Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.692/2001
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1P.692/2001 /mks

Urteil vom 22. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Haag.

Erbengemeinschaft des A.________, bestehend aus:
C.________,
D.________,
E.________,
F.________,
G.________,
H.________,
I.________,

Erbengemeinschaft des B.________, bestehend aus:
J.________,
K.________,
L.________,
M._________,
N.________,

Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi, Bahnhofstrasse 10, Postfach,
5001 Aarau,

gegen

Gemeinde Kölliken, vertreten durch den Gemeinderat, 5742 Kölliken,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Art. 26 BV (Nutzungsplanung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 24. August 2001)
Sachverhalt:

A.
Das Gebiet Richtergasse/Schneidergasse/Scheidgasse in Kölliken lag gemäss dem
Bauzonenplan der Gemeinde Kölliken vom 24. Oktober 1988, vom Grossen Rat des
Kantons Aargau am 30. April 1991 genehmigt, teilweise in der Wohnzone W1,
zweite Etappe, teilweise in der Dorfzone. Am 12. Februar 1991 entschied das
Bundesgericht in einem eine andere aargauische Gemeinde betreffenden Fall,
die von zahlreichen aargauischen Gemeinden vorgesehene Baugebietsetappierung
sei bundesrechtswidrig (Urteil 1P.608/1988 vom 12. Februar 1991 betreffend
Einwohnergemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil, E. 5d). Am 4. Juni 1993
beschloss die Gemeindeversammlung Kölliken eine neue Bau- und Zonenordnung
und einen revidierten Bauzonenplan. Darin wurde im Gebiet
Richtergasse/Schneidergasse/ Scheidgasse die bisherige Wohnzone W1, zweite
Etappe, beibehalten, wobei aber diese zweite Etappe in der revidierten Bau-
und Zonenordnung nicht mehr als Baugebietsetappierung, sondern als
Erschliessungsetappierung ausgestaltet war. Der Grosse Rat des Kantons Aargau
genehmigte am 31. Oktober 1995 den Bauzonenplan, jedoch unter anderem mit
folgendem Vorbehalt:
"Die nicht überbauten Flächen der Zone W1, 2. Etappe, im Gebiet Richtergasse,
Parzellen Nrn. 322, 1514, 1528, 1773, 2267, im Umfang von ca. 2,5 ha, werden
nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Flächen einer geeigneten
Nichtbauzone, z.B. Übergangszone, zuzuweisen. Der Gemeinde steht es frei,
entlang der Scheidgasse in beschränktem Umfang eine Bauzone auszuscheiden, in
der nach Massgabe eines Gesamtkonzeptes über die Erschliessung des Gebietes
Richtergasse eine Überbauung zugelassen wird."
Die Gemeinde Kölliken wurde aufgefordert, die Änderungen und Auflagen im
ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung
vorzulegen.

B.
In der Folge legte der Gemeinderat einen neuen Zonenplan auf, in welchem die
vom Grossen Rat verlangten Änderungen vorgesehen waren. Dagegen erhoben
A.________, Eigentümer der Parzellen Nr. 1528 und 1773 (insgesamt 1,97 ha),
sowie die Erben des B.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 2267 (0,4 ha),
Einsprache. Diese wurde vom Gemeinderat am 24. November 1997 gutgeheissen und
das nicht überbaute Gebiet der Wohnzone W2 zugewiesen. Die
Gemeindeversammlung beschloss am 15. Dezember 1997 den so geänderten
Zonenplan.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigte am 19. Mai 1999 den
Zonenplan, wies jedoch den grössten Teil des Gebiets
Scheidgasse/Richtergasse/Schneidergasse der Übergangszone zu (§ 170 Abs. 2
des kantonalen Gesetzes vom 19. Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz
und Bauwesen, Baugesetz, BauG, SAR 713.100). In dieser Zone sind Bauten und
Anlagen nur nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) zulässig. Die Eigentümer können
frühestens 10 Jahre nach der Genehmigung des allgemeinen Nutzungsplanes eine
Überprüfung der Zoneneinteilung verlangen.
Die Erben des inzwischen verstorbenen A.________ sowie die Erben des
B.________ erhoben gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies das Rechtsmittel mit
Urteil vom 24. August 2001 ab.

C.
Die Erben des A.________ und des B.________ haben am 25. Oktober 2001
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 26 BV erhoben. Sie
beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Der Gemeinderat Kölliken legt dar, dass mit einer Gutheissung der
staatsrechtlichen Beschwerde dem Gemeindeversammlungsbeschluss zum Durchbruch
verholfen werden könnte. Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ist zulässig
(Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG und Art. 34 Abs. 3 RPG). Die
Beschwerdeführer sind als Eigentümer der von einer Planungsmassnahme
betroffenen Grundstücke zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Zuweisung eines Grundstücks zu einer Nichtbauzone stellt eine
Eigentumsbeschränkung dar, die nur zulässig ist, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (Art. 36 BV; BGE 125 II 129 E. 8 S. 141 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführer führen aus, das Bundesgericht überprüfe Eingriffe in die
Eigentumsgarantie ohne Kognitionsbeschränkung, wenn es um schwere Eingriffe
gehe. Dies sei mit der Zuweisung ihrer Grundstücke zur Übergangszone der
Fall: Die frühere Baugebietsetappierung gelte nämlich nach dem Urteil des
Bundesgerichts 1P.608/1988 vom 12. Februar 1991 i.S. Gemeinde
Oberrohrdorf/Staretschwil als Erschliessungsetappierung; die Eigentümer
hätten jederzeit die allenfalls noch fehlende Erschliessung herbeiführen
können.

Ob die nach der früheren aargauischen Praxis einer Bauzone 2. Etappe
zugewiesenen Grundstücke aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 12. Februar
1991 automatisch als Bauzone betrachtet werden können, erscheint fraglich,
ist aber vorliegend nicht ausschlaggebend. Die Frage, ob eine schwere oder
eine nicht schwere Eigentumsbeschränkung vorliegt, hat für die Kognition des
Bundesgerichts nämlich nur insofern Bedeutung, als bei schweren Eingriffen
das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage frei, bei anderen Eingriffen auf
Willkür hin überprüft wird (BGE 126 I 213 E. 3a S. 218; 124 II 538 E. 2a S.
540 f. mit Hinweisen). Indessen ist das Vorliegen einer gesetzlichen
Grundlage hier zu Recht gar nicht umstritten: Eidgenössisches und kantonales
Recht (Art. 14 ff. RPG, § 13 ff. BauG) verpflichten die Gemeinden zum Erlass
von Nutzungsplänen und insbesondere zur Ausscheidung von Bau- und
Nichtbaugebieten (Art. 14 Abs. 2 RPG, § 15 Abs. 2 BauG; BGE 122 II 326 E. 4a;
113 Ia 444 E. 4a). Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die
Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht in jedem Fall frei (BGE 121 I
117 E. 3c S. 121; 119 Ia 362 E. 3a S. 366), auferlegt sich aber
Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen
Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE
126 I 219 E. 2c S. 222; 119 Ia 362 E. 3a S. 366; 117 Ia 434 E. 3c S. 437).
Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft das
Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde in jedem Fall auf
Willkür (BGE 122 I 168 E. 2c S. 173; 119 Ia 362 E. 3a S. 366).

3.
Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, ihre Grundstücke hätten gemäss
Art. 15 RPG einer Bauzone zugewiesen werden müssen.

3.1 Nach Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung
eignet und entweder weitgehend überbaut ist (lit. a) oder voraussichtlich
innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (lit. b). Weitgehend
überbautes Gebiet ist grundsätzlich einer Bauzone zuzuweisen, sofern nicht
besondere überwiegende Interessen für eine Freihaltung sprechen (BGE 123 I
175 E. 3e/aa S. 188;  122 II 326 E. 6a S. 333; Alexandre Flückiger, Kommentar
RPG, Zürich 1999, N. 65 zu Art. 15).

3.2 Unbestritten ist, dass sich die fraglichen Grundstücke für die Überbauung
eignen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch erwogen, das Gebiet sei nicht
weitgehend überbaut; es werde auch nicht voraussichtlich innert 15 Jahren
benötigt, da die Baugebietsreserven der Gemeinde Kölliken ausreichend oder
allenfalls bereits zu gross seien.

3.3 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Gemeinde Kölliken über
genügend Bauland verfügt. Sie sind hingegen der Ansicht, das streitbetroffene
Gebiet sei im Sinne von Art. 15 lit. b RPG weitgehend überbaut.

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der weitgehenden Überbauung eng zu
verstehen. Er umfasst den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche
Baulücken (BGE 122 II 455 E. 6a mit Hinweisen). Die weitgehende Überbauung
ist zwar parzellenübergreifend, gebietsbezogen zu beurteilen (BGE 121 II 417
E. 5a S. 424; 115 Ia 333 E. 4 S. 338, je mit Hinweisen), doch können durchaus
auch Parzellen, die in der gleichen Geländekammer liegen, teilweise als
überbaut, teilweise als nicht überbaut betrachtet werden (BGE 122 II 326 E.
6c/aa).

3.4 Die hier betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind nicht
überbaut. Die Beschwerdeführer sind jedoch der Ansicht, es handle sich dabei
um eine Baulücke.

3.4.1 Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das
überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine
relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend
von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss demnach
zum geschlossenen Siedlungsgebiet gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben
und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass
sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. Grössere
unüberbaute Bereiche in besiedeltem Gebiet werden hingegen nicht von der sie
umgebenden Überbauung geprägt, sondern haben eine eigenständige Funktion, sei
es zur Auflockerung der Siedlungsstruktur, zur Erhöhung der Wohnqualität
durch Grünflächen oder zur Schaffung von Freizeitbereichen (BGE 121 II 417 E.
5a S. 424 mit Hinweisen; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, Band 1, 3. Auflage, Zürich 1999, S. 77, N. 254). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können unüberbaute Gebiete bis zu einer
Grösse von ungefähr 1 ha inmitten von überbautem Gebiet unter bestimmten
Bedingungen als Baulücken bezeichnet werden (121 II 417 E. 5c S. 426; 115 Ia
333 E. 4 S. 339), während grössere Flächen nicht als Baulücken betrachtet
wurden (BGE 116 Ia 335 E. 4b; 115 Ia 343 E. 5d S. 347 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1P.670/1991 vom 4. Juni 1993, in ZBl 95/1994 S. 133 E. 4c mit
weiteren Hinweisen). Allerdings ist die Frage nicht nach rein quantitativen
Kriterien zu beurteilen; massgebend ist die Art der Umgebung. Eine dichte
Bebauung oder eine Hochhaussiedlung prägen die Umgebung mehr als eine lockere
bauliche Nutzung (erwähntes Urteil in ZBl 95/1994 S. 133 E. 4c). Zu
berücksichtigen ist sodann das Verhältnis zwischen der nicht überbauten
Fläche und den sie umgebenden überbauten Gebieten (BVR 1995 S. 75 E. 6c/aa;
Alexandre Flückiger, a.a.O., N. 63 zu Art. 15, Anm. 108).

3.4.2 Die hier in Frage stehenden Grundstücksteile gehören zu der vom
Regierungsrat festgelegten Übergangszone, die insgesamt rund 2,2 ha umfasst.
Dieser Bereich bildet unbestritten eine Art Insel inmitten von weitgehend
überbautem Gebiet; einzig südwestlich davon liegt eine der
Landwirtschaftszone zugewiesene Freifläche, die ihrerseits ebenfalls von
Bauland umgeben ist. Indessen spricht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend
festgehalten hat - bereits die Grösse des betreffenden Gebiets gegen die
Annahme einer Baulücke. Ferner hat das Verwaltungsgericht aufgrund eines
Augenscheins festgehalten, dass die Fläche von der sie umgebenden lockeren
Überbauung nicht in einer Weise geprägt werde, dass nur die Zuweisung zu
einer Bauzone in Betracht komme. Die Ausführungen der Beschwerdeführer lassen
diese Sachverhaltswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Wohl macht es
einen Unterschied aus, ob eine Baulücke eher am Rand oder aber inmitten einer
Ortschaft liegt, doch ist die Ausscheidung einer Grünfläche auch innerhalb
des Siedlungsgebiets trotz des Konzentrationsgebots nicht ausgeschlossen
(vgl. BGE 116 Ia 335). Zutreffend ist auch die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass die teilweise vorhandene (Grob)erschliessung nicht
zur Annahme einer Baulücke führt. Zwar hat das Bundesgericht bisweilen für
die Beurteilung, ob ein Gebiet weitgehend überbaut sei, auch den
Erschliessungsgrad als ein Element nebst anderen mitberücksichtigt (BGE 123 I
175 E. 3e/bb S. 188). Der Grundeigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf
Einweisung seines Landes in eine Bauzone, selbst wenn er erschlossenes oder
erschliessbares Land besitzt (BGE 122 II 326 E. 6a S. 333; 118 Ib 38 E. 2d S.
42 mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführer erachten die Zuweisung zu einer Übergangszone als
unverhältnismässig, weil das Gebiet ohnehin früher oder später der Überbauung
zugeführt werde.

Die Übergangszonen gemäss § 170 Abs. 2 BauG umfassen Gebiete, welche zur
Anpassung an das Raumplanungsgesetz des Bundes von der Bauzone ausgeschlossen
werden müssen, aber nicht aus überwiegenden Interessen einer anderen Zone
zuzuordnen sind. Es handelt sich damit um Land, das grundsätzlich als Bauland
in Frage kommt, aber jedenfalls zur Zeit nicht eingezont werden kann, weil
die Voraussetzungen von Art. 15 RPG nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht hat
zwar wiederholt entschieden, dass die Festsetzung von Nutzungszonen nicht
unbefristet aufgeschoben werden dürfe (BGE 123 I 175 E. 3e/aa S. 188; 118 Ia
165 E. 3c S. 172 f.; 115 Ia 333 E. 6a S. 341); entgegen den Annahmen der
Beschwerdeführer bedeutet dies jedoch keineswegs, dass alle Gebiete, die
grundsätzlich für eine Überbauung geeignet wären, auch sofort einer Bauzone
zugewiesen werden müssten. Nach Art. 15 lit. b RPG sind Bauzonen jeweils für
einen Planungshorizont von 15 Jahren festzulegen, was zur Folge hat, dass
nach Ablauf dieser Zeit neue Gebiete in die Bauzone eingezont werden können,
wenn sich inzwischen ein zusätzlicher Baulandbedarf ergeben hat. Sodann sieht
Art. 18 Abs. 2 RPG ausdrücklich vor, dass das kantonale Recht Vorschriften
enthalten kann über Gebiete, deren (definitive) Nutzung noch nicht bestimmt
ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1P.293/1994 vom 20.Dezember 1994, in ZBl 97/1996 S.
36 E. 4a/bb). Die aargauischen Übergangszonen gemäss § 170 Abs. 2 BauG
entsprechen dieser Vorschrift. Es liegt gerade im Wesen der Raumplanung, dass
die Bautätigkeit planmässig gestaffelt wird und auch Grundstücke, die an sich
für eine Überbauung in Frage kommen, erst eingezont werden, wenn die
bisherigen Bauzonen für die angestrebte bauliche Entwicklung nicht mehr
ausreichen. Selbst wenn das zur Diskussion stehende Gebiet dereinst eingezont
werden sollte, so lässt sich daraus nicht folgern, es müsse heute bereits zur
Überbauung freigegeben werden. Zudem kann auch nicht gesagt werden, in
Zukunft komme keine andere Nutzung als eine Überbauung in Frage. Es kann
durchaus einer legitimen planerischen Absicht entsprechen, auch längerfristig
innerhalb eines überbauten Gebiets eine zusammenhängende Grünfläche
auszuscheiden (BGE 116 Ia 335 E. 4a; Alexandre Flückiger, a.a.O., N. 66 zu
Art. 15).

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Kölliken sowie dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: