Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.718/2001
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1P.718/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      3. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Pfäffli.

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                         In Sachen

W.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Politische Gemeinde  B a l g a c h, vertreten durch den
Gemeinderat,
Departement für Inneres und Militär des Kantons
S t.  G a l l e n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S t.  G a l l e n,

                         betreffend
           Urnenabstimmung Anbau Turnhalle Riet,

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Balgach
bewilligte an der Urnenabstimmung vom 29. April 2001 die
Kredite für einen Anbau und die Unterkellerung der Turn-
halle Riet. Auf eine dagegen von W.________ erhobene Kassa-
tionsbeschwerde trat das Departement für Inneres und Militär
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 2001 nicht
ein. Gegen diesen Entscheid erhob W.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte un-
ter anderem die unentgeltliche Rechtspflege.

        Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 wies der Präsident
des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und
forderte W.________ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten,
ansonsten das Verfahren am Protokoll abgeschrieben werde.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 schrieb das Verwaltungs-
gericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kosten-
vorschusses ab.

     2.- W.________ erhob gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichts des Kantons St. Gallen am 12. November 2001
staatsrechtliche Beschwerde.

        Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

     3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine

kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I
38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die
Eingabe vom 12. November 2001 nicht zu genügen, weshalb auf
die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

     4.- Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in
der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es
sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerde-
führer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen un-
geachtet vermag seine Eingabe vom 12. November 2001 diesen
Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verur-
sacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bun-
desgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 156 Abs. 6 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von
vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Politischen Gemeinde Balgach, dem Departement für Inneres
und Militär des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungs-
gericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Dezember 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: