Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.713/2001
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1P.713/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     20. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey
und Gerichtsschreiber Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Interkantonale Strafanstalt Bostadel,
Postfach 38, Menzingen, Gesuchsteller,

                           gegen

Kantonsgerichtspräsidium  Z u g,
Obergericht des Kantons  Z u g, Justizkommission,

                         betreffend
          Revision des bundesgerichtlichen Urteils
             vom 17. Oktober 2001 (1P.633/2001),

                  hat das Bundesgericht

in Erwägung,

        dass A.________ mit Eingabe vom 8. November 2001
ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom
17. Oktober 2001 eingereicht hat,

     dass nach Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisions-
grund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was
eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,

     dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe keinen Revi-
sionsgrund angibt, weshalb bereits aus diesem Grund auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

     dass das vom Gesuchsteller gestellte Begehren um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines
Rechtsbeistandes wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
seiner Eingabe abzuweisen ist (Art. 152 OG),

     dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

     dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revi-
sionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in
der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung
abzulegen,

            im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
                      e r k a n n t :

     1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantons-
gerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 20. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: