Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.711/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.711/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     11. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, zzt. Bezirksgefängnis Meilen, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, Sihl-
porte 3, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft II für den Kanton  Z ü r i c h,
Büro OK-3,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Haftrichter,

                         betreffend
             Fortsetzung der Untersuchungshaft,

hat sich ergeben:

     A.- Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich
liess im Rahmen der sog. Aktion "Cherry", die sich gegen den
organisierten Drogenhandel richtet, einen grösseren Perso-
nenkreis telefonisch überwachen. Am 17. Oktober 2000 wurden
mehrere Personen festgenommen, darunter X.________ und seine
Ehefrau. Die Bezirksanwaltschaft beantragte dem Haftrichter
des Bezirkes Zürich mit Eingabe vom 19. Oktober 2000, es sei
gegen X.________ die Untersuchungshaft anzuordnen. Zur
Begründung führte sie aus, D.A.________, der Schwager von
X.________, sei am 17. Oktober 2000 beim Ausbau von 10 kg
Heroin aus einem Personenwagen ertappt worden. Gleichzeitig
sei aus dem Fahrzeug der Ehefrau von D.A.________ am selben
Ort eine Million Schweizer Franken sichergestellt worden.
Das Geld sei professionell im Fahrzeug eingebaut und für den
Transport zum Vater der Geschwister A.________ nach Monte-
negro bereit gewesen. X.________ werde verdächtigt, zusammen
mit seiner Frau "zumindest Teile des gewaltigen Drogenerlö-
ses von D.A.________ und Konsorten, so auch die sicherge-
stellte Million, gebunkert, d.h. zeitweise in der Wohnung
seiner Eltern oder an seinem Wohnort oder auf Bankkonti
aufbewahrt und mitverwaltet zu haben". Da der Angeschuldigte
nicht geständig und der Sachverhalt im Detail nicht geklärt
sei, bestehe bis zum Abschluss der Untersuchung Kollusions-
gefahr.

        Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ver-
setzte X.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 wegen
dringenden Verdachts der Geldwäscherei und der Mitwirkung
beim Drogenhandel sowie wegen Kollusionsgefahr in Unter-
suchungshaft. Diese wurde in der Folge wiederholt ver-
längert. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 wies der Haft-

richter das Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten vom
23. Oktober 2001 ab und erstreckte die Untersuchungshaft
bis zum 30. Januar 2002.

     B.- Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am
8. November 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Be-
schwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei seine Entlassung aus der Haft anzu-
ordnen. Ausserdem stellt er das Begehren, es sei "vorsorg-
lich und unmittelbar die Aufhebung der Kontaktsperre mit
der Ehefrau zu verfügen".

     C.- Die Bezirksanwaltschaft beantragte in ihrer Ver-
nehmlassung vom 19. November 2001, die Beschwerde sei ab-
zuweisen. Der Haftrichter verzichtete auf eine Vernehm-
lassung.

     D.- In einer Replik vom 29. November 2001 nahm
X.________ zur Beschwerdeantwort der Bezirksanwaltschaft
Stellung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich
gegen die Abweisung eines Gesuchs um Haftentlassung richtet,
kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur
der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft

verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia
293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die Anträge des Be-
schwerdeführers, die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober
2001 sei aufzuheben und es sei seine Haftentlassung anzuord-
nen, sind daher zulässig.

        b) Unzulässig ist hingegen sein Begehren, es sei
"vorsorglich und unmittelbar die Aufhebung der Kontaktsperre
mit der Ehefrau zu verfügen". Die Kontaktsperre zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und die anderen in der
staatsrechtlichen Beschwerde beanstandeten Modalitäten der
Haft (Isolation, Verweigerung von Besuchen der Eltern) bil-
deten nicht Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids des
Haftrichters. Diese Massnahmen betreffen das Haftregime, und
der Beschwerdeführer hat gegen die entsprechenden Verfügun-
gen der Bezirksanwaltschaft gemäss § 68 Abs. 2 der kantona-
len Verordnung über die Bezirksgefängnisse Rekurs bei der
Justizdirektion des Kantons Zürich erhoben. Wie die Bezirks-
anwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zur staatsrechtlichen
Beschwerde ausführt, sind diese Rechtsmittelverfahren noch
hängig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, gegen die
Rekursentscheide der Justizdirektion staatsrechtliche Be-
schwerde zu ergreifen. Auf die vorliegende, gegen die Ver-
fügung des Haftrichters vom 30. Oktober 2001 gerichtete
staatsrechtliche Beschwerde kann demnach nicht eingetreten
werden, soweit der Beschwerdeführer die Modalitäten des
Haftregimes kritisiert, in diesem Zusammenhang eine Ver-
letzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Folterverbots
(Art. 10 Abs. 3 BV) sowie des Anspruchs auf Achtung des
Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) rügt und
die Aufhebung der erwähnten Kontaktsperre verlangt.

     2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung
seines Gesuchs um Entlassung aus der Haft verletze das Recht
auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV.

        a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlas-
sungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hin-
blick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwen-
dung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit je-
doch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht
grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a
S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).

        b) Nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 der Strafprozess-
ordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der
Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58
Abs. 3 StPO).

        Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht nicht,
dass die kantonale Instanz die allgemeine Haftvoraussetzung
des dringenden Tatverdachts bejahte. Hingegen wirft er ihr
vor, sie habe in verfassungswidriger Weise angenommen, es
bestehe Kollusionsgefahr. Zudem hält er die Fortdauer der
Haft für unverhältnismässig.

        c) Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte
mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbe-
schuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswid-
rigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kol-
lusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die
Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab-

klärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in
Freiheit kolludieren könnte, genügt für die Annahme der
Kollusionsgefahr nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien
für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35
mit Hinweisen).

        Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, die Kol-
lusionsgefahr werde im angefochtenen Entscheid einzig mit
dem Hinweis begründet, es handle sich um einen komplexen
Sachverhalt mit internationaler Beteiligung. Der Haftrichter
führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe die Gefahr der
Kollusion mit den weiteren Mitangeschuldigten, da diese Per-
sonen zum Teil noch nicht hätten befragt werden können (z.B.
Z.A.________) oder noch nicht mit dem Beschwerdeführer in
verwertbarer Weise hätten konfrontiert werden können (z.B.
V.________). Sodann wurde im angefochtenen Entscheid darauf
hingewiesen, dass die in den haftrichterlichen Verfügungen
vom 29. Mai und 28. August 2001 enthaltenen Erwägungen zur
Kollusionsgefahr nach wie vor zuträfen. In der Verfügung vom
29. Mai 2001 war u.a. festgehalten worden, im Falle des Be-
schwerdeführers sei eine Situation gegeben, welche Kollu-
sionsgefahr in höchstem Masse indiziere, weil es sich bei
den weiteren Tatverdächtigen zum grossen Teil um Verwandte
des Beschwerdeführers handle, der Verdacht auf bandenmässi-
ges arbeitsteiliges Vorgehen bestehe, eine internationale
Tätigkeit mit Banküberweisungen zur Diskussion stehe und die
Angeschuldigten mutmasslich auch raffiniertes, auf Kollu-
sionsgefahr hindeutendes Handeln an den Tag gelegt hätten.

        Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeig-
net wäre, diese Überlegungen als verfassungswidrig erschei-
nen zu lassen. Da zu den Mitverdächtigen die Eltern und die
Ehefrau des Beschwerdeführers sowie mehrere mit diesem ver-

schwägerte Personen gehören, lässt sich mit Grund annehmen,
es bestehe eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Freilassung versuchen würde, die ihm nahe
stehenden Personen zu wahrheitswidrigen Aussagen zu veran-
lassen. Der Haftrichter verletzte die Verfassung nicht, wenn
er zum Schluss gelangte, beim Beschwerdeführer bestehe nach
wie vor Kollusionsgefahr.

        Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Haftgrund
der Kollusionsgefahr unterliege einem "Verfallsdatum", das
sowohl unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit wie auch
unter demjenigen des Beschleunigungsgebots zu prüfen sei,
betreffen die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft und
sind dort zu behandeln (E. 2e).

        d) Da es für die Aufrechterhaltung der Haft ge-
nügt, wenn ein einziger besonderer Haftgrund (neben der
allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts)
gegeben ist, liess der Haftrichter die Frage offen, ob beim
Beschwerdeführer auch Fluchtgefahr bestehe. Auf die Ausfüh-
rungen, welche in der staatsrechtlichen Beschwerde zu dieser
Frage gemacht werden, ist deshalb nicht einzugehen.

        e) Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Ver-
letzung des Beschleunigungsgebotes, weil die Bezirksanwalt-
schaft es bis heute unterlassen habe, ihn mit Mitangeschul-
digten zu konfrontieren. Er ist der Meinung, die Fortdauer
der Haft sei daher nicht mehr verhältnismässig.

        aa) Im Verfahren betreffend das Haftentlassungs-
gesuch vom 23. Oktober 2001 hatte der Beschwerdeführer in
seiner an den Haftrichter gerichteten Replik vom 29. Oktober
2001 die Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft kriti-
siert und verlangt, dass der Haftrichter dem Untersuchungs-

beamten klare zeitliche und inhaltliche Auflagen zur Unter-
suchungsführung und zum Abschluss der Untersuchung bzw. zur
Beendigung der Haft mache.

        Der Haftrichter führte im angefochtenen Entscheid
aus, die Fortsetzung der Haft sei im Hinblick darauf, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehr-
jährige Freiheitsstrafe drohe, nach wie vor verhältnismäs-
sig. Er behandelte die Rügen betreffend die Untersuchungs-
führung der Bezirksanwaltschaft nicht, da er zu deren Prü-
fung nicht befugt sei.

        In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewen-
det, der Haftrichter habe konkret beanstandete und ihrer
Natur nach schwerwiegende Mängel der Untersuchungsführung
zu prüfen, wenn dieselben darauf hinweisen würden, dass die
Fortdauer der Haft willkürlich sei. Es kann davon ausgegan-
gen werden, der Beschwerdeführer mache damit sinngemäss gel-
tend, der Haftrichter habe den in Art. 29 Abs. 2 BV gewähr-
leisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er
die erwähnten Rügen nicht geprüft habe.

        bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
liegt eine übermässige Haftdauer vor, wenn diese in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die
mutmassliche Dauer der drohenden Freiheitsstrafe übersteigt.
Im Weiteren kann die Haft die zulässige Dauer auch dann
überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend
vorangetrieben wird (BGE 123 I 268 E. 3a S. 273). Ob das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich
vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der von den Behör-
den geleisteten Arbeit (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). Diese
Beurteilung kann in der Regel erst der Sachrichter vorneh-
men, der das gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren
überblickt.

        Im Haftprüfungsverfahren ist die Rüge der Verlet-
zung des Beschleunigungsgebotes nur soweit von Bedeutung,
als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmäs-
sigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu
einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn
die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Straf-
verfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt
oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der
für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und
zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des
Verfahrens weniger gravierend, so kann im Haftprüfungsver-
fahren offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebotes vorliegt. Es genügt in einem solchen Fall, die
zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterfüh-
rung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls
allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen
zu bestätigen.

        Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Haft-
richter die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffend
die Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft hätte prü-
fen und abklären müssen, ob eine besonders schwerwiegende
Verzögerung des Verfahrens vorliege oder nicht. Er hat dies
unterlassen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt. Da dieser Anspruch formeller
Natur ist, hat seine Missachtung die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids auch dann zur Folge, wenn der Beschwerde-
führer ein materielles Interesse daran nicht nachzuweisen
vermag (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138 mit Hinweisen). Es kommt
somit nicht darauf an, ob Aussicht besteht, dass der Haft-
richter nach Prüfung der genannten Rügen anders entscheiden
wird. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt nicht
etwa zur Haftentlassung des Beschwerdeführers, sondern dazu,
dass der Haftrichter die Rügen des Beschwerdeführers bezüg-

lich der Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft zu
prüfen und danach erneut über das Haftentlassungsgesuch vom
23. Oktober 2001 zu befinden hat.

        Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu-
heben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten werden kann.

     3.- Es erscheint gerechtfertigt, die Kosten des bundes-
gerichtlichen Verfahrens zur einen Hälfte dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und zur anderen
Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 156 Abs. 2 OG).
Soweit der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer
obsiegte, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten des Kantons Zürich (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gut-
geheissen und die Verfügung des Haftrichters des Bezirks-
gerichts Zürich vom 30. Oktober 2001 aufgehoben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zur einen
Hälfte, d.h. zu Fr. 1'000.--, dem Beschwerdeführer auferlegt
und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

     3.- Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be-
zirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich und dem Haftrich-
ter des Bezirksgerichts Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 11. Dezember 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: