Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.95/2001
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1P.95/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      20. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber
Steinmann.

                         ---------

                         In Sachen

E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Konrad Jeker, Bielstrasse 9, Postfach 525, Solothurn,

                           gegen

Departement des Innern des Kantons  S o l o t h u r n,
vertreten durch den Straf- und Massnahmenvollzug,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
                     Landesverweisung,

hat sich ergeben:

     E.________, u.a. wegen mehrfacher qualifizierter Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sieben Jahren
Zuchthaus verurteilt, wurde mit Verfügung des Departements
des Innern des Kantons Solothurn am 19. Dezember 2000 auf
den 3. Januar 2001 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen;
die Landesverweisung wurde nicht bedingt aufgeschoben.

     Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn vom 21. Dezember 2000 verlangte der Rechtsvertre-
ter insbesondere, der Vollzug der Landesverweisung sei auf-
zuschieben. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde
am 31. Januar 2001 zufolge Nichteinreichung der Beschwerde-
begründung nicht ein.

     Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat
E.________ am 5. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Das Verwaltungsgericht beantragt im Wesentlichen
die Abweisung der Beschwerde, während das Departement des
Innern auf einen Antrag verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdever-
fahren ist einzig zu prüfen, ob das Nichteintreten des Ver-
waltungsgerichts auf die kantonale Beschwerde vor der Ver-
fassung standhält.

        a) Das Verwaltungsgericht hat am 21. Dezember 2000
der kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt
und dem Beschwerdeführer bis zum 10. Januar 2001 Frist zur
Begründung angesetzt. Am 10. Januar 2001 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Fristerstreckung für das Einreichen der
Beschwerdebegründung. Dieses Ersuchen wurde am 11. Januar
2001 abgewiesen und dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes (VRG) bis am 22. Januar 2001 Nachfrist an-
gesetzt. Am 18. Januar 2001 reichte der Rechtsvertreter dem
Verwaltungsgericht zwar ein Ausstandsbegehren gegen den Prä-
sidenten, hingegen keine Beschwerdebegründung ein. In der
Folge ist das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Ent-
scheid auf die Beschwerde nicht eingetreten.

        b) Dem Beschwerdeführer ist am 11. Januar 2001 im
Sinne von § 10 Abs. 2 VRG eine Nachfrist unter der Androhung
des Nichteintretens eingeräumt worden. Aus dem Ablehnungs-
gesuch ist kein Antrag auf eine weitere Fristerstreckung er-
sichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das in
einem anderen Verfahren eingereichte Fristerstreckungsgesuch
hätte auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden
müssen, vermag er nicht darzulegen, weshalb anstelle von
§ 10 Abs. 2 VRG zwingend Bestimmungen der Zivilprozessord-
nung zur Anwendung kommen sollten, insbesondere die in die-
sem Gesetz vorgesehene Notfrist. Es ist keineswegs über-
spitzt formalistisch, dieses Gesuch nicht auch als solches
für eine weitere Fristerstreckung im hier in Frage stehenden
Verfahren zu betrachten. Bei dieser Sachlage hält der ange-
fochtene Entscheid vor dem Willkürverbot im Sinne von Art. 9
BV stand und stellt auch keine formelle Rechtsverweigerung
dar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und
ist abzuweisen.

     2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundes-
gerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kan-
tons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 20. Februar 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: