Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.694/2001
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1P.694/2001/sch

Urteil vom 6. März 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Widmer.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46,
Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1, 2 und 3 EMRK
(Strafverfahren)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, vom 25. Oktober 2000)

Sachverhalt:

A.
Das Amtsstatthalteramt Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern führte aufgrund
von Strafklagen Privater sowie einer Strafanzeige des Konkursamts Nidwalden
von Dezember 1993 bis Juli 1997 eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen
X.________, die seine Geschäftstätigkeit als Treuhänder betraf. Das
Konkursamt Nidwalden verzeigte X.________ im Juli 1993, weil er die Firma
A.________ AG leichtsinnig in den Konkurs getrieben habe. Z.________
beschuldigte ihn im November 1993 verschiedener Delikte im Zusammenhang mit
der Verwaltung ihres Vermögens: X.________ soll den Erlös aus dem Verkauf der
Geschäftsliegenschaft von Z.________ dazu verwendet haben, sich und ihm
nahestehende Personen Darlehen zu gewähren, die grösstenteils nicht mehr
zurückbezahlt werden konnten, was X.________ angeblich hätte voraussehen
müssen. Im Rahmen eines Auftrags betreffend Liegenschaftsverwaltung und
Steuerberatung soll er Z.________ zudem durch ungetreue Geschäftsführung
einen Schaden zugefügt haben. Weiter soll er seine privaten Vermögenswerte
systematisch auf seine in Gütertrennung lebende Ehefrau übertragen haben,
weshalb die Gläubiger letztlich keine pfändbaren Vermögenswerte mehr
vorgefunden hätten. Im Januar 1994 erhob die Firma B.________ AG gegen
X.________ als einen der Verantwortlichen der Firma C.________ AG und der
Firma F.________ SA Strafklage, weil er ein als Sicherheit an die B.________
AG abgetretenes Aktionärsdarlehen rechtswidrig zurückbezahlt und Erlöse aus
dem Verkauf von Konsignationswaren nicht abgeliefert habe. Anfangs 1996 wurde
aufgrund entsprechender Strafklagen überdies gegen X.________ ermittelt wegen
Veruntreuung von Mündelgeldern zum Nachteil von Y.________ sowie wegen
Darlehensbetrug zu Lasten des Ehepaares S.________ und der Eheleute
T.________.

Der Amtsstatthalter überwies die Akten mit Verfügung vom 3. Juli 1997 an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. In ihrer Anklage vom 14. August 1998
beantragt die Staatsanwaltschaft dem Kriminalgericht, X.________ der
mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs, der
ungetreuen Geschäftsführung sowie des leichtsinnigen Konkurses für schuldig
zu sprechen und mit zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis und einer Busse
von Fr. 10'000.-- zu bestrafen.

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ in seinem Urteil vom
9. Juli 1999 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2
StGB) und des Betruges (Art. 148 Abs. 1 aStGB) für schuldig und verurteilte
ihn zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis sowie einer Busse von Fr.
10'000.--. Die Verfahren betreffend ungetreuer Geschäftsführung und
leichtsinnigen Konkurses stellte es zufolge Eintritts der absoluten
Verjährung ein, und vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von Z.________ im
Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehen von Fr. 600'000.-- an die
D.________ SA sprach es X.________ frei. Weiter hielt das Kriminalgericht
fest, dass die Zivilforderung von Y.________ in der Höhe von Fr. 430'947.50
von X.________ anerkannt werde; für den Mehrbetrag verwies es Y.________ an
den Zivilrichter. Die Kosten für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren von
insgesamt Fr. 64'516.70 auferlegte das Kriminalgericht X.________ im Betrag
von Fr. 50'200.40. Ausserdem verpflichtete es ihn, Y.________ eine
Parteientschädigung von Fr. 12'287.25 zu bezahlen.

B.
Gegen das Urteil des Kriminalgerichts haben Y.________, X.________ sowie die
Staatsanwaltschaft Appellation erhoben. Y.________ beantragte, X.________ sei
im Zusammenhang mit den zu seinem Nachteil begangenen Verfehlungen der
qualifizierten Veruntreuung und des Betruges für schuldig zu sprechen und mit
mindestens drei Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 20'000.-- zu
bestrafen. Weiter machte Y.________ eine Zivilforderung von insgesamt Fr.
1'099'830.60.-- geltend und stellte den Antrag, die gesamten Verfahrens- und
Gerichtskosten seien X.________ aufzuerlegen. Im Verlauf des Verfahrens zog
Y.________ seine Appellation zurück und teilte dem Obergericht mit, dass er
mit X.________ einen Vergleich geschlossen habe, wonach sich der
Gesamtschaden auf Fr. 2'500'000.-- belaufe und dieser ihm daran Fr.
750'000.-- vergüte.

X. ________ ersuchte das Obergericht in seiner Appellation um Aufhebung des
Schuld- und Kostenspruchs des Kriminalgerichts sowie der ihm auferlegten
Parteientschädigung an Y.________. Hinsichtlich Kostenverlegung sei ihm
lediglich ein Teil der Untersuchungskosten aufzuerlegen, einstweilen bei
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Staatsanwaltschaft beantragte, das Urteil des Kriminalgerichts im Frei-,
Schuld- und Strafpunkt aufzuheben und X.________ gemäss Anklage wegen
mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfachem Betrug zu zwei Jahren
und neun Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 10'000.-- zu verurteilen,
unter Kostenfolge zu Lasten von X.________.

Z. ________ teilte mit, dass sie an der Strafverfolgung von X.________ nicht
mehr interessiert sei, nachdem dieser an den Gesamtschaden eine Akontozahlung
geleistet habe.

C.
Das Obergericht befragte am 22. Mai 2000 in Anwesenheit von X.________ und
der Staatsanwaltschaft den Vormund des ursprünglichen Zivilklägers
Y.________, als Auskunftsperson. Am 5. April 2000 gab das Obergericht auf
entsprechenden Antrag von X.________ dessen psychiatrische Begutachtung in
Auftrag. Mit Urteil vom 25. Oktober 2000 bestätigte die II. Kammer des
Obergerichts das Urteil des Kriminalgerichts im Schuldpunkt sowie
hinsichtlich Einstellung wegen Verjährung. Die Gefängnisstrafe reduzierte das
Obergericht auf 18 Monate, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren; die Busse setzte es ebenfalls auf Fr. 10'000.-- fest. Im Zivilpunkt
nahm das Obergericht davon Vormerk, dass Y.________ keine Zivilforderung mehr
stelle, bestätigte aber die diesem vom Kriminalgericht zugesprochene
Parteientschädigung. Die Verfahrenskosten auferlegte es überwiegend
X.________.

D.
Gegen das Urteil des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, weil damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die
Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt, seine
Verteidigungsrechte (Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16.
Dezember 1966 [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 32 Abs. 2 BV, §§ 33 der
Strafprozessordnung des Kantons Luzern [StPO] i.V.m. Art. 9 BV) unzulässig
beschnitten und die gerügte Missachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 6
Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs 1 BV) zu Unrecht verneint und bei der
Strafzumessung nicht berücksichtigt worden sei.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen in ihren Stellungnahmen
die Abweisung der Beschwerde. Y.________ hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der ihm eingereichten Beschwerden
von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1; 127 II 198 E. 2
mit Hinweisen).

1.1 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich ergangen (Art. 86
Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Schuldspruch und die daran
geknüpften Sanktionen in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und
damit legitimiert (Art. 88 OG), eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte
(Art. 84 Abs. 1 lit. b OG) geltend zu machen.

1.2 Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist ein selbstständiges
staatsgerichtliches Verfahren, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter
spezifischen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dient (BGE 117 Ia 393 E.
1c). Nach dem hier geltenden Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) sind in
der Beschwerde nicht nur die als verletzt erachteten Verfassungsrechte zu
bezeichnen, sondern es ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzustellen, inwiefern dieser verfassungswidrig
sein soll. Auf unklar oder ungenügend begründete Rügen tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit
Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde erfüllt die erwähnten Anforderungen
insoweit nicht, als unter dem Titel der Verletzung der Verteidigungsrechte
und des rechtlichen Gehörs nicht im Einzelnen dargelegt wird, von welchen
Tatsachen das Obergericht für den Schuldspruch irrtümlicherweise ausgegangen
sein soll und inwiefern die von ihm abgelehnten Beweisanträge den
Beschwerdeführer hätten entlasten können. Es genügt namentlich nicht, wenn
der Beschwerdeführer die unberücksichtigt gebliebenen Beweisofferten ohne
nähere Erläuterungen auflistet. Soweit die Beschwerde in diesem Sinne den
Begründungsanforderungen nicht genügt, kann auf sie nicht eingetreten werden.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit den erwähnten Vorbehalten
einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des in Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK und in § 33 StPO garantierten Rechts auf eine notwendige
Verteidigung vor, weil er bis kurz vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens
nicht anwaltlich vertreten und von den Behörden nicht rechtzeitig auf die
Notwendigkeit einer Verteidigung aufmerksam gemacht worden sei. Im selben
Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf die sich aus dem Grundsatz
des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, aus dem Recht auf eine
effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV) sowie aus Art. 14 Abs. 3 lit. d
UNO-Pakt II ergebenden behördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im
Strafverfahren. Er ist der Auffassung, spätestens ab anfangs Dezember 1995,
als das Amtsstatthalteramt mit der Einvernahme von Zeugen und
Auskunftspersonen begonnen habe, hätte ihm ein Verteidiger beigegeben werden
müssen; infolge Verletzung seiner Verteidigungsrechte hätten die im
Untersuchungsverfahren abgegebenen belastenden Aussagen nicht verwertet
werden dürfen.

2.1 Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV ergibt sich für
den Angeschuldigten das Recht auf eine effiziente Verteidigung. Ist er
mittellos, hat er nach der Praxis des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29
Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn seine
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern. Dies trifft im Strafprozess insbesondere
dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende
Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in seine
Rechte droht, müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 43 E. 2; vgl. auch BGE 124
I 304 E. 2a/c; 122 I 267 E. 2b, mit Hinweisen). Unabhängig von der
finanziellen Situation des Betroffenen ergibt sich aus dem Grundsatz des
fairens Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK für den Richter die Pflicht,
einen rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten
über seine Rechte aufzuklären und ihn insbesondere darauf hinzuweisen, dass
er jederzeit einen Verteidiger beiziehen kann (BGE 124 I 185 E. 3a). Art. 14
Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II schreibt ausdrücklich vor, dass ein Angeklagter,
der keinen Verteidiger hat, über das Recht, einen solchen in Anspruch zu
nehmen, zu informieren ist. Der Richter hat sich aufgrund der erwähnten
Bestimmungen zu vergewissern, ob der Angeklagte über das Recht auf Beizug
eines privaten und gegebenenfalls amtlichen Verteidigers orientiert ist und
davon Kenntnis hat, wie er diesen Anspruch geltend machen kann (BGE 120 Ia 48
E. 2b/bb).

2.2 Wie sich aus den Akten (Ordner UR 1 S. 1) ergibt, ist der
Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Untersuchungsverfahrens über sein
Recht, einen Verteidiger beizuziehen, belehrt worden. Der Beschwerdeführer
vertritt die Auffassung, der Amtsstatthalter habe ihm zu spät einen
Rechtsvertreter beigegeben, da bereits zu Beginn der Zeugeneinvernahmen ein
Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Er macht geltend, der
Amtsstatthalter hätte ihn spätestens zu jenem Zeitpunkt über die
Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung in Kenntnis setzen müssen.

Unmittelbar aus dem Bundesverfassungsrecht ergibt sich grundsätzlich kein
Anspruch auf notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Denkbar ist,
ein solches Recht in Ausnahmefällen, in denen ein Angeschuldigter
offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Interessen allein wahrzunehmen,
aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des fairen Verfahrens, wie er in
weitgehend übereinstimmender Weise in Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 bzw.
Art. 32 Abs. 2 BV garantiert wird (BGE 124 Ia 184 E. 3a; 113 Ia 412 E. 3b S.
421), abzuleiten. Im Kanton Luzern ist das Institut der notwendigen
Verteidigung in den §§ 33 und 34 Abs. 1 StPO geregelt. Nach § 33 Abs. 3 StPO
muss der Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet sein:

"1. wenn er länger als einen Monat in Haft ist;
2. wenn er zufolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung nicht
imstande ist, sich  selber zu verteidigen, und sein allfälliger
gesetzlicher Vertreter ihn nicht ausreichend  verbeiständen kann;
3. im Gerichtsverfahren in Kriminalstrafsachen;
4. bei der Anordnung von Präventivhaft im Sinn von § 80 Abs. 3;
5. in andern Fällen, in denen der Amtsstatthalter oder der
Gerichtspräsident dies als not wendig erachtet."
Beauftragt der Angeschuldigte in diesen Fällen nicht selber einen
Verteidiger, gibt ihm der Amtsstatthalter bzw. der Gerichtspräsident von
Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger bei (§ 34 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer beruft sich auf den Auffangtatbestand von § 33 Abs. 3 Ziff.
5 StPO und zieht zur Auslegung dieser Bestimmung § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO
heran, wonach einem mittellosen Angeschuldigten auf Verlangen bei einer nach
Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache, bei welcher mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mit einer Massnahme nach Art.
42 bis 44 oder 100bis StGB zu rechnen ist, für die Dauer des ganzen
Verfahrens ein amtlicher Verteidiger beizugeben ist (Ziff. 2). Nach
Auffassung des Beschwerdeführers sind letztere Voraussetzungen vorliegend
klarerweise erfüllt, weshalb der Amtsstatthalter für eine Verteidigung hätte
sorgen müssen. Das Obergericht hält diesem Argument entgegen, selbst bei
gesteigerter faktischer oder rechtlicher Komplexität einer Sache müssten die
persönlichen Umstände eines Angeschuldigten berücksichtigt werden. Der
Beschwerdeführer sei eidgenössisch diplomierter Bücherexperte und habe von
den am Untersuchungsverfahren beteiligten Personen wohl die besten Kenntnisse
vom Rechnungswesen. Im Untersuchungsverfahren sei es weitgehend um die
Aufarbeitung und Rekonstruktion von Vermögensflüssen gegangen, über welche
der Beschwerdeführer selbst den besten Überblick gehabt habe.

2.3 Da keine der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 Ziff. 1-4 StPO erfüllt ist,
lag es im Ermessen des Amtsstatthalters, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen
einen amtlichen Verteidiger beizugeben (§ 33 Abs. 3 Ziff. 5 StPO; Anton
Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der
Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 76). Der
Beschwerdeführer macht geltend, der abzuklärende Sachverhalt sei derart
kompliziert gewesen, dass ihm unabhängig davon, dass er diplomierter
Bücherexperte sei, ein Verteidiger hätte beigegeben werden müssen. Ausserdem
hätte den Untersuchungsbehörden seine pathologische Zuversicht bekannt sein
müssen.

Grundsätzlich ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Sachverhalt
komplex und die sich stellenden Rechtsfragen schwierig sind, der Wahrnehmung
des Fragerechts durch den Verteidiger eine besondere Bedeutung zuzumessen, da
dieser besser als der Angeschuldigte darüber im Bild ist, welche Tatsachen im
Hinblick auf die Subsumtion unter einen Deliktstatbestand und auf die
Strafzumessung erheblich sind. Selbst wenn jedoch für die Auslegung von § 33
Abs. 3 Ziff. 5 berücksichtigt wird, dass die Sache sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht schwierig ist und der Beschwerdeführer mit
einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte (vgl. § 34 Abs.
2 Ziff. 2 StPO), musste der Amtsstatthalter dem Beschwerdeführer nicht
zwingend - bereits im Untersuchungsverfahren - einen notwendigen Verteidiger
bestellen. Aus den hohen Fachkenntnissen des Beschwerdeführers durfte er
vielmehr schliessen, dieser habe den Einvernahmen ohne Verständnisprobleme
folgen können und sei sich der Tragweite der ihm gestellten Fragen bewusst
gewesen. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, mit den Fragen des
Untersuchungsbeamten überfordert gewesen zu sein, und er führt keine
anderweitigen konkreten Gründe an, wonach er tatsächlich nicht in der Lage
gewesen wäre, seine Interessen im Untersuchungsverfahren wahrzunehmen. Es
darf daher angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer selbst möglich
gewesen wäre, im Untersuchungsverfahren, als ihm die Gelegenheit dazu geboten
wurde, mit eigenen Ergänzungsfragen die Glaubwürdigkeit der einvernommenen
Zeugen auf die Probe zu stellen und im Sinne der Wahrheitsfindung neue
Aspekte des Sachverhalts einzubringen, wie es dem Zweck des Rechts auf eine
Konfrontation entspricht (Stefan Trechsel, Unmittelbarkeit und Konfrontation
als Ausfluss von Art. 6 EMRK, in: AJP 11/2000, S. 1367). Im Übrigen wurde der
Beschwerdeführer über sein Recht, bereits im Untersuchungsverfahren einen
Verteidiger beizuziehen, hinreichend belehrt. Dass er im Hinblick auf den
Ausgang des Verfahrens eine zu optimistische Haltung eingenommen haben mag,
ändert daran nichts.

Auch unter den Gesichtspunkten der Verfahrensfairness und der effektiven
Verteidigung erscheint es als ausreichend, dass der Verteidiger Gelegenheit
hatte, seine rechtlichen Standpunkte gestützt auf die Akten - wozu auch die
Einvernahmeprotokolle gehören - vorzubereiten und vor Gericht geltend zu
machen. Dem Verteidiger wurde umfassend Akteneinsicht gewährt, und für
ergänzende Beweisanträge hatte er auch noch im gerichtlichen Teil des
Verfahrens Gelegenheit (zum Recht auf eine Konfrontation mit Belastungs- und
Entlastungszeugen und den Konsequenzen einer allfälligen Verletzung: s. unten
E. 3). Dass dem Beschwerdeführer erst nach Durchführung der
Zeugeneinvernahmen im Oktober 1996 ein amtlicher Verteidiger beigegeben
wurde, stellt somit keine Verletzung des Rechts auf eine effektive
Verteidigung dar. Das Obergericht durfte nach dem Gesagten die Vorgehensweise
des Amtsstatthalters schützen, ohne sich damit in Widerspruch zu den in Art.
6 Ziff. 1 und 3 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV gewährleisteten
Verteidigungsrechten zu setzen.

3.
Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf zwei Sachverhaltskomplexe einen
Verstoss gegen das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistete Recht auf
Konfrontation mit den Belastungszeugen und Vernehmung von Entlastungszeugen
geltend. Zum einen geht es dabei um den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im
Zusammenhang mit der Finanzierung des Aktienkapitals der E.________ SA, die
einzig zur Erstellung eines Gebäudes in Belmont gegründet wurde, eine
qualifizierte Veruntreuung begangen. Er soll dabei entgegen den Weisungen von
Z.________, welche ihr Geld sicher habe anlegen wollen, im Februar 1989 Fr.
200'000.-- von ihrem Konto zwecks Liberierung des Aktienkapitals direkt auf
das Sperrkonto der zu gründenden E.________ SA überwiesen und davon im August
1989 der F.________ SA ein Darlehen in der Höhe von Fr. 170'000.-- gewährt
haben, welches bis heute nicht zurückbezahlt werden konnte. Weiter soll er
die Aktien der E.________ SA bei gleichzeitiger Gewährung eines Darlehens an
U.________ verkauft haben, wobei dieser den Betrag in der Folge nicht
begleichen konnte. Zum andern betrifft die Rüge den Schuldspruch wegen
Betrugs zum Nachteil von Z.________, weil der Beschwerdeführer diese mittels
arglistiger Täuschung dazu gebracht haben soll, V.________ ein festes
Darlehen über Fr. 500'000.-- zu gewähren, damit dieser die Aktien der
finanzarmen G.________ & Cie. kaufen konnte.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Ergebnisse der Einvernahmen
hätten in den gerichtlichen Verfahren nicht zu seinen Lasten verwertet werden
dürfen, da er den Zeugen nicht in Anwesenheit eines Verteidigers gegenüber
gestellt worden sei. Nicht einmal mit Z.________, der Hauptbelastungszeugin,
sei er vor Gericht konfrontiert worden. Hinsichtlich der Einvernahme des
Zeugen U.________ habe er zudem gar keine Vorladung erhalten, weshalb er
insoweit nicht einmal selbst hätte Ergänzungsfragen stellen können. Soweit er
im Zusammenhang mit der Finanzierung des Aktienkapitals der E.________ SA der
qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von Z.________ für schuldig befunden
worden sei und sich dieses Urteil auf Aussagen der Geschädigten Z.________
sowie des Zeugen U.________ stütze, hätte ihm - nachdem ihm ein amtlicher
Verteidiger beigegeben worden sei - erneut die Gelegenheit zu ergänzenden
Befragungen eingeräumt werden müssen.

3.1 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV hat der
Angeschuldigte einen Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen
oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen
unter den selben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Es
soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen
abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens ein Mal im Laufe des
Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis
in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6a
und b; 124 I 274 E. 5b S. 284 ff.; 116 Ia 289 E. 3a). Der Anspruch, Fragen an
die Belastungszeugen zu stellen, hat grundsätzlich absoluten Charakter und
ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass bei Nichtbeachtung dieses Anspruchs
auf die belastende Aussage nicht abgestellt werden darf. Der Richter hat zu
vermeiden, sich direkt oder indirekt von einer solchen Aussage beeinflussen
zu lassen (BGE 124 I 274 E. 5b S. 286; 118 Ia 462 E. 5c/bb S. 472). Der
Anspruch gilt nach der Praxis allerdings nur in jenen Fällen uneingeschränkt,
in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, es also
den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 125 I 127 E. 6c/cc
und dd S. 135 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs). Unter besonderen Umständen kann es mit dem verfahrensmässigen
Fairnessgebot vereinbar sein, von einer (ergänzenden) Befragung abzusehen.
Dies ist hauptsächlich bei gewissen praktischen Schwierigkeiten, eine erneute
Zeugenaussage zu erlangen, zulässig, sofern der Beschuldigte zur ersten
Aussage hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussage sorgfältig geprüft wird
und sich der Schuldspruch nicht allein auf diese Aussage abstützt (zum Ganzen
und zu einzelnen Beispielen: s. BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 f.). Das Recht auf
Befragung von Entlastungszeugen ist demgegenüber zum Vornherein relativer
Natur; es soll gewährleisten, dass auch im Bereich der Entlastungszeugen
volle Waffengleichheit besteht, ändert aber nichts am Grundsatz, dass der
Richter nur solche Beweisbegehren berücksichtigen und Zeugenladungen
vornehmen muss, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich
sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 mit Hinweisen; Frowein/Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Art. 6 N 99).

3.2 Dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV garantierten
Recht auf eine Konfrontation mit den Belastungszeugen und auf die Ladung und
Vernehmung von Entlastungszeugen wurde vorliegend in dem Sinne ausreichend
Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer jeweils vorgängig über die
Zeugeneinvernahmen in Kenntnis gesetzt und ihm damit ermöglicht wurde, an
diesen teilzunehmen und von sich aus Ergänzungsfragen zu stellen. Einzig in
Bezug auf die Befragung von U.________ ist umstritten, ob der
Beschwerdeführer eine Vorladung erhalten hatte. Den Akten (Ordner U1, Index
3, Belege 18 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich
über die bevorstehende Befragung orientiert wurde, der Termin aber infolge
gesundheitlicher Probleme von U.________ mehrmals verschoben werden musste.
Schliesslich wurde dieser per Fax auf den 11. Dezember 1995 zu einer
Befragung in Belmont vorgeladen. Mangels eines entsprechenden Belegs in den
Untersuchungsakten muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über
diese Einvernahme nicht orientiert worden ist. Wesentlich ist daher, ob sich
der Schuldspruch der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von Z.________
im Zusammenhang mit der Finanzierung der E.________ SA unter anderem auf
belastende Aussagen des Zeugen U.________ stützt.

Das Obergericht geht in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend mit dem
Beschwerdeführer davon aus, dass er vom Konto von Z.________ Fr. 200'000.--
zur Gründung der E.________ SA auf ein Sperrkonto überwies und sie
anschliessend dazu bewegte, U.________ ein kurzfristiges Darlehen zu
gewähren. Dies geschah in Form des Verkaufs aller Aktien, wobei U.________ in
der Folge den Kaufpreis nicht begleichen konnte (S. 21 ff. des angefochtenen
Urteils). Umstritten ist dabei hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, ob
es Z.________ bewusst sein musste, dass dieses Geschäft keine sichere
Geldanlage darstellte. Das Obergericht hat in diesem Punkt, soweit dies dem
angefochtenen Entscheid (E. 5.2.2.2., S. 22 f.) zu entnehmen ist, allein auf
die Aussagen der Geschädigten Z.________ abgestellt. Dass in Bezug auf den
umstrittenen Teil des strafrechtlich relevanten Sachverhalts belastende
Aussagen von U.________ vorlägen und diese vom Obergericht miteinbezogen
worden wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
vorgebracht. Das Absehen von einer Gegenüberstellung des Beschwerdeführers
mit U.________ stellt daher keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
und Art. 32 Abs. 2 BV dar.

3.3 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Einvernahmen hätten vor
Gericht wiederholt werden müssen, weil ihm erst gegen Ende des
Untersuchungsverfahrens ein Verteidiger beigegeben worden sei. Wie vorstehend
ausgeführt (s. vorne E. 2.2 und 2.3), stand dem Beschwerdeführer im
Untersuchungsverfahren von Verfassungs wegen kein Anspruch auf notwendige
Verteidigung zu, und auch gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht musste
der Amtsstatthalter, der insofern über einen Ermessensspielraum verfügte,
nicht zwingend ein solches Recht bejahen. Der Beschwerdeführer war über sein
Recht auf Beizug eines Verteidigers umfassend informiert, und es stand ihm
frei, bereits früher einen Rechtsvertreter beizuziehen. Allein aus dem
Umstand, dass er im Zeitpunkt der Einvernahmen noch über keinen Verteidiger
verfügte, kann er daher keinen Anspruch auf Wiederholung der Befragungen vor
Gericht ableiten.

4.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ihm sei vom Obergericht in Bezug auf
die erwähnten, von Z.________ eingeklagten Sachverhalte (s. vorne E. 3), das
rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht ausreichend gewährt worden. Er
führt verschiedene Beweisanträge an, die vom Obergericht - teils mit
unzureichender Begründung - abgelehnt worden seien.

4.1 Ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien des rechtlichen Gehörs im
Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht anhand der vorgebrachten
Rügen mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2). Die
Auslegung von kantonalem Verfahrensrecht, das dem Betroffenen einen
weitergehenden Rechtsschutz gewährleistet, wird vom Bundesgericht
demgegenüber unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 121 I 54 E.
2a). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen
wäre. Als willkürlich gilt ein Entscheid erst dann, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt
ausserdem nur vor, wenn der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 125 II
129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen
Gehörs führt eine Verletzung unabhängig von den Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(BGE 127 I 128 E. 4d S. 132; 126 V 130 E. 2b; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I
113 E. 3 S. 118).

Das verfassungsmässig garantierte rechtliche Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art.
29 Abs. 2 BV) beinhaltet den Anspruch auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig
angebotener Beweise, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche
Tatsache oder seien zum Beweis der umstrittenen Tatsache untauglich oder
ungeeignet (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b S. 268
f., je mit Hinweisen). Der Richter kann indessen das Beweisverfahren
schliessen, wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, weitere Beweiserhebungen würden
an dieser Überzeugung nichts ändern (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, 417 E. 7b
S. 430; 124 I 208 E. 4a, 241 E. 2; 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb S.
505 f., je mit Hinweisen; vgl. in Bezug auf Zeugenbefragungen: unten E. 3.1
a.E.). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich, dass es dem Betroffenen möglich
sein muss, anhand der Begründung des Entscheids dessen Tragweite zu erkennen
und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 17, 97 E. 2b;
124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481
E. 6b/bb, je mit Hinweisen). Der Richter muss dabei allerdings nicht zu jedem
einzelnen Vorbringen Stellung nehmen; es genügt, wenn er sich bei der
Darlegung seiner Überlegungen auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt
(BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. dazu ausführlich BGE 112 Ia 107 E. 2b mit
Hinweisen). Je grösser sein Entscheidungsspielraum im konkreten Fall ist, und
je stärker der Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BGE
112 Ia 107 E. 2b).

4.2 Zu prüfen ist, ob das Obergericht in Bezug auf den Schuldspruch wegen
Betrugs zum Nachteil von Z.________ im Zusammenhang mit der
Darlehensgewährung an V.________ in der Höhe von Fr. 500'000.-- zwecks Kauf
der Aktien der Luigi Ghioldi & Cie ein Gutachten zur Frage des
Unternehmenswerts dieser Gesellschaft im August/September 1988 hätte einholen
müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, dass dieses Geschäft
objektiv als riskant zu betrachten war und beruft sich auf ein privates
Kurzgutachten vom 10. Februar 2000 der H.________, aus welchem sich ergebe,
dass der Unternehmenswert zum fraglichen Zeitpunkt bei wohlwollender
Betrachtung rund Fr. 1,4 Mio. betragen habe. Die Annahme des Obergerichts, er
hätte sich des hohen Risikos der umstrittenen Investition bewusst sein müssen
und damit in Schädigungsabsicht gehandelt, sei ohne die beantragte Einholung
eines weiteren Gutachtens unhaltbar. Das Obergericht führt im angefochtenen
Entscheid aus, die Gesellschaft habe zwischen 1986 und 1988 Reingewinne von
lediglich Fr. 1'000.-- bis 4'000.-- erzielt, wobei dem Bruttogewinn jeweils
grosse Personalkosten gegenüber gestanden seien. Es sei daher deutlich
voraussehbar gewesen, dass ein Erlös aus der Verwertung der Aktien nicht zur
Deckung der Darlehensforderung ausreichen würde. Der Beschwerdeführer wendet
gegen diese antizipierte Beweiswürdigung ein, es hätten bei der
Unternehmensbewertung auch die Gewinnvorwegentnahmen berücksichtigt werden
müssen, denn V.________ habe sich in jenen Jahren einen überdurchschnittlich
hohen Lohn aus der Firma ausbezahlt. Dieser Umstand musste dem
Beschwerdeführer aber bereits zum Zeitpunkt der Investition bekannt gewesen
sein und lässt diese nicht als sicherer erscheinen. Dass der Reingewinn
zwischen 1986 und 1988 äusserst tief ausgefallen ist, steht zudem
unbestritten fest. Es ist daher nicht willkürlich, dem Beschwerdeführer
vorzuwerfen, er habe Z.________ in Kenntnis der finanziell schlechten Lage
der Gesellschaft zur Darlehensgewährung geraten. Seine Vorbringen lassen die
Beweiswürdigung des Obergerichts hinsichtlich des umstrittenen Beweisantrages
nicht als unhaltbar erscheinen.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen
unzureichender Begründung der abgewiesenen Beweisanträge. Der
Beschwerdeführer beantragte vor Obergericht - wie bereits vor Kriminalgericht
- die erneute Einvernahme von gewissen im Untersuchungsverfahren befragten
Personen und wies dabei unter anderem darauf hin, dass er Z.________, der
Hauptbelastungszeugin, noch nicht gegenübergestellt worden sei. Das
Obergericht wies nahezu alle der zahlreichen Beweisanträge (aufgeführt auf
den S. 4 f. des angefochtenen Entscheids) zusammenfassend mit der Begründung
ab, der Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Es räumte dem Beschwerdeführer
Gelegenheit ein, dem Vormund von Y.________ ergänzende Fragen zu stellen,
weil er diesen Beweisantrag bereits im Untersuchungsverfahren gestellt habe.
Ausserdem ordnete es antragsgemäss die psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers an. Im Übrigen verneinte das Obergericht ein Recht des
Beschwerdeführers auf eine Konfrontation mit weiteren Belastungszeugen und
eine Befragung von Entlastungszeugen. Unter dem Gesichtspunkt der
verfassungsmässigen Begründungspflicht lässt sich nicht beanstanden, dass
sich das Obergericht nicht zu jedem einzelnen Beweisantrag geäussert, sondern
eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat (s. oben E. 4.1 a.E.). Dass der vom
Obergericht dargestellte, strafrechtlich relevante Sachverhalt lückenhaft
wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die betreffende Rüge ist
unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der verfassungsmässig
gewährleisteten Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) geltend, weil das
Obergericht in Bezug auf den erwähnten Vorwurf der qualifizierten
Veruntreuung zum Nachteil von Z.________ im Zusammenhang mit der Gründung der
E.________ SA angenommen habe, die Liberierung des Aktienkapitals von Fr.
200'000.-- und die Veräusserung der 5'000 Namenaktien an U.________ in Form
eines Darlehens widersprächen den Anlageweisungen von Z.________. Diese habe
nämlich anlässlich ihrer Befragung vom 21. Februar 1996 ausgesagt, ihr sei
erklärt worden, dass U.________ eine Alterssiedlung bauen wolle und sie dort
"im

schlimmsten Fall" in Verrechnung mit dem Geld ein Studio zu
Stockwerkseigentum übernehmen könne. Z.________ sei somit klar gewesen, dass
das Geld nicht für ein sicheres Projekt eingesetzt würde.

5.1 Die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) besagt,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte so lange als unschuldig
gilt, bis seine Schuld gesetzlich nachgewiesen ist (BGE 120 Ia 31 E. 2b S.
35). Als Beweiswürdigungsregel auferlegt sie dem Strafrichter, nicht von
einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt auszugehen, wenn bei
objektiver Betrachtung konkrete Zweifel hieran bestehen. Das Bundesgericht
prüft die Beweiswürdigungen mit einer gewissen Zurückhaltung, d.h. es greift
nur ein, wenn der Richter den Angeklagten verurteilte, obgleich
offensichtlich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Schuld vorhanden waren (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c
und d S. 37 f.). In ihrer Funktion als Beweislastregel bedeutet die
Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des
Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der
Strafrichter darf demnach einen Angeklagten nicht (einzig) mit der Begründung
verurteilen, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ob die
Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition
(BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweis).

5.2 Es trifft zu, dass Z.________ anlässlich der Befragung vom 21. Februar
1996 aussagte, der Beschwerdeführer habe sie auf die Möglichkeit hingewiesen,
im Fall von Zahlungsschwierigkeiten seitens U.________ in der von diesem
geplanten Alterssiedlung verrechnungsweise ein Studio zu übernehmen. Nach
ihren damaligen Angaben soll der Beschwerdeführer ihr aber gleichzeitig
zugesichert haben, dass das Darlehen innert kurzer Zeit zurückbezahlt werde,
da U.________ "steinreich", aber derzeit nicht flüssig sei. Ausserdem wurde
sie vom Beschwerdeführer darüber orientiert, dass er beabsichtige, für
U.________ die Vermögensverwaltung zu übernehmen. Mit diesen Äusserungen hat
der Beschwerdeführer die finanzielle Situation von U.________ insgesamt
positiv und die Darlehensgewährung als überwiegend sichere Anlage
dargestellt. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass Z.________ grundsätzlich
eine sichere Anlagepolitik verfolgte. Die Annahme des Obergerichts,
Z.________ sei sich der Unsicherheit des Projekts nicht bewusst gewesen, ist
daher vertretbar.

6.
6.1Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art.
6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV), weil der langen Verfahrensdauer von
insgesamt rund acht Jahren bis zur Ausfertigung des letztinstanzlichen
kantonalen Urteils bei der Strafzumessung nicht Rechnung getragen worden sei.
Er beruft sich auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach grobe
Verfahrensverzögerungen im Strafurteil festzuhalten und zu Gunsten des
Angeschuldigten bei der Sanktionierung zu beachten sind (BGE 117 IV 124 E. 4d
S. 129). Das Obergericht hat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt,
dass allein von der Einleitung der Strafuntersuchung bis zur Anklageerhebung
rund fünf Jahre vergangen sind, was jedoch auf die ausserordentlich
umfangreichen und komplizierten Ermittlungen zurückzuführen sei. Weiter sei
die gerichtliche Beurteilung durch ergänzende Beweismassnahmen und die
psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers verzögert worden. Unter den
konkreten Umständen stelle dies jedoch keine eklatante Verletzung des
Beschleunigungsgebots dar und sei deshalb bei der Strafzumessung nur marginal
zu berücksichtigen. Stärker ins Gewicht falle in zeitlicher Hinsicht der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung wohl verhalten
habe.

6.2 Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wurden zwar bereits Ende 1993
angehoben. Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens kamen jedoch neue
Strafklagen hinzu, letztmals anfangs 1996. Den dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Vermögensdelikten liegen kompliziert ineinander verflochtene
Geschäftsvorgänge zugrunde. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat das
Amtsstatthalteramt die Strafuntersuchung stetig vorangetrieben. Die
zahlreichen Einvernahmen, das Einholen und Durchgehen der Geschäftsbelege
sowie das Analysieren der Zwischenergebnisse dürften bei den verschiedenen
Sachverhaltskomplexen einen grossen Zeitaufwand verursacht haben, wie aus der
über zweihundertseitigen, detaillierten Überweisungsverfügung des
Amtsstatthalteramts vom 3. Juli 1997 hervorgeht. Dass es erst im August 1998
zur Anklageerhebung und rund ein Jahr später zur erstinstanzlichen
gerichtlichen Beurteilung kam, ist angesichts des grossen Aktenumfangs und
der sich stellenden heiklen Rechtsfragen nachvollziehbar. Dasselbe gilt für
das Verfahren vor Obergericht, das ab Spruchreife bis zur Ausfertigung des
begründeten Urteils rund ein weiteres Jahr dauerte. Nach dem Gesagten erweist
sich die Feststellung des Obergerichts, wonach das Verfahren aufgrund der
umfangreichen Ermittlungen und gerichtlichen Beweisanordnungen nicht als
überlang betrachtet werden könne, nicht als verfassungswidrig.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: