Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.78/2001
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1P.78/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        1. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts-
schreiberin Widmer.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Jürg Luginbühl, Lavaterstrasse 61, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft  Z ü r i c h, Büro C-5, vertreten durch
Bezirksanwältin C. Wiederkehr,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h, vertreten
durch Staatsanwalt M. Bürgisser,

                         betreffend
       Art. 8, 9 und 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK
            (Einstellung eines Strafverfahrens),

hat sich ergeben:

     A.- X.________ wird u.a. vorgeworfen, sich in der
Schweiz im Drogenhandel betätigt und einen Teil des Erlöses
ins Ausland überwiesen zu haben. Er wurde am 18. August 1998
im Hauptbahnhof Zürich verhaftet, als er aufgrund eines aus-
gefüllten Beleges im Begriffe war, Fr. 11'000.-- an
A.________ zu transferieren. Tags zuvor soll er insgesamt
Fr. 15'000.-- an B.________ und C.________ überwiesen haben;
dieser Betrag wurde sichergestellt. Bei seiner Verhaftung
war X.________ im Besitz von rund Fr. 7'000.--. Gemäss wei-
teren Ermittlungen soll X.________ zudem knapp Fr. 200'000.--
ins Ausland überwiesen haben. Hinsichtlich des ihm vorgewor-
fenen Drogenhandels liegt neben anderen Indizien insbesonde-
re eine Belastung durch D.________ vor. Nach ihren Aussagen
soll sie in Genf eine Drogentransporteurin abgeholt haben,
die X.________ 2.8 kg Kokain hätte übergeben sollen. Nach
seiner Festnahme am 18. August 1998 wurde X.________ bis zum
21. Juni 1999 in Untersuchungshaft behalten.

        Mit Strafbefehl vom 21. Juni 1999 wurde X.________
von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen mehrfacher Wider-
handlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG mit zwei Monaten
Gefängnis bestraft. Am 9. August 1999 verfügte die Bezirks-
anwaltschaft, das wegen Geldwäscherei und Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Strafverfahren
sei einstweilen zu sistieren, weil eine Konfrontation mit
D.________ infolge ihres derzeit unbekannten Aufenthalts
einstweilen nicht möglich sei. Gleichzeitig hielt die Be-
zirksanwaltschaft die am 3. September 1998 und am 25. Mai

1999 verfügten Beschlagnahmungen förmlich aufrecht. Auf den
am 15. September 1999 gegen diese Anordnungen erhobenen
Rekurs trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 31. Januar 2000 infolge Rechtskraft des Straf-
befehls vom 21. Juni 1999 und mangelnder Beschwer von
X.________ nicht ein.

        Am 31. August 2000 beantragte X.________ die defi-
nitive Einstellung des Verfahrens. Die Bezirksanwaltschaft
Zürich wies diesen Antrag am 19. September 2000 ab. Gegen
diese Verfügung rekurrierte X.________ an das Bezirksgericht
Zürich wegen Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garan-
tierten Rechts auf eine gerichtliche Anhörung und Beurtei-
lung innert angemessener Frist. Der Einzelrichter für Zivil-
und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfü-
gung vom 4. Dezember 2000 auf den Rekurs wegen Unzuständig-
keit nicht ein und überwies die Sache der Staatsanwaltschaft
zur Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs am
18. Dezember 2000 ab, soweit sie darauf eintrat.

     B.- Gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft
führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundes-
gericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids wegen Verletzung von Art. 8, 9 und 29 BV sowie
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Weiter ersucht er um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.

        Die Bezirksanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft
haben auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist (BGE 126 I 81 E. 1 mit Hinweisen).

        b) In ihrem Rekursentscheid vom 18. Dezember 2000
lehnt es die Staatsanwaltschaft ab, das gegen den Beschwer-
deführer hängige Strafverfahren definitiv einzustellen.
Gleichzeitig bestätigt sie die von der Bezirksanwaltschaft
am 9. August 1999 verfügte einstweilige Sistierung der wegen
Verdachts auf Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz geführten Strafuntersuchung. Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit ihrem Entscheid das Straf-
verfahren nicht endgültig ab, weshalb dieser als Zwischen-
entscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG in Betracht fällt
(zum Begriff des Zwischenentscheids: BGE 123 I 325 E. 3b;
122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 120 III 143 E. 1a; 117 Ia 251
E. 1a). Allerdings würde eine solche prozessrechtliche Qua-
lifikation zusätzlich voraussetzen, dass der angefochtene
Entscheid das Verfahren einen Schritt weiterführt oder einen
solchen Schritt zeitlich festlegt, was vorliegend gerade
nicht der Fall ist: In ihrem Rekursentscheid hält die Staats-
anwaltschaft vielmehr fest, vorläufig werde die Untersuchung
weder definitiv eingestellt noch wieder aufgenommen, da eine
wichtige Belastungszeugin noch immer nicht auffindbar sei
und eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer deshalb noch
nicht stattfinden könne. Damit erklärt die Staatsanwalt-
schaft, dass die Untersuchung auf unbestimmte Zeit still
stehe. Für den Beschwerdeführer ist daher nicht absehbar, ob
und wann die Untersuchung fortgesetzt wird. Unter diesen Um-
ständen ist der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft als
Endentscheid zu betrachten.

        c) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des
verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 6 Ziff. 1
EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Zu dieser Rüge ist er nach
Art. 88 OG legitimiert, da ihm die Verdachtsgründe anläss-
lich der Haftanordnung amtlich mitgeteilt wurden und er als
Angeschuldigter im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein recht-
lich geschütztes Interesse an einer zügigen Fortsetzung
resp. Beendigung des ihn belastenden Verfahrens hat.

        d) Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Vor-
bringen, die kantonalen Zuständigkeitsvorschriften seien
willkürlich (Art. 9 BV) angewendet worden resp. an sich
verfassungswidrig, und es hätte ein Gericht über die Frage
der definitiven Einstellung befinden müssen: Der Beschwerde-
führer hat keine konkreten kantonalen Normen bezeichnet, die
nach seiner Auffassung Art. 6 Ziff. 1 EMRK widersprechen
sollen, und die beanstandeten Mängel an der kantonalen Zu-
ständigkeitsordnung sind sehr allgemein gehalten. Die Be-
schwerde erfüllt insofern die in Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
aufgestellten Begründungsanforderungen nicht.

        e) Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt.

     2.- a) Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots. Er ist der Auffassung, das Verfahren hätte
längst definitiv eingestellt werden müssen, weil die Ver-
dachtsgründe zu wenig konkret seien und die von den Behörden
beabsichtigte Konfrontation mit D.________ mangels Kenntnis
ihres Aufenthaltsorts nicht erfolgen könne. Nachdem die Be-
hörden nicht anderweitig aktiv geworden seien, sei ihm nicht
zuzumuten, bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung auf
den verfahrensbeendenden Entscheid zu warten. Eine Verfah-

rensverschleppung rügt der Beschwerdeführer auch in Bezug
auf den Zeitraum vor der Abreise von D.________ ins Ausland.
Er wirft den Behörden vor, diese nicht bereits im Dezember
1998 vorgeladen zu haben, als er eine Gegenüberstellung aus-
drücklich verlangt habe. Unverständlich sei weiter, dass
nicht unverzüglich eine polizeiliche Zuführung angeordnet
worden sei, nachdem D.________ zu der auf den 23. März 1999
angesetzten Konfrontationseinvernahme nicht erschienen war.

        b) Das in den Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29
Abs. 1 BV gewährleistete Beschleunigungsgebot, auf das sich
der Beschwerdeführer beruft, ist verletzt, wenn die Straf-
verfolgungsbehörden das Verfahren nicht mit der gebotenen
Beförderung behandeln. Es soll verhindern, dass ein Ange-
schuldigter länger als notwendig den Belastungen eines
Strafverfahrens, insbesondere der quälenden Ungewissheit
über den Ausgang der Sache, ausgesetzt ist (BGE 124 I 139
E. 2a mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Das Beschleunigungs-
gebot im Strafprozess gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der
Rechtsprechung der Konventionsorgane, in: Thürer/Weber/Zäch,
Aktuelle Fragen zur EMRK, S. 76 und 81 f.). Für die Ange-
messenheit der Verfahrensdauer hat die Rechtsprechung zahl-
reiche Kriterien herausgebildet, jedoch darauf verzichtet,
starre Zeitgrenzen für einzelne Verfahrensphasen festzule-
gen. Massgebend sind Umfang und Schwierigkeit der einzelnen
Strafsache, deren Bedeutung für den Angeschuldigten sowie
die weiteren Umstände des Einzelfalles. Dabei ist auch in
Betracht zu ziehen, inwiefern die Behörden oder der Ange-
schuldigte mit ihrem Verhalten zur Verfahrensverzögerung
beigetragen haben (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142; vgl. BGE 119
Ib 311 E. 5b S. 325; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar,
2. Aufl., Art. 6, Rz. 144).

        Die Frist, deren Angemessenheit zu beurteilen ist,
beginnt nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zeitpunkt der "Anklage".
Hinsichtlich der Berechnung der Frist wird der Anklagebe-
griff in der Praxis weit ausgelegt: Abgestellt wird regel-
mässig auf den Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde dem
Betroffenen erstmals offiziell mitteilt, welche Vorwürfe
gegen ihn erhoben werden (BGE 119 Ib 311 E. 5a S. 323 f.;
117 IV 124 E. 3; Theo Vogler, in: Internationaler Kommentar
zur EMRK, 1986, Art. 6, Rz. 204). Das Beschleunigungsgebot
ist in allen Stadien eines Strafverfahrens zu beachten. Weil
das Strafverfahren bei rückwirkender Betrachtung eine Ein-
heit bildet, ist es jedoch schwierig, einzelne Verfahrens-
abschnitte zu beurteilen (vgl. Stefan Trechsel, Die Vertei-
digungsrechte in der Praxis zur Europäischen MRK, in: ZStrR
96/1979 S. 391). Je früher eine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots gerügt wird, umso tiefgreifender müssen deshalb
die Gründe sein, die für einen Verstoss sprechen.

        c) Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anord-
nung der Untersuchungshaft im August 1998 von den ihm ange-
lasteten Straftaten in Kenntnis gesetzt. Anschliessend nah-
men die Behörden verschiedene Untersuchungshandlungen vor,
bis sie das Verfahren im August 1999 zufolge Unauffindbar-
keit von D.________ sistierten. Seitdem diese im Juli 1999
zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben wurde, sind die
Ermittlungen eingestellt worden, und es darf aufgrund der
Akten sowie der Sistierungsverfügung der Bezirksanwaltschaft
davon ausgegangen werden, dass weitere Untersuchungshand-
lungen vorläufig nicht stattfinden werden. Aus dem angefoch-
tenen Entscheid ist zu schliessen, dass die Strafverfol-
gungsbehörden die konkreten Tatindizien zwar als eher knapp,
jedoch einschlägig betrachten. Die gerügte Verletzung des
Beschleunigungsgebots kann daher in diesem Stadium des Ver-
fahrens einstweilen nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt

geprüft werden, ob eine Sistierung der Untersuchung über-
haupt zulässig war und, gegebenenfalls, ob ihre Aufrechter-
haltung noch als verfassungsmässig erachtet werden kann.

        d) Im Licht des Beschleunigungsgebots erscheinen
formelle Sistierungen einer Strafuntersuchung schon im
Grundsatz problematisch, solange sie keinerlei Anhaltspunkte
für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme enthalten;
denn die Behörde bringt damit zum Ausdruck, dass sie ihre
Bemühungen, das Verfahren vorwärts zu bringen, auf unbe-
stimmte Zeit einstellt. Der Angeschuldigte leidet in einer
solchen Situation nicht nur unter der Ungewissheit über den
Ausgang des Verfahrens, sondern zugleich unter der fehlenden
Aussicht auf eine Beendigung innert angemessener Frist. Vor-
liegend erübrigt es sich jedoch, die nach Zürcher Praxis ge-
handhabten einstweiligen Sistierungen in allgemeiner Weise
auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen, da sie in der
Regel aus Gründen erfolgen, die der Angeschuldigte zu ver-
antworten hat (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
3. Aufl., Rz. 799; Denise Proff Hauser, Die Bedeutung des
Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für
das zürcherische Strafverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 113),
was hier nicht zutrifft.

        Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin,
dass die Untersuchung im August 1999 einzig wegen der noch
ausstehenden Konfrontationseinvernahme sistiert wurde und
seither keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Die Behörden
haben selbst ausgeführt, sie hätten bereits alles Notwendige
in die Wege geleitet, um die Belastungszeugin ausfindig zu
machen. Es ist unbestritten, dass diese in der Zwischenzeit
nicht aufgefunden werden konnte. Das Verfahren steht somit
seit bald zwei Jahren still, und weder die Bezirks- noch die
Staatsanwaltschaft haben hier je einen zeitlichen Rahmen
festgesetzt, innert welchem mit dem Auffinden der Zeugin
vernünftigerweise gerechnet werden kann. Die oberste Begren-

zung der Untersuchungsdauer ergibt sich aus der absoluten
Verfolgungsverjährung (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), weshalb
der Beschwerdeführer zu Recht befürchtet, möglicherweise
noch jahrelang über den weiteren Verlauf des Verfahrens im
Ungewissen zu bleiben. Da er selbst keine Möglichkeit hat,
auf die Fortsetzung resp. definitive Einstellung des Verfah-
rens hinzuwirken und die Tatvorwürfe relativ schwer sind,
kann dem Beschwerdeführer eine Aufrechterhaltung dieses Zu-
stands nicht zugemutet werden.

     3.- Somit ist festzustellen, dass das Beschleunigungs-
gebot in der Untersuchungsphase verletzt wurde. Dies führt
zur Gutheissung des Antrags um Aufhebung des angefochtenen
Sistierungsentscheids. Die Staatsanwaltschaft hat darüber zu
befinden, ob sie auf der Grundlage des bisherigen Beweiser-
gebnisses entweder förmlich Anklage beim zuständigen Straf-
gericht erheben oder mit Rücksicht auf die seit den Tatvor-
würfen verstrichene Zeit und die damit verbundene Belastung
des Beschwerdeführers sowie mit Blick auch auf die strafpro-
zessualen Massnahmen (Beschlagnahmungen) sogleich die defi-
nitive Einstellung der Untersuchung verfügen muss; dies wird
nur unterbleiben können, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Konfrontationseinvernahme mit der Zeugin
durchgeführt oder das Untersuchungsverfahren auf andere
Weise einem Abschluss zugeführt werden kann.

     4.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzu-
heissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerde-
führer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 159 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ist damit gegenstandslos geworden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2000
wird aufgehoben.

     2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

     3.- Der Kanton Zürich wird verpflichtet, den Beschwer-
deführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 1'855.70 zu entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-5, und der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 1. Juni 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: