Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.717/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.717/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     30. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

W.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Politische Gemeinde  B a l g a c h, vertreten durch den
Gemeinderat,
Departement für Inneres und Militär des Kantons
S t.  G a l l e n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S t.  G a l l e n,

                         betreffend
         Urnenabstimmung Teilzonenplan Untermäder,

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Balgach
stimmte an der Urnenabstimmung vom 10. Juni 2001 dem Teil-
zonenplan Untermäder zu. Auf eine dagegen von W.________
erhobene Kassationsbeschwerde trat das Departement für
Inneres und Militär des Kantons St. Gallen mit Entscheid
vom 9. Juli 2001 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob
W.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen und beantragte unter anderem die unentgeltliche
Rechtspflege.

        Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 wies der Präsident
des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und
forderte W.________ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten,
ansonsten das Verfahren am Protokoll abgeschrieben werde.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 schrieb das Verwaltungs-
gericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kosten-
vorschusses ab.

     2.- W.________ erhob gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichts des Kantons St. Gallen am 12. November 2001
staatsrechtliche Beschwerde.

        Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

     3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine

kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I
38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die
Eingabe vom 12. November 2001 nicht zu genügen, weshalb auf
die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

     4.- Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in
der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es
sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerde-
führer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen un-
geachtet vermag seine Eingabe vom 12. November 2001 diesen
Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verur-
sacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bun-
desgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 156 Abs. 6 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von
vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Politischen Gemeinde Balgach, dem Departement für Inneres
und Militär des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungs-
gericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 30. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: