 8 und 9 BV oder Art. 6 EMRK, welch letzterer in frem-
denpolizeirechtlichen Verfahren ohnehin nicht zur Anwendung
kommt) vorliegen sollte, ist nicht erkennbar. Das Rekursge-
richt hat die bei der Polizei gemachten Aussagen des Be-
schwerdeführers denn auch keineswegs isoliert, sondern im
weiteren Kontext gewertet. Nebst diesen Aussagen gibt es die
von der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne erkennbaren Zwang
gemachte Schilderung über das Zustandekommen und die Natur
der Ehe. Die gesamten weiteren bereits dargelegten Umstände
sprechen für die Richtigkeit dieser Angaben (Heirat bereits

nach kürzester Bekanntschaftszeit, als der Beschwerdeführer
22 Jahre, seine Ehefrau 42 alt waren, selbst der äussere An-
schein einer intakten Ehe blieb nur für kurze Zeit gewahrt).

        Der vom Rekursgericht gezogene tatsächliche Schluss,
dass keine Ehe gewollt war, ist unter dem Gesichtspunkt von
Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden.

        e) Damit aber kann der Beschwerdeführer aus der Ehe
mit einer Schweizerin gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG keinen An-
spruch auf Aufenthaltsbewilligung ableiten, und er kann sich
diesbezüglich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Was er zu
den eherechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches aus-
führt, stösst ins Leere, da es nach der einschlägigen bun-
desgesetzlichen Norm (Art. 7 Abs. 2 ANAG) für die Frage der
Aufenthaltsbewilligung gerade nicht darauf ankommen soll, ob
oder wann das Eingehen der ausländerrechtlich motivierten
Ehe auch zivilrechtliche Konsequenzen hat.

        f) Der Beschwerdeführer bemängelt die Auflage der
Kosten durch die Rekurskommission und beantragt zumindest
eine Halbierung der Kosten.

        Der Beschwerdeführer ist vor dem Rekursgericht un-
terlegen. Angesichts des beträchtlichen Aufwands des Re-
kursgerichts - es wurden verschiedene Befragungen zu unter-
schiedlichen Zeitpunkten durchgeführt - lässt sich die Kos-
tenauflage weder dem Grundsatz noch dem Umfang nach bemän-
geln.

        g) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offen-
sichtlich unbegründet. Sie ist demnach im vereinfachten
Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

        Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die
Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen-
standslos.

        h) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bun-
desgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Frem-
denpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kan-
tons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 15. März 2001

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: