Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.748/2001
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1P.748/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     20. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber
Störi.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Susanne Ackermann Fioroni, Spittelerhof, Kasernen-
strasse 22a, Postfach 569, Liestal,

                           gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons
B a s e l - L a n d s c h a f t,
Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons  B a s e l - L a n d s c h a f t,

                         betreffend
           Art. 9, 10, 29 Abs. 1 und 31 Abs. 3 BV
                     (Haftentlassung),

hat sich ergeben:

     A.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons
Basel-Landschaft führt gegen X.________ eine Strafuntersu-
chung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz. Es verdächtigt ihn, am 30. Oktober 2000
am Transport von 8,7 kg Heroin mitgewirkt zu haben.

        X.________ wurde am 30. Oktober 2000 polizeilich
verhaftet und tags darauf in Untersuchungshaft genommen. Auf
Antrag des Besonderen Untersuchungsrichteramtes verlängerte
die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichtes des Kantons
Basel-Landschaft am 15. Mai 2001 die Untersuchungshaft gegen
X.________ um acht Wochen. Das Bundesgericht schützte diesen
Entscheid am 29. Juni 2001.

     B.- Am 22. Oktober 2001 beantragte das Besondere Unter-
suchungsrichteramt dem Verfahrensgericht eine erneute Haft-
verlängerung um acht Wochen. Zur Begründung verwies es auf
seinen vorherigen Haftverlängerungsantrag vom 27. August
2001 und machte überdies geltend, der Tatverdacht habe sich
über den blossen Drogentransport hinaus erweitert; es be-
stehe nunmehr der Verdacht, dass X.________ stärker in den
Drogenhandel involviert sei als bisher angenommen. Da er für
den Fall einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe
zu gewärtigen habe, sei die Haft noch verhältnismässig. Aus-
serdem seien die Untersuchungshandlungen "soweit" abge-
schlossen und die Anklageschrift in Bearbeitung, weshalb die
Anklageschrift "spätestens" in der ersten Novemberwoche ans
Strafgericht überwiesen werden könne.

        Mit Präsidialbeschluss vom 30. Oktober 2001 hiess
die Präsidentin des Verfahrensgerichts das Haftverlänge-
rungsgesuch teilweise gut. Sie kam zum Schluss, der Tatver-

dacht in Bezug auf den Transport von 8,7 kg Heroin sei auf-
grund des Geständnisses von X.________ ohne weiteres gege-
ben; darüber hinaus bestünden Anhaltspunkte, dass er tiefer
in den Drogenhandel verstrickt und in eine grössere Organi-
sation eingebunden sei. Fluchtgefahr bestehe nach wie vor,
in dieser Beziehung habe sich seit der Haftbestätigung vom
15. Mai 2001, welche vom Bundesgericht am 29. Juni 2001 ge-
schützt worden sei, nichts Wesentliches geändert. Mit Ablauf
der beantragten Haftverlängerung um acht Wochen würde sich
X.________ 1 Jahr und 2 Monate in Untersuchungshaft befin-
den. Auch wenn der Tatverdacht nur in Bezug auf den einma-
ligen Drogentransport konkret sei und die weiteren Verdäch-
tigungen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht in
Betracht fielen, so habe X.________ doch mit einer Strafe zu
rechnen, die die erstandene Untersuchungshaft um deutlich
mehr als das Doppelte übersteige, weshalb die Verhältnismäs-
sigkeit auch nach der strengen Voraussetzung von § 78 des
Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999
(StPO) erfüllt sei. In Bezug auf die Verletzung des Be-
schleunigungsgebotes habe die Verteidigung dargetan, dass
sich die Aktenlage seit Mai 2001 nicht mehr geändert habe.
"Aufgrund der Komplexität des Falles, der Bemühungen ver-
schiedener Behörden, auch im internationalen Bereich, und
der trotzdem immer noch unklaren Beweislage" könne sie in-
dessen nachvollziehen, dass die Erstellung der Anklage eine
gewisse Zeit in Anspruch nehme (bzw. genommen habe). Mit der
Anklage könne jedoch nach der Ankündigung des Besonderen Un-
tersuchungsrichteramtes in der ersten Novemberwoche ge-
rechnet werden, falls die Verteidigung keine neuen Beweis-
anträge mehr stelle. Damit sei nicht zu rechnen, da diese
klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie darauf verzichte.
Unter diesen Umständen sei eine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebotes zwar zu verneinen. "Das Verfahrensgericht muss
aber darauf hinweisen, dass es den Gesuchsteller (d.h. das
Besondere Untersuchungsrichteramt) nunmehr endgültig dabei

behaftet, dass er die Überweisung dieses Falles ans Straf-
gericht in der ersten Novemberwoche, und notfalls gemäss den
eigenen Ausführungen auch ohne das Vorliegen der noch aus-
stehenden Rechtshilfe mit Mazedonien, vornimmt. Das Verfah-
rensgericht macht ausserdem den Gesuchsteller darauf auf-
merksam, dass einer weiteren Haftverlängerung nur noch vor-
behältlich neuer Erkenntnisse oder neuer Beweise stattgege-
ben wird". Unter Würdigung aller Umstände erschien dem Ver-
fahrensgericht eine Haftverlängerung um acht Wochen als
nicht gerechtfertigt, weshalb es die Untersuchungshaft "ein
letztes Mal für die Dauer von sechs Wochen bis zum 11. De-
zember 2001" verlängerte.

     C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. November
2001 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 10, Art. 29 Abs. 1
und Art. 30 Abs. 3 BV beantragt X.________, den Entscheid
der Präsidentin des Verfahrensgerichts vom 30. Oktober 2001
aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem er-
sucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Haft-
verlängerung sei unverhältnismässig und verstosse gegen das
Beschleunigungsgebot.

     D.- Mit Eingabe vom 4. Dezember 2001 bringt X.________
dem Bundesgericht den Antrag des Besonderen Untersuchungs-
richteramtes vom 30. November 2001 zur Kenntnis, die Haft
gegen ihn um weitere drei Wochen zu verlängern. Begründet
wird dieser Antrag einzig damit, "dass die im letzten Haft-
antrag genannte Zeitspanne nicht realisierbar war und die
vollständige Überweisung der Anklage an das zuständige
Strafgericht noch einmal 3 Wochen Zeit in Anspruch nehmen
wird".

        Die Präsidentin des Verfahrensgerichts beantragt
mit Eingabe vom 5. Dezember 2001, die Beschwerde abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf den Haftverlängerungsantrag des Beson-
deren Untersuchungsrichteramtes vom 30. November 2001 weist
sie darauf hin, dass es bei der Erstellung der Anklage zu
Verzögerungen gekommen sei, wobei allerdings nur eine Ver-
längerung um drei Wochen beantragt worden sei, sodass die
Überweisung der Anklage nunmehr unmittelbar bevorstehe. Ge-
mäss § 144 Abs. 2 StPO prüfe der Strafgerichtspräsident un-
verzüglich nach Eingang der Anklage, ob die Untersuchungs-
haft den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und verhält-
nismässig sei. Das Verfahrensgericht sei praxisgemäss bei
allfälligen Haftentlassungen kurz vor der Überweisung eines
Falles ans Strafgericht zurückhaltend.

        Das Besondere Untersuchungsrichteramt verzichtet
mit Eingabe vom 6. Dezember auf Vernehmlassung.

        Am 10. Dezember 2001 reichte die Präsidentin des
Verfahrensgerichts dem Bundesgericht per Fax ein Rektifikat
ihres Beschlusses vom 7. Dezember 2001 ein, mit welchem sie
den Haftverlängerungsantrag des Besonderen Untersuchungs-
richteramtes vom 30. November 2001 guthiess und die Untersu-
chungshaft bis zum 1. Januar 2002 verlängerte.

     E.- In seiner Replik vom 17. Dezember 2001 teilt
X.________ dem Bundesgericht mit, die Anklage vom 7. Dezem-
ber 2001 sei am 12. Dezember 2001 ans Strafgericht überwie-
sen worden; dessen Präsidium habe die Haft unter Vorbehalt
des Entscheides des Bundesgerichts oder eines allfälligen
Haftentlassungsgesuchs bis zwei Wochen nach der auf den
14./15. März 2002 angesetzten Hauptverhandlung verlängert.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen
einzutreten wie auf diejenige, welche das Bundesgericht am
29. Juni 2001 entschieden hat.

     2.- Der Beschwerdeführer rügt einzig, dass die erneute
Haftverlängerung das Beschleunigungsgebot verletze und die
Untersuchungshaft deswegen unverhältnismässig werde.

        a) Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3
Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungs-
haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheits-
strafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinwei-
sen). Nach § 78 Abs. 2 lit. b StPO wird Untersuchungshaft
bereits dann unverhältnismässig, wenn sie "die Hälfte einer
zu erwartenden unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe oder
einen Drittel einer zu erwartenden bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe erreicht hat".

        b) Das in Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3
Satz 2 BV für Haftfälle bzw. in Art. 6 Ziff. 1 EMRK allge-
mein verankerte Beschleunigungsgebot ist aber auch dann ver-
letzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht
mit der gebotenen Beförderung behandeln, und zwar unabhängig
davon, ob sich die absolute Haftdauer bereits der zu erwar-
tenden Strafe nähert. Einer solchen Verletzung des Beschleu-
nigungsgebotes ist in der Regel bei der Strafzumessung Rech-
nung zu tragen. Je nach den konkreten Umständen kann es in
leichten Fällen als Wiedergutmachung genügen, die Konventi-
onsverletzung festzustellen, wogegen in besonders schweren
Fällen eine Einstellung des Strafverfahrens in Betracht
fällt (BGE 124 I 139 E. 2a und b; 117 IV 124 E. 4).

        c) Im Haftprüfungsverfahren ist eine Rüge, das
Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konven-
tionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit
zu prüfen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die
Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen
und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der
Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Straf-
verfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung
der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, er-
kennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage
sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfas-
sungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung
voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.

        Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger
gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zu-
ständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung
des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein
unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu be-
stätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gege-
ben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter
unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c)
beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher
Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige
Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen
ist.

     3.- a) Mit Ablauf der im angefochtenen Entscheid bewil-
ligten Untersuchungshaft am 11. Dezember 2001 hat sich der
Beschwerdeführer rund 13 Monate und 2 Wochen in Haft befun-
den. Für den Fall einer Verurteilung für den Transport von
8,7 kg Heroin muss der Beschwerdeführer mit einer das Dop-
pelte der Haftdauer übersteigenden Freiheitsstrafe rechnen;

dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges
vor. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher weder un-
ter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31
Abs. 3 Satz 2 BV noch von § 78 Abs. 2 StPO als verfassungs-
widrig.

        b) Die Einschätzung der Präsidentin des Verfahrens-
gerichts im angefochtenen Entscheid, dass die Untersuchung
gegen den Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Mai 2001 we-
nig speditiv geführt wurde, dass aber jedenfalls eine derart
krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche zu ei-
ner Haftentlassung führen müsste, vermieden werden kann,
wenn das Besondere Untersuchungsrichteramt den von ihm sel-
ber vorgeschlagenen Termin für die Überweisung der Anklage
in der ersten Novemberwoche einhält, ist vertretbar; darauf
kann verwiesen werden (vorn im Sachverhalt B.-, 2. Absatz).
Ihr Vorgehen, das Besondere Untersuchungsrichteramt in den
Erwägungen ultimativ bei diesem Zeitplan zu behaften und dem
Haftverlängerungsantrag um acht Wochen nur teilweise, im Um-
fang von sechs Wochen, stattzugeben, ist daher weder verfas-
sungs- noch konventionswidrig. Die Rüge ist unbegründet.

     4.- Die Entwicklungen, die sich seit Ergehen des ange-
fochtenen Entscheids ergeben haben, sind zwar formell nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da indessen die
zeitlichen Vorgaben, unter welchen der angefochtene Ent-
scheid die Fortführung der Haft bewilligte, bereits gebro-
chen wurden, geben sie im Sinne der mehr denn je verfas-
sungs- und konventionsrechtlich gebotenen Verfahrensbe-
schleunigung zu folgenden Bemerkungen Anlass:

        Es erscheint unverständlich, dass die Präsidentin
des Verfahrensgerichts am 7. Dezember 2001 die erneute Haft-
verlängerung ohne Weiteres bewilligte, obwohl das Besondere

Untersuchungsrichteramt die Anklage einen Monat nach dem im
angefochtenen Entscheid festgelegten Termin überwies, und
diese erneute Verzögerung mit keinem Wort begründete. Die
Präsidentin hätte entweder die angedrohten Konsequenzen zie-
hen oder wenigstens begründen müssen, weshalb sie das Be-
schleunigungsgebot trotz dieser erneuten Verfahrensverzöge-
rung nicht als in eine Haftentlassung rechtfertigende Weise
verletzt ansehe. Sie war in diesem Verfahrensstadium die zu-
ständige Haftrichterin und hatte diese Frage zu beantworten;
sie war nicht befugt, sie offen zu lassen mit dem Hinweis,
dass wenig später der Strafgerichtspräsident die Haft ohne-
hin prüfe. Sie ist jedenfalls auf ihre im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht vertretene, vom Bundesgericht geschützte
Auffassung zu behaften, dass die offensichtlich vom Besonde-
ren Untersuchungsrichteramt zu vertretende erneute Verzöge-
rung bei der Erstellung der Anklage um einen Monat das Be-
schleunigungsgebot verletzte.

        Diese Verletzung erscheint indessen gerade noch
nicht als derart krass, dass sie zur Haftentlassung führen
müsste. Der Strafgerichtspräsident hat nach der Mitteilung
des Beschwerdeführers die Haft gegen ihn in der Zwischenzeit
bis Ende März, d.h. zwei Wochen über die auf den
14./15. März 2002 angesetzte Hauptverhandlung hinaus, be-
stätigt. Ein Zeitbedarf von rund drei Monaten für die Vorbe-
reitung der Hauptverhandlung ist im vorliegenden Fall nicht
zu beanstanden, die Ansetzung des Verhandlungstermins ist im
Gegenteil recht speditiv. Unter diesen Umständen erscheint
die vom Strafgerichtspräsidenten bis Ende März 2002 verlän-
gerte Haft verfassungs- und konventionsrechtlich haltbar.
Dieser ist indessen gehalten, die Hauptverhandlung gegen den
Beschwerdeführer Mitte März 2002 durchzuführen oder ihn aus

der Haft zu entlassen. Eine Verlängerung dieser Frist fällt
nur in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer selber erhebliche
Verfahrensverzögerungen anzulasten wären oder neue Erkennt-
nisse in Bezug auf den Tatverdacht vorlägen.

     5.- Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen
abzuweisen.

        Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos-
tenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.
Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht
von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprech-
end sind keine Kosten zu erheben, und Advokatin Susanne
Ackermann Fiorino, Liestal, ist als unentgeltliche Verteidi-
gerin einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu
entschädigen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gut-
geheissen:

        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Advokatin Susanne Ackermann Fiorino wird als un-
entgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt und aus der Bun-
desgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Besonderen Untersuchungsrichteramt und der Präsidentin des
Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-
Landschaft schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 20. Dezember 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: