I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.8/2001
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1P.8/2001/zga I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 3. Mai 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler und Gerichtsschreiber Haag. --------- In Sachen M i e t h a u s S o l o t h u r n AG, Biberiststrasse 11, Biberist, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Dr. Niklaus Studer, Dammstrasse 14, Grenchen, gegen C o u v r a - T r e u h a n d AG, p.A. Hermann Lengwiler, Rosackerstrasse 9, Lohn-Ammannsegg, Beschwerdegegnerin, Baukommission der Einwohnergemeinde B i b e r i s t, Baudepartement des Kantons S o l o t h u r n, Verwaltungsgericht des Kantons S o l o t h u r n, betreffend Art. 9 und 29 BV (Baubewilligung), hat sich ergeben: A.- Am 14. Dezember 1998 reichte die Couvra-Treuhand AG bei der Baukommission Biberist ein Baugesuch zur Errichtung eines Dreifamilienhauses mit angebautem Zweifamilienhaus auf Parzelle GB Biberist Nr. 109 ein. Das Baugesuch wurde publi- ziert. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Miethaus Solothurn AG, Eigentümerin der Parzelle GB Biberist Nr. 112, und die Erbengemeinschaft Felber, Eigentümerin der Parzelle GB Bibe- rist Nr. 111, Einsprache. Am 25. Mai 1999 wies die Baukom- mission die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid der Baukommission legten die Einsprecher Beschwerde beim Baudepartement des Kantons Solothurn ein. Sie machten geltend, das Bauvorhaben ent- spreche nicht den Vorschriften. Die Erschliessung sei unge- nügend, die Parkplätze führten zu übermässigen Immissionen, das Vorhaben sei nicht zonenkonform, der Nachweis des Keh- richtcontainers fehle und die Ausnützungsziffer (AZ) sei nicht eingehalten. Das Baudepartement kam nach Prüfung des Baugesuchs zum Schluss, dass die private Erschliessung ge- nüge. Es bestünden Wegrechte über die Parzelle Nr. 112 von 2.5 m und über die Parzelle Nr. 111 von 0.5 m Breite. Das Bauvorhaben sei zonenkonform. Die von der Parkierung ausge- henden Immissionen seien nicht übermässig. Hingegen fehle ein Kehrichtcontainer und die Ausnützungsziffer werde über- schritten. Das Baudepartement hiess daher die Beschwerde der Miethaus Solothurn AG am 30. November 1999 im Sinne der Er- wägungen gut und hob den Entscheid der Baukommission auf. B.- Die Bauherrschaft verbesserte daraufhin die Bau- eingabe, indem der Standort des Kehrichtcontainers bestimmt und der notwendige Transport der Ausnützungsziffer im Grund- buch eingetragen wurden. Für das im Übrigen unveränderte Bauvorhaben erteilte die Baukommission ohne nochmalige Publikation am 7. April 2000 die Baubewilligung, welche unter anderem auch der Miethaus Solothurn AG eröffnet wurde. Die Miethaus Solothurn AG erhob gegen die Bau- bewilligung beim Baudepartement Beschwerde und beantragte, es sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzu- führen, eventuell sei das Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2000 wies das Baudepartement die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es verneinte eine neuerliche Publikationspflicht mit der Begründung, dass die Publikation nur bei wesentlichen Änderungen erforderlich sei. Der Standort des Containers sei nachgewiesen und die Ausnützungsziffer eingehalten. Zu den weiteren Beschwerde- punkten hielt das Baudepartement fest, es habe hierüber be- reits in der Verfügung vom 30. November 1999 rechtskräftig entschieden. Im Wesentlichen sei ein unverändertes Projekt bewilligt worden. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob die Miet- haus Solothurn AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie machte geltend, die Baubehörde habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem das Bauvorhaben vor der zweiten Bewilligung nicht publiziert worden sei. Die Frage der Zufahrt, der Mehrbelastung des Wegrechts und der Zonenkonformität seien entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht schon im ersten Beschwerdever- fahren definitiv entschieden worden. Sie halte die Einwände in der früheren Beschwerde aufrecht. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass das be- willigte Projekt dem bereits im ersten Verfahren publi- zierten entspricht. Der Transport der Ausnützungsziffer habe das Projekt nicht verändert und der Standort des Con- tainers habe auch ohne erneute Publikation festgelegt wer- den können. Durch den Verzicht auf eine zweite Publikation sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht ver- letzt worden. Es widersprach dem Baudepartement jedoch in- soweit, als dieses die Auffassung vertrat, sein im ersten Beschwerdeverfahren gefällter Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen und daher im vorliegenden Verfahren bindend. Al- lein die Klausel im Entscheiddispositiv, es sei im Sinne der Erwägungen entschieden worden, könne nicht dazu führen, dass die Begründung zum Bestandteil des Dispositivs werde, mit der Wirkung einer res iudicata für ein geändertes Baugesuch. Das Verwaltungsgericht trat daher auf die materiellen Ein- wände der Beschwerdeführerin ein, hielt diese jedoch in allen Punkten für unbegründet und wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. Dezember 2000 ab. C.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führt die Miethaus Solothurn AG staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verwaltungs- gericht sei anzuweisen, das Baugesuch der Couvra-Treuhand AG nicht zu bewilligen. Die Couvra-Treuhand AG sowie das Baudepartement und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Biberist hat keine Stellungnahme eingereicht. D.- Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 hat der Präsi- dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung ein Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungs- gerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanz- lichen Endentscheid. Insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassa- torischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin mehr ver- langt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist darauf nicht einzutreten (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107). c) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle GB Biberist Nr. 112, welche unmittelbar an die Parzelle Nr. 109 der Beschwerdegegnerin angrenzt. Sie ficht die der Beschwerdegegnerin erteilte Baubewilligung wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG sind Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, eine Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzu- fechten, soweit sie die Verletzung von Bauvorschriften gel- tend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutze des Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, das sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten wider- rechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 118 Ia 112 E. 2a S. 116, 232 E. 1a S. 234; 127 I 44 E. 2c S. 46, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Aus- legung von § 12 Abs. 3 der Bauverordnung des Kantons Solo- thurn vom 3. Juli 1978 (KBV), welcher die Publikation von Baugesuchen regelt. Diese Bestimmung dient neben öffent- lichen Interessen auch dem Schutz der Nachbarn, um ihre Interessen gegenüber einem Bauvorhaben wirksam wahrnehmen zu können. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung der Erschliessung in Willkür verfallen. Auch die Vorschriften über die genü- gende Zufahrt dienen neben dem Schutz öffentlicher Interes- sen jenen der Nachbarn (BGE 115 Ib 347 E. 1c/bb S. 353; 112 Ia 88 E. 1 S. 90, je mit Hinweisen). d) Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die umstrittene Erschliessungsstrasse sei als Verbin- dungsstrasse und nicht als Grundstückszufahrt zu qualifi- zieren. Diese falle daher nicht in den Geltungsbereich der VSS-Norm 640 050. Indem das Verwaltungsgericht trotzdem da- rauf abgestellt habe, sei es in Willkür verfallen. Willkür erblickt die Beschwerdeführerin sodann darin, dass die Vor- instanz die Erschliessung als hinreichend qualifizierte, obwohl Ziff. 8 der erwähnten VSS-Norm für die Zufahrt eine grössere Dimensionierung vorsehe. Gemäss § 53 Abs. 1 KBV dürfen Gebäude nur auf Grundstücken errichtet werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz her eine genü- gende Zufahrt haben. Weil es sich beim Erfordernis der "ge- nügenden Zufahrt" um einen unbestimmten Rechtsbegriff han- delt, dessen Anwendung die Würdigung technischer Fragen vor- aussetzt, billigt das Bundesgericht den Verwaltungsbehörden bei seiner Auslegung und Anwendung einen gewissen Beurtei- lungsspielraum zu (vgl. BGE 117 Ib 114 E. 4b S. 117). Als Entscheidungshilfe ziehen die Behörden in der Regel die Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfach- leute (VSS) bei. Diese legen die Anforderungen fest, denen eine Erschliessungsstrasse zu genügen hat. Es handelt sich indessen lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Ein- zelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müssen. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 1978 in ZBl 80/1979 S. 223 f.). Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit der den Normalien zukommenden Bedeutung noch mit dem der Baube- willigungsbehörde bei der Beurteilung einer hinreichenden Zufahrt im Sinne von § 53 Abs. 1 KBV zustehenden Beurtei- lungsspielraum auseinander. Inwiefern das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte in Willkür ver- fallen sein soll, weil sie als Entscheidungshilfe die VSS- Norm 640 050 beizog und weil sie von der in Ziff. 8 erwähn- ten Dimensionierung abwich, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich dargelegt. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin beschränken sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Auf diesen Beschwerdepunkt ist demnach nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76, 417 E. 6b,c S. 429; 122 I 168 E. 2b S. 172 f., je mit Hinweisen). e) Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde erfüllt, weshalb darauf un- ter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1d hiervor einzutreten ist. 2.- Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Bau- behörde gestützt auf § 12 Abs. 3 KBV zu Recht auf eine er- neute Publikation des Bauvorhabens verzichtet habe, da das bewilligte Projekt bereits dem im ersten Verfahren publi- zierten entsprochen habe. Nur bei wesentlichen Änderungen eines Baugesuches müsse erneut publiziert werden. Die Be- schwerdeführerin hält dem entgegen, diese Bestimmung be- ziehe sich ausschliesslich auf den Fall, in welchem der Bauherr von "genehmigten" Plänen abweiche. Nur in diesem Fall könne die Baubehörde bei unwesentlichen Änderungen auf eine erneute Publikation verzichten. Im vorliegenden Fall existierten jedoch keine genehmigten Pläne. Mangels gesetzlicher Grundlage könne in einem "neuen" Baugesuchs- verfahren jedoch auf eine Publikation nicht verzichtet werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei damit will- kürlich im Sinne von Art. 9 BV. Nicht mehr geltend macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang und im Ge- gensatz zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation ausschliesslich auf den Wortlaut von § 12 Abs. 3 KBV ab. Wohl bildet Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut ei- ner Bestimmung. Hingegen verkennt die Beschwerdeführerin, dass dieser allein nicht massgebend sein kann. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annah- me bestehen, dass er nicht den wahren Sinn einer Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungs- geschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusam- menhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 125 II 521 E. 3c/aa, 192 E. 3a S. 196, 113 E. 3a S. 117). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 12 Abs. 3 KBV erscheint vertretbar. Auch aus der Ar- gumentation der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts dem Sinn und Zweck dieser Norm in stossender Weise zuwiderläuft und im Ergebnis unhaltbar wäre. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird von der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht erhoben. Bei dieser Rechtslage vermag auch die Rüge der Beschwerde- führerin, das Verwaltungsgericht habe gar kein rechtsgülti- ges Urteil fällen können, weil kein heilbarer Mangel, son- dern ein Verfahrensfehler vorliege, nicht durchzudringen. 3.- a) Unbesehen der Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrens- garantien geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforder- liche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Par- teistellung zukommt. Ist dies der Fall, kann er die Verlet- zung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund von Verfassungs- bestimmungen wie Art. 9 und 29 BV zustehen. Dabei prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der kantonalen Verfahrensvorschriften auf Willkür hin; frei prüft es hin- gegen, ob im Rahmen der dem Beschwerdeführer nach kantonalem Recht eingeräumten Parteistellung im Verfahren die durch die Bundesverfassung bzw. das Konventionsrecht gewährleisteten Minimalansprüche respektiert wurden (BGE 119 Ia 4 E. 1; 119 Ib 305 E. 3 S. 309 f.; 116 Ia 433 E. 3 S. 438). b) Die Beschwerdeführerin erblickt in zwei Punk- ten eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht gel- tend, der Präsident des Verwaltungsgerichts habe den Par- teien mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 eine Kopie der VSS- Norm 640 050 und eine Kopie des Dienstbarkeitsvertrages vom 14. Juni 1961 zukommen lassen. Diese Urkunden seien erst am 8. Dezember 2000 bei ihr eingegangen. Weil das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2000 datiere, habe ihre Stellungnahme zu diesen Urkunden im Urteil nicht mehr be- rücksichtigt werden können. Das Verwaltungsgericht habe da- mit seinem Urteil Urkunden zugrunde gelegt, welche ihr erst nachträglich zugestellt worden seien. Ihr Anspruch auf Ge- währung des rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden. aa) Die VSS-Normen sind wie erwähnt ein Regel- werk der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute. Derartigen Richtlinien geht jegliche Beweisfunktion und -eignung ab. Es handelt sich hierbei nicht um Akten, wel- che dazu dienen, einen strittigen Sachverhalt unter Be- weis zu stellen. Bereits aus diesem Grund ist nicht er- sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Zu- stellung der erwähnten VSS-Norm erst am Tage der Urteils- fällung durch das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Hinzu kommt, dass diese Normen von jedermann bezogen werden können und dass deren Kenntnis von einem sich mit Bau- und Planungsfragen befassenden Ju- risten vorausgesetzt werden darf. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass das Baudepartement bereits in seinem ers- ten Beschwerdeentscheid vom 30. November 1999 bei der Frage einer hinreichenden Zufahrt auf die VSS-Norm 640 050 Bezug genommen hatte. Er musste sich daher bereits zum damaligen Zeitpunkt im Klaren sein, dass diese Norm als Entscheidungs- hilfe dient. Wenn er dessen ungeachtet diese Norm in der Folge weder für sich selbst beschaffte noch sie im zweiten Beschwerdeverfahren zur Edition aus Händen des Baudeparte- ments verlangte, so hat er dies selbst zu vertreten. Des Weiteren ist der Vernehmlassung des Ver- waltungsgerichts an das Bundesgericht zu entnehmen, dass jenes anlässlich des Augenscheins die einschlägige VSS- Norm den Parteien vorgelegt und mit ihnen besprochen hat- te. Dabei habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Referenten am Augenschein gebeten, ihm eine Kopie der Norm zu schicken, da seine Ausgabe möglicherweise veraltet sei. Eine Frist zur Stellungnahme sei nicht vereinbart wor- den. Diese Darstellung stimmt mit dem Protokoll des Augen- scheins überein. Eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör liegt unter diesen Umständen nicht vor. bb) Nicht anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Zustellung des Dienstbarkeitsvertrags vom 13. Juni 1961 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Das darin begründete Weg- recht lautet zu Gunsten der Parzelle Nr. 109 der Beschwer- degegnerin und zu Lasten der Parzelle Nr. 112 der Beschwer- deführerin. Auch wenn offenbar die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin diesen Dienstbarkeitsvertrag unterzeich- nete, darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin mit dem Erwerb dieser Parzelle vom Bestand der Dienst- barkeit Kenntnis erhielt. Jedenfalls war ihr der Dienstbar- keitsvertrag schon geraume Zeit vor dessen Zustellung durch das Verwaltungsgericht am 6. Dezember 2000 bekannt. So bezog sie sich bereits im Jahre 1999 in verschiedenen Eingaben an Behörden auf den Wegdienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1961, wobei sie sich jeweils zum Grund für die eingeräumten Weg- breite äusserte. Die Beschwerdegegnerin legte alsdann ihrer Vernehmlassung vom 15. September 1999 an das Baudepartement ein Exemplar des Dienstbarkeitsvertrags bei. Davon konnte die Beschwerdeführerin jederzeit Kenntnis nehmen. Dieser Vertrag ist denn auch identisch mit demjenigen, den sie vom Verwaltungsgericht per Fax erhalten und im bundesgerichtli- chen Verfahren eingelegt hat. Von einer Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 4.- Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzu- weisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde- gegnerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung aus- zurichten (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde Biberist sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. Mai 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: