Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.779/2001
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1P.779/2001/sta

Urteil vom 11. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Störi.

L. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, 6023 Rothenburg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Art. 9 und 32 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, vom 4. April 2001)
Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte L.________ am 9. Juni 2000
wegen mehrfacher, qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und
verschiedener weiterer Delikte zu 6 ½ Jahren Zuchthaus.

Das Obergericht des Kantons Luzern kam in seinem Urteil vom 4. April 2001 in
einzelnen Punkten zu Freisprüchen, bestätigte indessen die erstinstanzliche
Verurteilung im Wesentlichen und verurteilte L.________ zu 5 Jahren
Zuchthaus.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Dezember 2001 wegen Willkür
beantragt der Beschwerdeführer, diesen obergerichtlichen Entscheid
aufzuheben.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen
rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist,
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem
Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38
E. 3c; 125 I 492 E. 1b) einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor,
indem es davon ausgegangen sei, er habe bei den Einbruchdiebstählen eine
führende Rolle gespielt.
Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid
Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem
Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen
weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13
E. 2c; 18 E. 3c, je mit Hinweisen).

3.
3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihn als Kopf der
Einbrecher-Bande eingestuft, ohne dafür eine Begründung zu liefern. Eine
solche Annahme, die sich auf nichts stützen könne, sei willkürlich. Es gebe
keine Hinweise dafür, dass er bei den Einbrüchen eine führende Rolle gespielt
habe, er werde von niemandem als Organisator, Kopf, Initiator,
Hauptbeteiligter usw. bezeichnet. Aus dem Umstand allein, dass er nicht
selber in die Objekte eingebrochen sei, lasse sich nicht ohne weiteres
schliessen, dass er der Organisator im Hintergrund gewesen sei, der den
Komplizen den gefährlichen Teil der "Arbeit" überlassen habe.

3.2 Die Rüge geht an der Sache vorbei. Das Obergericht hat im angefochtenen
Entscheid zur Bewertung der Tatschuld des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Einbruchdiebstähle ausgeführt, er habe es verstanden, seine Komplizen die
exponierte und heikle Frontarbeit verrichten zu lassen. Er hätte jeweils mit
diesen die Tatorte ausgekundschaftet. Dann hätte er seine Komplizen an den
Tatort gefahren und in dessen Nähe auf ihren Telefonanruf gewartet, um sie
mit dem Diebesgut abzuholen. Seine "wesentliche Rolle" gehe zudem aus
verschiedenen (abgehörten) Telefonaten hervor; in einem Gespräch mit einem
seiner Komplizen vom 10. August 1998 stelle der Beschwerdeführer selber klar,
dass er der "Boss" sei (angefochtener Entscheid S. 21).

Das Obergericht geht damit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
nicht davon aus, dass er bei den Einbrüchen die führende Rolle gespielt habe
oder gar der Kopf der Einbrecherbande war. Es hält nur für erwiesen, dass er
bei den Einbrüchen einen wesentlichen, nicht etwa bloss einen
untergeordneten, Tatbeitrag leistete, was sich angesichts der durch das
Obergericht ausgeführten Tatsachen nicht im Ernst bestreiten lässt. Der
Beschwerdeführer legt auch in keiner Weise dar, inwiefern diese Tatsachen
nicht zutreffen würden oder den gezogenen Schluss nicht zuliessen.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: