I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.717/2001
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1P.717/2001/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 30. November 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen W.________, Beschwerdeführer, gegen Politische Gemeinde B a l g a c h, vertreten durch den Gemeinderat, Departement für Inneres und Militär des Kantons S t. G a l l e n, Verwaltungsgericht des Kantons S t. G a l l e n, betreffend Urnenabstimmung Teilzonenplan Untermäder, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Balgach stimmte an der Urnenabstimmung vom 10. Juni 2001 dem Teil- zonenplan Untermäder zu. Auf eine dagegen von W.________ erhobene Kassationsbeschwerde trat das Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 2001 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob W.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte W.________ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten das Verfahren am Protokoll abgeschrieben werde. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 schrieb das Verwaltungs- gericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kosten- vorschusses ab. 2.- W.________ erhob gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts des Kantons St. Gallen am 12. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes- gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 12. November 2001 nicht zu genügen, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.- Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerde- führer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen un- geachtet vermag seine Eingabe vom 12. November 2001 diesen Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verur- sacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bun- desgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 156 Abs. 6 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Balgach, dem Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungs- gericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 30. November 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: