Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.715/2001
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1P.715/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     20. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey
und Gerichtsschreiber Pfäffli.

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                         In Sachen

A.________, Interkantonale Strafanstalt Bostadel,
Postfach 38, Menzingen, Beschwerdeführer,

                           gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,
Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

                         betreffend
               unentgeltliche Prozessführung,

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- A.________ wurde mit Urteil der Strafkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. November 1995 wegen
sexueller Handlung mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe
von zwei Jahren verurteilt. Anstelle des Vollzugs der Frei-
heitsstrafe ordnete das Gericht die Verwahrung auf unbe-
stimmte Zeit an. A.________ stellte in der Folge mehrere
Wiederaufnahmebegehren, welche entweder durch Prozessurteil
erledigt oder unbeantwortet zu den Akten gelegt wurden.

     2.- Am 25. Mai 2001 stellte A.________ beim Kantons-
gericht ein weiteres Wiederaufnahmegesuch. Gleichzeitig be-
antragte er beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Wiederaufnahmeverfahren.

        Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts
lehnte ein Gesuch um Erlass der Einschreibgebühr wegen
offensichtlicher Unbegründetheit des Wiederaufnahmegesuchs
ab. Dagegen erhob A.________ staatsrechtliche Beschwerde,
welche vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2001
(Verfahren 1P.435/2001) abgewiesen wurde.

        Das Justiz- und Polizeidepartement wies das Gesuch
um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom
3. September 2001 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde
beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen. Dieser wies mit Entscheid vom 12. Oktober 2001
die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er zusammenfas-
send aus, dass sich das Justiz- und Polizeidepartement ohne
Rechtsverletzung in Anlehnung an die vom Bundesgericht als
nicht willkürlich qualifizierte Beurteilung des Präsidenten

der Strafkammer auf den Standpunkt stellen durfte, das Wie-
deraufnahmeverfahren sei aussichtslos. Die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung bzw. der amtlichen Verteidi-
gung erweise sich daher als gerechtfertigt.

     3.- Gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Verwal-
tungsgerichts reichte A.________ am 9. November 2001 eine
als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim
Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um
eine staatsrechtliche Beschwerde.

        Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

     4.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrecht-
liche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmäs-
sigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staats-
rechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit
Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom
9. November 2001, die sich mit den Erwägungen des angefoch-
tenen Entscheids - wenn überhaupt - nur mangelhaft auseinan-
der setzt, nicht zu genügen. Aus der Beschwerde ergibt sich
nicht rechtsgenüglich, inwiefern der angefochtene Entscheid
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer
genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

     5.- Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistan-
des ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein
als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer
hätte somit, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Ausnahmsweise kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten verzichtet werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen
und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 20. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:      Der Gerichtsschreiber: