I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.713/2001
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1P.713/2001/bie I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 20. November 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen A.________, Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Postfach 38, Menzingen, Gesuchsteller, gegen Kantonsgerichtspräsidium Z u g, Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission, betreffend Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 2001 (1P.633/2001), hat das Bundesgericht in Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 8. November 2001 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2001 eingereicht hat, dass nach Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisions- grund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe keinen Revi- sionsgrund angibt, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, dass das vom Gesuchsteller gestellte Begehren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist (Art. 152 OG), dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revi- sionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen, im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG e r k a n n t : 1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantons- gerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 20. November 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: