Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.74/2001
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1P.74/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       23. April 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiber Bopp.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Arbeitsamt der Stadt  Z ü r i c h, Arbeitslosenhilfe,
Sozialversicherungsgericht des Kantons  Z ü r i c h,
I. Kammer,

                         betreffend
              Ausstand (Art. 22 ff. OG) sowie
            Art. 9 und 29 BV, Arbeitslosenhilfe,

hat sich ergeben:

     A.- X.________ war am 5. Dezember 1994 als Arbeitsloser
ausgesteuert. Mit Schreiben vom 22. Juni 1996 verlangte er
Arbeitslosenhilfe für die Maximaldauer von 150 Tagen (6. De-
zember 1994 bis 3. Juli 1995), zumindest aber für die Zeit-
periode, in der er der Stempelkontrolle nachgekommen sei.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte
(als letzte kantonale Instanz) mit Urteil vom 29. Februar
2000 fest, die Ansprüche für die Monate Dezember 1994 bis
Juli 1995 seien am Tag der Gesuchseinreichung bereits erlo-
schen gewesen, weil sie nicht je innerhalb von drei Monaten
seit Ende der jeweiligen Kontrollperioden geltend gemacht
worden seien. Für die in die Zeit vom 6. April 1995 bis An-
fang Juli 1995 fallenden Ansprüche lägen keine entschuld-
baren Gründe für die verspätete Geltendmachung vor, weshalb
eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen sei. Für die Zeit
vom 6. Dezember 1994 bis 5. April 1995 anerkannte das So-
zialversicherungsgericht hingegen solche Gründe, stellte die
Frist für die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche
wieder her und sprach dem Rekurrenten Taggelder der Arbeits-
losenhilfe zu. Die vom Rekurrenten verlangten Verzugszinsen
auf seiner Taggeldforderung lehnte es jedoch ab.

        Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 14. April
2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen
Verletzung von Art. 4 aBV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Nebstdem stellte er gegen sämtliche Mitglieder der II. öf-
fentlichrechtlichen Abteilung sowie gegen einen Ersatzrich-
ter ein Ausstandsgesuch, nachdem er derartige Begehren schon
zuvor erfolglos angehoben hatte. Das Ausstandsgesuch wurde
mit Beschluss der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
17. Mai 2000 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Ver-

fahren 1P.327/2000). Daraufhin wies die II. öffentlichrecht-
liche Abteilung mit Urteil vom 18. August 2000 die staats-
rechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war
(Verfahren 2P.85/2000).

     B.- Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. März 2000
setzte das Arbeitsamt der Stadt Zürich das X.________ nach
dem Gesagten ab dem 6. Dezember 1994 konkret zustehende Ar-
beitslosenhilfetaggeld auf Fr. 184.35 fest und sprach ihm
für die Abrechnungsperiode vom 6. Dezember 1994 bis zum
5. April 1995 den Betrag von Fr. 16'222.80 zu.

        Mit Eingabe vom 30. April 2000 erhob X.________
Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht mit
den Anträgen, die Verfügungen vom 17. März 2000 seien aufzu-
heben; es seien ihm für die entsprechende Abrechnungsperiode
nicht bloss Fr. 16'222.80, sondern Fr. 16'669.85 an Arbeits-
losenhilfetaggeldern zuzusprechen, wobei das Arbeitsamt zu
verpflichten sei, in einer neuen Abrechnung die AHV/IV/EO-
Beiträge, insgesamt Fr. 1'872.80, korrekt abzurechnen.

        Mit Urteil vom 24. November 2000 erachtete das So-
zialversicherungsgericht die Beschwerde als unbegründet, und
entsprechend wies es sie ab. Sodann stellte das Gericht
fest, dass das Arbeitsamt in Bezug auf die Frage der AHV/IV/
EO-Beitragspflicht der Arbeitslosenhilfetaggelder zu Recht
noch keinen Entscheid gefällt hatte, da es, also das Amt,
dafür sachlich unzuständig gewesen wäre und dieser Entscheid
nach Art. 63 Abs. 1 AHVG den Ausgleichskassen obliege. Inso-
weit trat daher das Gericht mangels Anfechtungsgegenstandes
nicht auf die Beschwerde ein.

     C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit
folgenden Rechtsbegehren:

        "1.- Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
         Kantons Zürich vom 24. November 2000 sei unter Kos-
         ten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.

         Die Sache sei dem Sozialversicherungsgericht des
         Kantons Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
         Und zwar nunmehr - nachdem im vorangegangenen Ver-
         fahren der Beschwerdeführer noch ausdrücklich da-
         rauf verzichtet hatte - in einem nach Art. 6 EMRK
         gerecht werdenden Verfahren.

         2.- Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
         Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG) zu gewähren und
         ihm - im Falle einer mündlichen und öffentlichen
         Verhandlung vor Bundesgericht - einen Rechtsanwalt
         seiner Wahl beizugeben (Art. 152 Abs. 2 OG).

         Im Falle der Ablehnung des Begehrens um unentgelt-
         liche Rechtspflege und Verbeiständigung sei dem
         Beschwerdeführer wegen besonderen Gründen (völlige
         Mittellosigkeit) die Sicherstellung der ihm allen-
         falls aufzuerlegenden mutmasslichen Gerichtskosten
         sowie allfällige Vorschüsse für Barauslagen ganz zu
         erlassen (Art. 150 Abs. 1 OG).

         3.- Es seien die Gerichtspersonen: HH: Wurzburger
         (Präsident der II. Oeffentlichrechtlichen Abtei-
         lung), Bundesrichter Hartmann, Müller R., Hunger-
         bühler, Betschart und Bundesrichterin Yersin sowie
         Ersatzrichter Zünd wegen des Anscheins der Befan-
         genheit in den Ausstand zu treten (Art. 23 OG
         i.V.m. Art. 25 Abs. 1 OG).

         - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"

        Das Arbeitsamt der Stadt Zürich und das Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzich-
tet, sich zur Beschwerde zu äussern.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der Beschwerdeführer stellt wie in früheren Ver-
fahren erneut ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten und
die weiteren Bundesrichter der II. öffentlichrechtlichen Ab-

teilung sowie Ersatzrichter Zünd, weil diese Richter an der
Beurteilung früherer Beschwerden beteiligt gewesen seien und
sich nicht hinreichend mit seinen Rügen befasst hätten; die-
se Urteile habe er beim Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte in Strassburg angefochten.

        Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung hat das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers dem Prä-
sidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mitgeteilt.
In der Folge hat diese Abteilung die Angelegenheit zur Beur-
teilung übernommen.

        b) Der Beschwerdeführer verlangt wiederum den Aus-
stand einer ganzen Abteilung des Bundesgerichts, wobei er im
Wesentlichen die bereits in den früheren Verfahren vorgetra-
genen Gründe wiederholt und es auch hier unterlässt, für
jedes einzelne Gerichtsmitglied einen konkreten Ausstands-
grund zu bezeichnen (BGE 105 Ib 301 E. 1a/b). Wie dem Be-
schwerdeführer schon wiederholt mitgeteilt worden ist, ist
die blosse Mitwirkung von Bundesrichtern an früheren gegen
ihn ergangenen Urteilen nicht geeignet, diese Personen bei
objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen
(BGE 126 I 168 E. 2a). Im Übrigen kann auf die den früheren
Entscheiden zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen werden
(Beschlüsse vom 17. Mai und 4. September 2000, Verfahren
1P.327/2000 und 2P.169/2000).

        Unter den gegebenen Umständen ist das Ausstands-
begehren somit untauglich, weshalb nicht darauf einzutreten
ist.

        Das neuerliche Begehren mutet geradezu trölerisch
an, nachdem der Beschwerdeführer nun schon mehrmals auf
dieselbe haltlose Weise den Ausstand einer ganzen Gerichts-

abteilung verlangt hat. Das Bundesgericht behält sich vor,
weitere derartige Begehren inskünftig nicht mehr förmlich zu
behandeln.

     2.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei
ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 127 III 41 E. 2a, 126 I 257 E. 1a, 126 II 506
E. 1, mit Hinweisen).

        b) Angefochten ist ein Urteil des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich, das sich in erster Linie
auf kantonalrechtliches Arbeitslosenversicherungsrecht
stützt, und entsprechend bilden auch hauptsächlich kantonal-
rechtliche Bestimmungen dieses Rechtsgebietes Streitgegen-
stand. Dies führt dazu, dass gegen das Urteil nicht die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht
offen steht (s. Art. 128 OG), sondern die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfas-
sungsmässiger Rechte (s. Art. 84 OG).

        c) Wie das Sozialversicherungsgericht zutreffend
festgestellt hat, hat das Arbeitsamt in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer aufgegriffene Frage der AHV/IV/EO-Beitrags-
pflicht der Arbeitslosenhilfetaggelder noch keinen Entscheid
gefällt, da es, also das Amt, dafür sachlich unzuständig ge-
wesen wäre und dieser Entscheid nach Art. 63 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) den Ausgleichs-
kassen obliege. Insoweit ist daher das Gericht mangels An-
fechtungsgegenstandes nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Entsprechend ist daher in diesem Punkt schon aus diesem
Grund wegen fehlender Letztinstanzlichkeit nicht auf die
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde einzutreten
(Art. 86/87 OG), abgesehen davon, dass die Rüge der Verlet-

zung von AHVG-Bestimmungen nicht kantonales Sozialversiche-
rungsrecht, sondern solches des Bundes betrifft und daher
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungs-
gericht zu erheben wäre (Art. 128 OG, vorstehend b).

        d) Sodann kann auf den Antrag des Beschwerdefüh-
rers, die Sache sei zur Neubeurteilung in einem Art. 6 EMRK
gerecht werdenden Verfahren an das Sozialversicherungsge-
richt zurückzuweisen, schon wegen der grundsätzlich rein
kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht
eingetreten werden (BGE 127 II 1 E. 2c, 125 II 86 E. 5a, mit
Hinweisen).

        Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein,
er habe im kantonalen Verfahren ausdrücklich darauf verzich-
tet, ein Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK - d.h. nament-
lich eine öffentliche Parteiverhandlung - zu verlangen. Auf
seine unter diesem Rechtstitel am kantonalen Verfahren ge-
übte Kritik ist somit auch aus diesem Grund nicht weiter
einzugehen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGE 122
V 47 ff., mit Hinweisen).

        e) Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Be-
schwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz ge-
fasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässi-
gen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den ange-
fochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
wendet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das
Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar erho-
bene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c
und 492 E. 1b, 122 I 70 E. 1c, 110 Ia 1 E. 2, mit weiteren
Hinweisen). Wird - wie hier - eine Verletzung des Willkür-
verbots geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer anhand
der angefochtenen Begründung im Einzelnen darlegen, welche
Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die

kantonalen Behörden in einer gegen die Verfassung (Art. 4
aBV bzw. Art. 9 BV) verstossenden Weise verletzt haben sol-
len (BGE 117 Ia 10 E. 4b). Auf bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, wie sie in
der vorliegenden Angelegenheit durch den Beschwerdeführer
hauptsächlich vorgetragen worden ist, tritt das Bundesge-
richt nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b), da die staatsrechtli-
che Beschwerde nicht einfach das kantonale Verfahren weiter-
führt (BGE 117 Ia 393 E. 1c).

        f) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Entscheid
willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (BGE 125 I 166 E. 2a, 125 II 129 E. 5b, mit Hinwei-
sen).

        g) Der Beschwerdeführer beruft sich wiederum auf
weitere verfassungsmässige Rechte bzw. Verfahrensgrundsätze,
namentlich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das
Verbot der formellen Rechtsverweigerung, den Anspruch auf
ein faires Verfahren und den Grundsatz von Treu und Glauben.
Was er zur Begründung jeweils vorbringt, erschöpft sich aber
im Ergebnis in einem Willkürvorwurf, so dass den einzelnen
Rügen daneben keine selbständige Bedeutung zukommt.

        Die weitschweifigen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers genügen insgesamt den aufgezeigten gesetzlichen Erfor-
dernissen kaum und vermögen im Übrigen das angefochtene Ur-
teil nicht als willkürlich im Sinn der Rechtsprechung oder
als konventionswidrig erscheinen zu lassen.

        Nachfolgend werden somit bloss noch die Vorbringen
in der Beschwerde erörtert, die nach dem Gesagten den ge-
setzlichen Erfordernissen einigermassen zu genügen vermögen.

     3.- a) Das Sozialversicherungsgericht ist - wie zuvor
das Arbeitsamt - zutreffend davon ausgegangen, dass mit Be-
zug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung haben (s. BGE 125 V 42 E. 2b),
und dass demnach die rechtliche Beurteilung der in Frage
stehenden Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 6. Dezember
1994 bis am 5. April 1995 anhand der in den Jahren 1994 und
1995 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.
Entsprechend sind das bis zum 31. Dezember 1999 gültig ge-
wesene kantonale Gesetz vom 3. März 1991 über Leistungen an
Arbeitslose (LAG) und die zu diesem Gesetz am 18. Dezember
1991 ergangene, bis ebenfalls am 31. Dezember 1999 gültig
gewesene kantonale Verordnung (LAV) zur Anwendung gelangt.

        Nach § 6 LAG haben die Gemeinden den auf ihrem Ge-
biet wohnhaften Arbeitslosen, die ihren Anspruch auf Ar-
beitslosenhilfe gegenüber der Arbeitslosenversicherung aus-
geschöpft haben, diese Hilfe zu gewähren. Sie ist als Tag-
geld auszurichten, das unter Vorbehalt von § 8 Abs. 1 LAG
90%, bei über 55jährigen 100% des zuletzt bezogenen Taggel-
des der Arbeitslosenversicherung beträgt, wobei für eine
Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden (§ 7 LAG). Sodann ist
die Arbeitslosenhilfe für alleinstehende Arbeitslose so zu
bemessen, dass zusammen mit dem anrechenbaren übrigen Ein-
kommen der Betrag von Fr. 4'000.-- pro Monat nicht über-
schritten wird (§ 8 Abs. 1 lit. a LAG). Als anrechenbares
Einkommen gelten die durch die Verordnung näher zu umschrei-
benden Einkünfte des Empfängers (§ 8 Abs. 2 LAG und § 8 LAV).

        In Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das So-
zialversicherungsgericht - wie ebenfalls zuvor das Arbeits-
amt - erwogen, dass der Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- pro
Monat letztlich auf einen Tag umzurechnen sei, da die Ar-

beitslosenhilfe nach § 7 LAG stets als Taggeld auszurichten
sei. Es hat dabei auf den Beleuchtenden Bericht des Regie-
rungsrates zur Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 über das
(frühere) kantonale Gesetz über die Arbeitslosenhilfe ver-
wiesen (Bericht S. 158), das in § 3 eine mit der nunmehr
massgebenden Bestimmung des § 8 LAG vergleichbare Regelung
enthielt, zudem auch auf die nach § 21 LAG sinngemäss an-
wendbare Regelung über den versicherten Verdienst nach
Art. 23 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obli-
gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-
schädigung (AVIG, SR 837.0). Dabei hat es festgestellt, dass
die Ansätze nach dem früheren § 3 bzw. nunmehr zu beachten-
den § 8 LAG laut dem genannten regierungsrätlichen Bericht
"lediglich der Anschaulichkeit und leichteren Handhabung
wegen in Monatsbeträgen angegeben wurden".

        In Anbetracht dessen und in sinngemässer Anwendung
von Art. 40a der zum soeben erwähnten Bundesgesetz ergange-
nen Verordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) hat das
Gericht in der Folge die konkrete Anspruchsberechnung vorge-
nommen, wobei - laut der soeben genannten Verordnungsbestim-
mung - "der Höchstbetrag an Arbeitslosenhilfe in der Weise
auf Tage umzurechnen ist, dass ersterer durch 21,7 geteilt
wird" (das Eidg. Versicherungsgericht hat die Regelung von
Art. 40a AVIV als gesetzmässig erachtet, s. BGE 121 V 51 ff.
und nicht publ. Urteil vom 27. August 1985 i.S. B.). Bei der
Berechnung hat das Sozialversicherungsgericht im Einzelnen
berücksichtigt,

        - dass das vom Beschwerdeführer zuletzt bezogene
Taggeld der Arbeitslosenversicherung Fr. 261.30 betrug, wes-
halb das ihm grundsätzlich zustehende Arbeitslosenhilfetag-
geld mit Fr. 235.20 (Fr. 261.30 x 0.9) beziffert wurde, dies
indes unter Vorbehalt von § 8 Abs. 1 LAG;

        - dass der Beschwerdeführer während der Dauer der
Bezugsberechtigung, die wie dargelegt am 6. Dezember 1994
begann und am 5. April 1995 endigte, kein anrechenbares Ein-
kommen im Sinne von § 8 Abs. 1 LAG und § 8 Abs. 1 LAV er-
zielte und deshalb gemäss § 8 Abs. 2 LAV auch keine Abzüge
gemäss der kantonalen Steuergesetzgebung vorzunehmen waren;

        - dass der laut § 8 Abs. 1 LAG monatliche Höchst-
betrag von Fr. 4'000.-- auf ein maximales Arbeitslosenhil-
fetaggeld umgerechnet wurde, woraus sich für den alleinste-
henden Beschwerdeführer in sinngemässer Anwendung von
Art. 40a AVIV ein Taggeld von Fr. 184.35 ergeben hat
(Fr. 4'000.-- : 21,7).

        Demgemäss ist das Sozialversicherungsgericht zum
Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
dieses maximale Arbeitslosenhilfetaggeld hat, was bei dem
vom Arbeitsamt ermittelten Anspruch auf 88 Taggelder den
Betrag von Fr. 16'222.80 ergibt, wie dies schon mit den
Verfügungen vom 17. März 2000 festgehalten wurde.

        b) Der Beschwerdeführer erachtet dieses Ergebnis
als willkürlich. Er macht im Wesentlichen geltend, die Be-
rechnungsmethode des Sozialversicherungsgerichts bzw. Ar-
beitsamtes widerspreche den massgebenden Gesetzesbestim-
mungen. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe belaufe sich in sei-
nem Fall grundsätzlich auf 90% des zuletzt bezogenen Tag-
geldes der Arbeitslosenversicherung. Die Anzahl Taggelder
multipliziert mit dem daraus ermittelten Arbeitslosentaggeld
ergebe die Arbeitslosenhilfe pro Kontrollperiode, bei wel-
cher es sich sowohl nach dem AVIG als auch nach dem LAG
klarerweise nur um den Kalendermonat handeln könne. Über-
schreite die Arbeitslosenhilfe zusammen mit dem anrechenba-
ren übrigen Einkommen pro Monat die Höchstgrenze, so werde
sie nach § 8 LAG auf das monatliche Maximum reduziert. In

wortgetreuer Anwendung von § 8 LAG in Verbindung mit § 8 und
§ 17 LAV, also bei Vornahme der gesetzlich geforderten Ab-
rechnung für die einzelnen Kontrollperioden (d.h. Monate)
ergebe sich für ihn, den Beschwerdeführer, nicht nur der vom
Sozialversicherungsgericht errechnete Betrag von
Fr. 16'222.80, sondern ein Anspruch von insgesamt
Fr. 16'669.85 (also 4 x der monatliche Höchstbetrag von
Fr. 4'000.-- und für die Zeit im April 1995 3 x Fr. 223.28,
wobei es sich bei diesem letztgenannten Betrag um 90% des
zuletzt bezogenen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung
gehandelt hätte); d.h. es resultiere derart ein Mehrbetrag
von Fr. 447.05, der ihm ebenfalls zuzusprechen sei. Auch aus
den Materialien gehe hervor, dass insgesamt eine Vereinfa-
chung in der Handhabung des LAG erwünscht gewesen sei. Es
gebe keinen ersichtlichen Grund, vom klaren Gesetzestext ab-
zuweichen und die von den Zürcher Behörden wohl aus Bequem-
lichkeit vorgenommenen mathematischen Übungen zu vollziehen.
Die erfolgte Berechnung des Taggeldes sei mit keinem ver-
nünftigen Grund zu rechtfertigen und daher aufzuheben.

        c) Der vom Beschwerdeführer bekundeten Auffassung,
dass eine möglichst einfache Handhabung der in Frage stehen-
den Bestimmungen wünschenswert war und ist, mag zwar beige-
pflichtet werden. Entgegen seiner Behauptung verhält es sich
jedoch keineswegs so, dass die massgebenden Bestimmungen die
von ihm behauptete Berechnungsmethode klarerweise vorschrei-
ben bzw. derjenigen der Zürcher Behörden geradezu entgegen
stehen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierten LAG-
bzw. LAV-Bestimmungen haben zwar durchaus monatliche Perio-
den zum Gegenstand, doch betrifft dies einerseits die monat-
lich maximale Arbeitslosenhilfe in Berücksichtigung des an-
rechenbaren übrigen Einkommens (Art. 8 LAG) und anderseits
diese anrechenbaren Einkünfte selber, die gemäss § 8 LAV auf
Monatsbeträge umzurechnen sind, bzw. die Auszahlung der Tag-
gelder, die monatlich zu erfolgen hat (§ 17 LAV). Eine ein-

deutige Vorschrift zur Methode der Berechnung des Anspruchs
des Beschwerdeführers, wie er sie behauptet, lässt sich aber
diesen Bestimmungen nicht entnehmen, ebenso wenig den von
ihm angerufenen Materialien (wie z.B. dem erwähnten Bericht
des Regierungsrates aus dem Jahre 1976).

        Anderseits hat das Sozialversicherungsgericht zu-
treffend erwogen, dass die Arbeitslosenhilfe als Taggeld
ausgerichtet wird (§ 7 LAG, wie schon gemäss dem früheren,
im Jahre 1976 ergangenen Gesetz, S. 157 des Berichts zur
Volksabstimmung vom 13. Juni 1976). Einzig die Taggeld-Ober-
grenzen sind gemäss § 8 LAG - wie ausgeführt - pro Monat
festgelegt, da allfällige Einkünfte im Sinne von § 8 LAV
mitzuberücksichtigen sind. Unter den gegebenen Umständen
lässt sich aber somit nicht sagen, das Gericht sei bei der
vorstehend dargelegten Berechnung des Taggeld-Anspruchs des
Beschwerdeführers in Willkür verfallen. Im Gegenteil: Auch
gemäss der Rechtsprechung des Eidg. Sozialversicherungsge-
richts zur Regelung von Art. 40a AVIV, die nach dem Gesagten
in einem Fall wie dem vorliegenden sinngemäss zur Anwendung
gelangt, gilt als Arbeitslosenentschädigung nicht die in
einem Kalendermonat zu beziehende Entschädigung, "sondern
die auf einen Arbeitstag umgerechnete Entschädigung (Tag-
geld)" (BGE 121 V 51 E. 4c S. 57). In Anbetracht dessen er-
scheint die Vorgehensweise der Zürcher Behörden - insbeson-
dere bei wie hier fehlenden übrigen Einkünften der die Ar-
beitslosenhilfe beanspruchenden Person - jedenfalls nicht
als unhaltbar, die monatliche Obergrenze des Anspruchs
direkt durch die durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro
Monat (wie erwähnt 21,7 gemäss der sinngemäss anwendbaren
Regelung von Art. 40a AVIV) zu dividieren, womit auch ge-
währleistet ist, dass die Obergrenze proportional berück-
sichtigt ist, wenn nicht für einen ganzen Monat Taggelder
auszurichten sind.

        Demgemäss erweisen sich die durch das Sozialver-
sicherungsgericht vorgenommene Berechnung des Arbeitslosen-
hilfe-Anspruchs des Beschwerdeführers und entsprechend auch
der angefochtene Entscheid selber jedenfalls nicht als will-
kürlich, weshalb die Beschwerde insoweit unbegründet und da-
her abzuweisen ist.

     4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit insgesamt
unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzu-
treten ist.

        Entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesge-
richtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegeh-
ren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu (Art. 159 Abs. 1 OG).

        Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für den
Fall einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor Bun-
desgericht ist gegenstandslos, weil auf dem Weg der Akten-
zirkulation entschieden wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

     2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     3.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung wird abgewiesen.

     4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Arbeitsamt der Stadt Zürich, Arbeitslosenhilfe, sowie dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. April 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: