Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.753/2001
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1P.753/2001/bmt

Urteil vom 24. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

R. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Vorstadt
18, 8200 Schaffhausen,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Michèle Hubmann
Trächsel, Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.

Art. 8, 9 und 32 BV, Art. 6 Ziff. 1, 2, 3 EMRK (Strafverfahren)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 14. August 2001)
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erhob am 3. November 1999
gegen R.X.________ Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern,
mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung, begangen zum
Nachteil von A.________ und B.________. Das Kantonsgericht Schaffhausen
sprach den Angeklagten mit Urteil vom 20. September 2000 der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Nötigung zu einer anderen
unzüchtigen Handlung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen
Vergewaltigung schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Zuchthaus, unter
Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Zudem verpflichtete es den
Angeklagten, der Zivilklägerin A.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.--
zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 1988 zu bezahlen. R.X.________ erklärte gegen
das Urteil des Kantonsgerichts Berufung. Das Obergericht des Kantons
Schaffhausen wies die Berufung am 14. August 2001 ab.

B.
Gegen diesen Entscheid reichte R.X.________ mit Eingabe vom 28. November 2001
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben.

C.
A.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellen in
ihren Vernehmlassungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Obergericht ersucht in seiner Beschwerdeantwort sinngemäss ebenfalls um
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht erachtete den folgenden Sachverhalt als erstellt:

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die 1981 geborene A.________
seit deren frühester Kindheit betreut, indem sie das Kind tageweise, über
Wochenenden oder ferienhalber oft bei sich in der Wohnung gehabt hätten. Es
habe ein Vertrauensverhältnis des Kindes zu diesem Ehepaar bestanden. Der
Beschwerdeführer habe A.________ von Mitte 1988 bis Mitte 1990 regelmässig
unter den Kleidern an den Brüsten und im Genitalbereich betastet bzw.
ausgegriffen. In der Zeit von Mitte 1988 bis Mitte 1991 habe sie auf seine
Aufforderung hin jeweils mit der Hand sein steifes Glied halten und
mindestens einmal auch in den Mund nehmen müssen. Von Mitte 1990 bis Mitte
1991 habe der Beschwerdeführer mit A.________ mindestens zweimal im Monat den
Beischlaf vollzogen. Ab 1993 bis im Frühsommer 1995 habe er sie in einer
unbekannten Zahl von Fällen weiterhin regelmässig an den Brüsten und zwischen
den Beinen ausgegriffen. Sodann habe er im Sommer 1995 einmal über dem
Pullover die Brüste der damals knapp 15 Jahre alten B.________ betastet.

Das Kantonsgericht stützte sich vor allem auf die Aussagen von A.________ und
B.________ sowie auf das Geständnis des Beschwerdeführers. Dieser hatte nach
seiner Verhaftung vom 11. März 1997 zunächst die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
bestritten. Ende März/Anfang April 1997 legte er vor der Polizei und vor dem
Untersuchungsrichter ein Geständnis ab. Anfang August 1997 widerrief er das
Geständnis. Seither stellt er in Abrede, die ihm vorgeworfenen sexuellen
Verfehlungen begangen zu haben.

2.
An der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht wurde zunächst ein
Polizeibeamter als Zeuge einvernommen, sodann wurde der Beschwerdeführer
befragt. Im Anschluss daran wurden Beweisergänzungsanträge gestellt. Die
Staatsanwaltschaft beantragte, es sei Untersuchungsrichter C.________ als
Zeuge einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ergänzenden
Beweiserhebung in folgenden Punkten:

2. Es sei zur Person und zum Verhalten des Angeklagten ein
aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen.

3.  Es sei zur Person und zum Verhalten der Zeugin A.________ ein
aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen.

4.  Es seien - wie bereits am 28. Januar 2000 beim Kantonsgericht beantragt -
geeignete Abklärungen zu treffen zur Häufigkeit und zum genauen Zeitpunkt der
Übernachtungen von A.________ im Haus des Angeklagten in der Zeit von Mitte
1988 bis Mitte 1991 und von 1993 bis Frühsommer 1995, insbesondere durch den
Beizug von Aufzeichnungen und durch die Befragung damaliger Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Kinderhorts Schaffhausen und durch Befragung damaliger
Lehrer.

5. Es sei beim Arbeitgeber von Frau G.X.________ ein Bericht einzuholen zur
Frage, ob sich in den Jahren 1988 bis 1991 und 1993 bis 1995 die von der
Genannten bezogenen Ferien jeweils mit den Schulferien der Stadt Schaffhausen
gedeckt haben.

6.  Es sei von neutraler fachlicher Seite her in einem ergänzenden Gutachten
zu beurteilen, ob die während der Untersuchungshaft verabreichten Medikamente
geeignet waren, die Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit des Angeklagten zu
beeinflussen."
Nach einer kurzen Verhandlungspause beschloss das Obergericht, dem Antrag der
Staatsanwaltschaft werde entsprochen und Untersuchungsrichter C.________ als
Zeuge einvernommen. Auf die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers
werde nicht eingetreten; im Übrigen seien sie abzuweisen. Nach der
Einvernahme von Untersuchungsrichter C.________ wurde die
Berufungsverhandlung mit den Plädoyers zur Sache fortgesetzt und
abgeschlossen. Das Obergericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum
Schluss, sowohl der sexuelle Missbrauch von B.________ und A.________ als
auch die Täterschaft des Beschwerdeführers seien erwiesen. Erhebliche und
unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers hätten sich nicht
ergeben. Das Obergericht wies deshalb die Berufung ab und bestätigte das
Urteil des Kantonsgerichts.

3.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, die
"Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung" seien durch das Obergericht zum
Nachteil des Beschwerdeführers "unvollständig erfolgt". Gemäss Art. 59 Abs. 1
der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen (StPO) hätten die Organe der
Strafrechtspflege von Amtes wegen alle für die Beurteilung von Tat und Täter
bedeutsamen Tatsachen abzuklären und dabei sowohl den belastenden als auch
den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Im vorliegenden
Fall seien ab dem Zeitpunkt des Geständnisses des Beschwerdeführers
Beweiserhebungen im Wesentlichen nur noch zulasten des Beschwerdeführers bzw.
zum Beweis für die Richtigkeit des Geständnisses vorgenommen worden, nicht
aber zur Abklärung entlastender Umstände. Dem Obergericht wird vorgeworfen,
es habe mit seinem Beschluss betreffend die Beweisergänzungsanträge den
Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK),
das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie
den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss "Art. 6 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 1
EMRK" (richtig: Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt.

4.
Dem Protokoll über die Berufungsverhandlung ist zu entnehmen, dass das
Obergericht in einer Hauptbegründung auf die Beweisergänzungsanträge des
Beschwerdeführers nicht eintrat. Es führte aus, gemäss Art. 306 StPO seien
auf das Berufungsverfahren die Bestimmungen über das erstinstanzliche
Verfahren sinngemäss anwendbar. Das bedeute, dass Beweisergänzungsanträge
grundsätzlich bereits vor der Verhandlung, spätestens aber zu Beginn der
Berufungsverhandlung zu stellen seien (Art. 264 Abs. 1 und Art. 322 StPO).
Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn sich ein Beweisergänzungsantrag - wie im
vorliegenden Fall derjenige der Staatsanwaltschaft - aufgrund des Verlaufs
der Berufungsverhandlung ergebe. Die Beweisergänzungsanträge des
Beschwerdeführers seien somit verspätet gestellt worden, zumal zu Beginn der
Berufungsverhandlung auf den Ablauf hingewiesen worden sei und die
Verteidigung sich nicht gemeldet habe, um die betreffenden Anträge zu
stellen.

Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe damit das kantonale Recht
willkürlich angewendet. Ausserdem habe es dadurch, dass es den Antrag der
Staatsanwaltschaft gutgeheissen habe, auf die von ihm - dem Beschwerdeführer
- gestellten Anträge dagegen nicht eingetreten sei, den aus Art. 6 Ziff. 1
EMRK folgenden Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Überdies verstosse
das Nichteintreten auf die Beweisergänzungsanträge gegen den Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweislastregel.

Gemäss Art. 322 Abs. 1 StPO findet in der Berufungsverhandlung eine
Beweisabnahme nur aus besonderen Gründen statt. Aus Art. 264 Abs. 1 StPO
ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren, dass Anträge auf
Beweisergänzung zu Beginn der Hauptverhandlung zu stellen sind. Diese
Vorschrift ist nach Art. 306 StPO auf das Berufungsverfahren sinngemäss
anwendbar. Es ist nicht willkürlich, wenn das Obergericht diese Vorschriften
dahin interpretierte, Beweisergänzungsanträge müssten spätestens zu Beginn
der Berufungsverhandlung gestellt werden; eine Ausnahme bestehe nur dann,
wenn sich ein Antrag auf Beweisergänzung aufgrund des Verlaufs der
Berufungsverhandlung ergebe. Das Obergericht konnte mit Grund annehmen, eine
solche Ausnahme sei hinsichtlich des Antrags der Staatsanwaltschaft gegeben,
bezüglich der Anträge des Beschwerdeführers hingegen nicht. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb dieser seine Begehren um Beweisergänzung nicht zu Beginn
der Berufungsverhandlung gestellt hat. Die Staatsanwaltschaft stellte ihren
Beweisergänzungsantrag, Untersuchungsrichter C.________ sei als Zeuge zu
vernehmen, im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers, in welcher
dieser behauptet hatte, er sei am 25. März 1997 (als er das Geständnis
ablegte) "im Delirium" gewesen. Sie stützte sich bei ihrem Antrag auf diese
Behauptung des Beschwerdeführers und erklärte, es gebe einen Zeugen, der
etwas über den Zustand des Beschwerdeführers am 25. März 1997 sagen könne,
nämlich Untersuchungsrichter C.________. Mit Rücksicht auf diese Umstände
konnte das Obergericht ohne Verletzung der Verfassung erwägen, der Antrag der
Staatsanwaltschaft habe sich aufgrund des Verlaufs der Berufungsverhandlung
ergeben und sei daher zuzulassen.

Bestanden aber vertretbare Gründe, dem Beweisergänzungsantrag des
Staatsanwalts zu entsprechen, auf die Beweisergänzungsanträge des
Beschwerdeführers dagegen nicht einzutreten, so ist auch die Rüge
unbegründet, das Obergericht habe mit diesem Vorgehen dem Staatsanwalt im
Verhältnis zum Beschwerdeführer eine privilegierte Stellung eingeräumt und
damit den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt.

Offensichtlich unbegründet ist der Vorwurf, das Nichteintreten auf die
Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers verletze den Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweislastregel. Eine Verletzung dieser Regel liegt vor,
wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Beweislastregel
verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der
Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine
Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis
misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Weder der eine
noch der andere Fall ist hier gegeben.

5.
Das Obergericht legte - wie sich aus dem Protokoll über die
Berufungsverhandlung ergibt - in einer Eventualbegründung dar, wenn auf die
Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers eingetreten werden könnte,
müssten sie abgewiesen werden.

5.1 Es führte im Wesentlichen aus, zu den Anträgen 2 und 3 (Einholung eines
aussagepsychologischen Gutachtens über den Beschwerdeführer und über
A.________) sei zu bemerken, dass solche Gutachten nur ausnahmsweise
einzuholen seien, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreffende
Person nicht oder nur teilweise urteilsfähig sei oder dass besondere
körperliche Gebrechen bestünden, die bezüglich der Aussagen besondere
Schwierigkeiten böten. Solche Anhaltspunkte bestünden im vorliegenden Fall
nicht. Es sei keineswegs so, dass schon dann Anlass für ein Gutachten
bestehe, wenn Widersprüche zwischen den Aussagen der Beteiligten gegeben
seien oder wenn ein Geständnis widerrufen werde. Es sei vielmehr Sache des
Gerichts, diese Aussagen zu würdigen. Die Beweisergänzungsanträge 4
(Abklärungen betreffend Häufigkeit und genauen Zeitpunkt der Übernachtungen
von A.________ im Haus des Beschwerdeführers in der rechtlich relevanten
Zeitspanne) und 5 (Abklärungen beim Arbeitgeber der Ehefrau des
Beschwerdeführers betreffend den genauen Zeitpunkt der von ihr bezogenen
Ferien) seien nicht geeignet, um zu weiteren sachdienlichen Erkenntnissen zu
kommen. Das genaue Datum der einzelnen Vorfälle werde nicht mehr exakt
eruierbar sein. Es sei jedoch klar und unbestritten, dass A.________
regelmässig bei der Familie X.________ gewesen sei. Ebenso klar sei, dass die
Vorwürfe zu einem grossen Teil auch den Zeitraum beträfen, in der die Ehefrau
des Beschwerdeführers ebenfalls im Haus gewesen sei. In Bezug auf den Antrag
6 (zusätzliche Abklärungen möglicher Nebenwirkungen der dem Beschwerdeführer
in der Untersuchungshaft verabreichten Medikamente) sei festzuhalten, dass
ein ausführlicher Bericht des Gefängnisarztes vorliege, der noch ergänzt
worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Ausführungen in diesem
Bericht fehlerhaft sein könnten.

5.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Ablehnung seiner
Beweisergänzungsanträge verletze die oben (E. 3) angeführten Verfassungs- und
Konventionsbestimmungen.

5.2.1 Das Obergericht lehnte diese Anträge in vorweggenommener
Beweiswürdigung ab. Der Sachrichter verfügt im Bereich der Beweiswürdigung
über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die
Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen.
Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt
vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E.
2a S. 88, je mit Hinweisen).

5.2.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, die Einholung
eines ergänzenden Gutachtens zum Aussageverhalten von A.________ hätte sich
im Hinblick auf deren "Falschaussage" betreffend den Hund "Y.________"
aufgedrängt. A.________ hatte ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihr damit
gedroht, seinem Hund "Y.________" - mit dem sie jeweils spazieren gegangen
war - etwas anzutun, wenn sie jemandem etwas von den sexuellen Übergriffen
erzähle. Der Hund "Y.________" wurde jedoch erst 1991 geboren.

Das Obergericht legte im angefochtenen Urteil dar, dass die unrichtige
Aussage betreffend den Hund "Y.________" die Glaubwürdigkeit von A.________
nicht zu erschüttern vermöge. Es betonte, seiner Ansicht nach seien die
betreffenden Unstimmigkeiten auf das im Tatzeitpunkt kindliche Alter von
A.________ zurückzuführen. Diese sei 1988 erst sieben Jahre alt gewesen. Der
Beschwerdeführer habe zudem vor dem Hund "Y.________" einen anderen Hund
besessen. Es sei gut möglich, dass A.________ in ihrer Erinnerung die beiden
Hunde verwechselt habe oder die Drohung des Beschwerdeführers in zeitlicher
Hinsicht nicht mehr richtig habe einordnen können, der Beschwerdeführer ihr
somit erst in der zweiten Phase der Übergriffe (von 1993 bis 1995) damit
gedroht habe, "Y.________" etwas anzutun.

Diese Überlegungen lassen sich mit guten Gründen vertreten. In der
staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, sie
als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Auffassung des Beschwerdeführers,
wegen der erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen von A.________ hätte sich
die Einholung eines ergänzenden Gutachtens aufgedrängt, ist unzutreffend.

5.2.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, hinsichtlich der
"objektiven Möglichkeit der Tatvorwürfe" von A.________ hätten - entsprechend
seinen Anträgen 4 und 5 - zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden müssen,
da A.________ Aussagen gemacht habe, die in erheblichem Widerspruch zu den
von ihrer Mutter und ihrer Grossmutter gemachten Aussagen stünden.

Das Obergericht hat in der erwähnten Eventualbegründung mit Grund
festgehalten, es bestehe nicht schon dann Anlass für eine Ergänzung der
Beweise, wenn Widersprüche zwischen den Aussagen der Beteiligten bestünden;
vielmehr sei es Sache des Gerichts, diese Aussagen zu würdigen. Zur Frage der
objektiven Möglichkeit des sexuellen Missbrauchs von A.________ führte das
Obergericht aus, das exakte Datum der Vorfälle werde nicht mehr genau
eruierbar sein. Es sei jedoch klar und unbestritten, dass A.________
regelmässig bei der Familie X.________ gewesen sei. Ebenso klar sei, dass die
Vorwürfe zu einem grossen Teil auch den Zeitraum beträfen, in der die Ehefrau
des Beschwerdeführers ebenfalls im Haus gewesen sei.

Die letztgenannte Feststellung wird in der staatsrechtlichen Beschwerde als
aktenwidrig bezeichnet. Es wird  behauptet, A.________ habe ausgesagt, der
Missbrauch habe ausschliesslich während der beruflich bedingten Abwesenheit
von Frau G.X.________ stattgefunden. Diese Behauptung ist unzutreffend.
A.________ sagte vor der Polizei aus, der Beschwerdeführer habe sie manchmal,
wenn seine Ehefrau das Morgenessen zubereitet habe, zu sich ins Bett gerufen
und sich an ihr ausgegriffen. Diesen Vorwurf wiederholte sie vor dem
Untersuchungsrichter. Vor dem Kantonsgericht bestätigte sie ihre vor der
Polizei und vor dem Untersuchungsrichter gemachten Aussagen. Der Vorwurf der
Aktenwidrigkeit erweist sich demnach als unbegründet. Das Obergericht konnte
ohne Verletzung der Verfassung annehmen, die Anträge 4 und 5 seien nicht
geeignet, um zu weiteren sachdienlichen Erkenntnissen zu kommen.

5.2.4 Was in der staatsrechtlichen Beschwerde sonst noch gegen die Ablehnung
der Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers vorgebracht wird, stellt
eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495
mit Hinweisen).

Das Obergericht verstiess weder gegen die Verfassung noch gegen die EMRK,
wenn es zusätzliche Abklärungen des Sachverhalts für unnötig hielt und daher
den Beweisergänzungsanträgen des Beschwerdeführers nicht entsprach. Es hat
sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den Einwänden des
Beschwerdeführers gegen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt auseinander
gesetzt und die Beweise sorgfältig gewürdigt; insbesondere hat es sich
eingehend mit der entscheidenden Frage befasst, ob das vom Beschwerdeführer
abgelegte Geständnis glaubwürdig sei. Die Rüge, das Obergericht habe die
Sachverhaltsabklärung und die Beweiswürdigung unvollständig vorgenommen,
erweist sich als unbegründet.

6.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird erklärt, da ein
verfahrensrechtlicher Mangel bezüglich der Entscheidungsgrundlagen geltend
gemacht werde, erübrige es sich, im Einzelnen auf die vom Obergericht
angeführten Motive einzugehen.

Gleichwohl ist hier zu bemerken, dass das Obergericht die Beweise nicht
willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel nicht verletzt hat, wenn es zum Schluss gelangte,
sowohl der sexuelle Missbrauch von B.________ und A.________ als auch die
Täterschaft des Beschwerdeführers seien erwiesen, und es bestünden keine
erheblichen und unüberwindbaren Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers.
Es verletzte die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es die Berufung des
Beschwerdeführers abwies.

Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

7.
Der Beschwerdeführer hat ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Da die in Art. 152 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist
dem Gesuch zu entsprechen.

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit grundsätzlich die
unterliegende Partei nicht davon, die obsiegende Gegenpartei für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Im vorliegenden Fall hat aber
die obsiegende Beschwerdegegnerin A.________ ebenfalls ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt, und die Voraussetzungen von Art. 152 OG
sind auch in ihrem Fall gegeben. Bei dieser Sachlage kann das Bundesgericht
der Beschwerdegegnerin A.________ direkt eine Parteientschädigung aus der
Bundesgerichtskasse zusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.466/2001
vom 1. Oktober 2001, E. 3c). Die Anwältin der Beschwerdegegnerin hat dem
Bundesgericht ihre Honorarnote eingereicht. In Anwendung der Art. 3, 6 (Abs.
2) und 9 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die
Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) erscheint
eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Christoph Storrer, Schaffhausen, wird als unentgeltlicher
Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Der Beschwerdegegnerin A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt. Rechtsanwältin Dr. Michèle Hubmann Trächsel, Schaffhausen, wird als
unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

D.

8.

erkennt im Verfahren nach Art. 36a OJ:

5.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.
24. April 2002