Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.737/2001
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1P.737/2001/bie

Urteil vom 17. Dezember 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Widmer.

Firma Y.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Geschäftsführer
Z.________,

gegen

X.________, vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Aristide Roberti,
Baslerstrasse 44, Postfach 126, 4601 Olten,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4502
Solothurn.

Gesuch um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1P.529/2001 vom 25.
Oktober 2001

(Verlegung von Kosten und Entschädigung)

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 21. Juni 2001 des
Diebstahls für schuldig befunden und zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; ausserdem wurde er
verpflichtet, der Firma Y.________, zu deren Nachteil er den Diebstahl
begangen haben soll, den Schaden von Fr. 700.-- zu ersetzen. Das
Bundesgericht hob dieses Urteil am 25. Oktober 2001 auf staatsrechtliche
Beschwerde hin auf. Dabei auferlegte es der Firma Y.________ als
unterliegender Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie
eine Parteientschädigung an X.________, je im Umfang von Fr. 2'000.--.

B.
Die Firma Y.________ ersucht das Bundesgericht mit Eingabe vom 19. No-vember
2001 um Erläuterung des im Urteil vom 25. Oktober 2001 enthaltenen
Kostenentscheids.

Das Bundesgericht zieht im Verfahren nach Art. 145 OG in Erwägung:

1.
Der Gesuchstellerin ist unverständlich, weshalb ihr das Bundesgericht in den
Ziffern 2 und 3 des Urteilsdispositivs vom 25. Oktober 2001 die
Gerichtskosten auferlegt und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an
X.________ verpflichtet hat. Sie macht geltend, in der ganzen Strafsache nur
als Anzeigerin eine Rolle gespielt zu haben. Nachdem sie den Diebstahl der
Polizei gemeldet habe, sei das Verfahren ausserhalb ihres Einflussbereichs
gestanden; die Untersuchungsbehörden hätten ihre Abklärungen von Amtes wegen
getroffen, und auch in den Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen und vor
Obergericht sei sie nicht Partei gewesen. Weshalb sie im bundesgerichtlichen
Verfahren als Beschwerdegegnerin betrachtet werde und ihr entsprechend die
Gerichtskosten und die Parteieentschädigung auferlegt worden seien, könne sie
sich nicht erklären. Sie beantragt eine Erläuterung, allenfalls eine
Korrektur des Kosten-entscheids.

2.
Gemäss Art. 145 Abs. 1 OG erläutert oder berichtigt das Bundesgericht auf
schriftliches Gesuch einer Partei einen bundesgerichtlichen Entscheid, wenn
dessen Rechtsspruch unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine
Bestim-mungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen in Widerspruch
stehen oder wenn er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Gegenstand
eines Erläuterungsgesuchs sind grundsätzlich nur Entscheiddispositive; die
Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn und
die Tragweite der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der
Erwägun-gen ermittelt werden können (BGE 110 V 222 E. 1; 104 V 51 E. 1 S.
53). Das Erläuterungsverfahren nach Art. 145 OG bezweckt, eine Unklarheit,
Unvollstän-digkeit oder Zweideutigkeit des ursprünglichen Entscheids zu
beheben. Erläu-terungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der
Entscheidung abzielen, sind unzulässig (BGE 110 V 222 E. 1; 104 V 51 E. 2 S.
54).

3.
Auf das Gesuch, den Kostenentscheid gegebenenfalls zu korrigieren, kann nicht
eingetreten werden, da die Argumentation der Gesuchstellerin insoweit
rechtli-cher Natur ist und nicht nur eine Erläuterung oder Berichtigung im
Sinn von Art. 145 OG bezweckt. Die Entscheidungen des Bundesgerichts werden
mit der Ausfällung grundsätzlich rechtskräftig (Art. 38 OG), und ein
Revisionsgrund (Art. 136 ff. OG) wurde vorliegend nicht geltend gemacht.

4.
Die Gesuchstellerin hat im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise eine
Zivilforderung geltend gemacht, und diese wurde ihr gerichtlich zugesprochen.
Von einer allfälligen Aufhebung des obergerichtlichen Urteils im
staatsrecht-lichen Beschwerdeverfahren war daher auch sie betroffen, und
entsprechend wurde sie vom Bundesgericht eingeladen, sich zur Beschwerde zu
äussern. Die Gesuchstellerin hat von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht und
dem Bundesgericht beantragt, die Beschwerde von X.________ abzuweisen. Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts nimmt der zur Stellungnahme Eingeladene
dadurch, dass er direkt oder sinngemäss einen Antrag stellt, als Partei am
Verfahren teil und trägt als solche das prozessuale Kostenrisiko mit. Die
Ge-suchstellerin ist im fraglichen Verfahren mit ihrem Abweisungsantrag
unter-legen, und diesem Ausgang entsprechend wurden ihr unter Hinweis auf die
Art. 156 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 1 OG die Gerichts- bzw. Parteikosten
auferlegt. Anlass zu einer Erläuterung oder Berichtigung gibt das betreffende
Urteil des Bundesgerichts somit in keiner Weise.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich das Erläuterungsgesuch als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter den besonderen
Umständen des Falles kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: