Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.736/2001
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1P.736/2001/dxc

Urteil vom 5. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Steinmann.

AX.________ und BX.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Hermannweg
4, 8400 Winterthur,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich,
Baukommission Weisslingen, 8484 Weisslingen,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Art. 9, 26 und 29 Abs. 2 BV (Baubewilligung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 12. September 2001)
Sachverhalt:

A.
Die Baukommission Weisslingen hatte AX.________ und BX.________ am 10.  Mai
1968 die Erstellung eines Schwimmbads auf dem Grundstück Kat. Nr. 644,
Leisibüel 40, in Weisslingen bewilligt. Das Grundstück liegt nach der heute
geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Weisslingen vom 5. November 1993
(BZO) in der Quartiererhaltungszone Leisibüel.
Im Jahre 1975 wurde das Schwimmbad ohne baurechtliche Bewilligung überdacht.
Im Frühjahr 1998 ersetzte die Bauherrschaft die bestehende Überdachung
ebenfalls ohne Bewilligung durch eine neue Teleskop-Überdachung. Aufgrund
einer Intervention des Nachbarn Y.________, Eigentümer des östlich an die
Bauparzelle angrenzenden Grundstücks Kat. Nr. 645, Leisibüel 42, wurden die
Grundeigentümer zur Einreichung eines (nachträglichen) Baugesuchs
aufgefordert. Dieser Verpflichtung kamen diese am 15. September 1998 nach. Am
16. Februar 1999 verweigerte die Baukommission Weisslingen die baurechtliche
Bewilligung wegen Unterschreitens des Grenzabstands um rund 1.5 m,
verzichtete jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Beseitigung
der Überdachung.

Dagegen erhob der Nachbar Y.________ Rekurs bei der Baurekurskommission III
des Kantons Zürich und verlangte die Entfernung der Überdachung. Nach
Durchführung eines Augenscheins hiess die Rekurskommission den Rekurs am 24.
November 1999 gut und lud die Baukommission ein, die zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands erforderlichen Massnahmen zu treffen. Über die
Unterschreitung des minimalen Grenzabstands hinaus stellte sie fest, dass das
streitige Objekt wie eine massive, treibhausähnliche Überdachung wirke,
angesichts ihrer Grösse und Ausgestaltung in der stark durchgrünten Umgebung
einen Fremdkörper darstelle und sich deren Einordnung als ungenügend erweise.
Man könne daher nicht mehr von einer bloss geringfügigen Abweichung vom
erlaubten Zustand sprechen; dieser lasse sich einzig durch eine vollständige
Beseitigung der Überdachung erreichen. - Die von AX.________ und BX.________
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 13. April 2000 ab.

B.
Daraufhin änderten AX.________ und BX.________ das Projekt insofern ab, als
sie das Schwimmbad auf den gesetzlichen Minimalabstand von 3.5 m von der
Grenze zum Nachbargrundstück versetzten. Die Höhe der Überdachung zwischen
1.20 m und 1.55 m blieb unverändert. Am 17. Oktober 2000 erteilte die
Baukommission Weisslingen hierfür die Baubewilligung. Sie begründete ihren
Entscheid damit, dass die Abstandswidrigkeit nun behoben sei und sich die
Überdachung gut in die Umgebung einfüge.

Gegen die Baubewilligung erhob der Nachbar Y.________ wiederum Rekurs an die
Baurekurskommission III, welche diesen am 21. März 2001 erneut guthiess und
die Bauherrschaft verpflichtete, die Schwimmbadüberdachung binnen drei
Monaten ab Rechtskraft des Urteils vollständig zu beseitigen. In ihren
Erwägungen hielt die Baurekurskommission III im Wesentlichen fest, dass die
geringfügige Verschiebung von Schwimmbad und Überdachung an der im ersten
Entscheid getroffenen Würdigung über deren ungenügende Einordnung nichts zu
ändern vermöge. Diese sei nicht vom Standort abhängig, sondern ergebe sich
aus der Grösse und Ausgestaltung im Zusammenhang mit der stark durchgrünten
Umgebung. Das Verwaltungsgericht und die Baurekurskommission III hätten in
ihren früheren Entscheiden unmissverständlich festgehalten, dass die
Schwimmbadüberdachung treibhausartig wirke und in ihrer Umgebung einen
Fremdkörper darstelle. Damit genüge sie den in der Quartiererhaltungszone
Leisibüel zu beachtenden Gestaltungsanforderungen von Art. 18 BZO nicht. Des
Weiteren vertrat die Baurekurskommission III die Auffassung, dass die
mangelnde Einordnung rechtskräftig festgestellt worden sei und diese Frage
daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr neu aufgerollt werden könne. Die
Baukommission Weisslingen und die Bauherrschaft hätten sich daher mit den
anderslautenden Entscheiden der Oberinstanzen abzufinden. Unter diesen
Umständen erübrige sich auch die Durchführung eines neuen Augenscheins.

Die von AX.________ und BX.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht am 12. September 2001 ab. Den Beschwerdeführern gab es
einzig insofern Recht, als dass die Baukommission Weisslingen nach der
Projektänderung befugt gewesen sei, die Einordnungsfrage neu zu beurteilen
und zu einer andern Würdigung als die Baurekurskommission III und das
Verwaltungsgericht zu gelangen. Hingegen verneinte das Verwaltungsgericht die
in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverweigerung. Es erwog dazu, dass sich
nur die Lage des Schwimmbades, nicht aber die äussere Erscheinung von dessen
Überdachung verändert habe. Unter diesen Umständen sei die
Baurekurskommission III nicht gehalten gewesen, ihre im früheren Verfahren
vom Verwaltungsgericht bestätigte Beurteilung der Einordnungsfrage
ausführlich zu wiederholen.

C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führen AX.________ und
BX.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 26 und 29
Abs. 2 BV. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem
ersuchen sie um Gewährung der aufschiebende Wirkung.

Der Nachbar Y.________ als Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Baukommission Weisslingen stellt den Antrag, die Beschwerde sei
vollumfänglich gutzuheissen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2001 ist der staatsrechtlichen
Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid. Durch die Verpflichtung, die
Schwimmbadüberdachung zu beseitigen, sind die Beschwerdeführer in ihren
rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die form- und fristgerecht
erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 84 Abs. 1
lit. a, Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG).

Die Beschwerdeführer verlangen zu Recht nicht die Aufhebung des
unterinstanzlichen Entscheides der Rekurskommission III (vgl. zur Möglichkeit
der Anfechtung unterinstanzlicher Entscheidungen BGE 125 I 492 E. 1a S. 493,
mit Hinweisen). Hingegen dürfen sie ihn insofern in Frage stellen, als sie
sich über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rekurskommission
III beschweren und die behauptete Gehörsverletzung durch das angefochtene
Urteil  des Verwaltungsgerichts nicht als behoben betrachten. In diesem
Rahmen wird im Folgenden auch auf den Entscheid der Rekurskommission III
einzugehen sein.

2.
Die Beschwerdeführer machen in zweierlei Hinsicht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowohl durch die
Baurekurskommission III als auch durch das Verwaltungsgericht geltend. Zum
einen vermag nach ihrer Auffassung der Entscheid der Baurekurskommission III
den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht zu genügen. Die blosse
Verweisung auf die Ausführungen in den früheren Entscheiden der
Baurekurskommission III und des Verwaltungsgerichts reiche keinesfalls aus.
Die Baurekurskommission III hätte sich vielmehr mit den neuen Vorbringen der
Baukommission Weisslingen und der Beschwerdeführer zur Frage der Einordnung
der Schwimmbadüberdachung im Detail auseinandersetzen müssen. Dieser Mangel
habe auch durch das Verwaltungsgericht nicht geheilt werden können. Zum
andern hätten sie - nachdem die Rekurskommission III keinen Augenschein
vorgenommen hatte - dem Verwaltungsgericht für den Fall, dass es selbst
materiell entscheiden sollte, dringend die Durchführung eines Augenscheins
beantragt. Das Verwaltungsgericht habe jedoch über die Frage der Einordnung
entschieden, ohne einen Augenschein durchzuführen. Damit habe es § 60 des
zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und den
aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalanspruch an das
rechtliche Gehör verletzt.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher vorweg zu prüfen (BGE
126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1 S. 389; 118 Ia 17 E. 1a S. 18). Der
weiteren Rüge der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht mit der
Feststellung der erneuten materiellen Prüfung durch die Baurekurskommission
III ihren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1
BV verletzt habe, kommt neben der Rüge der Gehörsverletzung keine
selbständige Bedeutung zu.

2.2 Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich in erster Linie nach den
kantonalen Verfahrensvorschriften. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als
ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs
Platz. Deren Anwendung prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126
I 19 E. 2a S. 21 f., 15 E. 2a S. 16; 116 Ia 94 E. 3a S. 98).

Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Beschwerde nicht geltend, eine Norm des
kantonalen Rechts verpflichte die Behörde zu einer einlässlicheren Begründung
ihres Entscheids, als dies Art. 29 Abs. 2 BV gebiete. Im Zusammenhang mit der
Rüge, das Verwaltungsgericht habe mangels Vornahme eines Augenscheins das
rechtliche Gehör verletzt, berufen sie sich zwar auf § 60 VRG. Diese
Bestimmung geht indessen nicht über den durch Art. 29 Abs. 2 BV
gewährleisteten Rechtsschutz hinaus. Bei dieser Sachlage ist der angefochtene
Entscheid einzig vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, im ersten Entscheid der Baukommission
vom 16. Februar 1999 habe sich diese noch mit keinem Wort zur Frage der
Einordnung der Schwimmbadüberdachung geäussert. Die Frage der Einordnung sei
somit erst im Entscheid der Baurekurskommission III vom 24. November 1999
thematisiert worden. Baurekurskommission und Verwaltungsgericht hätten mithin
im Rahmen des ersten Rechtsganges noch keine Veranlassung und auch keine
Möglichkeit gehabt, sich mit der Auffassung der Baukommission zur Einordnung
der Bassinüberdachung auseinanderzusetzen. Entsprechend könne es nicht
angehen, die Argumente der Baukommission und der Beschwerdeführer im Rahmen
des zweiten Rechtsganges kurzerhand mit einer Verweisung auf die zwei
früheren Entscheide der Baurekurskommission III und des Verwaltungsgerichts
beiseite zu schieben. Indem die Baurekurskommission III die Frage der
Einordnung nicht näher geprüft und in ihrem Entscheid nicht begründet habe,
habe sie den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verletzt.

3.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs wird der Anspruch abgeleitet,
dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge
dieser Prüfungspflicht ist insbesondere die behördliche Begründungspflicht.
Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden
hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt. Die Begründungspflicht erscheint so nicht nur als ein bedeutsames
Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der
wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Wie das Bundesgericht dazu in BGE 112
Ia 107 E. 2b S. 110 ausführte, lassen sich aufgrund des allgemeinen
verfassungsrechtlichen Anspruchs allerdings keine generellen Regeln
aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hat. Die Anforderungen seien
vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der
Interessen der Betroffenen im Blick auf die in der Rechtsprechung des
Bundesgerichts entwickelten Grundsätze festzulegen. Die Begründung eines
Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die
Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Das ist nur
möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97
E. 2b S. 102, 124 II 146 E. 2a S. 149, 123 I 31 E. 2c S. 34, mit Hinweisen).
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem
Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Weiter ist die
verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit
der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheids. Je grösser der
Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter
Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die
Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110 sowie die
oben zitierte Rechtsprechung; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg  Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.
Auflage 1999, Rz.  11 f. zu § 8 und Rz. 39 zu § 10; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 5 ff. zu Art. 52).

3.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer wurde die Einordnung der
Schwimmbadüberdachung nicht erst durch die Baurekurskommission III in ihrem
Entscheid vom 24. November 1999 thematisiert. Der benachbarte
Beschwerdegegner machte bereits damals in seinem Rekurs eine gravierende
Verletzung der Bau- und Zonenordnung, insbesondere der Vorschriften über die
Quartiererhaltungszone Leisibüel, geltend, wies auf die unübersehbare und
störende Dominanz der treibhausähnlichen Halle hin und verlangte die
unverzügliche Entfernung. Die heutigen Beschwerdeführer liessen sich in ihrer
damaligen Rekursantwort zu diesem Einwand nur kurz vernehmen, indem sie eine
störende Wirkung bestritten und geltend machten, vom Grundstück des
Rekurrenten aus sei die Überdachung aufgrund der bestehenden Bepflanzung kaum
einsehbar. Irgendwelche Verfahrensrügen brachten sie nicht vor. Die
Baurekurskommission III und das Verwaltungsgericht hatten daher im damaligen
Verfahren durchaus Anlass, auch die Frage der Einordnung der
Schwimmbadüberdachung zu prüfen.

Soweit die Beschwerdeführer nun im zweiten Verfahren wegen der Verweisung der
Baurekurskommission III auf die im ersten Verfahren ergangenen Entscheide
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken, weil sie sich damals zur
Frage der Einordnung nicht hätten äussern können, erweist sich ihr Einwand
demnach von vornherein als unbegründet.

Zutreffend ist jedoch, dass die Argumente der Baukommission über die
Einordnung der Schwimmbadüberdachung damals noch gar nicht zur Diskussion
standen. Es stellt sich daher die Frage, ob den Beschwerdeführern deshalb und
zudem auch noch aus den weiteren, von ihnen geltend gemachten Gründen das
rechtliche Gehör verletzt wurde.

3.3 Das Verwaltungsgericht stimmte den Beschwerdeführern zu, dass die
Baukommission entgegen der Auffassung der Baurekurskommission III befugt war,
die Einordnungsfrage neu zu beurteilen und zu einer andern Würdigung als
diese und das Verwaltungsgericht zu gelangen. Dieser Punkt ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben, so dass nicht weiter
zu prüfen ist, ob die für eine Neubeurteilung erforderlichen Voraussetzungen
gegeben waren. Ist somit davon auszugehen, dass die Baukommission auf das
nachträglich abgeänderte Projekt zu Recht eingetreten ist und eine
Neubeurteilung vornehmen durfte, so erweist es sich hierbei um ein neues,
selbständiges Baubewilligungsverfahren, das mit dem bereits durchgeführten
nicht im Zusammenhang steht (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen
illegales Bauen, unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts,
Zürich 1999, S. 115). Daraus folgt, dass in diesem Verfahren auch zuvor nicht
vorgebrachte Argumente für oder gegen das Bauvorhaben zu prüfen sind.

3.3.1 Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts fällt massgebend ins
Gewicht, dass sich durch die Projektänderung nur die Lage des Schwimmbads,
nicht aber die äussere Erscheinung von dessen Überdachung verändert hat. Die
Baurekurskommission III sei daher nicht gehalten gewesen, ihre vom
Verwaltungsgericht bestätigte Beurteilung der Einordnungsfrage ausführlich zu
wiederholen. Sie habe sich zur Bedeutung der Lageverschiebung geäussert und
festgehalten, dass sich am Ergebnis nichts ändere. Eine ausführlichere
Motivierung sei nicht geboten gewesen. Die Baurekurskommission III habe
dadurch die Einordnungsfrage entgegen der gewählten Formulierung erneut
materiell geprüft. Eine Gehörsverweigerung liege somit nicht vor.

3.3.2 Gegen die Verweisung auf frühere, in derselben Sache ergangene
Entscheide ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Voraussetzung dazu ist
jedoch, dass im neuen Verfahren im Vergleich zum früheren keine wesentlichen,
neuen Behauptungen und/oder Beweisanträge vorgebracht bzw. gestellt werden.
Andernfalls gebietet es das rechtliche Gehör, dass sich die Behörde mit den
neu vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt und die dazu angebotenen
Beweismittel abnimmt.

Vorliegend erwog die Baukommission Weisslingen im neuen Entscheid, dass sie
sich mit der Einordnungsfrage der geplanten Schwimmbadüberdachung
auseinandersetzen dürfe. Sie könne das neue Projekt gutheissen, da es sich
gut in die Umgebung einfüge. Zudem könne die Überdachung zusammengeschoben
werden. In der Vernehmlassung zum Rekurs des Beschwerdegegners an die
Baurekurskommission III machte die Baukommission zur bestrittenen Einordnung
geltend, die Quartiererhaltungszone Leisibüel beziehe sich vor allem auf die
Hauptgebäude, indem nur Flachdächer gestattet seien und die Gebäude talseitig
nicht mehr zweigeschossig in Erscheinung treten dürften. Dies sei auch der
Hauptgrund, weshalb die Quartiererhaltungszone überhaupt in die kommunale
Bauordnung aufgenommen worden sei. Die Schwimmbadüberdachung sei eine
untergeordnete Baute. Die aus Glas bestehende Überdachung füge sich kubisch,
farblich und architektonisch gut in die Umgebung ein, so dass eine
Bewilligung habe erteilt werden können.

Die Bauherrschaft brachte in ihrer Vernehmlassung vor, im massgeblichen
Quartiererhaltungszonenplan Leisibüel seien überbaubare Flächen und
Baubereiche bezeichnet. Diese würden gemäss Art. 18 Abs. 1 BZO für
Hauptgebäude gelten. Besondere Gebäude seien auch ausserhalb dieser
Baubereiche zulässig. Die Baukommission habe denn auch in ständiger Praxis
Gartenhallen, Schopfbauten, Schwimmbadüberdachungen und ähnliches in der
Quartiererhaltungszone Leisibüel auf den gesamten Grundstücksflächen
zugelassen. Solche Bauten seien in dieser Zone häufig anzutreffen. Dabei
führten die Beschwerdeführer verschiedene Liegenschaften in der näheren
Umgebung an und beantragten einen Augenschein. Des Weiteren machten sie
geltend, die Quartiererhaltungszone gemäss § 50a PBG wolle die
Siedlungsqualität erhalten und fördern, nicht hingegen schutzwürdige Objekte
bewahren. Diese Bestimmung räume den Gemeinden bei der Ausgestaltung der
Quartiererhaltungszone einen weit reichenden Spielraum ein. Für die Auslegung
und Handhabung der autonom erlassenen Art. 17 - 19 BZO über die
Quartiererhaltungszone Leisibüel sei primär die Gemeinde zuständig. Auf die
bauliche Umgebung bei Detailgestaltung, Materialwahl etc. sei gemäss dem
Einordnungsgebot von § 238 Abs. 1 PBG Rücksicht zu nehmen. Dabei werde den
kommunalen Bewilligungsbehörden in Gestaltungs- und Einordnungsfragen nach
ständiger Praxis eine weitgehende Entscheidungs- und Ermessensfreiheit
zugestanden. Diesen Spielraum habe die Baukommission bei der Bewilligung der
Schwimmbadüberdachung nicht überschritten.

3.3.3 Die Baurekurskommission III hat sich mit diesen Argumenten der
Baukommission und der Bauherrschaft in ihrem Entscheid vom 21. März 2001 in
keiner Weise auseinandergesetzt. Sie traf zwar gewisse Feststellungen, wonach
die geringfügige Verschiebung der Schwimmbadüberdachung an der am ersten
Rechtstag getroffenen Würdigung über die Einordnung klarerweise nichts ändere
und sich die unpassende Einordnung aus der Ausgestaltung als solcher (Grösse
und Ausgestaltung) im Zusammenhang mit der stark durchgrünten Umgebung
ergebe. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen von Art.  29 Abs. 2 BV
hinsichtlich Prüfung und Auseinandersetzung mit den Vorbringen und in Bezug
auf die Begründung im Entscheid der Rekurskommission III nicht. Dieser Mangel
wird auch durch die Verweisung auf die früheren Entscheide der
Baurekurskommission III und des Verwaltungsgerichts nicht behoben, da sich
daraus zu den im zweiten Rekursverfahren von der Baukommission und der
Bauherrschaft vorgebrachten Einwänden nichts entnehmen lässt. Dies betrifft
insbesondere den geltend gemachten Regelungsbereich von § 50a PBG und der
gestützt darauf erlassenen kommunalen Bestimmungen einerseits und von § 238
Abs. 1 PBG andererseits. Auch mit der von der Bauherrschaft behaupteten
Praxis der Baukommission und den dazu zum Beweis offerierten Beispielen in
der näheren Umgebung hat sich die Baurekurskommission III nicht
auseinandergesetzt. Über den geltend gemachten Ermessensspielraum der
Gemeinde in Gestaltungs- und Einordnungsfragen und darüber, inwiefern die
Baukommission diesen verletzt haben soll, lässt sich dem zweiten
Rekursentscheid gleich wie dem ersten Entscheid der Baurekurskommission III
und des Verwaltungsgerichts, auf die jener verweist, nichts entnehmen.

3.3.4 Alle diese vor der Baurekurskommission III vorgebrachten Punkte sind
von erheblichem Gewicht und nicht bloss von untergeordneter Bedeutung. Indem
die Rekurskommission III diese nicht prüfte und sich damit in der Begründung
ihres Entscheides nicht auseinandersetzte, genügte sie den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Insofern hält auch der
angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem das Vorgehen der
Rekurskommission III als rechtmässig bezeichnet worden ist, vor der
Verfassung nicht stand. Es wird daher weiter unten zu prüfen sein (E. 5), ob
der Mangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden ist.

4.
Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil weder die Rekurskommission III noch das Verwaltungsgericht einen
Augenschein vorgenommen haben. Sie vertreten insbesondere die Auffassung, in
Anbetracht der konkreten Prozesslage genüge der im ersten Verfahren von der
Rekurskommission III vorgenommene Augenschein den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht.

4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 aBV) räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein,
Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig
und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen, die
rechtserheblich sind, wirklich abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel
kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache
betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend
würdigen können oder wenn in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,
dass ihre  Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde
(BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 124 I 241 E. 2 S. 242, 122 I 53 E. 4a S. 55, 122
II 464 E. 4a S. 469, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht
der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen
Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht
besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
abgeklärt werden können. Hat die Behörde einen Augenschein durchgeführt, ist
es zulässig, die hierbei gewonnenen Erkenntnisse auch in einem späteren
Rechtsgang in der gleichen Sache zu verwenden. Ein zweiter Augenschein vor
dem Neuentscheid ist unter diesen Umständen zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs nicht erforderlich (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 42 und 45 zu
§ 7 und Rz. 14 zu § 60).

4.2 Die Baurekurskommission III lehnte einen erneuten Augenschein nicht mit
der Begründung ab, sie habe sich bereits im ersten Rekursverfahren in der
gleichen Sache die örtlichen Kenntnisse verschafft und könne sich nunmehr auf
die damals gewonnenen Erkenntnisse abstützen. Sie begründete ihre Ablehnung
vielmehr damit, dass sich die Baukommission und die Bauherrschaft mit den
anderslautenden Entscheiden der Oberinstanzen abzufinden hätten. Nachdem
diese Auffassung gemäss den verbindlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts jedoch unzutreffend ist, erweist sich auch die
Begründung, mit der die Baurekurskommission III die Durchführung eines
erneuten Augenscheins ablehnte, als unhaltbar. Insoweit hält auch der
angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem die Abweisung der
Beweismassnahme durch die Rekurskommission III gebilligt worden ist, vor der
Verfassung nicht stand. Auch in dieser Beziehung wird indessen zu prüfen
sein, ob der Mangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden ist
(unten E. 5).

5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Verfahren vor der
Baurekurskommission III den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 29
Abs. 2 BV nicht genügte. Bei dieser Sachlage ist im Folgenden zu prüfen, ob
die oben festgestellten Mängel im anschliessenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren geheilt worden sind.

Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich.
Die Möglichkeit einer Heilung hängt namentlich von der Schwere und Tragweite
der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den
angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei
überprüfen kann (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 180
E. 4a S. 183; 120 V 357 E. 2b S. 363; 116 Ia 94 E. 2 S. 95).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede für den Entscheid
erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51
VRG) und jede Rechtsverletzung einschliesslich Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) geltend gemacht werden. Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist jedoch insofern eingeschränkt, als eine
Ermessenskontrolle grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 3 VRG).
Hingegen können mit Rekurs an die Baurekurskommission alle Mängel des
Verfahrens und der angefochtenen Anordnung, mithin auch Unangemessenheit,
gerügt werden (§ 20 Abs. 1 VRG). Geht es jedoch wie vorliegend um die
ästhetische Beurteilung einer Baute für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung (§ 238 Abs. 1 PBG), kommt den
Gemeinden bei der Anwendung der diesbezüglichen kantonalen Bestimmung eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Insoweit geniessen diese einen
geschützten Autonomiebereich, was zu einer entsprechenden
Kognitionsbeschränkung der Baurekurskommission führt (Kölz/Bosshart/Röhl,
a.a.O., Rz. 19 zu § 20). Die Kognition der Baurekurskommission geht folglich
hinsichtlich der Anwendung von § 238 PBG nicht weiter als diejenige des
Verwaltungsgerichts. Somit ist es grundsätzlich möglich, dass von der
Baurekurskommission in diesem Zusammenhang begangene Gehörsverletzungen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden können. Es ist daher weiter
zu prüfen, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind.

5.1 Die Beschwerdeführer wandten sich in ihrer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht hauptsächlich gegen die von der Baurekurskommission III
vertretene Auffassung, dass es sich bei der Frage der Einordnung um eine res
iudicata handle. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wider Erwarten
selbst materiell entscheiden sollte, ersuchten sie um Durchführung eines
Augenscheins. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung
ab, die Baurekurskommission III habe im ersten Rechtsgang einen
Referentenaugenschein durchgeführt und darüber ein ausführliches,
fotografisch dokumentiertes Protokoll erstellt. Das geänderte Vorhaben
unterscheide sich vom abgeänderten Projekt allein dadurch, dass es zwecks
Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands um rund 1.5 m nach Westen
verschoben worden sei. Hingegen bleibe die Gestaltung der
Schwimmbadüberdachung unverändert. Unter diesen Umständen erübrige sich auch
ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht.

5.2 Geht es um Fragen der ästhetischen Beurteilung eines Bauobjekts für sich
und in seinem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung (§
238 Abs. 1 PBG), stellt ein Augenschein ein wesentliches Beweismittel dar.
Die Ablehnung eines solchen erfordert daher eine entsprechende Begründung.
Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts
nicht zu genügen, auch wenn es die Zulässigkeit des Verzichts auf
Durchführung eines Augenscheins anders motivierte als die Baurekurskommission
III. Die Beschwerdeführer wollten durch einen Augenschein unter anderem
beweisen, dass nach ständiger Praxis der Baukommission in der näheren
Umgebung Bauten gleicher und ähnlicher Art wie die hier streitige
Schwimmbadüberdachung bewilligt worden sind. Dabei führten sie mehrere,
namentlich genannte Liegenschaften auf. Dazu lässt sich dem fotografisch
dokumentierten Protokoll über den Referentenaugenschein vom 6. Juni 1999
jedoch nichts entnehmen. Aufgrund dessen und des Umstandes, dass die geübte
kommunale Praxis erst im zweiten Rekursverfahren aufgeworfen wurde, ist davon
auszugehen, dass sich der damalige Augenschein auf die beiden angrenzenden
Parzellen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners beschränkte. Weshalb
sich trotz der neuen Vorbringen der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren ein
erneuter Augenschein, der auch die Umgebung ausserhalb der beiden Parzellen
der im Streite liegenden Parteien miterfasst, erübrigte, geht aus dem
Rekursentscheid nicht hervor. Damit erweist sich die vom Verwaltungsgericht
zum abgelehnten Augenschein der Baurekurskommission III nachgeschobene
Begründung als unzureichend.

Dasselbe trifft auch zu, soweit das Verwaltungsgericht mit derselben
Begründung selbst einen Augenschein ablehnte. Die Beschwerdeführer wissen
auch gestützt darauf nicht, aus welchen Gründen ein Augenschein bei den von
ihnen namentlich genannten Liegenschaften entgegen ihrem Antrag abgelehnt
wurde. Mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Begründung wurde daher die
von der Baurekurskommission III begangene Gehörsverletzung nicht geheilt.

5.3 Zu prüfen ist, ob die Gehörsverweigerung aus anderen, vom
Verwaltungsgericht nicht direkt in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründen
geheilt wurde. So erwog es, dass die von den Beschwerdeführern in der
Rekursantwort aufgeführten Nebengebäude im Quartier Leisibüel keinen Einfluss
auf die ästhetische Beurteilung hätten. Bei den Gartenhallen und
Gewächshäusern handle es sich um wenige und zudem andersartige Objekte, die
in aller Regel einen deutlich kleineren Grundriss bedecken würden. Hierbei
verwies es auf den von der Gemeinde Weisslingen mit der Bau- und Zonenordnung
erlassenen Plan "Leisibüel - Quartiererhaltungszonenplan /
Waldabstandslinienplan Nr. 7" (1:500). Auch bei der Schwimmbadüberdachung auf
der Liegenschaft 14, welche deutlich kleiner als die streitbetroffene sei,
stützte sich das Verwaltungsgericht auf diesen Plan ab. Damit stellt sich die
Frage, ob sich durch den erwähnten Plan die massgeblichen Verhältnisse
schlüssig klären liessen, so dass das Verwaltungsgericht auf die Durchführung
eines Augenscheins verzichten durfte.

5.3.1 Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass sich dieser Plan -
jedenfalls im bundesgerichtlichen Verfahren - nicht bei den Akten des
Verwaltungsgerichts befindet. Zur Datierung und Aktualität des Plans lassen
sich daher keine Aussagen machen. Dem Augenscheinprotokoll der
Baurekurskommission III vom 6. Juni 1999 ist allerdings zu entnehmen, dass
die Gemeinde den Plan über die Quartiererhaltungszone zu den Akten reichen
werde. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass dies geschehen ist und dem
Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Beurteilung der Streitsache ein
aktueller Plan zur Verfügung stand. Diese Frage braucht indessen nicht
abschliessend beurteilt zu werden, zumal die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Hingegen
machen sie geltend, dass sich aufgrund eines Situationsplans 1:500 zum
Quartiercharakter keine schlüssigen Aussagen machen liessen. Ein solcher Plan
könne die persönliche Wahrnehmung mittels Augenschein keinesfalls ersetzen.
Damit bringen sie zum Ausdruck, dass ein Augenschein unabdingbare
Voraussetzung für einen sachgerechten Entscheid gewesen wäre und daher auch
das Verwaltungsgericht ihr rechtliches Gehör verletzt habe.

5.3.2 Ein Augenschein erweist sich vor allem in raum- und umweltrelevanten
Angelegenheiten als sinnvoll und allenfalls auch als notwendig, da die zur
Verfügung stehenden Pläne vielfach nur unzureichende Anhaltspunkte über die
tatsächlichen Verhältnisse zu liefern vermögen. Dabei ist es durchaus
zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz auf das Ergebnis eines
vorinstanzlichen Augenscheins abstützt. Voraussetzung ist allerdings, dass
sich alle wesentlichen, anlässlich des Augenscheins gewonnenen Eindrücke und
gemachten Feststellungen aus den Akten ergeben (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.,
Rz. 45 zu § 7 und Rz. 14 zu § 60). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Wie erwähnt, lassen sich dem Protokoll überhaupt keine Angaben über die von
den Beschwerdeführern in der näheren Umgebung bestehenden Bauten finden. Dass
es hierauf bei der Beurteilung der Einordnung der Schwimmbadüberdachung in
die nähere Umgebung im Vornherein nicht ankommen soll, wird vom
Verwaltungsgericht nicht vorgebracht. Gegenteils, mit ihrer
Auseinandersetzung über die von den Beschwerdeführern genannten Nebengebäude
brachte es klar zum Ausdruck, dass auch diese in die Beurteilung über die
Einordnung der Schwimmbadüberdachung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG miteinzubeziehen sind. Ob sich aus dem
Plan, der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stand, die Dimensionen der
verschiedenen Nebenbauten hinreichend ermitteln lassen, kann offen bleiben,
da es sich diesbezüglich bei Fragen der Ästhetik nur um ein - wenn auch
wesentliches - Kriterium handelt. Von Bedeutung hinsichtlich der
Gesamtwirkung ist zudem insbesondere auch der bestehende Quartiercharakter,
das Verhältnis der noch unüberbauten Grundstücksflächen zur Grösse der
Nebenbauten und die landschaftliche Umgebung. Die aus einer solchen
Gesamtbetrachtung sich ergebenden Eindrücke, welche für eine sachgerechte
Beurteilung unerlässlich sind, lassen sich kaum je aus Planunterlagen
gewinnen. Hierfür ist in der Regel ein Augenschein zwecks eigener,
unmittelbarer Wahrnehmung unabdingbar. Gründe, um davon in Anbetracht des
Quartiererhaltungszonenplans "Leisibüel" ausnahmsweise abzuweichen, sind
vorliegend nicht ersichtlich.

5.4 Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht drängte sich zudem auch
hinsichtlich der ästhetischen Beurteilung der Schwimmbadüberdachung für sich
und ihrer Einordnung in die gartenbauliche Umgebung der Liegenschaften der
Parteien auf. Die dem Protokoll beigefügten fünf Fotos vermögen einen
Augenschein keineswegs zu ersetzen. Sie zeigen von verschiedenen Standorten
der Liegenschaft des Beschwerdegegners aus gesehen einen Blick auf die
Schwimmbadüberdachung. Diese Fotoaufnahmen vermögen jedoch nur einen
rudimentären Eindruck über die ästhetische Wirkung der Nebenbaute zu
vermitteln. Sie geben bloss ein sektorielles Bild wieder und die Distanzen
sind schwer abzuschätzen. Einen zuverlässigen Gesamteindruck lässt sich nur
durch eine ganzheitliche Betrachtung der beiden aneinandergebauten
Liegenschaften und deren Umschwung gewinnen. Ob die Fotos ein derartiges Bild
wiedergeben oder ob sie für die Beurteilung wesentliche Teile der beiden
Liegenschaften nicht erfassen, kann dem Augenscheinprotokoll nicht entnommen
werden. Sodann ist unbestritten, dass anlässlich des Referentenaugenscheins
vom 6. Juni 1999 schlechtes Wetter herrschte und es daher zumindest fraglich
erscheint, ob die damals aufgenommenen Fotos ein zuverlässiges Bild darüber
vermitteln, wie sich die Schwimmbadüberdachung in der Regel präsentiert.
Solche Zweifel ergeben sich vor allem aufgrund des Umstandes, dass sich nach
Meinung der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Baukommission
Weisslingen - im Gegensatz zur Auffassung der Baurekurskommission III - die
aus Glas bestehende Überdachung kubisch, farblich und architektonisch gut in
die Umgebung einfügt. Bei einer derart unterschiedlichen Beurteilung hätte es
sich nachgerade aufgedrängt, dass sich das Verwaltungsgericht selbst an Ort
und Stelle gestützt auf seine eigenen Wahrnehmungen einen Eindruck
verschafft, um die sich entgegenstehenden Meinungen sachgerecht würdigen zu
können. Indem sich das Verwaltungsgericht auf das fotografisch dokumentierte
Augenscheinsprotokoll der Vorinstanz abstützte, dem aus den dargelegten
Gründen nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt, verletzte es das ihm bei
Fragen der Beweisabnahme zustehende Ermessen und damit das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführer.

6.
Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, dass sich auch das
Verwaltungsgericht weder zu den Ausführungen der Baukommission Weisslingen
über die Einordnung der Schwimmbadüberdachung noch zu der von ihnen in diesem
Zusammenhang angerufenen Gemeindeautonomie geäussert habe.

Die Beschwerdeführer hatten bereits gegenüber der Baurekurskommission III auf
die Ausführungen der Baukommission Weisslingen verwiesen und vorgebracht,
dass den zürcherischen Gemeinden bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zukomme, und dass die Baukommission
Weisslingen diesen Spielraum bei der Bewilligung der Schwimmbadüberdachung
nicht überschritten habe. Wie erwähnt (E. 3.3.2), hat sich die
Baurekurskommission III mit dieser Argumentation der Beschwerdeführer nicht
auseinandergesetzt. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht machten die
Beschwerdeführer unter anderem auch deswegen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend und wiederholten, dass die Baurekurskommission III gehalten
gewesen wäre, die Einordnungsfrage mit der praxisgemäss zustehenden,
eingeschränkten Kognition zu prüfen. Dazu ist jedoch auch dem
verwaltungsgerichtlichen Entscheid nichts zu entnehmen. Nachdem das
Verwaltungsgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückwies, sondern
hierüber selbst entschied, hätte es sich auch zu diesen Vorbringen der
Beschwerdeführer äussern müssen. Bei diesen handelt es sich nicht um solche
von derart untergeordneter Bedeutung, als dass das Verwaltungsgericht darüber
stillschweigend hinweggehen durfte. Hat das Verwaltungsgericht das in diesem
Punkt von der Vorinstanz Versäumte nicht nachgeholt, so ist auch in dieser
Hinsicht keine Heilung der Gehörsverletzung eingetreten.

7.
Damit ist vorliegend festzustellen, dass sowohl die Baurekurskommission III
als auch das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in
mehrfacher Hinsicht verletzt haben. Diese Rechtsverletzungen stellen aufgrund
ihrer Häufung und angesichts des durch die verfügte Abbruchverfügung schweren
Eingriffs in das Eigentum der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden
Verfahrensmangel dar, weshalb eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 124 V
180 E. 4b S. 183 f.). Ist der angefochtene Entscheid bereits aus diesem
Grunde aufzuheben, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführer einzugehen.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG). Er hat zudem die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1
und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 12. September 2001 aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Weisslingen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: