Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.709/2001
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1P.709/2001/sta

Urteil vom 12. November 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

O.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, Eichwilstrasse 2, 6000
Luzern,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission,
Hirschengraben 16, Postfach,
6002 Luzern.

Strafverfahren; Beschlagnahmeverfügung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 20. September 2001)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Der Amtsstatthalter des Amtsstatthalteramtes Luzern erliess im Zusammenhang
mit einer Strafuntersuchung gegen O.________ wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung und wegen Widerhandlungen gegen das Wasserbaugesetz am 21.
August 2001 eine Beschlagnahmeverfügung. Am 29. August 2001 wurden bei
O.________ - soweit hier noch interessierend - ein Raupenbagger, Marke
Poclain, und ein Traktor, Marke Same, beschlagnahmt.

2.
O. ________ erhob gegen die Beschlagnahmeverfügung Rekurs bei der Kriminal-
und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern, welche den Rekurs
mit Entscheid vom 20. September 2001 abwies.

3.
Gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission führt O.________ mit
Eingabe vom 2. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die
Eingabe vom 2. November 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Der
Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer
genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern,
Abteilung Luzern-Land, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: