Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.8/2001
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1P.8/2001/zga

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        3. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler und
Gerichtsschreiber Haag.

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                         In Sachen

M i e t h a u s  S o l o t h u r n  AG, Biberiststrasse 11,
Biberist, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech
Dr. Niklaus Studer, Dammstrasse 14, Grenchen,

                           gegen

C o u v r a - T r e u h a n d  AG, p.A. Hermann Lengwiler,
Rosackerstrasse 9, Lohn-Ammannsegg, Beschwerdegegnerin,
Baukommission der Einwohnergemeinde  B i b e r i s t,
Baudepartement des Kantons  S o l o t h u r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
             Art. 9 und 29 BV (Baubewilligung),

hat sich ergeben:

     A.- Am 14. Dezember 1998 reichte die Couvra-Treuhand AG
bei der Baukommission Biberist ein Baugesuch zur Errichtung
eines Dreifamilienhauses mit angebautem Zweifamilienhaus auf
Parzelle GB Biberist Nr. 109 ein. Das Baugesuch wurde publi-
ziert. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Miethaus Solothurn
AG, Eigentümerin der Parzelle GB Biberist Nr. 112, und die
Erbengemeinschaft Felber, Eigentümerin der Parzelle GB Bibe-
rist Nr. 111, Einsprache. Am 25. Mai 1999 wies die Baukom-
mission die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung.

        Gegen diesen Entscheid der Baukommission legten
die Einsprecher Beschwerde beim Baudepartement des Kantons
Solothurn ein. Sie machten geltend, das Bauvorhaben ent-
spreche nicht den Vorschriften. Die Erschliessung sei unge-
nügend, die Parkplätze führten zu übermässigen Immissionen,
das Vorhaben sei nicht zonenkonform, der Nachweis des Keh-
richtcontainers fehle und die Ausnützungsziffer (AZ) sei
nicht eingehalten. Das Baudepartement kam nach Prüfung des
Baugesuchs zum Schluss, dass die private Erschliessung ge-
nüge. Es bestünden Wegrechte über die Parzelle Nr. 112 von
2.5 m und über die Parzelle Nr. 111 von 0.5 m Breite. Das
Bauvorhaben sei zonenkonform. Die von der Parkierung ausge-
henden Immissionen seien nicht übermässig. Hingegen fehle
ein Kehrichtcontainer und die Ausnützungsziffer werde über-
schritten. Das Baudepartement hiess daher die Beschwerde der
Miethaus Solothurn AG am 30. November 1999 im Sinne der Er-
wägungen gut und hob den Entscheid der Baukommission auf.

     B.- Die Bauherrschaft verbesserte daraufhin die Bau-
eingabe, indem der Standort des Kehrichtcontainers bestimmt
und der notwendige Transport der Ausnützungsziffer im Grund-
buch eingetragen wurden. Für das im Übrigen unveränderte

Bauvorhaben erteilte die Baukommission ohne nochmalige
Publikation am 7. April 2000 die Baubewilligung, welche
unter anderem auch der Miethaus Solothurn AG eröffnet wurde.

        Die Miethaus Solothurn AG erhob gegen die Bau-
bewilligung beim Baudepartement Beschwerde und beantragte,
es sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzu-
führen, eventuell sei das Bauvorhaben nicht zu bewilligen.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2000 wies das Baudepartement die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es verneinte eine
neuerliche Publikationspflicht mit der Begründung, dass die
Publikation nur bei wesentlichen Änderungen erforderlich
sei. Der Standort des Containers sei nachgewiesen und die
Ausnützungsziffer eingehalten. Zu den weiteren Beschwerde-
punkten hielt das Baudepartement fest, es habe hierüber be-
reits in der Verfügung vom 30. November 1999 rechtskräftig
entschieden. Im Wesentlichen sei ein unverändertes Projekt
bewilligt worden.

        Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob die Miet-
haus Solothurn AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie machte geltend,
die Baubehörde habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem
das Bauvorhaben vor der zweiten Bewilligung nicht publiziert
worden sei. Die Frage der Zufahrt, der Mehrbelastung des
Wegrechts und der Zonenkonformität seien entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht schon im ersten Beschwerdever-
fahren definitiv entschieden worden. Sie halte die Einwände
in der früheren Beschwerde aufrecht.

        Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass das be-
willigte Projekt dem bereits im ersten Verfahren publi-
zierten entspricht. Der Transport der Ausnützungsziffer
habe das Projekt nicht verändert und der Standort des Con-
tainers habe auch ohne erneute Publikation festgelegt wer-
den können. Durch den Verzicht auf eine zweite Publikation

sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht ver-
letzt worden. Es widersprach dem Baudepartement jedoch in-
soweit, als dieses die Auffassung vertrat, sein im ersten
Beschwerdeverfahren gefällter Entscheid sei in Rechtskraft
erwachsen und daher im vorliegenden Verfahren bindend. Al-
lein die Klausel im Entscheiddispositiv, es sei im Sinne der
Erwägungen entschieden worden, könne nicht dazu führen, dass
die Begründung zum Bestandteil des Dispositivs werde, mit
der Wirkung einer res iudicata für ein geändertes Baugesuch.
Das Verwaltungsgericht trat daher auf die materiellen Ein-
wände der Beschwerdeführerin ein, hielt diese jedoch in
allen Punkten für unbegründet und wies die Beschwerde mit
Urteil vom 6. Dezember 2000 ab.

     C.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts
führt die Miethaus Solothurn AG staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verwaltungs-
gericht sei anzuweisen, das Baugesuch der Couvra-Treuhand AG
nicht zu bewilligen.

        Die Couvra-Treuhand AG sowie das Baudepartement
und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Gemeinde Biberist hat keine Stellungnahme eingereicht.

     D.- Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 hat der Präsi-
dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung ein Gesuch der
Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungs-
gerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanz-
lichen Endentscheid. Insoweit ist die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und
Art. 87 OG).

        b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von
hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassa-
torischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin mehr ver-
langt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist
darauf nicht einzutreten (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107).

        c) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der
Parzelle GB Biberist Nr. 112, welche unmittelbar an die
Parzelle Nr. 109 der Beschwerdegegnerin angrenzt. Sie
ficht die der Beschwerdegegnerin erteilte Baubewilligung
wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV an.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
Art. 88 OG sind Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt,
eine Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzu-
fechten, soweit sie die Verletzung von Bauvorschriften gel-
tend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit
auch oder in erster Linie dem Schutze des Nachbarn dienen.
Zusätzlich müssen sie dartun, das sie sich im Schutzbereich
der Vorschriften befinden und durch die behaupteten wider-
rechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 118
Ia 112 E. 2a S. 116, 232 E. 1a S. 234; 127 I 44 E. 2c S. 46,
je mit Hinweisen).

        Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Aus-
legung von § 12 Abs. 3 der Bauverordnung des Kantons Solo-
thurn vom 3. Juli 1978 (KBV), welcher die Publikation von

Baugesuchen regelt. Diese Bestimmung dient neben öffent-
lichen Interessen auch dem Schutz der Nachbarn, um ihre
Interessen gegenüber einem Bauvorhaben wirksam wahrnehmen
zu können. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, das
Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung der Erschliessung
in Willkür verfallen. Auch die Vorschriften über die genü-
gende Zufahrt dienen neben dem Schutz öffentlicher Interes-
sen jenen der Nachbarn (BGE 115 Ib 347 E. 1c/bb S. 353; 112
Ia 88 E. 1 S. 90, je mit Hinweisen).

        d) Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem
vor, die umstrittene Erschliessungsstrasse sei als Verbin-
dungsstrasse und nicht als Grundstückszufahrt zu qualifi-
zieren. Diese falle daher nicht in den Geltungsbereich der
VSS-Norm 640 050. Indem das Verwaltungsgericht trotzdem da-
rauf abgestellt habe, sei es in Willkür verfallen. Willkür
erblickt die Beschwerdeführerin sodann darin, dass die Vor-
instanz die Erschliessung als hinreichend qualifizierte,
obwohl Ziff. 8 der erwähnten VSS-Norm für die Zufahrt eine
grössere Dimensionierung vorsehe.

        Gemäss § 53 Abs. 1 KBV dürfen Gebäude nur auf
Grundstücken errichtet werden, die von einer öffentlichen
Strasse oder von einem öffentlichen Platz her eine genü-
gende Zufahrt haben. Weil es sich beim Erfordernis der "ge-
nügenden Zufahrt" um einen unbestimmten Rechtsbegriff han-
delt, dessen Anwendung die Würdigung technischer Fragen vor-
aussetzt, billigt das Bundesgericht den Verwaltungsbehörden
bei seiner Auslegung und Anwendung einen gewissen Beurtei-
lungsspielraum zu (vgl. BGE 117 Ib 114 E. 4b S. 117). Als
Entscheidungshilfe ziehen die Behörden in der Regel die
Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfach-
leute (VSS) bei. Diese legen die Anforderungen fest, denen
eine Erschliessungsstrasse zu genügen hat. Es handelt sich
indessen lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Ein-
zelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere

vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten
müssen. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten
Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 1978
in ZBl 80/1979 S. 223 f.).

        Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit der
den Normalien zukommenden Bedeutung noch mit dem der Baube-
willigungsbehörde bei der Beurteilung einer hinreichenden
Zufahrt im Sinne von § 53 Abs. 1 KBV zustehenden Beurtei-
lungsspielraum auseinander. Inwiefern das Verwaltungsgericht
unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte in Willkür ver-
fallen sein soll, weil sie als Entscheidungshilfe die VSS-
Norm 640 050 beizog und weil sie von der in Ziff. 8 erwähn-
ten Dimensionierung abwich, wird in der Beschwerde nicht
rechtsgenüglich dargelegt. Die Ausführungen der Beschwerde-
führerin beschränken sich auf eine appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil. Auf diesen Beschwerdepunkt ist demnach
nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71
E. 1c S. 76, 417 E. 6b,c S. 429; 122 I 168 E. 2b S. 172 f.,
je mit Hinweisen).

        e) Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen
der staatsrechtlichen Beschwerde erfüllt, weshalb darauf un-
ter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1d hiervor einzutreten
ist.

     2.- Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Bau-
behörde gestützt auf § 12 Abs. 3 KBV zu Recht auf eine er-
neute Publikation des Bauvorhabens verzichtet habe, da das
bewilligte Projekt bereits dem im ersten Verfahren publi-
zierten entsprochen habe. Nur bei wesentlichen Änderungen
eines Baugesuches müsse erneut publiziert werden. Die Be-
schwerdeführerin hält dem entgegen, diese Bestimmung be-
ziehe sich ausschliesslich auf den Fall, in welchem der

Bauherr von "genehmigten" Plänen abweiche. Nur in diesem
Fall könne die Baubehörde bei unwesentlichen Änderungen
auf eine erneute Publikation verzichten. Im vorliegenden
Fall existierten jedoch keine genehmigten Pläne. Mangels
gesetzlicher Grundlage könne in einem "neuen" Baugesuchs-
verfahren jedoch auf eine Publikation nicht verzichtet
werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei damit will-
kürlich im Sinne von Art. 9 BV. Nicht mehr geltend macht
die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang und im Ge-
gensatz zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
BV.

        Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation
ausschliesslich auf den Wortlaut von § 12 Abs. 3 KBV ab.
Wohl bildet Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut ei-
ner Bestimmung. Hingegen verkennt die Beschwerdeführerin,
dass dieser allein nicht massgebend sein kann. Vom Wortlaut
kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annah-
me bestehen, dass er nicht den wahren Sinn einer Bestimmung
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungs-
geschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusam-
menhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 125 II
521 E. 3c/aa, 192 E. 3a S. 196, 113 E. 3a S. 117).

        Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung
von § 12 Abs. 3 KBV erscheint vertretbar. Auch aus der Ar-
gumentation der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass
die Auslegung des Verwaltungsgerichts dem Sinn und Zweck
dieser Norm in stossender Weise zuwiderläuft und im Ergebnis
unhaltbar wäre. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots
wird von der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht erhoben.
Bei dieser Rechtslage vermag auch die Rüge der Beschwerde-
führerin, das Verwaltungsgericht habe gar kein rechtsgülti-
ges Urteil fällen können, weil kein heilbarer Mangel, son-
dern ein Verfahrensfehler vorliege, nicht durchzudringen.

     3.- a) Unbesehen der Legitimation in der Sache selbst
kann ein Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrens-
garantien geltend machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforder-
liche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls
nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht
dann, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Par-
teistellung zukommt. Ist dies der Fall, kann er die Verlet-
zung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund von Verfassungs-
bestimmungen wie Art. 9 und 29 BV zustehen. Dabei prüft das
Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der kantonalen
Verfahrensvorschriften auf Willkür hin; frei prüft es hin-
gegen, ob im Rahmen der dem Beschwerdeführer nach kantonalem
Recht eingeräumten Parteistellung im Verfahren die durch die
Bundesverfassung bzw. das Konventionsrecht gewährleisteten
Minimalansprüche respektiert wurden (BGE 119 Ia 4 E. 1; 119
Ib 305 E. 3 S. 309 f.; 116 Ia 433 E. 3 S. 438).

        b) Die Beschwerdeführerin erblickt in zwei Punk-
ten eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht gel-
tend, der Präsident des Verwaltungsgerichts habe den Par-
teien mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 eine Kopie der VSS-
Norm 640 050 und eine Kopie des Dienstbarkeitsvertrages vom
14. Juni 1961 zukommen lassen. Diese Urkunden seien erst am
8. Dezember 2000 bei ihr eingegangen. Weil das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2000 datiere, habe ihre
Stellungnahme zu diesen Urkunden im Urteil nicht mehr be-
rücksichtigt werden können. Das Verwaltungsgericht habe da-
mit seinem Urteil Urkunden zugrunde gelegt, welche ihr erst
nachträglich zugestellt worden seien. Ihr Anspruch auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden.

        aa) Die VSS-Normen sind wie erwähnt ein Regel-
werk der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute.
Derartigen Richtlinien geht jegliche Beweisfunktion und
-eignung ab. Es handelt sich hierbei nicht um Akten, wel-
che dazu dienen, einen strittigen Sachverhalt unter Be-
weis zu stellen. Bereits aus diesem Grund ist nicht er-
sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Zu-
stellung der erwähnten VSS-Norm erst am Tage der Urteils-
fällung durch das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör
verletzt worden sein soll. Hinzu kommt, dass diese Normen
von jedermann bezogen werden können und dass deren Kenntnis
von einem sich mit Bau- und Planungsfragen befassenden Ju-
risten vorausgesetzt werden darf. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auch darauf
hinzuweisen, dass das Baudepartement bereits in seinem ers-
ten Beschwerdeentscheid vom 30. November 1999 bei der Frage
einer hinreichenden Zufahrt auf die VSS-Norm 640 050 Bezug
genommen hatte. Er musste sich daher bereits zum damaligen
Zeitpunkt im Klaren sein, dass diese Norm als Entscheidungs-
hilfe dient. Wenn er dessen ungeachtet diese Norm in der
Folge weder für sich selbst beschaffte noch sie im zweiten
Beschwerdeverfahren zur Edition aus Händen des Baudeparte-
ments verlangte, so hat er dies selbst zu vertreten.

        Des Weiteren ist der Vernehmlassung des Ver-
waltungsgerichts an das Bundesgericht zu entnehmen, dass
jenes anlässlich des Augenscheins die einschlägige VSS-
Norm den Parteien vorgelegt und mit ihnen besprochen hat-
te. Dabei habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
den Referenten am Augenschein gebeten, ihm eine Kopie der
Norm zu schicken, da seine Ausgabe möglicherweise veraltet
sei. Eine Frist zur Stellungnahme sei nicht vereinbart wor-
den. Diese Darstellung stimmt mit dem Protokoll des Augen-
scheins überein. Eine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör liegt unter diesen Umständen nicht vor.

        bb) Nicht anders verhält es sich, soweit die
Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Zustellung des
Dienstbarkeitsvertrags vom 13. Juni 1961 eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt. Das darin begründete Weg-
recht lautet zu Gunsten der Parzelle Nr. 109 der Beschwer-
degegnerin und zu Lasten der Parzelle Nr. 112 der Beschwer-
deführerin. Auch wenn offenbar die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin diesen Dienstbarkeitsvertrag unterzeich-
nete, darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin mit dem Erwerb dieser Parzelle vom Bestand der Dienst-
barkeit Kenntnis erhielt. Jedenfalls war ihr der Dienstbar-
keitsvertrag schon geraume Zeit vor dessen Zustellung durch
das Verwaltungsgericht am 6. Dezember 2000 bekannt. So bezog
sie sich bereits im Jahre 1999 in verschiedenen Eingaben an
Behörden auf den Wegdienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1961,
wobei sie sich jeweils zum Grund für die eingeräumten Weg-
breite äusserte. Die Beschwerdegegnerin legte alsdann ihrer
Vernehmlassung vom 15. September 1999 an das Baudepartement
ein Exemplar des Dienstbarkeitsvertrags bei. Davon konnte
die Beschwerdeführerin jederzeit Kenntnis nehmen. Dieser
Vertrag ist denn auch identisch mit demjenigen, den sie vom
Verwaltungsgericht per Fax erhalten und im bundesgerichtli-
chen Verfahren eingelegt hat. Von einer Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör kann unter diesen Umständen
keine Rede sein.

     4.- Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-
gegnerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.

     3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission
der Einwohnergemeinde Biberist sowie dem Baudepartement und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Mai 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: