Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.85/2001
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1P.85/2001/zga

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      24. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey
und Gerichtsschreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, Reinach/AG,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u,  3. Strafkammer,

                         betreffend
            Art. 9, 29, 30 und 32 BV; Art. 6 EMRK
                      (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Das Bezirksamt Lenzburg verurteilte X.________
mit Strafbefehl vom 6. Dezember 1999 wegen Überschreitens
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu
21 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvoll-
zugs, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Es ging davon
aus, X.________ sei am 11. Oktober 1999, um ca. 00.41 Uhr,
mit seinem Personenwagen Citroën XM mit massiv übersetzter
Geschwindigkeit auf der A1 zwischen Zürich und Bern unter-
wegs gewesen. Auf der Höhe der Verzweigung Birrfeld bei Mül-
ligen seien zwei Polizeibeamte, die mit ihrem Dienstfahr-
zeug von der A3 in die A1 einmündeten, auf den Citroën auf-
merksam geworden und hätten in der Folge bei diesem Fahrzeug
über eine Distanz von 4256 m eine sog. Nachfahrkontrolle mit
einem Geschwindigkeitsmessgerät vorgenommen. Die Messung ha-
be für den von X.________ gelenkten Personenwagen eine Ge-
schwindigkeit von 203 km/h ergeben. Damit sei - nach Abzug
einer 10%igen Messtoleranz von 21 km/h - die auf Autobahnen
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 62 km/h
überschritten worden.

        X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.
Er gab an der ersten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht
Lenzburg am 10. Februar 2000 zu Protokoll, in seinem Fahr-
zeug hätten sich zur fraglichen Zeit noch zwei Mitfahrer be-
funden, und beantragte, diese seien als Zeugen vorzuladen.
Das Bezirksgericht führte daher am 6. April 2000 eine zwei-
te Hauptverhandlung durch, an der die beiden Mitfahrer so-
wie die beiden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wur-
den. Mit Urteil vom gleichen Tag sprach es X.________ des
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der
Autobahn schuldig und bestrafte ihn mit 21 Tagen Gefängnis,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie mit ei-
ner Busse von Fr. 1'500.--. Die vom Angeklagten gegen das

Urteil des Bezirksgerichts eingereichte Berufung wies das
Obergericht des Kantons Aargau am 18. Dezember 2000 ab.

     B.- Mit Eingabe vom 1. Februar 2001 liess X.______
gegen das Urteil des Obergerichts durch seinen Anwalt
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an ein neutrales Ge-
richt zurückzuweisen.

     C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des
Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist - ab-
gesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - rein kassa-
torischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids führen (BGE 127 III 279 E. 1b
S. 282; 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Auf die
vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, so-
weit mit ihr die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an ein neutrales Gericht beantragt wird.

        b) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrecht-
liche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechts-
verletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim
Bundesgericht gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer rügt
unter anderem, das Obergericht habe bei der Strafzumessung
verfassungsmässige Rechte verletzt, denn es habe "keine kla-
re und nachvollziehbare Begründung für das exorbitant hohe

Strafmass von 21 Tagen Gefängnis geliefert". Er kritisiert
damit die Überlegungen des Obergerichts zur Frage der Straf-
zumessung, welche aufgrund der in Art. 63 StGB genannten
Kriterien zu beurteilen war. Die Verletzung eidgenössischen
Strafrechts kann jedoch mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationshof des Bundesgerichts gerügt werden (Art. 268
Ziff. 1 und Art. 269 Abs. 1 BStP; BGE 126 I 97 E. 1c S. 101).
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nicht ein-
zutreten, soweit der Beschwerdeführer die Begründung des
Obergerichts zur Strafzumessung kritisiert.

     2.- Das Bezirksgericht Lenzburg hielt es für erwie-
sen, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999, um ca.
00.41 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn die zu-
lässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten habe.
Es stützte sich dabei vor allem auf das Ergebnis der Nach-
fahrmessung sowie auf die Aussagen der beiden Polizeibeam-
ten, welche diese Messung vorgenommen hatten.

        Der Beschwerdeführer wandte in seiner gegen das
Urteil des Bezirksgerichts erhobenen Berufung ein, die Aus-
sagen der Polizeibeamten seien unglaubwürdig. Sodann könne
durch die von ihm bei H.________ eingeholte Expertise vom
29. Juni 2000 (im Folgenden: Expertise H.________) "klar be-
legt werden", dass die Aussagen der Polizeibeamten unrichtig
seien. Aufgrund der in der Berufung angeführten Tatsachen
ergebe sich, dass die Polizeibeamten "entweder ein anderes
Fahrzeug gemessen" oder eine "nicht ordnungsgemässe Messung
durchgeführt" hätten, bei der "nicht die Geschwindigkeit des
Berufungsklägers, sondern einzig die Geschwindigkeit des
aufholenden Polizeifahrzeuges gemessen" worden sei. Dafür,
dass die Messung nicht sein Fahrzeug betroffen habe, spreche
die Tatsache, dass weder er noch seine beiden Mitfahrer auf
der fraglichen Fahrt ein Polizeifahrzeug gesehen hätten.

        Das Obergericht erachtete diese Einwendungen als
nicht stichhaltig und kam zum Schluss, es sei mit dem Be-
zirksgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
am 11. Oktober 1999 mit seinem Personenwagen auf der Auto-
bahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h über-
schritten habe.

     3.- Der Beschwerdeführer beklagt sich zunächst über
eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, welche Vorschrift
den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Ge-
richt gewährleistet. Er macht geltend, das Obergericht ha-
be verfassungsmässige Rechte "krass verletzt" und ausser-
dem kantonales Recht willkürlich angewendet. Es sei "offen-
bar einzig darum bemüht" gewesen, "die als Zeugen aussagen-
den Polizeibeamten vor den Konsequenzen ihrer falschen An-
schuldigungen und falschen Aussagen zu schützen". Das Ober-
gericht sei somit im vorliegenden Fall befangen gewesen.

        Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne - ebenso
wie gemäss Art. 58 Abs. 1 der früheren Bundesverfassung -
Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden
wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vor,
die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, so
ist dieser Anspruch verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73 mit
Hinweisen). Prozessuale Fehler oder ein möglicherweise fal-
scher materieller Entscheid vermögen grundsätzlich für sich
allein nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. An-
ders kann es sich verhalten, wenn besonders krasse oder wie-
derholte Fehler vorliegen, die als schwere Verletzung der
Richterpflichten beurteilt werden müssen (BGE 115 Ia 400
E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; 113 Ia 407
E. 2a S. 409 f.). Hievon kann im vorliegenden Fall keine
Rede sein. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor,

es habe mit dem angefochtenen Entscheid Vorschriften der
Bundesverfassung, der EMRK und des kantonalen Rechts ver-
letzt. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittel-
verfahren geltend zu machen. Sie vermögen keine Befangenheit
der Richter, die am angefochtenen Entscheid mitwirkten, zu
begründen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 30
Abs. 1 BV geht klarerweise fehl.

        Beizufügen ist, dass die in der Beschwerde ange-
brachte Bemerkung, es sei dem Obergericht offenbar einzig
darum gegangen, die "Polizeibeamten vor den Konsequenzen
ihrer falschen Anschuldigungen und falschen Aussagen zu
schützen", eine ungebührliche Äusserung darstellt und zu
beanstanden ist (Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 1 OG).
Sollte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in einer
Rechtsschrift in ungebührlicher Weise äussern, hätte er mit
einer Disziplinierung zu rechnen.

     4.- Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV. Er wirft dem Obergericht vor, es sei auf Argumente, die
er in der Berufungsschrift vorgebracht habe, nicht einge-
gangen und habe sich mit der von ihm vorgelegten Expertise
H.________ nicht auseinander gesetzt.

        a) Soweit sich der Beschwerdeführer auch auf
den Gehörsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu stützen
scheint, kommt der Berufung auf diese Vorschrift neben der
Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör keine selbständige Bedeutung zu.

        b) Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Pflicht zur
Begründung der Entscheide bedeutet nicht, dass sich die ur-
teilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesent-
lichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betrof-
fene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde lei-
ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126
I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181; 117 Ib 64 E. 4
S. 86, 481 E. 6b/bb S. 492, je mit Hinweisen).

        c) Der hier angefochtene Entscheid des Aargauer
Obergerichts genügt diesen Anforderungen. Das Obergericht
legte dar, aus welchen Überlegungen es die Einwendungen,
welche der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirks-
gerichts erhoben hatte, als nicht stichhaltig erachtete.
Es hat sich dabei in hinreichender Weise mit den wesent-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der von diesem
eingereichten Expertise H.________ befasst. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungs-
pflicht liegt nicht vor.

        Verhält es sich so, dann geht auch der Vorwurf
des Beschwerdeführers fehl, die kantonale Instanz habe da-
durch, dass sie ihm das rechtliche Gehör verweigert habe,
zudem gegen die §§ 26, 108, 114, 156 und 220 der Strafpro-
zessordnung des Kantons Aargau (StPO/AG) verstossen.

     5.- a) In materieller Hinsicht beklagt sich der Be-
schwerdeführer über eine Verletzung des Willkürverbots
nach Art. 9 BV sowie der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er macht geltend, das
Obergericht habe bei der Feststellung des Sachverhalts und
der Würdigung der Beweise willkürlich gehandelt und ausser-
dem den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

        Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in
diesem Zusammenhang auch eine Verletzung kantonaler Be-
stimmungen vor. Er führt aus, die kantonale Instanz hätte
gemäss § 26 StPO/AG die materielle Wahrheit erforschen,
nach "§ 29" (richtig: § 28) StPO/AG eine freie Beweiswür-
digung vornehmen müssen, wodurch "gemäss §§ 108 und 114
sowie 156 und 220 StPO die Expertise hätte gewürdigt und
allenfalls der Experte hätte befragt werden müssen". Der
Berufung auf diese kantonalen Vorschriften kommt neben
den Rügen der Verletzung der Art. 9 BV, 32 Abs. 1 BV und 6
Ziff. 2 EMRK keine selbständige Bedeutung zu.

        b) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person
bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die
Unschuldsvermutung ist auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver-
ankert. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich aus
der Unschuldsvermutung (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120
Ia 31 E. 2b S. 35). Im vorliegenden Fall wird eine Ver-
letzung dieses Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel gerügt.

        Der Sachrichter verfügt im Bereich der Beweis-
würdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundes-
gericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswin-
kel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9
BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn
die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf
einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a
S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit
Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Ver-
letzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdi-
gungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen,
wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich

bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offen-
sichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrü-
ckende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden
(BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31
E. 2d S. 38).

        c) Das Obergericht führte im angefochtenen Urteil
aus, auf dem Abhörungsprotokoll, das im Anschluss an die
Nachfahrmessung aufgenommen worden sei, habe der Beschwerde-
führer durch seine Unterschrift die ihm zur Last gelegte Ge-
schwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h anerkannt. An der
Hauptverhandlung vom 10. Februar 2000 vor dem Bezirksgericht
Lenzburg habe er erstmals den Einwand erhoben, die Geschwin-
digkeitsmessung sei unzutreffend. Keiner seiner Mitfahrer
habe sich jedoch an der Verhandlung vom 6. April 2000 vor
dem Bezirksgericht an entsprechende Einwände des Beschwer-
deführers anlässlich der Anzeigeeröffnung erinnern können.
Vielmehr sei - nach den Aussagen des Mitfahrers K.________ -
"eigentlich alles klar" gewesen und in freundlichem Ton von-
statten gegangen. Das Obergericht hielt fest, es sei daher
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers davon auszu-
gehen, dass dieser die Geschwindigkeitsüberschreitung im An-
schluss an die Nachfahrmessung auch in der angegebenen Höhe
anerkannt habe.

        aa) Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Fest-
stellung des Obergerichts als aktenwidrig und willkürlich.
Er macht geltend, im Anschluss an die Messung sei er auf
dem Polizeiposten durch den Polizeibeamten Z.________ "fak-
tisch genötigt" worden, zu unterschreiben. Dieser habe ihm
"erwiesenermassen" gedroht, wenn er nicht unterschreibe,
könne er nicht heimgehen. Das Obergericht habe die klaren
Aussagen der Zeugen K.________ und B.________, welche "die
entsprechende Drohung sehr wohl gehört" hätten, einfach
ignoriert.

         bb) Bei den Akten befindet sich das im Anschluss
an die Nachfahrmessung vom 11. Oktober 1999 erstellte Ab-
hörungsprotokoll über die Befragung des Beschwerdeführers
durch den Polizeibeamten Z.________. Der Beschwerdeführer
hat gemäss diesem von ihm unterzeichneten Protokoll aner-
kannt, dass sein Fahrzeug am 11. Oktober 1999 um 00.41 Uhr
anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle auf der A1 mit
einer Geschwindigkeit von 203 km/h gemessen worden sei, was
nach Abzug der Toleranz eine strafbare Geschwindigkeitsüber-
schreitung von 62 km/h ergebe. Bei den Zeugeneinvernahmen an
der Hauptverhandlung vom 6. April 2000 vor dem Bezirksgericht
Lenzburg betonte der Polizeibeamte Zumsteg, er und die Poli-
zeibeamtin W.________ hätten den Beschwerdeführer "sicher
nicht zur Unterschrift genötigt". Die Polizeibeamtin W.________
ihrerseits verneinte die Frage, ob der Beschwerdeführer mit
der Unterschrift auf dem Protokoll Mühe gehabt habe. Die
beiden Mitfahrer K.________ und B.________ gaben bei der Be-
fragung bezüglich der Vorgänge um die Unterschrift des Be-
schwerdeführers u.a. an, der Polizist habe dem Beschwerde-
führer gesagt, wenn er nicht unterschreibe, könne er nicht
nach Hause gehen. Dass damit der Beweis für eine Drohung
oder eine Nötigung hinsichtlich der Unterschrift des Be-
schwerdeführers erbracht sei, konnte das Obergericht in An-
betracht der übrigen Aussagen der beiden Mitfahrer ohne
Willkür verneinen. Die Frage, ob es beim Unterschreiben des
Abhörungsprotokolls "friedlich und freundlich zugegangen
sei", wurde vom Zeugen K.________ bejaht, und der Zeuge
B.________ erklärte auf die Frage, ob es längere Diskussio-
nen um die Unterschrift des Beschwerdeführers unter das Pro-
tokoll gegeben habe, es sei nicht lange gegangen. Bei Würdi-
gung sämtlicher Zeugenaussagen sowie des Abhörungsprotokolls
ist die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer
habe die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung
im Anschluss an die Nachfahrmessung anerkannt, weder akten-
widrig noch willkürlich, sondern sachlich vertretbar.

        d) Das Obergericht befasste sich in der Folge ein-
gehend mit den Einwänden, die der Beschwerdeführer gegen das
Ergebnis der Messung vorgebracht hatte.

        aa) Es führte aus, die Polizeibeamten seien bei
der Einfahrt Mülligen am Einmünden in die Autobahn gewesen,
als ihnen der Beschwerdeführer wegen übersetzter Geschwin-
digkeit aufgefallen sei. Sie hätten in der Folge sofort die
Verfolgung aufgenommen. Durch den Messstreifen sei ausgewie-
sen, dass sie zunächst nur auf 158 km/h hätten beschleunigen
müssen, bis der Messvorgang in Gang gesetzt worden sei; eine
Vorbereitung, welche auch dann höchstens 10 bis 15 Sekunden
Fahrzeit oder 400 bis 600 Meter Fahrweg in Anspruch nehme,
wenn mit berücksichtigt werde, dass zum Aufholen über die
Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers hinaus zu beschleu-
nigen gewesen sei. Hernach habe die aufgezeichnete Nachfahrt
über die Distanz von 4'256 Metern stattgefunden. Beide Poli-
zeibeamten hätten sich an eine unausgeglichene Fahrweise des
Beschwerdeführers mit schwankenden Geschwindigkeiten erinnern
können, was in der Aufzeichnung deutlich wiedergegeben werde.
Die sieben Kilometer lange Distanz bis zur Ausfahrt Lenzburg,
vor welcher der Beschwerdeführer angehalten worden sei, habe
daher zur Durchführung der Messung bei weitem ausgereicht.

        Sodann erklärte das Obergericht, bei dem vom
Beschwerdeführer in der Berufungsschrift geltend gemachten
Nachfahrablauf mit Aufholen noch während des Messvorganges
handle es sich - ebenso wie bei den Prämissen, von denen
die Expertise H.________ ausgehe - um blosse Hypothesen. Es
lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdefüh-
rer - wie im genannten Gutachten vorausgesetzt - mit einer
Geschwindigkeit von 130 km/h bei der Einfahrt Mülligen das
Polizeifahrzeug passiert und danach mit diesem zusammen
"voll" beschleunigt hätte. Im Gegenteil sei nach der Dar-
stellung der Polizeibeamten von einer schon an jener Stelle
deutlich übersetzten Geschwindigkeit auszugehen, ansonst die

Polizisten wohl kaum umgehend nach der Einfahrt die Verfol-
gung aufgenommen hätten. Daraus ergebe sich, dass zu jenem
Zeitpunkt in erster Linie das Polizeifahrzeug beschleunigt
worden sei und sich der Aufholvorgang daher abweichend von
der Aufzeichnung im Weg-Zeit-Diagramm der Expertise H.________
wesentlich verkürzt habe. Die behauptete Unzuverlässigkeit
des Messergebnisses lasse sich deshalb mit diesem Gutachten
nicht begründen.

        bb) Das Obergericht wies im Weiteren darauf hin,
das Aussageverhalten der beiden als Zeugen einvernommenen
Polizeibeamten habe übereinstimmend und widerspruchslos da-
hin gehend gelautet, dass zunächst mittels Beschleunigung
auf einen konstant bleibenden Abstand von zwischen 50 und
150 Metern auf den vom Beschwerdeführer gelenkten Personen-
wagen aufgeschlossen und hernach der Messvorgang in Gang
gesetzt worden sei. Das Obergericht betonte, die offiziell
angegebene Spitzengeschwindigkeit für das vom Beschwerde-
führer gelenkte Fahrzeug ändere nichts daran, dass auch mit
Ladung darüber hinaus beschleunigt werden könne, und begrün-
de ebenfalls keine Zweifel am Messergebnis, das nach den
glaubwürdigen Angaben der beiden Polizeibeamten in Nachach-
tung der Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Stras-
senverkehr zustande gekommen sei. Die darin vorgesehene Si-
cherheitsmarge trage dem Umstand Rechnung, dass bei der Ein-
haltung des konstanten Fahrzeugabstands Ungenauigkeiten ge-
rade bei den hier gefahrenen hohen und wechselnden Geschwin-
digkeiten vorkommen könnten.

        Keine Zweifel am Messergebnis vermöchten - wie das
Obergericht ferner erwog - auch die Aussagen der Mitfahrer
zu begründen, die nur gefühlsmässige Eindrücke der wahrge-
nommenen Geschwindigkeit hätten abgeben können, ohne auf
den Tachometer geachtet zu haben. Es handle sich dabei um
Wahrnehmungen, die gerade nachts und bei geringem Verkehrs-
aufkommen keine zuverlässige Schätzungsgrundlage abgeben

könnten. Dass keiner der Mitfahrer in dem vom Beschwerde-
führer gelenkten Personenwagen auf das Polizeifahrzeug
aufmerksam geworden sei, sei allein schon damit erklärbar,
dass die Wahrnehmung eines nachfahrenden Personenwagens
nachts hinter den aufscheinenden Abblendlichtern praktisch
unmöglich sei; ausserdem hätten die drei Insassen im Ge-
spräch oder anderweitig abgelenkt sein können.

        e) aa) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird -
auch wenn wiederholt von Willkür und Aktenwidrigkeit gespro-
chen wird - zum grössten Teil eine rein appellatorische Kri-
tik an den oben (E. 5d/aa und bb) angeführten Feststellungen
des Obergerichts angebracht. Auf diese Kritik kann in einem
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten wer-
den (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).

        bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Expertise
H.________ beweise "klar und eindeutig", dass die von den
Polizeibeamten behauptete Messung "physikalisch nicht statt-
gefunden haben" könne. Somit sei der "positive Beweis für
die Unrichtigkeit der Urteilsbasis erbracht". Vorab sei fest-
zuhalten, dass die Messung lediglich die Geschwindigkeit des
(aufholenden) Polizeifahrzeuges wiedergebe, nicht diejenige
des von ihm - dem Beschwerdeführer - gelenkten Autos. Nach
den Behauptungen der Polizeibeamten solle er mit wechselnden
Geschwindigkeiten gefahren sein. Gemäss dem Messstreifen sei
aber gleichmässig und kontinuierlich von 158 km/h bis auf 205
km/h beschleunigt und danach in einem Zug wieder bis auf 177
km/h verlangsamt worden. Die Angaben der Beamten über seine
Fahrweise und der als Beweis dafür herangezogene Messstreifen
widersprächen sich somit diametral. Im Weiteren beanstandet
der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, es
lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er - wie im Gut-
achten H.________ vorausgesetzt - mit einer Geschwindigkeit
von 130 km/h bei der Einfahrt Mülligen das Polizeifahrzeug
passiert hätte. Er macht geltend, die Expertise H.________
stütze sich in diesem Punkt auf die Aussagen der Polizeibe-
amten selber. Die erwähnte Feststellung des Obergerichts sei
daher aktenwidrig.

        Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist verfehlt, da die
Polizeibeamten nicht erklärten, der Beschwerdeführer sei bei
der Einfahrt Mülligen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h
gefahren. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, es bestehe ein
Widerspruch zwischen den Aufzeichnungen im Messstreifen und
den Angaben der Polizeibeamten hinsichtlich der Fahrweise
des Beschwerdeführers. Nach den Aufzeichnungen im Messstrei-
fen lässt sich ohne Willkür von einer unausgeglichenen Fahr-
weise des betreffenden Autolenkers sprechen. Dass es sich
bei den aufgezeichneten Geschwindigkeiten um diejenigen des
Polizeifahrzeugs und nicht um jene des vom Beschwerdeführer
gelenkten Autos handle, ist eine blosse Behauptung des Be-
schwerdeführers. Im angefochtenen Urteil wurde in überzeu-
gender Weise dargelegt, aus welchen Gründen die vom Beschwer-
deführer eingereichte Expertise und die von ihm vorgebrach-
ten Argumente nicht geeignet seien, die Unzuverlässigkeit
des Messergebnisses zu begründen. Das Obergericht hat bei
der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Be-
weise nicht gegen das Willkürverbot verstossen, wenn es zum
Schluss gelangte, es sei mit dem Bezirksgericht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 auf
der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h
überschritten habe. Bei objektiver Würdigung des ganzen Be-
weisergebnisses blieben auch keine offensichtlich erheblichen
und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der
Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Das Obergericht ver-
letzte daher die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es die
vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts ein-
gereichte Berufung abwies.

        Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

     6.- Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Ver-
fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Anspruch auf eine Parteientschä-
digung besteht nicht (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 3. Strafkammer,
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 24. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: