Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.734/2001
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1P.734/2001/sta

Urteil vom 18. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Widmer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
Postfach 7820, 3001 Bern,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV
(Strafverfahren)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, 1. Strafkammer, vom 26. September 2001)
Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 8. August 2000 auf der Grimselstrasse in Guttannen/BE
von einem Polizisten mit dem Vorwurf angehalten, er habe mit seinem Motorrad
die ausserorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h
überschritten; eine Sicherheitsmarge von 5 km/h sei dabei bereits in Abzug
gebracht. Dieser Vorhaltung entgegnete X.________, er habe das
Geschwindigkeitssignal vermutlich übersehen, als er an einem am Strassenrand
abgestellten Lastwagen links vorbeigefahren sei. A.________, der Chauffeur
dieses Lastwagens, wurde ebenfalls vor Ort befragt. Er erklärte, sein
Fahrzeug unmittelbar nach dem rechts platzierten Signal kurz angehalten und
die Warnblinker eingeschaltet zu haben. Der Polizist gelangte zum Schluss,
X.________ hätte die Signalisation bei genügender Aufmerksamkeit sehen
können, zumal an der fraglichen Stelle auch auf der linken Seite der Fahrbahn
eine Tafel vorhanden sei.

Auf polizeiliche Anzeige hin wurde X.________ mit Strafmandat des
Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 20. September 2000 wegen
grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h ausserorts zu einer Busse von Fr. 1'000.--
verurteilt. Gleichzeitig wurde ein Eintrag im Strafregister angeordnet,
bedingt löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. X.________ erhob
hiergegen Einsprache.

Die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli führte
am 26. April 2001 eine Hauptverhandlung durch und befragte einen Polizisten
sowie die beiden Motorradfahrer B.________ und C.________, die damals
ebenfalls angehalten worden waren, als Zeugen. X.________ anerkannte eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 10-15 km/h, weil er aufgrund der konkreten
Verkehrssituation die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" nicht
habe sehen können und davon habe ausgehen dürfen, 80 km/h seien zulässig. Die
Gerichtspräsidentin 2 erkannte X.________ wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 32 km/h der einfachen
Verkehrsregelverletzung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von
Fr. 600.--. Sie zog dabei zu seinen Gunsten in Erwägung, dass nach den
übereinstimmenden Zeugenaussagen die auf der rechten Strassenseite
angebrachte Signalisationstafel 60 km/h zum fraglichen Zeitpunkt durch einen
davor stehenden Lastwagen verdeckt gewesen sei und die Position des
Lastwagens ein Überholmanöver erfordert habe, das die volle Aufmerksamkeit
von X.________ auf sich gezogen habe. Folglich erscheine glaubhaft, dass er
die linksseitige Signalisationstafel übersehen und sich bezüglich der
zulässigen Geschwindigkeit in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe.
Ausserdem habe er im Ausserortsbereich nicht zum Vornherein mit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h rechnen müssen. Die Überschreitung
sei somit in Bezug auf 20 km/h fahrlässig erfolgt.

X. ________ erhob Appellation gegen dieses Urteil und stellte den Antrag, er
sei wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h mit einer Busse
von Fr. 100.-- zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die
Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die 1.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte in ihrem Urteil vom
26. September 2001 den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die
ausgesprochene Sanktion.

B.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Obergericht.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Generalprokurator
des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem er
der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und
zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt wurde, in seinen rechtlich
geschützten Interessen berührt und damit legitimiert (Art. 88 OG), eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG) geltend zu
machen.

Nach dem im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzip (Art.
90 Abs. 1 lit. b OG) sind in der Beschwerde die als verletzt erachteten
Verfassungsrechte zu bezeichnen, und es ist im Einzelnen darzulegen,
inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Der
Beschwerdeführer ruft keine konkreten Verfassungsbestimmungen an. Er setzt
sich jedoch ausreichend mit den von ihm beanstandeten Erwägungen und
angeblich zu Unrecht unterlassenen Verfahrensschritten des Obergerichts
auseinander, so dass seine Eingabe unter den Blickwinkeln einer allfälligen
Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV)
und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) entgegengenommen werden kann.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung
vor, weil es seinem Antrag auf Beizug der Strafakten von C.________ nicht
entsprochen hat. Er macht geltend, C.________ sei an jenem Tag kurze Zeit vor
ihm im Bereich Seeuferegg, Guttannen, von der Polizei angehalten, jedoch im
Gegensatz zu ihm unter Berücksichtigung der unübersichtlichen
Strassenverhältnisse auf der Höhe der 60 km/h-Signalisationen nicht gebüsst
worden. C.________ sei dabei nicht nur zugute gehalten worden, dass das
rechtsseitige Signal durch den abgestellten Lastwagen verdeckt gewesen sei,
sondern zusätzlich, dass er die links platzierte Geschwindigkeitstafel wegen
eines entgegenkommenden Lastwagens nicht habe sehen können. Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei auch in seinem Fall
höchstwahrscheinlich so gewesen, dass er die linksseitige Tafel wegen des
Gegenverkehrs nicht habe sehen können; aufgrund der übrigen Umstände sei ihm
dies als konkreter Grund wohl nicht bewusst gewesen. Er verweist auf das
Messprotokoll vom 8. August 2000, wonach er - wie C.________ - um 11.14 Uhr
von der Polizei angehalten wurde. Bei C.________ sei eine Geschwindigkeit von
118 km/h, bei ihm selbst eine solche von 97 km/h gemessen worden. Diese
grosse Geschwindigkeitsdifferenz stelle ein wichtiges Indiz dafür dar, dass
sich an der kritischen Stelle beim rechts stehenden Lastwagen beide Fahrer in
der gleichen Situation befunden hätten, zumal sein eigenes Radarfoto exakt um
11.14.28 Uhr gemacht worden sei. Ohne die beantragte Akteneinsicht habe er
aber keine Möglichkeit, nachzuweisen, dass er bei der Anfahrt auf der Höhe
des Lastwagens unmittelbar hinter C.________ gefahren, resp. nach dem Bremsen
gleichzeitig wie dieser beschleunigt habe. Mit Hilfe der Sekundenangabe auf
dem Radarfoto von C.________ wäre dies allenfalls möglich.

2.1 Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche
Gehör beinhaltet das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig
angebotener Beweise, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche
Tatsache oder seien zum Beweis der umstrittenen Tatsache untauglich oder
ungeeignet (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b S. 268
f., je mit Hinweisen). Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn
er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür annehmen darf, weitere Beweiserhebungen würden an dieser
Überzeugung nichts ändern (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, 417 E. 7b S. 430;
124 I 208 E. 4a, 241 E. 2; 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je
mit Hinweisen).

Vorliegend fragt sich, ob das Obergericht bei der Urteilsfindung auf den
Beizug des Strafdossiers C.________ verzichten durfte, ohne dabei willkürlich
vorzugehen. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen
wäre. Als willkürlich gilt ein Entscheid erst dann, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt
ausserdem nur vor, wenn der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 125 II
129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen
Gehörs führt eine Verletzung unabhängig von den Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(BGE 127 I 128 E. 4d S. 132; 126 V 130 E. 2b; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I
113 E. 3 S. 118).

2.2 Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer am 8. August 2000, als er den
rechtsseits der Grimselstrasse stehenden Lastwagen überholte, wegen eines
entgegenkommenden Lastwagens die Sicht auf die linke Signalisationstafel
verdeckt war.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2001 sagte B.________ als Zeuge
aus, er sei am fraglichen Tag an derselben Stelle wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten worden und sehr erstaunt gewesen,
dass er zu schnell gefahren sei. Er habe dem Polizisten gesagt, dass er keine
60 km/h-Signalisation gesehen habe und diese vermutlich durch einen davor
stehenden Lastwagen verdeckt gewesen sei. Diese Aussage sei dem Polizisten
per Funk bestätigt worden. Als dieser ihn auf das linke Signal aufmerksam
gemacht habe, habe er erklärt, dass er sich beim Überholen konzentrieren
musste und das Schild übersehen habe. C.________ erklärte als Zeuge, es habe
auf der Höhe der beiden gegenüberliegenden Signale Lastwagenverkehr
geherrscht. Er sei im Schritttempo neben dem stehenden Lastwagen
vorbeigefahren, als ein anderer Lastwagen entgegengekommen sei. Anschliessend
habe er beschleunigt. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt
hinter ihm befunden; in welchem Abstand, wisse er nicht. Er sei etwa eine
oder zwei Minuten nach ihm bei der Radarkontrolle angehalten worden.
Bezüglich des entgegenkommenden Lastwagens habe der Beschwerdeführer eine
andere Situation vorgefunden als er selbst, nicht aber bezüglich des rechts
abgestellten Lastwagens. Auf der Strasse habe es ausserdem gestäubt, und es
seien gleichzeitig sehr viele Dinge zu beachten gewesen. Aus diesem Grund
habe er das Signalisationsschild nicht bemerkt.

2.3 Das Obergericht begründet die Abweisung des Beweisantrags mit zwei
unterschiedlichen Argumenten: Einerseits führt es aus, der Beizug der Akten
C.________ sei nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob der
Beschwerdeführer die linksseitige Tafel wegen des Gegenverkehrs - wie
C.________ - nicht habe sehen können, da er unbestrittenermassen hinter
diesem hergefahren und nach dessen Aussagen erst eine oder zwei Minuten
später bei der Radarkontrolle eingetroffen sei. Andererseits soll es nach
Auffassung des Obergerichts gar nicht entscheidrelevant sein, ob im
fraglichen Zeitpunkt überhaupt Gegenverkehr herrschte, da selbst für diesen
Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tafel dauernd von
Fahrzeugen verdeckt gewesen sei; zwischen den einzelnen Fahrzeugen bestehe
jeweils ein Abstand, weshalb die Tafel schon aus einiger Entfernung hätte
wahrgenommen werden können.

Aus welcher Distanz die betreffende 60 km/h-Tafel lesbar ist, steht
vorliegend nicht fest. Entgegen der Auffassung des Obergerichts erscheint es
jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass bei entgegenkommendem
Lastwagenverkehr und einer gewissen Geschwindigkeit die Sicht auf ein Signal
während der ganzen Durchfahrt versperrt ist. Ein entsprechender Nachweis
dürfte allerdings im Einzelfall schwer zu erbringen sein. Aus der
Urteilsbegründung des Obergerichts geht nun freilich nicht klar hervor, wie
die Frage des Gegenverkehrs in der Strafsache C.________ - auf welche sich
sowohl der Beschwerdeführer als auch zumindest indirekt das Obergericht
berufen - behandelt worden ist. Sollte der Gegenverkehr in jenem Fall
tatsächlich ein erhebliches Entscheidkriterium gewesen sein, so hätte das
Obergericht nachvollziehbar aufzeigen müssen, weshalb solches im Fall des
Beschwerdeführers auszuschliessen ist. Die angeführte Begründung, der
Beschwerdeführer sei hinter C.________ gefahren und nach dessen Aussagen etwa
ein oder zwei Minuten später bei der Radarkontrolle angehalten worden, vermag
das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften, wonach bei ihm
gleich wie bei C.________ vor und im Bereich der 60 km/h-Tafeln
(Lastwagen-)Gegenverkehr objektiv die Sicht auch auf die linksseitige
Signalisationstafel verstellt habe. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist
nicht das ein- oder zweiminütige spätere Eintreffen des Beschwerdeführers bei
der Polizeikontrolle, sondern gegebenenfalls die Gleichzeitigkeit C.________s
und des Beschwerdeführers im Bereich der Signalisationstafeln. Zur Klärung
dieser Frage erscheint der Beizug der Akten C.________ nicht zum Voraus als
untauglich. Im Gegenteil: Aufgrund der auf den Radarfotos enthaltenen Angaben
zu Zeit und Geschwindigkeit der beiden Motorfahrräder kann am ehesten ein
zuverlässiger Rückschluss auf die behauptete Gleichzeitigkeit im Bereich der
Signalisationstafeln gezogen werden.
Insgesamt wird aus der Begründung des Obergerichts nicht deutlich, welche
Entscheidkriterien letztlich den Ausschlag geben sollen, und damit auch
nicht, ob ein Entlastungsbeweis konkret möglich ist oder nicht. Nachdem
C.________ selbst gegenüber dem Anwalt des Beschwerdeführers einer Einsicht
in seine Akten zugestimmt hat, stehen einer solchen jedenfalls keine privaten
Interessen entgegen.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung des
Obergerichts als widersprüchlich und damit willkürlich. Die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit begründet. Dies führt aufgrund
der formellen Natur dieses Anspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(BGE 127 I 128 E. 4d S. 132; 126 V 130 E. 2b; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I
113 E. 3 S. 118).

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der 1.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. September 2001 wird
aufgehoben.

2.
Der Kanton Bern wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: