Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.726/2001
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1P.726/2001/bmt

Urteil vom 16. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Gerber.

A.________,
B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser,
Dorfstrasse 7, Postfach 160, 8722 Kaltbrunn,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
(amtliche Verteidigung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2001)

Sachverhalt:

A.
Am 15. April 2001 spielte sich im serbischen Clublokal "X.________" an der
Y.________-Strasse in Wattwil zwischen 3.30 und 5.00 Uhr eine tätliche
Auseinandersetzung ab, an der verschiedene Männer aus der Bundesrepublik
Jugoslawien beteiligt waren. Im Verlauf der Auseinandersetzung gerieten
A.________ und B.________ sowie ein gewisser "C.________", der noch nicht
einvernommen werden konnte, einerseits und D.________ sowie E.________
anderseits aneinander. D.________ fügte seinen Gegnern mit einem Messer
Verletzungen zu. B.________ erlitt Stichverletzungen am Rücken links oben und
Schnittverletzungen am Unterarm. A.________ erlitt vier Stichverletzungen auf
der linken Seite von Bauch bis Brust und Schnittwunden an der rechten Hand.
Das Untersuchungsamt Uznach eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung
gegen die Beteiligten. Gegen A.________ und B.________ wird wegen Raufhandels
und vorsätzlicher einfacher Körperverletzung ermittelt. Diese stellten
ihrerseits Strafantrag gegen D.________.

B.
A.________ und B.________ ersuchten am 7. Mai 2001 um Gewährung der amtlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als Kläger. Das
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen lehnte beide Gesuche
mit Verfügung vom 31. August 2001 ab.

C.
In seinem Entscheid vom 11. Oktober 2001 wies der Präsident des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen eine hiegegen erhobene Beschwerde
von A.________ und B.________ sowohl bezüglich der amtlichen Verteidigung als
auch bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als Strafkläger ab.

D.
Mit Eingabe vom 14. November 2001 führen A.________ und B.________
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK. Sie beantragen sinngemäss, Disp.-Ziff. 1 und 2 des
Entscheids vom 11. Oktober 2001 aufzuheben und das Verwaltungsgericht
anzuweisen, ihnen die amtliche Verteidigung im fraglichen Strafverfahren zu
bewilligen. Überdies stellen sie für das bundesgerichtliche Verfahren ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der
Person von Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser. Nicht angefochten werden
Ziff. 3 und 4 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids betreffend die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführer als Strafkläger.

E.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

F.
Mit Eingabe vom 22.  November  2001 weisen die Beschwerdeführer darauf hin,
dass der an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte "C.________"
inzwischen identifiziert und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, und
dass der Beschwerdeführer  2 nach der Abweisung seines Asylgesuchs nunmehr
nach Jugoslawien ausgereist sei und nicht mehr kurzfristig an Einvernahmen
teilnehmen könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid geht von der letzten kantonalen Instanz aus
(Art. 86 Abs. 1 OG). Er ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid in
dem gegen die Beschwerdeführer und weitere Mitbeteiligte, namentlich
D.________, laufenden Strafverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführer
zugleich als Strafkläger gegen letzteren konstituiert haben. Entscheide über
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
gelten als Zwischenentscheide mit nicht wieder gut zu machendem Nachteil im
Sinne des Art. 87 Abs. 2 OG (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 f. mit
Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.
Auflage, Bern 1994, S. 343). Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich
unter diesem Gesichtspunkt als zulässig.

1.2 Vorbehältlich von Ausnahmen, die hier nicht zutreffen, ist die
staatsrechtliche Beschwerde ein rein kassatorisches Rechtsmittel. Soweit im
Rechtsbegehren mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5
mit Hinweis).

2.
Der Anspruch des bedürftigen Angeklagten auf Offizialverteidigung wird in
erster Linie durch die Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts
geregelt. Unabhängig davon greifen die direkt aus Verfassung und Europäischer
Menschenrechtskonvention hergeleiteten Minimalgarantien Platz.

2.1 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die kantonalen Behörden hätten
st. gallisches Strafprozessrecht unrichtig angewendet; sie rügen vielmehr,
die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im angefochtenen Entscheid
verletze den direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
folgenden Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung. Ob diese Garantien
beachtet wurden, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in
tatsächlicher dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 124 I 304
E.2c S. 307/308 mit Hinweisen).

2.2 Als besondere Garantie für den Angeschuldigten im Strafprozess
gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK die unentgeltliche Bestellung eines
amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich
erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, der unter der
Herrschaft der alten Verfassung aus Art. 4 aBV abgeleitet wurde, ist nunmehr
in Art. 29 Abs. 3 BV ausdrücklich gewährleistet. Danach hat die bedürftige
Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Prozess Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, der auch die Vertretung durch einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst, sofern ein solcher zur gehörigen
Interessenwahrung erforderlich ist (BGE 125 I 161 E. 3b S. 163 mit Hinweisen;
zur neuen Bundesverfassung vgl. BGE 126 I 194 E. 3a S. 196 sowie nicht
veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 10. Januar 2001 i.S. M. E. 2
und vom 12. Oktober 2000 i.S. M. E. 2 und 3).

2.3 Für den Bereich des Strafverfahrens ist die Bestellung eines amtlichen
Rechtsvertreters geboten, wenn das Verfahren besonders stark in die
Rechtspositionen des Betroffenen eingreift. Dies trifft unabhängig von den
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens zu, wenn ein
schwerer Fall vorliegt, das heisst dem Angeschuldigten konkret eine
schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren
Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein
besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Probleme hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht
gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie
Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts,
besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten und dergleichen in Betracht,
sondern insbesondere auch in der Person des Angeschuldigten liegende Gründe,
wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch auf Bestellung eines
amtlichen Rechtsvertreters bereits im Stadium der Strafuntersuchung. Dass im
betreffenden Verfahren die Offizialmaxime gilt, vermag die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen. Bei
offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine
geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die
Bundesgerichtspraxis jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 122  I  49 E. 2c/bb S. 51 f., 275 E.
3a S. 276; je mit Hinweisen).

3.
Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht explizit zur Frage der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführer. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 gibt er
die - die Bedürftigkeit verneinenden - Erwägungen des kantonalen Justiz- und
Polizeidepartements sowie die dem entgegentretenden Ausführungen des
Beschwerdeführers 1 in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne
Kommentar wieder, ohne dazu selber Feststellungen zu treffen; die
Bedürftigkeit wird aber zumindest nicht verneint und kann als aufgrund der
Vorbringen des Beschwerdeführers implizit anerkannt gelten. Mit Bezug auf den
Beschwerdeführer 2 erscheint die Frage ohnehin als nicht umstritten. In der
Beschwerde werden diesbezüglich denn auch keine Rügen gegenüber dem
angefochtenen Entscheid erhoben; der Beschwerdeführer 1 beruft sich lediglich
erneut auf die von ihm bereits vor Verwaltungsgerichtspräsident zum Beleg
seiner Bedürftigkeit vorgelegten Unterlagen.

4.
Der Verwaltungsgerichtspräsident geht zu Recht davon aus, dass den
Beschwerdeführern in dem gegen sie geführten Strafverfahren keine so
schwerwiegende Sanktion droht, dass eine amtliche Verteidigung unabhängig von
den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten geboten wäre. Zur
relativen Schwere des Falles müssen daher besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Beschwerdeführer auf sich
allein gestellt nicht gewachsen wären. Strittig ist im Wesentlichen, ob das
Verfahren als derart komplex anzusehen ist, dass die Beschwerdeführer zu
angemessener Interessenwahrung, insbesondere mit Blick auf die möglichen
ausländer- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen einer strafrechtlichen
Verurteilung, einen Anspruch auf amtliche Verteidigung haben.

4.1 Der Fall weist keine aussergewöhnlichen Züge auf. Es handelt sich um eine
Wirtshausschlägerei zwischen fünf aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden
Personen, von denen zwei Muslime sind und drei anscheinend der
konfessionellen Mehrheit angehören; hierin lag offenbar der Kern des
Konflikts. Die einzige Besonderheit liegt darin, dass ein Teilnehmer im Zuge
der Schlägerei von seinem Messer Gebrauch machte und zwei andere Teilnehmer -
die Beschwerdeführer - damit zum Teil erheblich verletzte. Dass im Nachgang
zu einer solchen Auseinandersetzung regelmässig widersprüchliche
Sachdarstellungen zum Hergang, namentlich zum Verhältnis zwischen Provokation
und Erstangriff, konkurrieren und alle Aussagen, auch diejenigen der nicht
oder nicht direkt beteiligten Zeugen, kritisch gewürdigt werden müssen, ist
nichts Ungewöhnliches und begründet keine Komplexität, der die
Beschwerdeführer auf sich allein nicht gewachsen wären. Es geht im
Wesentlichen um die Frage der Kohärenz und Glaubwürdigkeit der verschiedenen
Aussagen. Daran ändert nichts, dass ein Teilnehmer ("C.________") bisher noch
nicht einvernommen werden konnte; wie aus der nachträglichen Eingabe der
Beschwerdeführer hervorgeht, soll er inzwischen identifiziert worden sein.
Erst recht sind in rechtlicher Hinsicht keine wesentlichen Probleme
auszumachen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet der Umstand, dass der
Verwaltungsgerichtspräsident den Fall "nicht als besonders komplex"
bezeichnet hat, keine unzulässige Verschärfung der Voraussetzungen des
strittigen Anspruchs. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen,
soweit kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers
droht, "... zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder
rechtliche Probleme hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein
gestellt nicht gewachsen wäre". Nichts anderes wollte der
Verwaltungsgerichtspräsident zum Ausdruck bringen. Diese Kriterien hat er in
zutreffender Weise angewendet und die von der Rechtsprechung geforderte
Komplexität des Sachverhalts zu Recht verneint. Unter diesem Gesichtspunkt
ist ein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung nicht ausgewiesen.

4.2 Dass die Angeschuldigten die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft
beherrschen und Anspruch auf einen Übersetzer haben, ist unbestritten. Aus
Sprachschwierigkeiten folgt aber nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf
unentgeltliche Verteidigung. Das spezifische Problem des der
Verhandlungssprache nicht mächtigen Angeschuldigten wird durch Beigabe eines
Dolmetschers behoben. Damit befindet er sich im Wesentlichen auf der gleichen
Ebene wie ein sprachkundiger Angeschuldigter, und die Frage, ob er eines
unentgeltlichen Verteidigers bedarf, ist nach den gleichen Kriterien wie bei
diesem zu beurteilen; andernfalls erfährt er diesem gegenüber eine nicht
gerechtfertigte Privilegierung. Zumindest der Beschwerdeführer 1 hat an den
Einvernahmen zudem teilweise durchaus aktiv teilgenommen und eigene Fragen
gestellt.

4.3 Der Umstand, dass sich eine allfällige Verurteilung auch auf die
ausländerrechtliche Situation der Beschwerdeführer sowie auf die Ansprüche
des Beschwerdeführers 1 gegenüber dessen Unfallversicherung auswirken kann,
führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob ein Anspruch auf amtliche
Verteidigung besteht, richtet sich nach den Schwierigkeiten des konkret in
Frage stehenden Verfahrens, d.h. hier des Strafverfahrens gegen die fünf
Beteiligten, und nicht nach allfällig möglichen späteren Verfahren, auf die
die vorliegenden Ergebnisse allenfalls mitwirkenden Einfluss haben mögen. Die
von den Beschwerdeführern sinngemäss behauptete erhöhte
"Sanktionsempfindlichkeit" wegen faktischer Präjudizialität in allfälligen
Folgeverfahren ist kein Umstand, der sich auf die Komplexität des vorliegend
in Frage stehenden Verfahrens und somit auf die Anspruchsvoraussetzungen von
Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK auswirkt. Die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid sind daher nicht zu beanstanden.

5.
In ihrer nachträglichen Eingabe vom 22. November 2001 weisen die
Beschwerdeführer zum einen darauf hin, dass der an der tätlichen
Auseinandersetzung beteiligte "C.________" inzwischen identifiziert und zur
Verhaftung ausgeschrieben, bisher offenbar aber noch nicht aufgefunden und
einvernommen worden sei. Dieser neue Umstand bestätige zusätzlich die von
ihnen geltend gemachte Komplexität des Sachverhalts; jedenfalls lasse sich
die Komplexität nicht abschliessend beurteilen, bevor "C.________" nicht
untersuchungsrichterlich einvernommen worden sei. Zum anderen wird dargelegt,
dass der Beschwerdeführer 2 nach der Abweisung seines Asylgesuchs nach
Jugoslawien ausgereist sei und nicht mehr kurzfristig an Einvernahmen
teilnehmen könne, zumal fraglich sei, ob er Einreisebewilligungen erhielte.
Er sei daher auch aus diesem Grund auf amtliche Verteidigung angewiesen.

5.1 Die staatsrechtliche Beschwerde führt nicht das vorausgehende kantonale
Verfahren wie ein ordentliches Rechtsmittel weiter, sondern stellt einen
ausserordentlichen Rechtsbehelf dar, der ein neues, selbständiges Verfahren
mit eigenem Streitgegenstand eröffnet, das der Überprüfung kantonaler
Hoheitsakte unter dem Aspekt spezifischer Beschwerdegründe, insbesondere der
Verfassungsmässigkeit dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395; Mark Forster,
Staatsrechtliche Beschwerde in Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor
Bundesgericht; Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl. Basel 1998, N 2.1
und 2.57; Kälin, a.a.O., S. 8 f.). Zu prüfen ist, ob der angefochtene
Hoheitsakt bei der Würdigung der massgeblichen Sachumstände, so wie sie im
Zeitpunkt seines Ergehens festgestellt bzw. in prozessual hinreichender Weise
dargetan wurden, verfassungsmässige Rechte verletzt. Mit staatsrechtlicher
Beschwerde können daher nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen neue
Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden (hiezu namentlich: Forster,
a.a.0. N 2.49 ff.; Kälin, a.a.0. S. 369 ff.). Die zulässigen neuen Vorbringen
dürfen sich in jedem Fall nur auf Tatsachen und Beweismittel beziehen, die
bereits im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheides existierten, bzw. auf
Rechtsnormen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft waren (BGE 102 Ia 76
E. 2f S. 79, 243 E. 2 S. 246; Kälin, a.a.0. S. 370). Solche neuen
Sachverhalte können gegebenenfalls aber Anlass zu einem neuen Gesuch vor der
Sachbehörde geben.

5.2 Beide neuen Vorbringen betreffen Ereignisse nach Ergehen des
angefochtenen Entscheides. Es kann daher auf sie nicht eingetreten werden.
Beigefügt sei, dass das nachträgliche Auftauchen von "C.________" keine
erhebliche Komplizierung bedeutet und im günstigsten Fall sogar eine
Vereinfachung des Verfahrens bewirken kann. Dass die Teilnahme des
Beschwerdeführers 2 am Verfahren rein faktisch erschwert ist, begründet
ebenfalls nicht per se einen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung. Dass
es dem Beschwerdeführer 2 rechtlich verunmöglicht ist, an einzelnen
Prozesshandlungen in der Schweiz mitzuwirken, ist nicht in hinreichender
Weise dargetan.

6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Dadurch werden die
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Sie haben indessen ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Deren
Voraussetzungen sind für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren erfüllt.
Die Mittellosigkeit kann aufgrund der Akten als ausgewiesen gelten und die
Beschwerde konnte nicht zum Vornherein als aussichtslos angesehen werden. Es
ist deshalb von der Erhebung von Kosten abzusehen und den Beschwerdeführern
Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben; dieser ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu
entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Kaltbrunn, wird als anwaltlicher
Vertreter der Beschwerdeführer bestellt und es wird ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von CHF
2'000.--  ausgerichtet..

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: