Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.716/2001
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1P.716/2001/bmt

Urteil vom 31. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey
Gerichtsschreiber Haag.

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 BV (Nichteintretensverfügung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2001)
Sachverhalt:

A.
Am 21. Juni 2001 erstattete A.________ Strafanzeige wegen fahrlässiger
Körperverletzung gegen Dr. med. B.________ und dessen Mitarbeiter als
Verantwortliche einer an ihm vorgenommenen Operation. Zur Begründung führte
A.________ aus, die Prostata-Operation von Ende Juni 2000 habe einen
ungewöhnlichen Verlauf genommen, und er sei über die Behandlungsmöglichkeiten
und Operationsfolgen nur ungenügend orientiert gewesen. Entgegen der ihm
gestellten Prognose leide er 12 Monate nach der Operation an deren Folgen
(Zeugungsunfähigkeit, Erektionsschwäche, Beeinträchtigung beim Wasserlassen).
Nach Auffassung eines Drittarztes sei die Operation nicht erforderlich
gewesen, da modernere Behandlungsmethoden ohne Nebenwirkungen zu Verfügung
gestanden seien.

Mit nicht datierter Verfügung trat das Bezirksamt Baden auf die Strafanzeige
nicht ein, da ihr kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zugrunde liege
und das Anliegen in erster Linie patientenrechtlichen Charakter aufweise. Mit
Beschwerde gegen diese Verfügung beantragte A.________ dem Obergericht des
Kantons Aargau, es sei ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Obergericht trat
auf diese Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2001 wegen Verspätung nicht
ein. In einer Eventualbegründung führt das Obergericht aus, es bestünden
keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der
behandelnden Ärzte, weshalb die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht
gerechtfertigt sei.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. November 2001 beantragt A.________
die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 16. Oktober 2001. Er rügt die
Verletzung des Willkürverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben
(Art. 9 BV).

Das Bezirksamt Baden und das Obergericht des Kantons Aargau haben unter
Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

C.
Mit Schreiben vom 27. November 2001 ersucht A.________ unter Hinweis auf
seine finanziellen Verhältnisse sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Rücksicht auf dieses Schreiben wurde von der Einholung eines
Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren einstweilen abgesehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene
kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches
Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der
Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt
verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Aus diesem
Grund sind die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren
Teilgehalte zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die
Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht
nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich
zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE
125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen
nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht
eingetreten werden, weil er in der Begründung seiner Eingabe nicht aufzeigt,
welche Bestimmungen in verfassungswidriger Weise angewendet worden sein
sollen. Zwar ergibt sich aus der Beschwerde, welche Verfassungsverletzungen
gerügt werden, doch legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen
Vorschriften er die Ansprüche ableitet, die in verfassungswidriger Weise
missachtet worden sein sollen. Auch setzt er sich in keiner Weise mit den vom
Obergericht im angefochtenen Entscheid genannten Bestimmungen der kantonalen
Strafprozessordnung auseinander. Diese Art der Beschwerdeführung erfüllt die
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.

2.
Angesichts der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann ausnahmsweise auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren
verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Baden und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: