Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.731/2001
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1P.731/2001/sch

Urteil vom 15. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Genossenschaft A.________, Gesuchsgegnerin,
Direktion des Innern Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, 9043 Trogen.

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1A.101/2001 und
1P.341/2001 vom 13. August 2001

Sachverhalt:

A.
Am 13. August 2001 trat das Bundesgericht auf die von X.________ gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2000
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein; die staatsrechtliche
Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht stellte die Urteilsbegründung dem Anwalt von X.________ am
29. Oktober 2001 zu.

B.
Am 6. November 2001 reichte X.________ dem Bundesgericht ein von ihm
persönlich verfasstes Schreiben ein. Darin forderte er das Bundesgericht zur
Überarbeitung des Urteils vom 13. August 2001 auf und verlangte eine
Entschädigung von Fr. 10'000.--.

Am 12. November 2001 teilte das Bundesgericht X.________ mit, es sei dem
Gericht untersagt, auf ein gefälltes Urteil zurückzukommen. Eine Ausnahme
bestehe lediglich bei einem Revisionsgrund (Art. 136 ff. OG). Das Schreiben
vom 6. November 2001 könne jedoch nicht als Revisionsgesuch aufgefasst
werden. Da ein förmliches Rechtsmittel im Sinne des Gesetzes nicht vorliege,
könne das Bundesgericht zur Eingabe von X.________ nicht Stellung nehmen. Das
Gericht behalte sich vor, künftig auf Eingaben solcher Art nicht mehr zu
antworten.

C.
Am 14. November 2001 sandte X.________ dem Bundesgericht ein weiteres
Schreiben zu. Darin führte er aus, er erachte die Sache weiterhin als
pendent.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Schreiben vom 14. November 2001 kann als Revisionsgesuch gedeutet werden.
Der Gesuchsteller legt jedoch nicht dar, welcher der in Art. 136 ff. OG
abschliessend genannten Revisionsgründe gegeben sei. Das Gesuch genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann.

Die Eingaben des Gesuchstellers vom 6. und 14. November 2001 sind
querulatorisch. Weitere Schreiben gleicher Art werden vom Bundesgericht
unbeantwortet abgelegt.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion des Innern Appenzell A.Rh.,
dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von
Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: