Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.778/2001
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1P.778/2001/sch

Urteil vom 5. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Störi.

1. A.X.________ und B.X.________,

2. Y.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Robert Hadorn,
Stockerstrasse 39, Postfach, 8027 Zürich,

gegen

I.________ AG, 8039 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich,  Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Herrliberg, 8704 Herrliberg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Peter Müller, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Baubewilligung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 26. September 2001)

Sachverhalt:

A.
Am 22. August 2000 erteilte der Gemeinderat Herrliberg der I.________ AG die
Bewilligung für den Bau von drei Terrassenhäusern mit Tiefgarage für
insgesamt 11 Wohnungen auf den Parzellen Kat.Nrn. 5742, 5917, 5918, 5919,
5920 und 5921 an der Findling-/Ackerstrasse in Herrliberg.

Y.. ________, A.X.________ und B.X.________ sowie weitere Anwohner der
Findling- und der Pflugsteinstrasse, über welche das Bauprojekt erschlossen
werden soll, rekurrierten gegen die Baubewilligung.

Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich wies die Rekurse am 3. April
2001 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, an welches die unterlegenen
Rekurrenten die Sache weiterzogen, hiess die Beschwerden teilweise gut und
ordnete an, das Bauprojekt müsse so abgeändert werden, dass es die kommunalen
Grenzabstände zum westlich angrenzenden Grundstück Kat.Nr. 5498 einhalte. Im
Übrigen wies es die Beschwerden ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Dezember 2001 wegen Willkür und
Gehörsverweigerung (Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV) beantragen Y.________ sowie
A.X.________ und B.X.________:

"1. Der angefochtene Entscheid sei im Sinne der nachstehenden Erwägungen
insoweit aufzuheben, als in Dispositiv Ziffer 1 die Beschwerden der
Beschwerdeführer abgewiesen und ihnen in den Dispositiv Ziffern 3, 4 und 5
Kosten des verwaltungsgerichtlichen und des vorangegangenen Rekursverfahrens
sowie Parteientschädigungen auferlegt worden sind; demgemäss seien die Akten
insoweit zur Neuentscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückzuweisen;

2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

3. Die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner seien den Beschwerdeführern zur
Stellungnahme, mindestens aber zur Kenntnisnahme zuzustellen;

4. Es seien die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens,
einschliesslich der Akten des Quartierplans Oberfeld, Herrliberg,
beizuziehen;

5. Es sei ein Augenschein durchzuführen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner."

C.
In Ihrer Vernehmlassung beantragt die I.________ AG, die Beschwerde
abzuweisen; die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren, eventualiter sei
unverzüglich ein Endentscheid zu fällen. Das Verwaltungsgericht beantragt,
die Beschwerde abzuweisen; gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
erhebt es keine Einwände. Die Gemeinde Herrliberg verzichtet auf eine
Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. In der Sache beantragt
sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist nach Art. 88 OG, wer durch
den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten
Interessen beeinträchtigt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an
der Beschwerde hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer
benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung
anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die
ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz
der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im
Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten
widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (ZBl 100/1999 S. 136
E. 1b; BGE 118 Ia 232 mit Hinweisen).

1.1.1 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die an der
Findlingstrasse liegen und unmittelbar an das Baugrundstück anstossen. Sie
sind daher befugt, sich gegen die ihrer Auffassung nach quartierplanwidrige
Erschliessung des umstrittenen Bauvorhabens über die Findlingstrasse zur Wehr
zu setzen, da dadurch, wie sie geltend machen, ihre eigene Zufahrt
beeinträchtigt werden könnte.

1.1.2 Nicht befugt sind die Beschwerdeführer dagegen, sich über die
willkürliche Anwendung von § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) zu beklagen, welcher die Anforderungen an eine
Arealüberbauung - besonders gute Gestaltung und zweckmässige Ausstattung -
umschreibt und keine nachbarschützende Funktion hat.

1.1.3 Ebenfalls nicht befugt sind die Beschwerdeführer zur Rüge, das
Verwaltungsgericht hätte die von ihm festgestellte Unterschreitung des
Grenzabstands um 2,75 m des Hauses 1 zum Grundstück der Beschwerdeführerin 2
hin nicht selber durch eine Nebenbestimmung im angefochtenen Entscheid
beheben dürfen, sondern die Baubewilligung aufheben müssen. Ihr
Rechtsschutzinteresse erschöpft sich darin, dass die Bauherrin ihnen
gegenüber den gesetzlichen Grenzabstand einhalten muss. Dies ist mit dem
angefochtenen Entscheid gewährleistet. Hingegen haben sie bloss ein
faktisches, nicht rechtlich geschütztes Interesse an der Bauverzögerung, die
entstehen würde, wenn die Bauherrin das ganze langwierige
Baubewilligungsverfahren wiederholen müsste, um die Grenzabstandsverletzung
zur Parzelle der Beschwerdeführerin 2 zu beheben.

1.2 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht eine willkürliche
Anwendung des kantonalen Baurechts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor, weil es sich im angefochtenen Entscheid mit wesentlichen, in den
Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhobenen Rügen nicht auseinandergesetzt habe.
Die Berufung auf Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV ist zulässig.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die
Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), grundsätzlich
einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie diesen Anforderungen
nicht. Das trifft etwa schon auf den Beginn der materiellen
Beschwerdebegründung zu (S. 5 oben), wo ausgeführt wird, es sei unklar, von
welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgegangen sei, ohne dass dieser
Vorwurf in der Folge zu einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden
Rüge verdichtet würde.

1.4 Abzuweisen ist das Gesuch der Beschwerdeführer um Durchführung eines
Augenscheins, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit ausreichender
Klarheit aus den Akten ergibt.

2.
2.1 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der
Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I
166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen).

2.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV festgehaltenen Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen.
Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er
sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit
allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen.
Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit
Hinweisen).

3.
In der Sache werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im
Wesentlichen deshalb Willkür vor, weil es die Baubewilligung schützte, obwohl
die Erschliessung der Überbauung über die Findlingstrasse dem am 22. Oktober
1983 vom Gemeinderat beschlossenen und am 16. April 1986 vom Regierungsrat
genehmigten Quartierplan Oberfeld widerspreche.

3.1 Die Baurekurskommission hat dazu im Entscheid vom 4. April 2001, auf den
das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid verweist, im Wesentlichen
ausgeführt, die bis heute der Erschliessung von rund 10 Wohneinheiten
dienende, 180 m lange Findlingstrasse weise eine 5 m breite Fahrbahn und ein
1,75 m breites Trottoir auf. Damit entspreche sie von ihrem Ausbaustandard
her nach den Zugangsnormalien vom 9. März 1987 (Zürcher Gesetzessammlung
700.5) einer Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich, welche auf ein
Verkehrsaufkommen von bis zu 150 Wohneinheiten ausgelegt sei; dass die
normaliengerechte Trottoirbreite um 25 cm unterschritten sei, ändere daran
grundsätzlich nichts. Für die Erschliessung der bestehenden 10 und der
geplanten 11 Wohneinheiten würde auch eine Zufahrtsstrasse im unteren
Anwendungsbereich, d.h. eine solche ohne Trottoir, welche für die
Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten zulässig sei, genügen, und zwar
selbst dann, wenn die im Einzugsgebiet der Findlingstrasse verbleibenden
Landreserven allesamt überbaut würden. Die Erschliessungskapazität der
Findlingstrasse werde daher auch unter Einbezug des umstrittenen Vorhabens
bei weitem nicht ausgeschöpft, es könne keine Rede davon sein, dass das
Quartierplankonzept mit der von der Bauherrin gewählten Erschliessung über
den Haufen geworfen würde.

Bei der Aufstellung des Quartierplans Oberfeld seien in Berücksichtigung der
bestehenden Parzellarordnung wie üblich Überbauungsannahmen getroffen und zur
Erschliessung des weitgehend unüberbauten Ostteils des Quartierplangebietes
zwei neue Strassenzüge, die Acker- und die Findlingstrasse, angelegt worden.
Dabei seien die heutigen Parzellen Nrn. 5917 - 5921 auf die Ackerstrasse, der
Westteil der heutigen Parzelle Nr. 5742 im Umfang von zwei Bautiefen auf die
Findlingstrasse und deren Ostteil auf die bestehende Biswindstrasse
ausgerichtet worden. Entsprechend seien die Beteiligungen an den
Strassenbaukosten erfolgt; auf dem Strassenperimeter-Plan sei dies mit
Pfeilen graphisch dargestellt worden. Es gehe indessen nicht an, aus diesen
Pfeilen eine absolut zwingende Erschliessungsvorgabe ableiten zu wollen.
Solches ergebe sich auch nicht aus dem technischen Bericht. Wenn dort
ausgeführt werde, der nördliche Teil des Quartierplangebietes würde durch die
Findlingstrasse und der südliche Teil durch die Ackerstrasse erschlossen, so
werde damit nur das Quartierplankonzept umschrieben; Anhaltspunkte dafür,
dass dieses bei der nachfolgenden konkreten Planung von Bauvorhaben auf den
anstossenden Grundstücken aus verkehrstechnischen oder anderen Gründen
unumstösslich sein solle, ergäben sich keine.

Es stelle sich daher die grundsätzliche Frage, inwieweit bei einer
Gesamtüberbauung eines an verschiedene Strassen angrenzenden Grundstücks die
Bauherrin an die dem Quartierplan zu Grunde liegenden Überlegungen gebunden
sei oder ob es ihr frei stehe, einen beliebiegen Anschluss ans Verkehrsnetz
zu wählen. In dieser häufig anzutreffenden Situation könne es der Bauherrin
in der Regel nicht verwehrt werden, eine einheitliche Parkierungslösung
anzustreben, anstatt nach Massgabe des ursprünglichen Quartierplankonzepts
verschiedene grundstücksinterne Zufahrten anzulegen und eine entsprechende
Verteilung von Abstellplätzen vorzunehmen. Vorliegend könne nicht ernsthaft
behauptet werden, das Quartierplankonzept gerate aus dem Lot, wenn die
Erschliessung der geplanten, eher kleineren Überbauung vollumfänglich über
die Findlingstrasse erfolge und nicht auch noch nach den beanspruchten
Grundstücksflächen über die Acker- und die Biswindstrasse. Unter diesen
Umständen sei eine Revision des Quartierplans nicht nötig, und es falle
insbesondere auch die Festlegung eines neuen Kostenverteilers aufgrund der
nach der vollständigen Überbauung des Quartierplangebietes tatsächlich
erfolgten Erschliessung ausser Betracht. Die Grundeigentümer hätten allesamt
Erschliessungsbeiträge geleistet, ihre Grundstücke gälten dementsprechend als
erschlossen. Die Strassen seien erstellt, ins Eigentum der Gemeinde überführt
und dem Gemeingebrauch gewidmet worden. Die von der Bauherrin gewählte
Lösung, die Überbauung im oberen Hangteil mit einer Zufahrt von der Seite her
zu erschliessen, sei zwar ungewöhnlich, da derartige Terrassenbauten
üblicherweise mit einer talseitigen Zufahrt in eine Unterniveaugarage im
untersten Geschoss erschlossen würden. Im vorliegenden Fall würden indessen
weder raumplanerische noch immissionsrechtliche Überlegungen die Bauherrin zu
einer anderen Erschliessung zwingen.

3.2 Nebst dem Verweis auf diese Ausführungen der Baurekurskommission II,
denen es sich vollumfänglich anschloss, setzte sich das Verwaltungsgericht im
angefochtenen Entscheid noch mit dem Einwand auseinander, die Bewilligung der
umstrittenen Zufahrt sei nach seiner eigenen, in ZR 83 Nr. 103 (=ZBl 85/1984
S. 374) publizierten Rechtsprechung unzulässig.

Dieser Entscheid sei nicht einschlägig, weil er auf einem anderen Sachverhalt
beruhe. Damals hätten zwei Grundeigentümer geplant, ihre durch die im
Quartierplan vorgesehenen Anlagen bereits hinreichend erschlossenen
Grundstücke durch einen zusätzlichen Zugangsweg anders als im Quartierplan
vorgesehen zu erschliessen. Dazu habe es erwogen, es könne nicht im Belieben
einzelner Grundeigentümer stehen, "nachträglich vom quartierplanmässigen
Erschliessungskonzept abzuweichen und andere Anlagen mit der nämlichen
Zweckbestimmung zu errichten". Darum gehe es im vorliegenden Fall jedoch
nicht, da das Baugrundstück durch die Acker- und die Findlingstrasse
erschlossen sei und zusätzliche (private) Erschliessungsanlagen nicht
erforderlich seien.

3.3Das Verwaltungsgericht vertritt somit im angefochtenen Entscheid die
Auffassung, es sei zulässig, bei einer Arealüberbauung mehrerer Parzellen,
die nach dem Quartierplan über verschiedene Strassen erschlossen werden
sollen, die Erschliessung gesamthaft auf eine davon zu konzentrieren, sofern
deren Ausbaustandard genügt, den vom Quartierplan vorgesehenen und den
zusätzlichen Verkehr zu verkraften und keine zwingenden planerischen Gründe
gegen eine solche Lösung sprechen. Solche fand es im vorliegenden Fall keine,
weshalb es die Baubewilligung in diesem Punkt schützte.

Diese Rechtsauffassung und ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall sind
offensichtlich vertretbar, die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was
geeignet wäre, in der einen oder anderen Beziehung einen Willkürvorwurf
begründen zu können. Man könnte sich im Gegenteil sogar fragen, ob nicht im
hohen Ausbaustandard der Findlingstrasse, der die Erschliessung von weit mehr
Wohneinheiten erlauben würde als nach dem Quartierplan in ihrem Einzugsgebiet
liegen, ein Hinweis dafür liegt, dass man bereits im Quartierplanverfahren
für die nachfolgenden konkreten Bauplanungen einen gewissen Spielraum für die
Erschliessung über die Findling- und oder die Ackerstrasse offen halten
wollte.

3.4 Ebenfalls fehl geht der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang
ergänzend erhobene Vorwurf, die Baurekurskommission und das
Verwaltungsgericht hätten ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich
nicht mit all ihren Argumenten auseinandergesetzt hätten. Beide Instanzen
haben - das Verwaltungsgericht teilweise durch Verweis auf den
erstinstanzlichen Entscheid - die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens,
insbesondere dessen von den Beschwerdeführern in Frage gestellte
strassenmässige Erschliessung, unter allen wesentlichen Gesichtspunkten
geprüft und sind damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die
Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer
die Kosten (Art. 156 OG). Sie haben ausserdem der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwedeführern 1 und 2 je zur
Hälfte, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- ,
insgesamt Fr. 3'000.--, zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Gemeinderat Herrliberg und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: