Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.97/2001
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1P.97/2001/bie

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
              ********************************

                        2. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey
und Gerichtsschreiber Härri.

                         _________

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Robert Frauchiger, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548,
Wohlen AG,

                           gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecherin Doris Leuthard, Kirchenfeldstrasse 6,
Postfach, Muri AG,
Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons  A a r g a u,

             betreffend Art. 9 und 32 Abs. 1 BV
   (Strafverfahren, Beweiswürdigung, "in dubio pro reo"),
     (staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
   Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2000),

hat sich ergeben:

     A.- Am Abend des 28./29. April 1999 besuchte X.________
ein Dancing, wo Y.________ als Barmaid arbeitete. Nach Be-
triebsschluss fuhren Y.________ und X.________ zu ihrer Woh-
nung. X.________ wird vorgeworfen, dort zwischen 03.00 und
05.15 Uhr Y.________ mehrfach vergewaltigt und sexuell genö-
tigt zu haben. Anschliessend habe er sie unter Drohung dazu
gebracht, ihn nach Hause zu fahren und ihn später an seinem
Wohnort abzuholen, um ihn zu einem Vorstellungsgespräch zu
fahren.

        Die Vorwürfe stützen sich hauptsächlich auf die
Aussagen von Y.________. Weitere unmittelbare Tatzeugen gibt
es nicht. X.________ bestreitet die Anschuldigungen. Er
macht geltend, die sexuellen Handlungen seien in gegenseiti-
gem Einverständnis erfolgt; die Fahrdienste habe Y.________
freiwillig erbracht.

     B.- Am 4. November 1999 sprach das Bezirksgericht
Bremgarten X.________ frei. Die Mehrheit des Gerichtes war
der Auffassung, es bestünden erhebliche Zweifel an dessen
Schuld.

     C.- Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staats-
anwaltschaft als auch Y.________ Berufung. Am 7. Dezember
2000 sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________
der mehrfachen Vergewaltigung und der Nötigung schuldig
und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus. Es erklärte eine
bedingte Vorstrafe von 75 Tagen Gefängnis vollziehbar. Im
Weiteren verpflichtete es X.________ zur Zahlung von Scha-
denersatz und Genugtuung an Y.________.

        Das Obergericht kam zum Schluss, an der Schuld
von X.________ bestünden keine ernstlichen Zweifel.

     D.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben. Er
rügt, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewür-
digt und den Grundsatz "in dubio pro reo" sowohl als Beweis-
würdigungs- wie auch als Beweislastregel verletzt.

     E.- Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung ver-
zichtet.

        Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

        Y.________ hat eine Vernehmlassung eingereicht mit
dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

     F.- Am 14. März 2001 hat der Präsident der I. öffent-
lichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch da-
rauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu
werden.

        Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der
wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der
Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grund-
satz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt,
er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die
Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt,
dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der
Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn
verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grund-
satz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist,
prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Als Beweiswür-
digungsregel bedeutet die Maxime, dass sich der Strafrichter
nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Straf-
richter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-
wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erheb-
liche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um
solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.
Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung obliegt
dem Bundesgericht eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der
Willkür. Es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Ange-
klagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechter-
dings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fort-
bestanden. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen

Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Will-
kür ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, son-
dern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit ver-
nünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38
E. 2a, 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen).

        Das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am
1. Januar 2000 hat nichts daran geändert, dass das Bundes-
gericht die Beweiswürdigung durch die letzte kantonale In-
stanz unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Die Gel-
tendmachung einer Verletzung der Unschuldsvermutung führt
nicht zu einer freien Überprüfung des Sachverhaltes durch
das Bundesgericht (BGE 127 I 38). Soweit der Beschwerde-
führer von einer anderen Auffassung ausgeht, erweist sich
die Beschwerde als unbegründet.

        b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwer-
deschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge-
richt nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein
(BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

        c) Das Obergericht (S. 17-37) hat die Beweise ein-
lässlich und sorgfältig gewürdigt. Es stützt den Schuld-
spruch im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdefüh-
rer selbst als "Gockel" bezeichnete, der Frauen "aufreisst";
dass er nach den Aussagen der Zeugin A.________ bei seinen
Avancen penetrant und "nervend" war; dass es sich bei der
Beschwerdegegnerin um eine Frau handelt, die sich nicht in

kurzer Zeit auf flüchtige Männerbekanntschaften einlässt
und entsprechend nicht rasch zu sexuellen Gelegenheitskon-
takten bereit ist; dass sie in einer festen Beziehung stand
und in der dem Vorfall vorangehenden Nacht erst zum zweiten
Mal mit ihrem Freund Geschlechtsverkehr hatte; dass sich
der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin vor dem
28./29. April 1999 nicht näher kannten; dass im Dancing zwi-
schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin noch
keine Annäherung stattgefunden hatte, die auf bevorstehende
sexuelle Kontakte hätte schliessen lassen; dass sich der
Beschwerdeführer vielmehr den ganzen Abend um eine andere
Frau bemüht hatte; dass der Beschwerdeführer bei Betriebs-
schluss des Dancings um zwei Uhr morgens nicht die Absicht
hatte, mit der Beschwerdegegnerin die Nacht zu verbringen;
dass die beiden auf der Fahrt vom Dancing zur Wohnung ernst-
hafte Gespräche über persönliche Probleme führten; dass eine
praktisch innert Minuten aufkommende Bereitschaft bei der
Beschwerdegegnerin, mit dem Beschwerdeführer sexuellen Kon-
takt zu haben, ihrem Charakter widerspricht; dass die Schil-
derungen der Beschwerdegegnerin Einzelheiten enthalten, von
denen nicht zu erwarten ist, dass sie so erfunden werden;
dass nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht bei der Be-
schwerdegegnerin körperliche Auffälligkeiten festgestellt
wurden (Prellmarken, Verletzungen im Genitalbereich), die
als konkrete Hinweise auf eine nicht freiwillig erduldete
Gewalteinwirkung zu qualifizieren sind; dass sich der
Beschwerdeführer an pauschale Schilderungen hält und sich im
Gegensatz zur Beschwerdegegnerin nicht auf Details einlässt;
dass seine Angaben in Anbetracht der Umstände und der Per-
sönlichkeit der Beschwerdegegnerin nicht realistisch sind;
dass seine Schilderungen teilweise widersprüchlich sind;
dass die Ärztin nebst den körperlichen Befunden feststellte,
die Beschwerdegegnerin habe sehr deprimiert und etwas zer-
streut gewirkt; dass ein Komplott ausgeschlossen ist; dass

die Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall nicht mehr in der
Lage war, im Dancing zu arbeiten und die Stelle sofort auf-
gab; dass sie ebenso nicht mehr in ihrer Wohnung zu bleiben
vermochte; dass ihr nach dem Vorfall sexuelle Kontakte über
lange Zeit nicht mehr möglich waren und sich die körperliche
Beziehung zu ihrem Freund erst nach Monaten wieder normali-
sierte; dass die Beschwerdegegnerin seit dem Vorfall regel-
mässig therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste.

        Das Obergericht hat einzelne Widersprüche und
Unklarheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht
übergangen. Es hat die Widersprüche und Unklarheiten jedoch
als untergeordnet beurteilt und ist zum Schluss gekommen,
dass sie die Glaubhaftigkeit der im Kern gleichlautenden
Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht beeinträchtigen.

        d) Damit ist das Obergericht nicht in Willkür ver-
fallen. Seine Beweiswürdigung ist haltbar. Wie dargelegt,
genügt es für die Annahme von Willkür nicht, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender
erschiene; Willkür ist nur gegeben, wenn das Ergebnis
schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten
ist. Das ist hier nicht der Fall. Das Obergericht legt ins-
besondere nachvollziehbar dar, weshalb es zu einer anderen
Beurteilung gelangt als die Mehrheit des Bezirksgerichts.

        e) Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft
sich weitgehend in appellatorischer Kritik und ist nicht
geeignet, Willkür darzutun. Zu den wesentlichen Einwänden
ist Folgendes zu bemerken:

           aa) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Ober-
gericht habe die entlastenden Aussagen der Auskunftsperson
B.________ ausser Acht gelassen. Diese habe zu Protokoll

gegeben, der Beschwerdeführer habe ihre Ablehnung, mit ihm
Geschlechtsverkehr zu haben, akzeptiert.

           Es ist einzuräumen, dass das Obergericht die
Aussagen von B.________ nicht ausdrücklich erwähnt. Es legt
jedoch dar, der Beschwerdeführer sei nicht als Sexualtäter
bekannt; es sei festzuhalten, dass ihm bis anhin nie vorge-
worfen worden sei, er hätte gegen den ausdrücklichen Willen
einer Frau den Geschlechtsverkehr vollzogen. Damit sind die
Aussagen von B.________ in der Sache berücksichtigt. Im Übri-
gen fällt auf, dass B.________ sich auf Ersuchen des Be-
schwerdeführers selber bei der Polizei meldete, um zu seinen
Gunsten auszusagen. Ob es sich um eine Gefälligkeitsaussage
handelt, kann offen bleiben.

           bb) Die Vorstrafen aus den Jahren 1991 und 1992
wegen Beschimpfung von Polizeibeamten liegen länger zurück
und stehen heute nicht mehr im Vordergrund. Es ist jedoch
nicht schlechterdings unhaltbar, wenn das Obergericht die
Beschimpfungen als Zeichen eines emotionalen, aufbrausenden
Wesens des Beschwerdeführers gewertet hat. Die Beschimpfun-
gen sind nur ein Beweiselement neben zahlreichen anderen.
Als solches durfte es das Obergericht ohne Willkür berück-
sichtigen.

           cc) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der seiner Ansicht nach mangelnden Abklärung der persön-
lichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen sollte,
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.

           dd) Entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh-
rers ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Ober-
gericht annimmt, die Beschwerdegegnerin sei eine Frau, die
sich nicht in kurzer Zeit auf flüchtige Männerbekanntschaf-

ten einlasse und entsprechend auch nicht rasch zu sexuellen
Gelegenheitskontakten bereit sei. Dies haben zum einen die
Zeugen C.________ und A.________ bestätigt. Zum andern
führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe eine geschei-
terte Ehe hinter sich, in der es ihr sehr schlecht gegangen
sei; sie sei auch von ihrem Ehemann bedroht worden; deshalb
brauche sie in einer neuen Beziehung viel Zeit, bis sie wie-
der Vertrauen habe zu einem Mann. Das ist nachvollziehbar.
Willkür liegt insoweit nicht vor.

           ee) Das Obergericht nimmt an, auf der Fahrt
vom Dancing zur Wohnung der Beschwerdegegnerin seien ernst-
hafte Gespräche geführt worden. Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Distanz zwischen dem Dancing und der Wohnung
betrage keine 500 m; wieviel Platz da für "ernsthafte Ge-
spräche" bleibe, liege auf der Hand.

           Damit legt der Beschwerdeführer keine Willkür
dar. Auch bei einer Autofahrt über 500 m können ernsthafte
Dinge besprochen werden. Im Übrigen macht der Beschwerde-
führer nicht geltend, es sei ausgeschlossen, dass er zusam-
men mit der Beschwerdegegnerin nach Beendigung der Fahrt
noch im Auto verweilte.

           ff) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe
im Juni 1999 seinem Verteidiger gesagt, dass die Beschwerde-
gegnerin mit C.________ seit ca. einem Vierteljahr vor der
fraglichen Nacht eine feste Beziehung gehabt habe und die
beiden erst wenige Male miteinander geschlafen hätten.
C.________ habe dies vor Bezirksgericht bestätigt. Der Be-
schwerdeführer habe sein Wissen nur in der fraglichen Nacht
von der Beschwerdegegnerin erlangen können. Die Beschwerde-
gegnerin habe somit zum einen nicht die Wahrheit gesagt,
als sie die Frage, ob über C.________ gesprochen worden
sei, verneint habe. Zum andern mache die Tatsache, dass die

Beschwerdegegnerin derart intime Dinge erzählt habe, klar,
dass der von ihr geschilderte Geschehensablauf nicht stim-
men könne.

           Die Beschwerde ist auch insoweit appellato-
risch; Willkür wird nicht dargetan. Der Beschwerdeführer
braucht sein Wissen nicht zwingend von der Beschwerdegegne-
rin in der Tatnacht erlangt zu haben. Die Beschwerdegegne-
rin und der Beschwerdeführer kannten sich zwar vor der Tat-
nacht nicht näher. Sie verkehrten aber im gleichen Umfeld.
Der Beschwerdeführer war Stammgast im Dancing; er kannte
insbesondere die Zeugin A.________, welche mit der Beschwer-
degegnerin befreundet war, und C.________ persönlich. Es ist
denkbar, dass der Beschwerdeführer sein Wissen vor dem Juni
1999 durch A.________, C.________ oder gegebenenfalls andere
Personen erlangt hat. Im Übrigen kann es auch sein, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Tatnacht ge-
sagt hat, sie unterhalte eine Beziehung mit C.________ und
habe erst wenige Male mit diesem geschlafen. Daraus liesse
sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts
gegen die Beschwerdegegnerin herleiten. Zwar verneinte sie
in der bezirksgerichtlichen Verhandlung die Frage des Ver-
teidigers, ob über C.________ gesprochen worden sei (act. 58).
Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, ging es dabei jedoch
darum, welches die Gesprächsthemen am Tisch waren. Denn kurz
zuvor fragte der Verteidiger: "Welches waren die Gesprächs-
themen am Tisch?" Dass die Beschwerdegegnerin sagen wollte,
von C.________ sei in der Tatnacht überhaupt nie die Rede
gewesen, ergibt sich aus der angeführten Protokollstelle
(act. 58) nicht zwingend. Die Beschwerdegegnerin hätte Grund
gehabt, dem Beschwerdeführer ihre Beziehung mit C.________
mitzuteilen, weil dies geeignet gewesen wäre, den Beschwerde-
führer von weiteren Zudringlichkeiten abzuhalten.

           gg) Das Obergericht führt aus, bei der Untersu-
chung des Beschwerdeführers seien keine Spuren festgestellt
worden. Es nimmt an, die Beschwerdegegnerin habe den Be-
schwerdeführer mit den Fingernägeln gekniffen; da sie das
nicht heftig getan habe, hätten davon nicht zwingend Spuren
zurückbleiben müssen. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese
Auffassung sei willkürlich.

           Der Einwand ist unbegründet. Wie der Beschwerde-
führer selber ausführt, sagte die Beschwerdegegnerin vor
Obergericht aus: "Ja, ich habe mit den Fingernägeln gedrückt,
aber ich hatte nicht so viel Kraft". In Anbetracht dessen
ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht
annimmt, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer
nicht heftig gekniffen. Damit ist es ebenso wenig willkür-
lich, wenn das Obergericht davon ausgeht, beim Beschwerde-
führer hätten nicht zwingend Spuren festgestellt werden
müssen.

           hh) Der Beschwerdeführer weist in der Art einer
Berufungsschrift auf Widersprüche und Unklarheiten in den
Aussagen der Beschwerdegegnerin hin. Damit legt er keine
Willkür dar. Wie gesagt, hat das Obergericht einzelne Wider-
sprüche und Unklarheiten in den Aussagen der Beschwerdegeg-
nerin ausdrücklich berücksichtigt. Es ist jedoch nach ein-
gehender Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen, dass
auf die im Kern gleichlautenden Aussagen der Beschwerdegeg-
nerin abzustellen ist. Weshalb dies im Lichte der Summe der
oben (E. 1c) angeführten zahlreichen belastenden Umstände
schlechterdings unhaltbar sein soll, legt der Beschwerde-
führer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG genügenden Weise dar. Er begnügt sich vielmehr mit
appellatorischer Kritik.

           ii) Das gleiche gilt für den Einwand, die Tat-
sache, dass der Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall lange
Zeit sexuelle Kontakte nicht mehr möglich waren und sie
therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste, spreche
nicht für die Richtigkeit ihrer Darstellung. Desgleichen ist
die Beschwerde appellatorisch, soweit der Beschwerdeführer
den "Realitätssinn" der Beschwerdegegnerin in Frage stellt.

        f) Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo" als Beweislastregel ist unbegründet. Das
Obergericht hat den Beschwerdeführer nicht verurteilt, weil
er seine Unschuld nicht bewiesen hat, sondern weil es auf-
grund der Beweislage seine Täterschaft als erwiesen ange-
sehen hat.

     2.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.

        Da der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der privaten
Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat Y.________ eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwalt-
schaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 2. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: