Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.704/2001
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1P.704/2001/sch

Urteil vom 4. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi, Gerichtsschreiberin Leuthold.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,
c/o Schürmann & Partner, Limmatquai 3, 8001 Zürich,
Verband B.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Kostenauflage

(Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. September
2001)
Sachverhalt:

A.
X. ________ reichte am 27. Oktober 2000 beim Friedensrichteramt der Stadt
Zürich, Kreise 3 und 9, gegen A.________ und den Verband B.________
Strafklage wegen Ehrverletzung ein. Nachdem diese Klage zurückgezogen worden
war, schrieb der Friedensrichter das Verfahren am 19. Dezember 2000 als durch
Rückzug des Strafantrags erledigt ab und auferlegte die Kosten vollumfänglich
X.________. Dieser erhob gegen die Abschreibungsverfügung Rekurs, mit dem er
beantragte, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen bzw. die Kosten der
Verfügung des Friedensrichteramtes seien zumindest teilweise A.________ und
dem Verband B.________ zu überbinden. Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 wies
das Bezirksgericht Zürich den Rekurs ab, auferlegte die Kosten des
Rekursverfahrens dem Rekurrenten und verpflichtete diesen, A.________ eine
Prozessentschädigung von Fr. 350.-- zu bezahlen.

B.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts legte X.________ mit Eingabe vom
25. März 2001 beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche
Beschwerde ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 15. Juni 2001 auf die
Beschwerden nicht ein. Es hielt in den Erwägungen fest, auf die
staatsrechtliche Beschwerde sei mangels Letztinstanzlichkeit des
angefochtenen Entscheids nicht einzutreten, denn gegen den Beschluss des
Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2001 sei gemäss § 428 Ziff. 1 der
Zürcher Strafprozessordnung die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des
Kantons Zürich zulässig. Das Bundesgericht überwies die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 25. März 2001 an das Obergericht des Kantons Zürich zur
Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit Beschluss vom 17. September 2001 trat das Obergericht auf die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.

C.
X.________ reichte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Oktober 2001
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde
ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die
mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen (Art. 150 Abs. 1 OG). Bei
fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung angesetzten Frist wird auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG).

Im vorliegenden Fall forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 14.
November 2001 auf, bis zum 28. November 2001 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten würde. Der Betrag von Fr. 2'000.-- wurde am
3. Dezember 2001, mithin verspätet, bei der Post einbezahlt. Gemäss Art. 150
Abs. 4 OG ist deshalb auf die mit Eingabe vom 31. Oktober 2001 erhobenen
Beschwerden (staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde) nicht
einzutreten.

2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts kann nur
damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht
verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht,
der angefochtene Beschluss des Zürcher Obergerichts verletze eidgenössisches
Recht, kann auch aus diesem Grund auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht
eingetreten werden.

3.
In einer staatsrechtlichen Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 31. Oktober 2001 nicht. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des obergerichtlichen
Beschlusses vom 17. September 2001 nicht auseinander und legt in keiner Weise
dar, inwiefern mit diesem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden
seien. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit auch mangels
hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.

Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, so müsste sie als
offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, denn das Obergericht verstiess
nicht gegen die Verfassung, wenn es auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht
eingetreten ist.

4.
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach

Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: