Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.771/2001
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1P.771/2001
1P.773/2001 /zga

Urteil vom 5. Mai 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Bochsler, Gerichtsschreiber Haag.

1P.771/2001
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gunter Blickle, Löwenstrasse
25, 8001 Zürich,

und

1P.773/2001
Y.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
Stockerstrasse 39, 8027 Zürich,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch die Bausektion der Stadt Zürich, Badenerstrasse
141, Postfach, 8021 Zürich,
Baurekurskommission I des Kantons Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Art. 8, 9, 26, 27 und 29 BV
(Baubewilligung und Beseitigungsbefehl),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2001.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümerin des Gebäudes Vers. Nr. --- an der
Z.________strasse in Zürich. In den zuvor als Büro und Labor genutzten
Räumlichkeiten bietet die Mieterin Y.________ seit 8. September 1995 im 1.
Obergeschoss und zudem seit etwa Mai 1999 auch im 2. Obergeschoss
ausschliesslich sexgewerbliche Dienstleistungen an. Am 19. Juli 2000
verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich der Mieterin die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für diese eigenmächtig vorgenommene
Nutzungsänderung. Zugleich befahl sie ihr und der Grundeigentümerin, den
rechtmässigen Zustand bis spätestens drei Monate ab Rechtskraft des
Beschlusses wiederherzustellen.

Gegen den Beschluss der Bausektion erhoben X.________ und Y.________ Rekurs
an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich und beantragten insbesondere,
die vorgenommene Nutzungsänderung sei zu bewilligen. Die Baurekurskommission
hiess die Rekurse insoweit teilweise gut, als sie die
Wiederherstellungsanordnung für das 1. Obergeschoss betrafen. Im Übrigen
wurden die Rechtsmittel abgewiesen.

Gegen den Entscheid der Baurekurskommission I erhoben sowohl die Stadt Zürich
als auch X.________ und Y.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Während die Stadt Zürich beantragte, der angefochtene
Rekursentscheid sei teilweise aufzuheben und der Beschluss der Bausektion sei
wiederherzustellen, stellten X.________ und Y.________ den im Wesentlichen
übereinstimmenden Antrag, der Entscheid der Baurekurskommission sei insofern
aufzuheben, als der Rekurs abgewiesen worden sei. Demgemäss sei der Beschluss
der Bausektion auch bezüglich der Räume im 2. Obergeschoss aufzuheben und die
Stadt Zürich anzuweisen, die baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung
von sexgewerblichen Salons im 1. und 2. Obergeschoss zu erteilen. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Stadt Zürich gut und stellte den
Beschluss der Bausektion wieder her, soweit ihn die Baurekurskommission I
aufgehoben hatte. Die Beschwerden von X.________ und Y.________ wies es ab.

B.
Mit separaten Eingaben vom 10. Dezember 2001 erheben X.________ (Verfahren
1P.771/2001) und Y.________ (Verfahren 1P.773/2001) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26
BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV), und Y.________ zusätzlich wegen Verletzung des Gebots
rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Beschwerdeführerinnen
beantragen übereinstimmend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Akten seien zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

C.
Die Baurekurskommission verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden.
Die Bausektion der Stadt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich in
einem zweiten Schriftenwechsel zur Streitsache zu äussern.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2002 wurde den beiden Beschwerden auf
Antrag der Beschwerdeführerinnen hin aufschiebende Wirkung beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden richten sich gegen denselben
Entscheid, betreffen den gleichen Sachverhalt und lauten inhaltlich
weitgehend gleich. Aus prozessökonomischen Gründen sind sie deshalb zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 122 II 367 E. 1a).

2.
Die Beschwerdeführerinnen sind nach Art. 88 OG zur Beschwerdeführung
berechtigt, soweit sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren aktuellen
und rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Planungsrechtliche
Eigentumsbeschränkungen - wie das hier umstrittene Verbot, die Liegenschaft
sexgewerblich zu nutzen - richten sich in erster Linie an die betroffene
Eigentümerin. Diese ist daher befugt, eine Verletzung der von ihr angerufenen
Grundrechte zu rügen. Verfügungsadressatin und vom Beseitigungsbefehl
unmittelbar betroffen ist zudem auch die Mieterin. Sie ist daher ebenfalls
zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, soweit sie sich bezüglich des
beanstandeten Eingriffs im Geltungsbereich der angerufenen Grundrechte
befindet. Das trifft ohne weiteres für die Rügen der Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV)
und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu. Da die Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV) auch den Besitz schützt und das Sexgewerbe grundsätzlich unter
dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) steht, kann sie sich auch auf
diese Grundrechte berufen (BGE 120 Ia 120 E. 1b; 105 Ia 43 E. 1c S. 46, je
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.191/1997 vom 26. November 1997,
E. 1b).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt und geben
zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die beiden Beschwerden ist daher
unter dem Vorbehalt einzutreten, dass die Rügen gehörig begründet sind und
das Novenverbot respektiert wird (Art. 86 Abs. 1 und 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Diese Rüge prüft das Bundesgericht
mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.).

Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs ergibt sich der Anspruch, dass die
Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser
Prüfungspflicht ist insbesondere die behördliche Begründungspflicht. Die
Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst
sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können.
Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die
Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen
Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
126 I 97 E. 2b S. 102 mit Hinweisen).

3.1 Die Beschwerdeführerinnen kritisierten vor Verwaltungsgericht, Art. 24c
Abs. 3 der kommunalen Bau- und Zonenordnung in der Fassung vom 24. November
1999 (BZO 1999), der sexgewerbliche Salons in Gebieten mit einem Wohnanteil
von mindestens 50 % nicht zulasse, verletze die Eigentumsgarantie und die
Wirtschaftsfreiheit. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, es sei im Lichte
dieser Grundrechte nicht zu beanstanden, dass Sexsalons nach dieser
ausdrücklichen Vorschrift schon bei einem Wohnflächenanteil von 50 %
untersagt seien und nicht - wie nach der früheren Praxis - bei einem solchen
Anteil von über 50 %. Denn nach wie vor stünde ein erheblicher Teil des
Stadtgebiets für derartige Etablissements offen. Im Übrigen würden die
Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung von Art. 24c Abs. 3 BZO
1999 fehlen. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, es fehle an einer
Begründung, warum die genannten Verfassungsrechte nicht verletzt seien bzw.
warum eine akzessorische Überprüfung unzulässig sei.

Das Verwaltungsgericht hat die fehlenden Voraussetzungen für eine
akzessorische Überprüfung von Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 unter Hinweis auf die
einschlägige Literatur verneint (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage,
Zürich 1999, § 19 N. 27 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese
Begründung ist zwar knapp, doch ergeben sich daraus die Entscheidgründe mit
hinreichender Klarheit. Die Beschwerdeführerinnen konnten den Entscheid denn
auch sachgerecht anfechten. Somit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht verletzt. Ob sich das Verwaltungsgericht von zutreffenden Überlegungen
leiten liess, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des
materiellen Rechts. Soweit die Feststellung des Verwaltungsgerichts
kritisiert wird, wonach immer noch ein erheblicher Teil des Stadtgebiets für
Etablissements der vorliegenden Art offen stehe, beschlägt dies nicht das
rechtliche Gehör, sondern die Sachverhaltsfeststellung.

3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch insoweit
geltend gemacht, als sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Argumentation
auseinandergesetzt habe, wonach sich die Liegenschaft angesichts der
Immissionen nicht für Wohnzwecke eigne. Diese Kritik ist schon allein deshalb
unbegründet, weil die Eingaben an das Verwaltungsgericht keine derart
absolute Aussage enthalten. Es wurde dort vielmehr behauptet, das Wohnen sei
kaum zumutbar. Im Übrigen begründete das Verwaltungsgericht seine
gegenteilige Auffassung hinreichend.

3.3 Die Grundeigentümerin behauptet sodann, sie habe unter Hinweis auf eine
Auskunft der Baupolizei im Jahre 1995 und die damalige Situation stets
geltend gemacht, dass für den Wechsel vom Werbebüro zum diskreten und stillen
Sexsalon kein Baugesuch und damit auch keine Baubewilligung notwendig gewesen
sei. Zu diesem für den Vertrauensschutz und die Bestandesgarantie
wesentlichen Argument nehme der angefochtene Entscheid überhaupt nicht
Stellung, so dass auch diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung wird auf den Entscheid der
Baurekurskommission hingewiesen.

Es ist zutreffend, dass die formelle Bewilligungspflicht Gegenstand des
Rekursverfahrens war. Dabei erwog die Baurekurskommission, dass dieser Frage
nicht weiter nachzugehen sei, nachdem die Mieterin ein Gesuch um eine
baurechtliche Bewilligung eingereicht habe und ein entsprechendes
Bewilligungsverfahren durchgeführt worden sei. Im Gegensatz zum
Rekursverfahren wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Bewilligungsbedürftigkeit des Sexsalons nicht mehr bestritten. Es wird somit
auch diesbezüglich zu Unrecht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gerügt.

4.
Auch die Mieterin macht geltend, sie habe eine Bewilligungspflicht mangels
relevanter Nutzungsänderung stets bestritten. Aus dem (nachträglich)
eingereichten Baubewilligungsgesuch könne nicht geschlossen werden, dass eine
bewilligungspflichtige Nutzungsänderung bzw. eine andere Nutzung im Sinne von
§ 357 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) vorliege.

Die Behauptung, die Nutzungsänderung sei nicht bewilligungspflichtig, ist
unzutreffend. Sie lässt sich insbesondere nicht auf Erwägung 4 des Entscheids
der Baurekurskommission vom 26. Januar 2001 abstützen. Danach hat einzig die
Grundeigentümerin eine Bewilligungspflicht mangels relevanter
Nutzungsänderung bestritten, nicht aber die Mieterin. Etwas anderes ergibt
sich denn auch nicht aus ihrer Rekursschrift. Auch im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestritt die Mieterin die
Bewilligungspflicht nicht. Es handelt sich hierbei somit um eine erstmals vor
Bundesgericht aufgestellte Behauptung. Neue tatsächliche Vorbringen sind im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - abgesehen von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen - nicht zulässig (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit
Hinweisen). Auf die erwähnte Behauptung ist daher nicht weiter einzugehen.

5.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden teilweise die verwaltungsgerichtlichen
Sachverhaltsfeststellungen. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ist
das Bundesgericht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der
kantonalen Behörden gebunden. Es kann daher nur prüfen, ob die
Feststellungen, welche im kantonalen Verfahren bezüglich des rechtlich
relevanten Sachverhalts gemacht wurden, willkürlich erfolgten (BGE 128 I 177
E. 2.2 S. 183 mit Hinweis).
Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Missachtung des
Willkürverbots nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die
Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als
willkürlich erweisen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 60 E. 5a S. 70, je mit
Hinweisen).

5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, dass nach wie vor ein erheblicher Teil des Stadtgebiets
für sexgewerbliche Etablissements zur Verfügung stehe, sei offensichtlich
unzutreffend. Bei Berücksichtigung sämtlicher Zonen mit einem Wohnanteil von
50 oder mehr Prozent gemäss der BZO 1999 verblieben nur etwa 5 bis 10 % des
bebauten Stadtgebiets, in welchen noch sexgewerbliche Salons bewilligt werden
könnten.

Die Bausektion der Stadt Zürich hält den Behauptungen der
Beschwerdeführerinnen zu Recht entgegen, dass sexgewerbliche Betriebe ausser
in Wohnzonen mit einem Wohnanteil unter 50 % auch in Industriezonen mit
Handels- und Dienstleistungsbetrieben zulässig sind. Zudem ist das Bedürfnis
nach derartigen Betrieben im Vergleich zu den andern Nutzungsbedürfnissen in
der Stadt Zürich von untergeordneter Bedeutung. Das Verwaltungsgericht durfte
daher willkürfrei feststellen, dass für sexgewerbliche Betriebe weiterhin ein
erheblicher Teil des Stadtgebiets zur Verfügung steht.

5.2 Die Grundeigentümerin kritisiert zudem, das Verwaltungsgericht habe zu
Unrecht ausgeführt, dass es noch andere Wohnlagen in Zürich mit unzumutbaren
Wohnqualitäten gebe. Eine derartige Feststellung hat das Verwaltungsgericht
jedoch nicht getroffen. Vielmehr hielt es fest, dass zahlreiche Wohnlagen in
der Stadt Zürich eine ähnliche Verkehrslärmbelastung wie an der Ecke
Z.________strasse aufweisen würden. Von unzumutbarer Wohnqualität ist hierbei
keine Rede. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht substanziiert, inwiefern
diese Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts offensichtlich falsch
sein soll. Auf diesen Beschwerdepunkt ist daher nicht einzutreten (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG).

6.
Die Beschwerdeführerinnen rügen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der
Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 26 und 27 BV).

6.1 Eigentumsbeschränkungen halten vor der Verfassung stand, wenn sie auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse erfolgen und
verhältnismässig sind (Art. 36 in Verbindung mit Art. 26 BV; BGE 128 I 327 E.
4.1 S. 337 f.; 125 II 129 E. 8 S. 141, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung trifft die Unterstellung einer Liegenschaft unter
einen Wohnanteilsplan weder den Eigentümer noch den Mieter besonders schwer
(BGE 115 Ia 378 E. 3b/bb S. 380; Urteil des Bundesgerichts 1P.191/1997 vom
26. November 1997 E. 2a). Die hierfür als Grundlage herangezogene kantonale
und kommunale Gesetzgebung ist daher auf Willkür hin zu prüfen (BGE 124 II
538 E. 2 S. 540 f. mit Hinweisen). Grundsätzlich frei zu prüfen ist dagegen,
ob die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist, wobei sich das Bundesgericht bei der Beurteilung
lokaler Gegebenheiten, welche die kantonalen Behörden besser kennen und
überblicken als das Bundesgericht, sowie bei ausgesprochenen Ermessensfragen
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 119 Ia 348 E. 2a S. 353, 445 E. 3c
S. 451; 119 Ib 254 E. 2b S. 265, je mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur
Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das
verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln,
d.h. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht
(BGE 128 I 3 E. 3e/cc S. 15 mit Hinweisen).

6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Handels- und
Gewerbefreiheit (Art. 31 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, aBV), die
auch auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV anwendbar ist, steht eine
raumplanerisch bedingte Massnahme, die zu einer Einschränkung der
gewerblichen Betätigungsmöglichkeit führt, nicht im Widerspruch zu diesem
Grundrecht, es sei denn, es würde unter dem Deckmantel der Raumplanung ein
Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezweckt oder die Handels- und
Gewerbefreiheit würde durch die in Frage stehende Massnahme ihres Gehalts
entleert (Urteile des Bundesgerichts 1P.191/1997 vom 26. November 1997 E. 2c;
2P.270/1996 vom 21. März 1997 in Pra 86/1997 Nr. 101 S. 545, E. 3e; BGE 119
Ia 378 E. 4b S. 381; 110 Ia 167 E. 7b/bb S. 174; 102 Ia 104 E. 5a S. 116).
Entsprechende Behauptungen, die den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG entsprechen würden, lassen sich den Eingaben der Beschwerdeführerinnen
nicht entnehmen. Ihrer Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit kommt unter
diesen Umständen keine selbständige Bedeutung zu.

7.
Es ist unbestritten, dass die Zweckänderung im 1. und 2. Obergeschoss von
Büros bzw. Büros/Labor in sexgewerbliche Salons ohne Bewilligung erfolgte.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Bauten, die ohne Bewilligung
errichtet wurden, grundsätzlich zu beseitigen. Der Abbruch trotz fehlender
Baubewilligung kann jedoch unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht
baurechtswidrig ist und nachträglich bewilligt werden kann. Bei der Prüfung
der Frage, ob eine baurechtliche Bewilligung bei rechtzeitiger Einreichung
des Gesuchs hätte erteilt werden können, ist grundsätzlich auf den
Rechtszustand abzustellen, der im Zeitpunkt der Errichtung einer Baute galt.
Eine Ausnahme rechtfertigt sich, wenn bei der Beurteilung einer
Abbruchverfügung milderes Recht gilt, nach welchem die Baute zulässig wäre
(BGE 123 II 248 E. 3a/bb S. 252 mit Hinweis).

7.1 Die Baurekurskommission hält in ihrem Entscheid fest, dass das
streitbetroffene Grundstück nach der Ersatzbauordnung der kantonalen
Baudirektion vom 9. Mai/7. Dezember 1995 (BD-BZO 1995) in der Wohnzone W4 mit
einem Mindestwohnanteil von 60 % liege. Dieser Mindestwohnanteil werde
klarerweise unterschritten. Der vom Gemeinderat der Stadt Zürich am 7. Juni
2000 festgesetzte Teil III der noch nicht in Kraft getretenen
Revisionsvorlage der kommunalen Bau- und Zonenordnung 1999 (BZO 1999) weise
die Liegenschaft der Quartiererhaltungszone II mit einem Wohnanteil von 50 %
zu. Der Wechsel von der bisherigen Büronutzung zu einem sexgewerblichen Salon
der "gehobenen Luxusklasse" stelle keine wesentliche Änderung der bisherigen,
in ihrem Bestand geschützten Nichtwohnnutzung dar. Weiter führte die
Baurekurskommission aus, Bordelle und Massagesalons seien nach einem
Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 1997 in Zonen mit
einem Wohnanteil von über 50 % wegen der mutmasslich anfallenden ideellen
Immissionen zonenfremd. Davon sei auch vorliegend auszugehen, weshalb die
umstrittene Bewerbung als neue Abweichung von Vorschriften im Sinne von § 357
Abs. 1 PBG zu gelten habe. Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 verlange zwar nur noch
einen Wohnanteil von 50 %, schliesse aber sexgewerbliche Salons und
vergleichbare Einrichtungen aus. Die Nutzungsänderung sei somit mit dem
materiellen Recht nicht vereinbar.

Es sei daher zu prüfen, ob der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden
müsse. Dabei hielt die Baurekurskommission zunächst fest, dass zur Zeit der
Zweckänderung im 1. Obergeschoss anfangs September 1995 noch die Bau- und
Zonenordnung vom 12. Juni 1963 in Kraft gewesen sei, die für das fragliche
Grundstück einen Wohnflächenanteil von 50 % statuiert habe. Mit der im Rahmen
von § 234 PBG zu berücksichtigenden Ersatzbauordnung (BD-BZO 1995) vom 9.
Mai/7. Dezember 1995 sei die Parzelle der Wohnzone W4 mit einem Wohnanteil
von 60 % zugewiesen worden. Mangels einer schon damals gefestigten Praxis
habe in jenem Zeitpunkt die Umnutzung des 1. Obergeschosses nicht als
zonenwidrig aufgefasst werden können. Insoweit liege daher keine "andere
Nutzung" im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG vor, so dass auch der neuen
Nichtwohnnutzung die Bestandesgarantie hätte zuerkannt werden müssen. Für das
1. Obergeschoss sei der Beseitigungsbefehl der Stadt Zürich daher nicht
haltbar. Indessen schützte die Baurekurskommission I den Beseitigungsbefehl,
soweit er die im 2. Obergeschoss im Mai 1999 vorgenommene Nutzungsänderung
betraf. Das nunmehr geltende Recht bzw. die neue Rechtsprechung hätte eine
solche Nutzung untersagt. Weil Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 an dieser Situation
nichts mehr ändere, bestehe kein Anlass, mit dem Vollzug bis zum
Inkrafttreten des neuen Rechts zuzuwarten.

7.2 Auch das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Nutzungsänderung nach
dem inzwischen in Kraft getretenen Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 nicht mehr
bewilligt werden könnte. Die akzessorische Überprüfung von Art. 24c Abs. 3
BZO 1999 auf seine Verfassungsmässigkeit lehnte es ab.

Im Hinblick auf das frühere Recht bezeichnete auch das Verwaltungsgericht für
den Zeitpunkt September 1995 die BD-BZO 1995 als massgebend. Diese habe für
das betroffene Grundstück einen Wohnanteil von 60 % festgelegt. Entgegen der
Auffassung der Baurekurskommission könne indessen nicht gesagt werden, dass
der Ausschluss von sexgewerblichen Betrieben in Zonen mit einem überwiegenden
Wohnanteil erst ab Januar 1997 gefestigte Praxis gewesen sei. Die Stadt
Zürich sei schon seit Ende 1994 konstant restriktiv vorgegangen, was auch
durch verwaltungsgerichtliche Präjudizien vom 24. Januar 1997 bestätigt
werde. Damit stehe fest, dass die Zweckänderung im  1. Obergeschoss bei
rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs nicht  bewilligt worden wäre. In der
Folge habe das Verwaltungsgericht diese Praxis bestätigt. Bei der Erweiterung
des sexgewerblichen Salons im Mai 1999 auf das 2. Obergeschoss sei somit die
Unverträglichkeit dieser Nutzung mit der stadtzürcherischen Nutzungsplanung
offenkundig festgestanden. Das Verwaltungsgericht prüfte alsdann, ob die nach
seiner Auffassung baurechtswidrigen Nutzungsänderungen unter dem Schutz der
Bestandesgarantie stehen. Es kam zum Schluss, dass die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen gemäss § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG nicht gegeben seien.

7.3 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden unter Berufung auf BGE 116 Ia 207,
dass das Verwaltungsgericht die vorfrageweise Überprüfung der
Verfassungsmässigkeit von Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 abgelehnt hat. Ein
Nutzungsverbot und ein Abbruchbefehl dürften nur erlassen werden, wenn die
getroffenen baulichen Massnahmen sowohl nach dem Recht zum
Errichtungszeitpunkt als auch nach sämtlichen darauf folgenden Rechtslagen
rechtswidrig seien. In diesem Rahmen sei daher auch zu überprüfen, ob eine
Bestimmung der Bau- und Nutzungsordnung dem übergeordneten Recht entspreche.
Andernfalls müssten materiell bewilligungsfähige Bauten und Nutzungen
beseitigt werden, was die Eigentumsgarantie und bei gewerblicher Nutzung die
Wirtschaftsfreiheit in unzulässiger Weise verletze.

7.3.1 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die kantonalen Gerichte
verpflichtet, auf Verlangen des Rechtssuchenden vorfrageweise das
anzuwendende kantonale und kommunale Recht auf seine Übereinstimmung mit der
Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2 S. 187 mit Hinweisen).
Allerdings ist die Anfechtung eines Nutzungsplans bei dessen späterer
Anwendung - etwa im Baubewilligungsverfahren nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig (BGE 127 I 103 E. 6b S. 105 f.; 121 II 317 E. 12c S.
346; Heinz Aemisegger/ Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Art. 33 N. 63).
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Normen, die nicht dazu dienen, Art,
Natur und Umfang der im Zonenplan kartographisch dargestellten Nutzungen zu
umschreiben (BGE 116 Ia 207 E. 3b S. 211; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des
Bundesgerichts 1P.193/1997 vom 5. September 1997, in ZBl 100/1999 S. 218, E.
3).

7.3.2 Die Regelung von Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 schliesst sexgewerbliche
Salons und vergleichbare Einrichtungen in den Gebieten mit einem Wohnanteil
von mindestens 50 % aus. Sie präzisiert die in diesen Gebieten geltende
rechtliche Ordnung, so dass sie sich als Bestandteil des Zonenplans selbst
erweist. Bilden Zonenplan und Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 ein untrennbares
Ganzes, ist die Überprüfbarkeit der Zonenvorschrift nicht einfach nach den
Regeln zu beurteilen, die für die Anfechtung von Rechtssätzen gelten, sondern
grundsätzlich nach denjenigen Grundsätzen, die bei der Anfechtung von
Zonenplänen massgebend sind (BGE 106 Ia 383 E. 3b S. 387). Art. 24c Abs. 3
BZO 1999 hätte daher im damaligen Erlassverfahren angefochten werden müssen.
Nachträglich, das heisst im vorliegenden Anwendungsverfahren, ist jedoch eine
vorfrageweise Überprüfung dieser Norm auf die Verfassungsmässigkeit nicht
mehr zulässig. Dies muss insbesondere im vorliegenden Verfahren gelten, in
welchem Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 nur insoweit von Belang ist, als sich die
Frage stellt, ob nach Vornahme der Nutzungsänderung milderes Recht geschaffen
wurde, nach welchem die Nutzungsänderung bewilligt werden könnte.

7.3.3 Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwände sind im Übrigen
unbegründet. In BGE 116 Ia 207 war eine in einer Ausführungsvorschrift zum
Zonenplan enthaltene Verpflichtung über die Umwandlung von Zweitwohnungen in
Hauptwohnungen zu beurteilen. Hierbei handelte es sich um eine generelle und
abstrakte Regelung, welche auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Wohnungen
anwendbar sein sollte. Das Unterscheidungskriterium für die Zuweisung zur
einen oder andern Kategorie war vorwiegend an die persönlichen Verhältnisse
des Benutzers geknüpft. Hingegen regelte diese Vorschrift weder die Art, noch
die Natur oder den Umfang der im Zonenplan kartographisch dargestellten
Nutzung (vgl. BGE 116 Ia 207 E. 3c S. 212). Darin liegt denn auch der
wesentliche Unterschied zum hier kritisierten Art. 24c Abs. 3 BZO 1999, der
sexgewerbliche Betriebe in den im Zonenplan mit einem Wohnanteil von
mindestens 50 % bezeichneten Gebieten generell untersagt. Unbehelflich ist
auch der Einwand, dass ohne akzessorische Überprüfung die Gefahr bestehe,
eine materiell bewilligungsfähige Baute oder Nutzung beseitigen zu müssen.
Die Grenzen, die dem kantonalen Richter bei der vorfrageweise Prüfung der
Verfassungsmässigkeit von Plänen sowie Bau - und Zonenvorschriften gesteckt
sind, garantieren einerseits die Ausübung der dem Betroffenen gegen die
Eingriffe zustehenden Abwehrrechte, gewährleisten andererseits aber auch die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Planung und der damit verbundenen
Vorschriften und verhindern, dass ein unhaltbarer, mit den Zwecken der
Raumplanung (Art. 75 BV) unvereinbarer Zustand der Rechtsunsicherheit
entsteht (BGE 106 Ia 383 E. 3c S. 388). Damit sind auch allenfalls
verfassungswidrige Anwendungsakte nicht absolut ausgeschlossen. Die Frage der
Verfassungsmässigkeit von Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 ist somit nicht weiter zu
prüfen. Auch die übrige Kritik der Beschwerdeführerinnen vermag an dieser
Rechtslage nichts zu ändern.

8.
Das Verwaltungsgericht prüfte, ob der sexgewerbliche Salon nach dem im
Zeitpunkt seiner Einrichtung geltenden Recht hätte bewilligt werden können.
Umstritten ist, nach welchem früheren Recht die Zweckänderungen zu beurteilen
sind.

8.1 In Bezug auf das 1. Obergeschoss war nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Zweckänderung am 8. September 1995 die
BD-BZO 1995 zu beachten. Danach habe die Liegenschaft  der Wohnzone W4 mit
einem Wohnanteil von 60 % angehört. Zu jenem Zeitpunkt sei zwar die BD-BZO
1995 nicht rechtskräftig gewesen, der dort vorgesehene Wohnflächenanteil habe
jedoch als planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234 PBG beachtet
werden müssen. Gegen diese Ausführungen wird geltend gemacht, es sei nicht
ersichtlich, inwiefern eine aufsichtsrechtliche Massnahme der kantonalen
Baudirektion eine planungsrechtliche Vorwirkung haben könne. Eine fehlende
Regelung habe jedenfalls hinsichtlich des hier interessierenden
Wohnanteilplans nicht vorgelegen und ebenso gehe es nicht um eine
gemeinderätlich beantragte Festlegung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entbehre der gesetzlichen Grundlage und sei mithin willkürlich.

8.1.1 Nach der kommunalen Bauordnung aus dem Jahre 1963 lag die Liegenschaft
in der Wohnzone B mit einem Wohnanteil von 50 %. Am 17. Mai 1992 stimmte das
Volk einer neuen Bau- und Zonenordnung zu (BZO 1992), mit der das Grundstück
der Wohnzone W4 mit einem Wohnanteil von 60 % zugewiesen wurde. Dagegen
wurden 430 Rekurse erhoben und grösstenteils an den Regierungsrat
weitergezogen. Da die BZO 1992 deswegen nicht in Kraft gesetzt werden konnte,
erliess die kantonale Baudirektion am 9. Mai 1995 ohne vorhergehende
öffentliche Auflage eine vorläufige Regelung (BD-BZO 1995; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, 3. Auflage,
Band I, Zürich 1999, S. 117 N. 427; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 2. Auflage, Wädenswil 2000, S. 77). Sie trat
frühestens am 14. Juni 1996 in Kraft. Die hier interessierende Liegenschaft
wurde danach gleich wie nach der BZO 1992 der Wohnzone W4 mit einem
Wohnanteil von 60 % zugeordnet.

8.1.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwog, handelt es sich beim
Wohnflächenanteil um eine planungsrechtliche Festlegung, die gemäss § 234 PBG
im Baubewilligungsverfahren zu beachten ist. Diese Vorwirkung gilt auch für
die Zeit, während der die planungsrechtliche Festlegung wegen Rechtsmitteln
noch nicht in Kraft gesetzt werden kann (§ 235 PBG). Die letzten Verfahren
gegen die BZO 1992 konnten erst Ende 1999 erledigt werden (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, a.a.O., S. 77). Da jedoch die kantonale Baudirektion
die BD-BZO 1995 auf den 14. Juni 1996 in Kraft gesetzt hatte, vermochte die
BZO 1992 spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Vorwirkung mehr zu entfalten
(vgl. dazu Walter Haller/Peter Karlen, a.a.O., S. 117 N. 428). Ob der BZO
1992 diese Vorwirkung jedoch bereits früher, das heisst mit Erlass der BD-BZO
am 9. Mai 1995 nicht mehr zukam, kann hier offen bleiben. Wird der BD-BZO
1995 keine Vorwirkung zuerkannt, so wirkte bis zu deren Inkraftsetzung am 14.
Juni 1996 die BZO 1992 vor. Andernfalls war im Zeitpunkt der ersten
Nutzungsänderung (8. September 1995) die Vorwirkung der BD-BZO 1995 zu
beachten. Im einen wie im andern Fall ändert sich dadurch am Ausgang des
Verfahrens bezüglich der Nutzungsänderung im 1. Obergeschoss nichts. Denn -
wie erwähnt - war die streitbetroffene Liegenschaft gemäss der BD-BZO 1995
gleich wie nach der BZO 1992 der Wohnzone W4 mit einer Wohnanteilsfläche von
60 % zugewiesen.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der
Beschwerdeführerinnen, dass die Wohnanteilsverpflichtung von 60 % nach der
BD-BZO 1995 aufgrund der neuen Berechnungsweise einem Wohnanteil von 50 %
nach der früheren Berechnung gemäss BZO 1992 entspreche. Auch wenn die
Berechnungsweise in der BD-BZO 1995 etwas geändert wurde, so hat dies keine
entscheidenden Auswirkungen auf die Frage der Zonenkonformität einer Baute
bzw. Nutzung. Jedenfalls durfte das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser
Frage ohne Willkür auf den in der jeweils geltenden Bau- und Zonenordnung
festgelegten prozentualen Wohnanteil abstellen.

8.2 In Bezug auf das 2. Obergeschoss erfolgte die Nutzungsänderung von
Büro/Labor in einen sexgewerblichen Salon nach den übereinstimmenden
Feststellungen der Parteien etwa im Mai 1999. Der Teil III der BZO 1999
vermochte zu diesem Zeitpunkt noch keine planungsrechtliche Vorwirkung zu
entfalten, da er vom Stadtrat erst am 7. Juli 1999 verabschiedet wurde. Im
Zeitpunkt der Nutzungsänderung im 2. Obergeschoss galt demnach die damals
rechtskräftige BD-BZO 1995. Das Verwaltungsgericht hat sich somit bei der
Nutzungsänderung im 2. Obergeschoss zu Recht auf diese Ordnung abgestützt.

8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die BZO 1992 und die BD-BZO
1995 in den hier interessierenden Punkten der Zonenzugehörigkeit (W4) und des
Wohnanteils (60 %) übereinstimmen. Die unterschiedliche Berechnungsweise des
Wohnanteils fällt nicht ins Gewicht. Ob im Zeitpunkt der Nutzungsänderung im
1. Obergeschoss am 8. September 1995 die BZO 1992 oder die BD-BZO 1995
anwendbar war, kann daher offen bleiben. Dass sich das Verwaltungsgericht
diesbezüglich auf die BD-BZO 1995 abgestützt hat, erweist sich im Ergebnis
nicht als unhaltbar. Für die Nutzungsänderung im 2. Obergeschoss im Mai 1999
hat das Verwaltungsgericht zu Recht die BD-BZO 1995 als massgebend erachtet.
Soweit es um die Anwendung des im Zeitpunkt der jeweiligen Nutzungsänderung
massgebenden Rechts geht, kann dem Verwaltungsgericht somit keine Willkür zur
Last gelegt werden.

9.
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Verwaltungsgericht vor, sein Entscheid
beruhe auf einer unzulässigen funktionalen Betrachtungsweise. Das
Bundesgericht habe im Entscheid 1P.191/1997 vom 26. November 1997 eine
derartige Betrachtungsweise nur in Zonen mit einem - hier nicht zutreffenden
- hohen Wohnanteil als zulässig erklärt. Die Verweigerung der nachträglichen
Bewilligung sei willkürlich.

9.1 In der hier massgebenden Wohnzone W4 mit einem Wohnanteil von 60 % sind
höchstens "mässig störende" Betriebe zulässig (Art. 15 Abs. 2 BD-BZO 1995 und
Art. 15 Abs. 2 BZO 1992). Das Bundesgericht hatte im angerufenen Entscheid
1P.191/1997 vom 26. November 1997 keine Veranlassung, sich mit der Frage zu
befassen, ob aufgrund der Immissionsvorschriften gemäss Art. 15 Abs. 2 BD-BZO
1995 bzw. Art. 15 Abs. 2 BDO 1992 bordellähnliche Betriebe auch in Zonen mit
einem Wohnanteil unter 80 % als unzulässig erklärt werden dürfen.
Insbesondere brauchte es sich nicht mit der schon damals von der Stadt Zürich
geltend gemachten Praxis auseinanderzusetzen, die bordellähnliche Betriebe in
Wohnzonen mit einem Wohnanteil von bereits über 50 % nicht zulässt. Dasselbe
trifft auch zu, soweit es um die Frage geht, ob ein sexgewerblicher Salon die
zulässigen Immissionen in einer Zone W4 mit einem Wohnanteil von 60 %
überschreitet. Die Parteien können daher aus dem Bundesgerichtsentscheid
1P.191/1997 vom 26. November 1997 nichts für sich ableiten.

9.2 Die Qualifizierung ideeller Immissionen als stark störend setzt nach dem
erwähnten Bundesgerichtsentscheid ein erhebliches Konfliktpotential zwischen
den sich entgegenstehenden Nutzungen voraus. Ab welchem Wohnanteil ein
derartiges Konfliktpotential zwischen sexgewerblicher und Wohnnutzung zu
bejahen ist, braucht auch hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Bei
einem Wohnanteil von mindestens 60 % in einer Zone W4 ist es jedenfalls nicht
willkürlich, auf ein dicht überbautes Gebiet mit einem hohen Wohnanteil bzw.
einer intensiven Wohnnutzung zu schliessen. Es ist daher vertretbar, auch in
einer solchen Zone mit einem Wohnanteil von 60 % sexgewerbliche Betriebe
aufgrund ihrer ideellen Immissionen als stark störend einzustufen. Soweit die
Beschwerdeführerinnen dem Verwaltungsgericht eine unzulässige bzw.
willkürliche funktionale Betrachtungsweise vorwerfen, ist ihre Beschwerde
somit unbegründet.

10.
Umstritten ist, seit wann die Stadt Zürich in Anwendung von Art. 15 Abs. 2
BD-BZO 1995 bzw. Art. 15 Abs. 2 BZO 1992 sexgewerbliche Salons als stark
störende Betriebe einstuft. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Stadt
Zürich bezüglich sexgewerblicher Betriebe in Zonen mit einem überwiegenden
Wohnanteil nach ihren unwidersprochenen Darlegungen schon seit Ende 1994
konstant eine restriktive Praxis verfolge. Zudem verwies es dazu auf die
eigenen Präjudizien. Nach seiner Auffassung wären daher die Zweckänderungen
im 1. und 2. Obergeschoss bei jeweils rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs
nicht bewilligt worden.

10.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden zu Recht ein, dass sie die Darlegungen
der Stadt Zürich nicht unwidersprochen liessen. Ihren Beschwerdeantworten an
das Verwaltungsgericht ist denn auch klar zu entnehmen, dass sie die
behauptete Praxis bestritten und insbesondere geltend machten, von einer
Praxis könne bezüglich der Nutzungsänderung im 1. Obergeschoss nach nur zwei
zuvor ergangenen Entscheiden keine Rede sein. Zudem wurde darauf hingewiesen,
dass es sich bei den beiden Entscheiden aus den Jahren 1994 und 1995 im einen
Fall um einen vorgeschriebenen Wohnanteil von 83 % und auch im anderen Fall
um einen weit über 60 % liegenden Wohnanteil gehandelt habe. Die Feststellung
des Verwaltungsgerichts, die Darlegungen der Stadt Zürich seien
unwidersprochen geblieben, ist demnach nicht haltbar.

10.2 Die Akten des vorliegenden Verfahrens enthalten keine Unterlagen, welche
eine zuverlässige Aussage darüber zulassen, unter welchen Voraussetzungen
nach Ende 1994 Bewilligungen für sexgewerbliche Betriebe erteilt wurden. Die
beiden vom Verwaltungsgericht erwähnten Präjudizien belegen jedenfalls nicht,
dass damals auch bereits Gesuche für sexgewerbliche Nutzungen in Gebieten mit
einem Wohnanteil von 60 % abgelehnt wurden. Indessen bestehen Indizien, dass
die Bausektion der Stadt Zürich erst im Laufe des Jahres 1995 dazu überging,
eine Praxis zu bilden, nach welcher sexgewerbliche Betriebe in Gebieten mit
einem Wohnanteil von 50 % nicht mehr bewilligt werden sollten
(Protokollauszug vom 6. September 1995 über die Sitzung der Kreisarchitekten
vom 23. August 1995). Ob jedoch die Nutzungsänderung im 1. Obergeschoss bei
rechtzeitiger Baueingabe noch bewilligt worden wäre, lässt sich anhand der
Akten nicht schlüssig beantworten. Jedenfalls findet die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, dass die Stadt Zürich sexgewerbliche Betriebe in Zonen
mit überwiegendem Wohnanteil, das heisst insbesondere auch in Zonen mit einem
vorgeschriebenen Wohnanteil von nicht über 60 %, schon seit Ende 1994 nicht
mehr zugelassen habe, in den Akten keine Stütze. Nur für den Fall, dass eine
solche Praxis nachgewiesen werden könnte, dürfte die von den
Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Bestandesgarantie bezüglich der bisher
nicht für Wohnzwecke genutzten Räumlichkeiten unter der einschränkenden
Vorschrift von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG geprüft werden. Nachdem die von den
Beschwerdeführerinnen im 1. Obergeschoss vorgenommene Nutzungsänderung nach
der im September 1995 geltenden planungsrechtlichen Grundlage (s. vorne E.
8.1.2) hätte bewilligt werden können, wäre es Sache der zuständigen
Baubewilligungsbehörde, eine allfällige bereits damals geübte verschärfte
Praxis darzulegen. Auch wenn an einen solchen Nachweis einer strengeren
Praxis keine hohen Anforderungen zu stellen sind, vermögen die in den Akten
genannten zwei Präjudizien die Verweigerung der Nutzungsänderung in Bezug auf
das 1. Obergeschoss nicht zu begründen, da sie Situationen mit weit höheren
Wohnanteilen betrafen.

Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid in Bezug auf das 1.
Obergeschoss unhaltbar und damit willkürlich ist. Die Beschwerde ist insoweit
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in diesem Umfang aufzuheben.

10.3 In Bezug auf das 2. Obergeschoss bestreiten die Beschwerdeführerinnen
nicht, dass die erwähnte Praxis der Stadt Zürich, welche die umstrittene
Nutzung nicht zulässt, im Zeitpunkt der Ausdehnung des sexgewerblichen Salons
auf dieses Geschoss im Mai 1999 bereits gefestigt und ihnen auch bekannt war.
Es hat somit als erstellt zu gelten, dass die Nutzungsänderung im 2.
Obergeschoss von Büro/Labor in einen sexgewerblichen Salon bei rechtzeitiger
Einreichung eines Gesuchs nicht bewilligt worden wäre.

11.
Das Verwaltungsgericht prüfte sodann, ob eine nachträgliche Bewilligung
gestützt auf die Bestandesgarantie erteilt werden kann. Es kam zum Schluss,
dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäss § 357 Abs. 1 Satz 1
PBG fehlen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass diese Bestimmung
vorliegend gar nicht anwendbar sei und das Verwaltungsgericht daher auch
diesbezüglich willkürlich gehandelt habe. Da der Entscheid des
Verwaltungsgerichts betreffend das 1. Obergeschoss bereits aus andern Gründen
(vgl. vorne E. 10.2) aufzuheben ist, braucht insofern auf diese Rüge nicht
eingegangen zu werden. Hingegen ist sie zu prüfen, soweit sie das 2.
Obergeschoss betrifft.

11.1 Gemäss § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die
Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen
zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen,
wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen
entgegenstehen. Der Einwand, dass die umstrittene Änderung keine andere
Nutzung im Sinne dieser Bestimmung sei, trifft für das 2. Obergeschoss nicht
zu. Im Gegensatz zur vorherigen Nutzung als Büro/Labor handelt es sich bei
dem seit Mai 1999 bestehenden sexgewerblichen Salon - wie vorne E. 9.1
dargelegt - um einen stark störenden und damit zonenwidrigen Betrieb. Die
Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG ist daher schon allein aus diesem Grund
nicht zu beanstanden, so dass es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen nicht darauf ankommt, welches Gewicht den mit der
Nutzungsänderung verbundenen baulichen (Umbau-)Massnahmen beizumessen ist.

11.2 Das Verwaltungsgericht kam ohne Willkür zum Schluss, dass die
Voraussetzungen gemäss § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG für eine nachträgliche
Bewilligung nicht gegeben sind. Der Ausschluss zonenwidriger Nutzungen aus
einer Wohnzone liegt im öffentlichen Interesse (Urteil des Bundesgerichts
1P.191/1997 vom 26. November 1997, E. 6), und das Verbot der sexgewerblichen
Nutzung im 2. Obergeschoss trifft die Beschwerdeführerinnen nicht
unverhältnismässig. Letzteres machen sie denn auch nicht substanziiert
geltend.

12. Schliesslich wird eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gerügt,
weil im Gegensatz zu sexgewerblichen Salons nach der Praxis der Bausektion
sexgewerbliche Dienstleistungen, die von Personen in ihrer Privatwohnung
angeboten würden, auch in den Zonen mit einem Wohnanteil von über 50 % ohne
Weiteres erlaubt seien. Auch auf diese Rüge ist nur insoweit einzugehen, als
die Bewilligung für den sexgewerblichen Salon im 2. Obergeschoss verweigert
wurde (vgl. vorne E. 11).

12.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der
Rechtsgleichheit ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach der
Rechtsprechung verletzt die rechtsanwendende Behörde die Rechtsgleichheit,
wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund
unterschiedlich behandelt und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne
sachlichen Grund gleich behandelt. Dabei ist entscheidend, dass die zu
behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw.
ungleich sind (BGE 127 I 185 E. 5 S. 192; 202 E. 3f/aa S. 209, je mit
Hinweisen).

12.2 Die beanstandete Praxis der Bausektion ist unbestritten und wird auch im
angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die danach
getroffene Unterscheidung zwischen Angeboten von sexuellen Dienstleistungen
in einem Salon oder einer ähnlichen Einrichtung einerseits und von Personen
in ihrer Privatwohnung andererseits erscheint auf den ersten Blick in der Tat
fragwürdig, da auch die letzteren zu ideellen Immissionen führen können.
Allein dieser Umstand ist jedoch nicht massgebend. Entscheidend ist vielmehr,
ob das Angebot sexueller Dienstleistungen von Personen in ihrer Privatwohnung
zu gleich hohen, ideellen Immissionen führt wie bei einem sexgewerblich
betriebenen Salon. Diese Frage kann ohne Willkür verneint werden. Die
ausschliessliche Nutzung von Wohnungen für sexgewerbliche Tätigkeiten mit
mehreren Arbeitsplätzen und einer in der Regel damit verbundenen
Organisationsstruktur, wie es bei Bordellen typisch ist, vermag eine
Höhereinstufung der ideellen Immissionen im Vergleich zu den sexgewerblichen
Dienstleistungen von Personen in ihrer Privatwohnung durchaus zu
rechtfertigen. Es ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit
nicht zu beanstanden, dass nach der im Zeitpunkt der Einrichtung des 2.
Obergeschosses gefestigten städtischen Praxis sexgewerbliche Salons im
Vergleich zu sexgewerblichen Dienstleistungen von Personen in ihrer
Privatwohnung als stark störend und nicht bloss als mässig störend im Sinne
des damals geltenden Art. 15 Abs. 2 BZO 1995 eingestuft und daher als
zonenwidrig erklärt wurden.

13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die beiden staatsrechtlichen Beschwerden
bezüglich der sexgewerblichen Nutzung im 1. Obergeschoss gutzuheissen sind
und das angefochtene Urteil insofern aufzuheben ist. Im Übrigen sind die
beiden staatsrechtlichen Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig
verlegt werden (Art. 156 Abs. 3 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
erscheint es gerechtfertigt, die Hälfte der Gerichtskosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Die Stadt Zürich ist von der
Kostentragung befreit (Art. 156 Abs. 2 OG). Zufolge ihres teilweisen
Obsiegens ist den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, und das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wird aufgehoben, soweit
damit die Beschwerde der Stadt Zürich gutgeheissen und der Entscheid der
Baurekurskommission I vom 26. Januar 2001 bezüglich das 1. Obergeschoss des
streitbetroffenen Gebäudes aufgehoben wurde.

2.
Im Übrigen werden die beiden staatsrechtlichen Beschwerden abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen
je zur Hälfte auferlegt.

4.
Die Stadt Zürich hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von
je Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Stadt Zürich, der
Baurekurskommission I und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: