Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.791/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.791/2001/otd

Urteil vom 5. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Reeb,
Ersatzrichterin Pont Veuthey.
Gerichtsschreiber Pfäffli.

D.________, Beschwerdeführerin, Zustellungsdomizil: D.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Einstellung des Strafverfahrens

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden, Beschwerdekammer, vom 11. September 2001)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Am 1. Dezember 2000 meldete der Leiter einer Familienherberge der
Kantonspolizei in Samedan, die bei ihm weilende deutsche Staatsangehörige
D.________ habe offensichtlich psychische Probleme und weigere sich, die
Rechnung für die Beherbergung zu begleichen. Kurz danach ging von der
Verkehrspolizei Silvaplana die Meldung ein, eine völlig ausser Kontrolle
geratene Frau habe soeben angerufen und wirres Zeug über Sekten geredet. In
der Folge begaben sich zwei Polizisten zum Bahnhof in La Punt-Chamues-ch, wo
sie D.________ antrafen, die einen verwirrten Eindruck machte. Zur weiteren
Abklärung wurde sie auf den Polizeiposten Samedan verbracht, wo sie vom
Bezirksarzt untersucht und fürsorgerisch in die Kantonale Psychiatrische
Klinik Beverin, Cazis, eingewiesen wurde.

Vom 1. bis zum 6. Dezember 2000 war D.________ in der Klinik Beverin
hospitalisiert. Am 6.Dezember 2000 wurde sie nach Deutschland überführt. Vor
ihrer Abreise erhob die Klinik Beverin für die Hospitalisation und den
Transport nach Konstanz einen Betrag von Fr. 3'150.--.

2.
Am 22. Januar 2001 erstattete D.________ bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Graubünden Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung,
Nötigung und Diebstahls. Am 23. Februar 2001 wurde eine Strafuntersuchung
wegen Freiheitsberaubung eröffnet. Mit Verfügung vom 16. Juli 2001 stellte
der Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Er stellte fest, weder dem
Bezirksarzt noch der Klinik Beverin könne im Zusammenhang mit der Einweisung
und der Behandlung der Anzeigeerstatterin strafrechtlich relevante Vorwürfe
gemacht werden. Auf das Begehren um Rückerstattung der bezahlten Aufenthalts-
und Transportkosten trat er nicht ein und verwies die Anzeigeerstatterin
insoweit auf den Zivilweg.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob D.________ Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Diese wies mit Entscheid
vom 11. September 2001 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die
Beschwerdekammer zusammenfassend aus, die Staatsanwaltschaft sei zu Recht
davon ausgegangen, dass von einer Freiheitsberaubung, die eine unrechtmässige
Festnahme voraussetze, und von einer Körperverletzung nicht die Rede sein
könne. Auch liege weder eine Nötigung noch ein Diebstahl vor.

3.
Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von
Graubünden reichte D.________ am 17. Dezember 2001 eine als Rekurs
bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Am 8. Januar 2002 teilte das
Bundesgericht D.________ u.a. mit, dass es sich bei ihrer Eingabe der Sache
nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle, wobei die gesetzlichen
Anforderungen an ein solches Rechtsmittel aufgrund einer vorläufigen Prüfung
nicht erfüllt seien. Sie könne jedoch ihre Beschwerde innert der 30-tägigen
Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. In der Folge reichte
D.________ mit Schreiben vom 15., 18. und 26. Januar 2002 je eine
Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist
im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und
offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b). Diesen
Anforderungen vermögen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht zu genügen.
So legt die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar,
inwiefern die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts sie aufgrund einer
willkürlichen Beweiswürdigung als fürsorgebedürftig beurteilte, was eine
Klinikeinweisung als angemessen erscheinen liess. Auch hinsichtlich der
weiteren Punkte geht aus den Eingaben nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern
der angefochtene Beschluss verfassungs- oder konventionswidrig sein soll.
Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden , Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: