Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.722/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.722/2001; 1P.723/2001
Urteil vom 6. Mai 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Haag.

1P.722/2001
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Geiger, Scheffelstrasse 1, 9000 St. Gallen,

1P.723/2001
B.________s Erben,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Möhr, Spitalgasse 4, 9004 St. Gallen,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Othmar Somm, Postfach, 9004 St. Gallen,
Politische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch
den Stadtrat St. Gallen, Rathaus, 9001 St. Gallen,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Art. 9 und 29 BV (Änderung und Ergänzung des Überbauungsplans Unterer
Graben/Müller-Friedberg-Strasse)

(Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 6. September 2001)
Sachverhalt:

A.
C. ________ ist Eigentümer der Liegenschaften Grundbuch St. Gallen Nrn. C2621
und C2625 am Unteren Graben Nr. 21 und 25 und an der Müller-Friedberg-Strasse
Nr. 6 und 8. Die Grundstücke liegen gemäss dem Zonenplan der Stadt St. Gallen
vom 1. November 1980 in der Wohn-Gewerbe-Zone Bauklasse 5a (WG 5a) und werden
ausserdem vom Überbauungsplan für das Gebiet zwischen dem Unteren Graben und
der Müller-Friedberg-Strasse vom 7. Oktober 1953 mit Änderung vom 19. Januar
1990 (nachfolgend: Überbauungsplan) erfasst. Die Grundstücke des
Überbauungsplangebiets sind mit einer Tankstelle, einer mehrstöckigen
Garage/Einstellhalle und mit Bürogebäuden überbaut. Die Änderung des
Überbauungsplans vom 19. Januar 1990 enthielt eine Erhöhung der
Gesimshöhenkoten, in deren Folge das Gebäude Unterer Graben
25/Müller-Friedberg-Strasse 8 um ein Stockwerk aufgestockt wurde.

Im Verlauf des Jahres 1997 bereitete das Hochbauamt der Stadt St. Gallen eine
erneute Änderung der Überbauungsplans vor. Dabei wurde eine Aufstockung des
dreigeschossigen Gebäudes am Unteren Graben 21 um zwei Stockwerke mit
Attikageschoss und des Gebäudes Unterer Graben 25/Müller-Friedberg-Strasse 8
um ein Stockwerk mit Attikageschoss vorgesehen. Das Vorhaben wurde mit der
erwünschten innerstädtischen Verdichtung an optimaler, zentrumsnaher und gut
erschlossener Lage begründet sowie damit, dass der Universität St. Gallen der
Zusammenzug von heute verstreuten Arbeitsplätzen an einem zentralen Ort
ermöglicht werden solle.

Am 7. Oktober 1997 beschloss der Stadtrat die Abweisung der gegen die
Planänderung erhobenen Einsprachen und die Vorlage an den Grossen
Gemeinderat. Dieser stimmte der Änderung des Überbauungsplans am 28. Oktober
1997 zu.

B.
Gegen den Einspracheentscheid des Stadtrats vom 7. Oktober 1997 erhoben
A.________ sowie die Kollektivgesellschaft B.________s Erben erfolglos Rekurs
beim Baudepartement des Kantons St. Gallen.

Die unterlegenen Rekurrenten gelangten an das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen. Das Verwaltungsgericht erwog in seinem Entscheid vom 18. Februar
1999 zusammengefasst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zu wenig eingehend
geprüft. Es könne nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die strittige
Planänderung den angestrebten Zweck, die Verwirklichung einer
Gesamtüberbauung mit städtebaulich guter Qualität, erreiche. Ferner sei
unklar, ob der Überbauungsplan im konkreten Fall ein besseres Projekt als die
Regelbauweise gewährleiste und auch den Interessen der Nachbarn angemessen
Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht wies daher die Angelegenheit zur
Klärung der städtebaulichen Qualität der geplanten Änderungen des
Überbauungsplans an das Baudepartement zurück, wobei es ihm freistellte, die
Klärung durch ein externes Gutachten oder durch amtsinterne Fachberichte
herbeizuführen. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführer verwarf das Gericht.

Das Bundesgericht hiess am 21. Januar 2000 (Urteil 1A.64/1999) eine gegen
diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde A.________s wegen der
Verletzung von eidgenössischen Lärmschutzvorschriften gut, soweit es darauf
eintrat, und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses wies die Angelegenheit am
10. Mai 2000 an das Baudepartement zurück.

C.
Das Baudepartement hat bereits während der Hängigkeit des Verfahrens vor
Bundesgericht Untersuchungen zu den städtebaulichen Aspekten veranlasst und
dazu beim Architekten D.________ eine Expertise eingeholt. Gestützt auf
dieses Gutachten vom 11. Dezember 1999 sowie den Rückweisungsentscheid des
Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2000 entschied es am 30. Juni 2000 neu über
die Rekurse A.________s und der Erben des B.________. Es wies die Änderung
und Ergänzung des Überbauungsplans für die Zuweisung einer
Lärmempfindlichkeitsstufe an die Vorinstanz zurück, hob daher die
Einspracheentscheide des Stadtrats St. Gallen vom 7. Oktober 1997 auf und
widerrief die am 10. August 1998 erteilte Genehmigung der Änderung und
Ergänzung des Überbauungsplans; im Übrigen wies es die Rekurse ab. Die Kosten
der Expertise auferlegte es der Stadt St. Gallen. Den Erwägungen ist unter
anderem zu entnehmen, dass das Departement die ausreichende städtebauliche
Qualität des Überbauungsplans bejahte.

Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Stadt St. Gallen als auch
B.________s Erben und A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die
Stadt St. Gallen wendete sich einzig gegen die Verpflichtung, die
Expertisekosten zu übernehmen, während die privaten Beschwerdeführer Rügen im
Zusammenhang mit der eingeholten Expertise erhoben.

D.
Der Stadtrat von St. Gallen entschied am 8. August 2000 neu über die
Einsprachen von A.________ und B.________s Erben. Er hiess sie insofern gut,
als er dem Überbauungsplangebiet die Lärmempfindlichkeitsstufe III zuordnete;
im Übrigen wies er sie ab und beauftragte die Bauverwaltung, die Änderung des
Überbauungsplans dem Baudepartement zur Genehmigung einzureichen. Das
Baudepartement wies die gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurse A.________s
und der Erben des B.________ am 31. Januar 2001 ab, wogegen die unterlegenen
Rekurrenten Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben. Das Baudepartement
erteilte zudem dem geänderten Überbauungsplan am 2. März 2001 die
Genehmigung.

Das Verwaltungsgericht vereinigte die gegen die Entscheide des
Baudepartements vom 30. Juni 2000 und vom 31. Januar 2001 eingereichten
Beschwerden. Mit Urteil vom 6. September 2001 wies es jene von A.________ und
B.________s Erben ab, während es jene der Stadt St. Gallen guthiess und die
Expertisekosten zu gleichen Teilen A.________ und B.________s Erben
auferlegte.

E.
B.________s Erben und A.________ haben gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts am 9. bzw. 12. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen
Urteils, soweit damit ihre Beschwerden gegen den Entscheid des
Baudepartements vom 30. Juni 2000 abgewiesen und ihnen die Kosten der
Expertise   D.________ auferlegt wurden. Sie rügen die Verletzung von Art. 9
und 29 BV.

C. ________, die Stadt St. Gallen, das Baudepartement und das
Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerden.

F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung den Beschwerden aufschiebende Wirkung
beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer haben inhaltlich weitestgehend übereinstimmende
Beschwerdeschriften eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden
im gleichen Urteil zu behandeln.

1.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der staatsrechtlichen
Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher
Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie
persönlich treffende Entscheide oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss
ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die
Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung
bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher
Interessen steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (BGE 126 I 81 E. 3a
und b S. 85; 123 I 41 E. 5b; 122 I 373 E. 1, je mit Hinweisen).

Auch die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt
sich nach Art. 88 OG. Danach sind Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt,
einen Nutzungsplan anzufechten, wenn sie die willkürliche Anwendung von
Vorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch
oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie
dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden, durch die
behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden und ein
aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
haben (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je
mit Hinweisen). Selbst bei fehlender Legitimation in der Sache kann ein
Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 157 E.
2a/aa S. 160; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen).

Vorliegend steht ein Überbauungsplan zur Diskussion, der die künftige,
intensivere Überbauung eines Nachbargrundstücks der Beschwerdeführer
detailliert festlegt. Diese berufen sich zumindest mittelbar auf Bestimmungen
über die Ausnützungsziffer und die Gebäudehöhe, mithin auf Vorschriften, die
auch ihrem Schutz dienen. Sie sind daher zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (vgl. BGE 127 I 44 E. 2d S. 46 f. mit Hinweisen). Dies gilt nach
der oben erwähnten Rechtsprechung ohnehin insoweit, als sie die Verletzung
von ihnen im kantonalen Verfahren zustehenden Verfahrensrechten geltend
machen.

2.
2.1 Das Baudepartement hat im Hinblick auf seinen Entscheid vom 30. Juni 2000
eine Expertise zur städtebaulichen Qualität des Überbauungsplans eingeholt.
Es stellte dem Experten acht Fragen, die teilweise noch Unterfragen
enthielten. In seinem Bericht vom 11. Dezember 1999 führte der Experte
einleitend aus, auf die Fragen 3, 4, 5 und 8 könnten ohne eigentliche
Projektierungsarbeit keine gültigen Antworten gegeben werden. Er beschränke
sich mit Blick auf    einen vernünftigen und angemessenen Aufwand auf die
Behandlung der übrigen Fragen. Bezogen auf das vorhandene Projekt könnten so
die Lösungsansätze und ihre architektonischen und städtebaulichen
Auswirkungen hinterfragt werden, allerdings ohne die Kriterien aller nicht
dargestellten Möglichkeiten einzuschliessen.

Die Beschwerdeführer erneuern ihren bereits im kantonalen Verfahren erhobenen
Vorwurf, die Expertise sei wegen dieses Bearbeitungsansatzes unvollständig
und müsse ergänzt werden. Sie erblicken eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs darin, dass sowohl das Baudepartement als auch das Verwaltungsgericht
ihre Entscheide dennoch auf das Gutachten gestützt haben.

2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermitteln weder der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV noch das
Willkürverbot (Art. 9 BV) den Parteien einen unbedingten und gewissermassen
formalen Anspruch darauf, dass Fragen, welche eine Behörde oder ein Gericht
im Laufe des Instruktionsverfahrens einem Experten stellt, von diesem genau
so beantwortet werden, wie sie gestellt wurden.

2.2.1 Das ergibt sich einerseits aus der Natur der prozessleitenden
Verfügung, durch welche der Experte seinen Auftrag erhält. Prozessleitende
Verfügungen dieser Art erwachsen nicht in Rechtskraft; sie sind von Amtes
wegen oder auf Gesuch einer Partei abänderbar, um neuen Erkenntnissen oder
einer veränderten Prozesslage angepasst werden zu können (vgl. Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 143; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 25 Rz. 22). Im Verzicht
darauf, ein Gutachten ergänzen zu lassen, welches nicht auf alle ursprünglich
gestellten Fragen eingeht, liegt nichts anderes als die Änderung der
prozessleitenden Verfügung, mit welcher der Experte seinen Auftrag erhielt.
Eine solche Änderung ist zulässig, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen.
Diese können sich wie hier aus den Ausführungen des Gutachters selbst ergeben
(vgl. dazu hinten E. 3.3 und 3.4).
2.2.2 Das gleiche Resultat folgt aber auch daraus, dass die Expertise wie
andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliegt (§ 21 Abs. 3 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai
1965, VRP). Es würde diesem Grundsatz widersprechen, wenn die Behörde
gezwungen wäre, ein formal unvollständiges Gutachten ergänzen zu lassen,
obwohl die massgeblichen Fragen nach ihrer Auffassung durch das Gutachten
bereits beantwortet werden. Insbesondere schliesst der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung ein, dass die instruierende Behörde angesichts der Ergebnisse
der Begutachtung den Schluss zieht, dass nicht alle ursprünglich als
wesentlich angesehenen Fragen beantwortet werden müssen.

2.2.3 Aus der von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsprechung ergibt sich
nichts anderes. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht,
Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur
Beweisabnahme. Indessen sind Beweise im Rahmen dieses verfassungsmässigen
Anspruchs nur über jene Tatsachen abzunehmen, die entscheidwesentlich sind.
Gelangt die Behörde bzw. das Gericht im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein Beweis keine zusätzlichen
Erkenntnisse herbeiführt, so kann darauf verzichtet werden (BGE 124 I 208 E.
4a S. 211; 122 V 157 E. 1d S. 162; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit Hinweisen).
Der Verzicht der kantonalen Instanzen, das Gutachten entsprechend den
ursprünglich gestellten Fragen ergänzen zu lassen, bedeutet den Verzicht auf
eine zusätzliche Beweisabnahme, ausgehend von der Feststellung, dass das
erhaltene Gutachten als Beweismittel ausreicht. Durch dieses Vorgehen wurde
der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

3.
Somit ist zu prüfen, ob die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht aus der
Expertise gezogen hat, aktenwidrig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9
BV sind, wie dies die Beschwerdeführer behaupten.

3.1 Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

3.2 Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit
möglich zu belegen sind (Rügeprinzip). Auf ungenügend begründete Rügen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), so
reicht es. -  anders als bei  einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht
aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern
das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll (BGE 117 Ia 10 E.
4b). Ein Haupteinwand der Beschwerdeführer besteht darin, dass sie das
Gutachten für unvollständig halten. Ihre Kritik ist jedoch weitgehend
appellatorischer Natur und geht kaum auf den angefochtenen Entscheid und die
Expertise ein.

3.3 Der Gutachter hat auf die Beantwortung eines Teils der Fragen vor allem
deshalb verzichtet, weil nach  seiner Auffassung entsprechende  Antworten
vorausgesetzt hätten, dass verschiedene Projekte vorliegen, aus deren
Vergleich Schlussfolgerungen über kluge und weniger kluge Vorschläge hätten
gezogen werden können. Eine solche Fächerung, so der Experte, könne nur
beschränkt von einer einzigen Person erdacht werden und würde eine breitere
Parallelprojektierung voraussetzen. Das Verwaltungsgericht erinnert im
angefochtenen Urteil daran, dass bei seinem Rückweisungsentscheid vom 18.
Februar 1999 die Frage im Vordergrund stand, ob der revidierte
Überbauungsplan vom 10. August 1998 eine Gesamtüberbauung von städtebaulich
vorzüglicher Qualität gewährleiste. Diese Frage lasse sich aufgrund des
Gutachtens beantworten.

Hinter den Fragen, die dem Gutachter gestellt wurden, zeigt sich die
Vorstellung, dass es möglich sei, die Vorschriften für den Überbauungsplan
losgelöst von konkreten Projekten zu würdigen. Der Gutachter hat diesen
Ansatz verworfen und stattdessen das konkret vorliegende Projekt einer
Beurteilung unterzogen und daraus Schlüsse über den Gestaltungsplan gezogen.
Dieses Vorgehen ist jedenfalls in einer Situation wie der vorliegenden, in
welcher die Planrevision mit Blick auf konkrete, relativ detailliert geplante
Ergänzungen der vorhandenen Bausubstanz vorgenommen wurde, nicht willkürlich.

3.4 Immerhin ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die Expertise als
unbefriedigend empfinden. Der Gutachter hat sich auch zu den behandelten
Fragen nur zurückhaltend geäussert und es vermieden, eine eindeutige Position
zu beziehen.

3.4.1 Zunächst trifft es zu, dass sich dem Gutachten nicht ausdrücklich
entnehmen lässt, der Überbauungsplan gestatte eine städtebaulich vorzügliche
Qualität der erweiterten Überbauung. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch
auch gar nicht behauptet. Vielmehr hat es aus dem Gutachten abgeleitet, dass
sowohl die Raumbildung als auch die Massstäblichkeit  der vorgesehenen
Überbauung  positiv zu werten seien. Das Gutachten nimmt hierzu eine
differenzierte Beurteilung vor und erörtert im Sinne einer Kritik
insbesondere die Möglichkeit, in der Höhenentwicklung auf ein Geschoss zu
verzichten. Das Verwaltungsgericht hat dies keineswegs übersehen, sondern
pflichtet dem Gutachter bei, dass diese  allenfalls grundsätzlich wünschbare
Beschränkung deswegen nicht in Frage komme, weil sie die Proportionen des
Gesamtbaus verschlechtern und ihn volumetrisch isolieren würde. Zudem hält es
der Gutachter für städtebaulich sinnvoll, den Strassenraum im Bereich der
Müller-Friedberg-Strasse neu zu definieren, indem auch auf der dem
Überbauungsplangebiet gegenüberliegenden Strassenseite eine verdichtete
Bauweise zugelassen wird. Damit werde eine in Ansätzen längst vollzogene
Verwandlung der städtebaulichen Situation erkannt und akzeptiert. Das
Verwaltungsgericht hat diese Argumentation als unwesentlich, da völlig
unrealistisch, gewürdigt. Sie erscheint aber zumindest insofern bedeutsam,
als der Gutachter ausführt, eine Neudefinition des Strassenraums könne sowohl
mit der höheren wie mit der niedrigeren Traufhöhe geschehen. Eine klare
Ablehnung der im Gestaltungsplan vorgesehenen Geschosszahl lässt sich dem
Gutachten keinesfalls entnehmen.

3.4.2 Die Auffassung der Beschwerdeführer, das Gutachten gelange im Ergebnis
zu durchwegs negativen Beurteilungen, ist aktenwidrig. Von solchen
Ergebnissen kann bei unbefangener Lektüre des Gutachtens keine Rede sein.
Auch die Behauptung der Beschwerdeführer, die Folgerungen des
Verwaltungsgerichts widersprächen den klaren Aussagen des Gutachtens, trifft
nicht zu. Wie erwähnt vermeidet das Gutachten eine klare Schlussfolgerung,
weshalb seine Aussagen der Interpretation bedürfen. Das Verwaltungsgericht
hat eine solche vorgenommen und ist gestützt darauf zum Ergebnis gelangt,
dass die Planänderung die in Art. 2 der besonderen Vorschriften wie auch die
im Gutachten aufgeführten Kriterien erfülle und damit den Anforderungen an
eine städtebaulich vorzügliche Gestaltung genüge. Die Auslegung des
Gutachtens sowie die damit verknüpfte Frage, ob das Verwaltungsgericht das
Gutachten als hinreichend vollständig und aussagekräftig bzw. klar ansehen
durfte, hat das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin zu prüfen. Die
Beschwerdeführer bringen indessen nichts vor, was die betreffenden Erwägungen
des Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen liessen.

4.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Kosten des Gutachtens nach
dem in § 95 Abs. 1 VRP verankerten Erfolgsprinzip den heutigen
Beschwerdeführern und nicht der Stadt St. Gallen aufzuerlegen sind. Die
Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen diese Gesetzesauslegung, sondern
machen geltend, ihnen dürften nicht die Kosten einer unter Verletzung
verfassungsrechtlich geschützter Verfahrensgarantien erstellten Expertise
auferlegt werden. Diese Rüge stösst nach den Ausführungen in den Erwägungen 2
und 3 dieses Urteils ins Leere. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
unbegründet.

5.
Es ergibt sich, dass die beiden staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen
sind, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben zudem den privaten Beschwerdegegner für das
staatsrechtliche Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden in den Verfahren 1P.722/2001 und
1P.723/2001 werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Den Beschwerdeführern wird eine Gerichtsgebühr von je Fr. 3'000.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegner mit je Fr. 1'500.--
zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politische Gemeinde St. Gallen sowie dem
Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: