I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.85/2001
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1P.85/2001/zga I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 24. August 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Leuthold. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, Reinach/AG, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u, Obergericht des Kantons A a r g a u, 3. Strafkammer, betreffend Art. 9, 29, 30 und 32 BV; Art. 6 EMRK (Strafverfahren), hat sich ergeben: A.- Das Bezirksamt Lenzburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 6. Dezember 1999 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu 21 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Es ging davon aus, X.________ sei am 11. Oktober 1999, um ca. 00.41 Uhr, mit seinem Personenwagen Citroën XM mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der A1 zwischen Zürich und Bern unter- wegs gewesen. Auf der Höhe der Verzweigung Birrfeld bei Mül- ligen seien zwei Polizeibeamte, die mit ihrem Dienstfahr- zeug von der A3 in die A1 einmündeten, auf den Citroën auf- merksam geworden und hätten in der Folge bei diesem Fahrzeug über eine Distanz von 4256 m eine sog. Nachfahrkontrolle mit einem Geschwindigkeitsmessgerät vorgenommen. Die Messung ha- be für den von X.________ gelenkten Personenwagen eine Ge- schwindigkeit von 203 km/h ergeben. Damit sei - nach Abzug einer 10%igen Messtoleranz von 21 km/h - die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 62 km/h überschritten worden. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Er gab an der ersten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Lenzburg am 10. Februar 2000 zu Protokoll, in seinem Fahr- zeug hätten sich zur fraglichen Zeit noch zwei Mitfahrer be- funden, und beantragte, diese seien als Zeugen vorzuladen. Das Bezirksgericht führte daher am 6. April 2000 eine zwei- te Hauptverhandlung durch, an der die beiden Mitfahrer so- wie die beiden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wur- den. Mit Urteil vom gleichen Tag sprach es X.________ des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn schuldig und bestrafte ihn mit 21 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie mit ei- ner Busse von Fr. 1'500.--. Die vom Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. Dezember 2000 ab. B.- Mit Eingabe vom 1. Februar 2001 liess X.______ gegen das Urteil des Obergerichts durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an ein neutrales Ge- richt zurückzuweisen. C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist - ab- gesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - rein kassa- torischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids führen (BGE 127 III 279 E. 1b S. 282; 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, so- weit mit ihr die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an ein neutrales Gericht beantragt wird. b) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrecht- liche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechts- verletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Obergericht habe bei der Strafzumessung verfassungsmässige Rechte verletzt, denn es habe "keine kla- re und nachvollziehbare Begründung für das exorbitant hohe Strafmass von 21 Tagen Gefängnis geliefert". Er kritisiert damit die Überlegungen des Obergerichts zur Frage der Straf- zumessung, welche aufgrund der in Art. 63 StGB genannten Kriterien zu beurteilen war. Die Verletzung eidgenössischen Strafrechts kann jedoch mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts gerügt werden (Art. 268 Ziff. 1 und Art. 269 Abs. 1 BStP; BGE 126 I 97 E. 1c S. 101). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nicht ein- zutreten, soweit der Beschwerdeführer die Begründung des Obergerichts zur Strafzumessung kritisiert. 2.- Das Bezirksgericht Lenzburg hielt es für erwie- sen, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999, um ca. 00.41 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten habe. Es stützte sich dabei vor allem auf das Ergebnis der Nach- fahrmessung sowie auf die Aussagen der beiden Polizeibeam- ten, welche diese Messung vorgenommen hatten. Der Beschwerdeführer wandte in seiner gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobenen Berufung ein, die Aus- sagen der Polizeibeamten seien unglaubwürdig. Sodann könne durch die von ihm bei H.________ eingeholte Expertise vom 29. Juni 2000 (im Folgenden: Expertise H.________) "klar be- legt werden", dass die Aussagen der Polizeibeamten unrichtig seien. Aufgrund der in der Berufung angeführten Tatsachen ergebe sich, dass die Polizeibeamten "entweder ein anderes Fahrzeug gemessen" oder eine "nicht ordnungsgemässe Messung durchgeführt" hätten, bei der "nicht die Geschwindigkeit des Berufungsklägers, sondern einzig die Geschwindigkeit des aufholenden Polizeifahrzeuges gemessen" worden sei. Dafür, dass die Messung nicht sein Fahrzeug betroffen habe, spreche die Tatsache, dass weder er noch seine beiden Mitfahrer auf der fraglichen Fahrt ein Polizeifahrzeug gesehen hätten. Das Obergericht erachtete diese Einwendungen als nicht stichhaltig und kam zum Schluss, es sei mit dem Be- zirksgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 mit seinem Personenwagen auf der Auto- bahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h über- schritten habe. 3.- Der Beschwerdeführer beklagt sich zunächst über eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, welche Vorschrift den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Ge- richt gewährleistet. Er macht geltend, das Obergericht ha- be verfassungsmässige Rechte "krass verletzt" und ausser- dem kantonales Recht willkürlich angewendet. Es sei "offen- bar einzig darum bemüht" gewesen, "die als Zeugen aussagen- den Polizeibeamten vor den Konsequenzen ihrer falschen An- schuldigungen und falschen Aussagen zu schützen". Das Ober- gericht sei somit im vorliegenden Fall befangen gewesen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne - ebenso wie gemäss Art. 58 Abs. 1 der früheren Bundesverfassung - Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, so ist dieser Anspruch verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73 mit Hinweisen). Prozessuale Fehler oder ein möglicherweise fal- scher materieller Entscheid vermögen grundsätzlich für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. An- ders kann es sich verhalten, wenn besonders krasse oder wie- derholte Fehler vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; 113 Ia 407 E. 2a S. 409 f.). Hievon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe mit dem angefochtenen Entscheid Vorschriften der Bundesverfassung, der EMRK und des kantonalen Rechts ver- letzt. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittel- verfahren geltend zu machen. Sie vermögen keine Befangenheit der Richter, die am angefochtenen Entscheid mitwirkten, zu begründen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 30 Abs. 1 BV geht klarerweise fehl. Beizufügen ist, dass die in der Beschwerde ange- brachte Bemerkung, es sei dem Obergericht offenbar einzig darum gegangen, die "Polizeibeamten vor den Konsequenzen ihrer falschen Anschuldigungen und falschen Aussagen zu schützen", eine ungebührliche Äusserung darstellt und zu beanstanden ist (Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 1 OG). Sollte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in einer Rechtsschrift in ungebührlicher Weise äussern, hätte er mit einer Disziplinierung zu rechnen. 4.- Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Er wirft dem Obergericht vor, es sei auf Argumente, die er in der Berufungsschrift vorgebracht habe, nicht einge- gangen und habe sich mit der von ihm vorgelegten Expertise H.________ nicht auseinander gesetzt. a) Soweit sich der Beschwerdeführer auch auf den Gehörsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu stützen scheint, kommt der Berufung auf diese Vorschrift neben der Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör keine selbständige Bedeutung zu. b) Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Pflicht zur Begründung der Entscheide bedeutet nicht, dass sich die ur- teilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betrof- fene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb S. 492, je mit Hinweisen). c) Der hier angefochtene Entscheid des Aargauer Obergerichts genügt diesen Anforderungen. Das Obergericht legte dar, aus welchen Überlegungen es die Einwendungen, welche der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirks- gerichts erhoben hatte, als nicht stichhaltig erachtete. Es hat sich dabei in hinreichender Weise mit den wesent- lichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der von diesem eingereichten Expertise H.________ befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungs- pflicht liegt nicht vor. Verhält es sich so, dann geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, die kantonale Instanz habe da- durch, dass sie ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, zudem gegen die §§ 26, 108, 114, 156 und 220 der Strafpro- zessordnung des Kantons Aargau (StPO/AG) verstossen. 5.- a) In materieller Hinsicht beklagt sich der Be- schwerdeführer über eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV sowie der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er macht geltend, das Obergericht habe bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise willkürlich gehandelt und ausser- dem den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung kantonaler Be- stimmungen vor. Er führt aus, die kantonale Instanz hätte gemäss § 26 StPO/AG die materielle Wahrheit erforschen, nach "§ 29" (richtig: § 28) StPO/AG eine freie Beweiswür- digung vornehmen müssen, wodurch "gemäss §§ 108 und 114 sowie 156 und 220 StPO die Expertise hätte gewürdigt und allenfalls der Experte hätte befragt werden müssen". Der Berufung auf diese kantonalen Vorschriften kommt neben den Rügen der Verletzung der Art. 9 BV, 32 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 2 EMRK keine selbständige Bedeutung zu. b) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Unschuldsvermutung ist auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- ankert. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich aus der Unschuldsvermutung (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35). Im vorliegenden Fall wird eine Ver- letzung dieses Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel gerügt. Der Sachrichter verfügt im Bereich der Beweis- würdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundes- gericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswin- kel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Ver- letzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdi- gungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offen- sichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrü- ckende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). c) Das Obergericht führte im angefochtenen Urteil aus, auf dem Abhörungsprotokoll, das im Anschluss an die Nachfahrmessung aufgenommen worden sei, habe der Beschwerde- führer durch seine Unterschrift die ihm zur Last gelegte Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h anerkannt. An der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2000 vor dem Bezirksgericht Lenzburg habe er erstmals den Einwand erhoben, die Geschwin- digkeitsmessung sei unzutreffend. Keiner seiner Mitfahrer habe sich jedoch an der Verhandlung vom 6. April 2000 vor dem Bezirksgericht an entsprechende Einwände des Beschwer- deführers anlässlich der Anzeigeeröffnung erinnern können. Vielmehr sei - nach den Aussagen des Mitfahrers K.________ - "eigentlich alles klar" gewesen und in freundlichem Ton von- statten gegangen. Das Obergericht hielt fest, es sei daher entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers davon auszu- gehen, dass dieser die Geschwindigkeitsüberschreitung im An- schluss an die Nachfahrmessung auch in der angegebenen Höhe anerkannt habe. aa) Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Fest- stellung des Obergerichts als aktenwidrig und willkürlich. Er macht geltend, im Anschluss an die Messung sei er auf dem Polizeiposten durch den Polizeibeamten Z.________ "fak- tisch genötigt" worden, zu unterschreiben. Dieser habe ihm "erwiesenermassen" gedroht, wenn er nicht unterschreibe, könne er nicht heimgehen. Das Obergericht habe die klaren Aussagen der Zeugen K.________ und B.________, welche "die entsprechende Drohung sehr wohl gehört" hätten, einfach ignoriert. bb) Bei den Akten befindet sich das im Anschluss an die Nachfahrmessung vom 11. Oktober 1999 erstellte Ab- hörungsprotokoll über die Befragung des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten Z.________. Der Beschwerdeführer hat gemäss diesem von ihm unterzeichneten Protokoll aner- kannt, dass sein Fahrzeug am 11. Oktober 1999 um 00.41 Uhr anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle auf der A1 mit einer Geschwindigkeit von 203 km/h gemessen worden sei, was nach Abzug der Toleranz eine strafbare Geschwindigkeitsüber- schreitung von 62 km/h ergebe. Bei den Zeugeneinvernahmen an der Hauptverhandlung vom 6. April 2000 vor dem Bezirksgericht Lenzburg betonte der Polizeibeamte Zumsteg, er und die Poli- zeibeamtin W.________ hätten den Beschwerdeführer "sicher nicht zur Unterschrift genötigt". Die Polizeibeamtin W.________ ihrerseits verneinte die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Unterschrift auf dem Protokoll Mühe gehabt habe. Die beiden Mitfahrer K.________ und B.________ gaben bei der Be- fragung bezüglich der Vorgänge um die Unterschrift des Be- schwerdeführers u.a. an, der Polizist habe dem Beschwerde- führer gesagt, wenn er nicht unterschreibe, könne er nicht nach Hause gehen. Dass damit der Beweis für eine Drohung oder eine Nötigung hinsichtlich der Unterschrift des Be- schwerdeführers erbracht sei, konnte das Obergericht in An- betracht der übrigen Aussagen der beiden Mitfahrer ohne Willkür verneinen. Die Frage, ob es beim Unterschreiben des Abhörungsprotokolls "friedlich und freundlich zugegangen sei", wurde vom Zeugen K.________ bejaht, und der Zeuge B.________ erklärte auf die Frage, ob es längere Diskussio- nen um die Unterschrift des Beschwerdeführers unter das Pro- tokoll gegeben habe, es sei nicht lange gegangen. Bei Würdi- gung sämtlicher Zeugenaussagen sowie des Abhörungsprotokolls ist die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im Anschluss an die Nachfahrmessung anerkannt, weder akten- widrig noch willkürlich, sondern sachlich vertretbar. d) Das Obergericht befasste sich in der Folge ein- gehend mit den Einwänden, die der Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der Messung vorgebracht hatte. aa) Es führte aus, die Polizeibeamten seien bei der Einfahrt Mülligen am Einmünden in die Autobahn gewesen, als ihnen der Beschwerdeführer wegen übersetzter Geschwin- digkeit aufgefallen sei. Sie hätten in der Folge sofort die Verfolgung aufgenommen. Durch den Messstreifen sei ausgewie- sen, dass sie zunächst nur auf 158 km/h hätten beschleunigen müssen, bis der Messvorgang in Gang gesetzt worden sei; eine Vorbereitung, welche auch dann höchstens 10 bis 15 Sekunden Fahrzeit oder 400 bis 600 Meter Fahrweg in Anspruch nehme, wenn mit berücksichtigt werde, dass zum Aufholen über die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers hinaus zu beschleu- nigen gewesen sei. Hernach habe die aufgezeichnete Nachfahrt über die Distanz von 4'256 Metern stattgefunden. Beide Poli- zeibeamten hätten sich an eine unausgeglichene Fahrweise des Beschwerdeführers mit schwankenden Geschwindigkeiten erinnern können, was in der Aufzeichnung deutlich wiedergegeben werde. Die sieben Kilometer lange Distanz bis zur Ausfahrt Lenzburg, vor welcher der Beschwerdeführer angehalten worden sei, habe daher zur Durchführung der Messung bei weitem ausgereicht. Sodann erklärte das Obergericht, bei dem vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift geltend gemachten Nachfahrablauf mit Aufholen noch während des Messvorganges handle es sich - ebenso wie bei den Prämissen, von denen die Expertise H.________ ausgehe - um blosse Hypothesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdefüh- rer - wie im genannten Gutachten vorausgesetzt - mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h bei der Einfahrt Mülligen das Polizeifahrzeug passiert und danach mit diesem zusammen "voll" beschleunigt hätte. Im Gegenteil sei nach der Dar- stellung der Polizeibeamten von einer schon an jener Stelle deutlich übersetzten Geschwindigkeit auszugehen, ansonst die Polizisten wohl kaum umgehend nach der Einfahrt die Verfol- gung aufgenommen hätten. Daraus ergebe sich, dass zu jenem Zeitpunkt in erster Linie das Polizeifahrzeug beschleunigt worden sei und sich der Aufholvorgang daher abweichend von der Aufzeichnung im Weg-Zeit-Diagramm der Expertise H.________ wesentlich verkürzt habe. Die behauptete Unzuverlässigkeit des Messergebnisses lasse sich deshalb mit diesem Gutachten nicht begründen. bb) Das Obergericht wies im Weiteren darauf hin, das Aussageverhalten der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten habe übereinstimmend und widerspruchslos da- hin gehend gelautet, dass zunächst mittels Beschleunigung auf einen konstant bleibenden Abstand von zwischen 50 und 150 Metern auf den vom Beschwerdeführer gelenkten Personen- wagen aufgeschlossen und hernach der Messvorgang in Gang gesetzt worden sei. Das Obergericht betonte, die offiziell angegebene Spitzengeschwindigkeit für das vom Beschwerde- führer gelenkte Fahrzeug ändere nichts daran, dass auch mit Ladung darüber hinaus beschleunigt werden könne, und begrün- de ebenfalls keine Zweifel am Messergebnis, das nach den glaubwürdigen Angaben der beiden Polizeibeamten in Nachach- tung der Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr zustande gekommen sei. Die darin vorgesehene Si- cherheitsmarge trage dem Umstand Rechnung, dass bei der Ein- haltung des konstanten Fahrzeugabstands Ungenauigkeiten ge- rade bei den hier gefahrenen hohen und wechselnden Geschwin- digkeiten vorkommen könnten. Keine Zweifel am Messergebnis vermöchten - wie das Obergericht ferner erwog - auch die Aussagen der Mitfahrer zu begründen, die nur gefühlsmässige Eindrücke der wahrge- nommenen Geschwindigkeit hätten abgeben können, ohne auf den Tachometer geachtet zu haben. Es handle sich dabei um Wahrnehmungen, die gerade nachts und bei geringem Verkehrs- aufkommen keine zuverlässige Schätzungsgrundlage abgeben könnten. Dass keiner der Mitfahrer in dem vom Beschwerde- führer gelenkten Personenwagen auf das Polizeifahrzeug aufmerksam geworden sei, sei allein schon damit erklärbar, dass die Wahrnehmung eines nachfahrenden Personenwagens nachts hinter den aufscheinenden Abblendlichtern praktisch unmöglich sei; ausserdem hätten die drei Insassen im Ge- spräch oder anderweitig abgelenkt sein können. e) aa) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird - auch wenn wiederholt von Willkür und Aktenwidrigkeit gespro- chen wird - zum grössten Teil eine rein appellatorische Kri- tik an den oben (E. 5d/aa und bb) angeführten Feststellungen des Obergerichts angebracht. Auf diese Kritik kann in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten wer- den (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Expertise H.________ beweise "klar und eindeutig", dass die von den Polizeibeamten behauptete Messung "physikalisch nicht statt- gefunden haben" könne. Somit sei der "positive Beweis für die Unrichtigkeit der Urteilsbasis erbracht". Vorab sei fest- zuhalten, dass die Messung lediglich die Geschwindigkeit des (aufholenden) Polizeifahrzeuges wiedergebe, nicht diejenige des von ihm - dem Beschwerdeführer - gelenkten Autos. Nach den Behauptungen der Polizeibeamten solle er mit wechselnden Geschwindigkeiten gefahren sein. Gemäss dem Messstreifen sei aber gleichmässig und kontinuierlich von 158 km/h bis auf 205 km/h beschleunigt und danach in einem Zug wieder bis auf 177 km/h verlangsamt worden. Die Angaben der Beamten über seine Fahrweise und der als Beweis dafür herangezogene Messstreifen widersprächen sich somit diametral. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er - wie im Gut- achten H.________ vorausgesetzt - mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h bei der Einfahrt Mülligen das Polizeifahrzeug passiert hätte. Er macht geltend, die Expertise H.________ stütze sich in diesem Punkt auf die Aussagen der Polizeibe- amten selber. Die erwähnte Feststellung des Obergerichts sei daher aktenwidrig. Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist verfehlt, da die Polizeibeamten nicht erklärten, der Beschwerdeführer sei bei der Einfahrt Mülligen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, es bestehe ein Widerspruch zwischen den Aufzeichnungen im Messstreifen und den Angaben der Polizeibeamten hinsichtlich der Fahrweise des Beschwerdeführers. Nach den Aufzeichnungen im Messstrei- fen lässt sich ohne Willkür von einer unausgeglichenen Fahr- weise des betreffenden Autolenkers sprechen. Dass es sich bei den aufgezeichneten Geschwindigkeiten um diejenigen des Polizeifahrzeugs und nicht um jene des vom Beschwerdeführer gelenkten Autos handle, ist eine blosse Behauptung des Be- schwerdeführers. Im angefochtenen Urteil wurde in überzeu- gender Weise dargelegt, aus welchen Gründen die vom Beschwer- deführer eingereichte Expertise und die von ihm vorgebrach- ten Argumente nicht geeignet seien, die Unzuverlässigkeit des Messergebnisses zu begründen. Das Obergericht hat bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Be- weise nicht gegen das Willkürverbot verstossen, wenn es zum Schluss gelangte, es sei mit dem Bezirksgericht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten habe. Bei objektiver Würdigung des ganzen Be- weisergebnisses blieben auch keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Das Obergericht ver- letzte daher die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts ein- gereichte Berufung abwies. Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be- schwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 6.- Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Ver- fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Anspruch auf eine Parteientschä- digung besteht nicht (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 3. Strafkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 24. August 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: