I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.718/2001
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1P.718/2001/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 3. Dezember 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen W.________, Beschwerdeführer, gegen Politische Gemeinde B a l g a c h, vertreten durch den Gemeinderat, Departement für Inneres und Militär des Kantons S t. G a l l e n, Verwaltungsgericht des Kantons S t. G a l l e n, betreffend Urnenabstimmung Anbau Turnhalle Riet, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Balgach bewilligte an der Urnenabstimmung vom 29. April 2001 die Kredite für einen Anbau und die Unterkellerung der Turn- halle Riet. Auf eine dagegen von W.________ erhobene Kassa- tionsbeschwerde trat das Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 2001 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob W.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte un- ter anderem die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte W.________ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten das Verfahren am Protokoll abgeschrieben werde. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 schrieb das Verwaltungs- gericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kosten- vorschusses ab. 2.- W.________ erhob gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts des Kantons St. Gallen am 12. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes- gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 12. November 2001 nicht zu genügen, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.- Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerde- führer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen un- geachtet vermag seine Eingabe vom 12. November 2001 diesen Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verur- sacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bun- desgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 156 Abs. 6 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Balgach, dem Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungs- gericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. Dezember 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: