I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.690/2001
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1P.690/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 14. November 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts- schreiberin Leuthold. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, Zürich, gegen Bezirksanwaltschaft Z ü r i c h, Büro C-4, Bezirksgericht Z ü r i c h, Vorsitzende der 3. Abteilung, betreffend Art. 9, 10 Abs. 2 und 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 5 und 6 EMRK (Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug), hat sich ergeben: A.- Der algerische Staatsangehörige X.________ wurde am 15. März 2001 in Zürich festgenommen und mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2001 wegen dringenden Verdachts des Diebstahls und weiterer De- likte sowie wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft ver- setzt. Die Bezirksanwaltschaft Zürich bewilligte dem Ange- schuldigten am 27. April 2001 den vorzeitigen Strafantritt. Der Angeschuldigte war bis zum 6. Juni 2001 im Bezirksge- fängnis Zürich, nachher im Bezirksgefängnis Affoltern a.A.; am 21. Juni 2001 wurde er in die Strafanstalt Sennhof in Chur verlegt. Die Bezirksanwaltschaft Zürich hatte am 2. Mai 2001 gegen X.________ Anklage wegen Diebstahls, Verweisungs- bruchs, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und Tät- lichkeiten erhoben und eine unbedingte Gefängnisstrafe von 12 Monaten beantragt. Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abtei- lung, sprach X.________ am 20. September 2001 des Dieb- stahls, des Verweisungsbruchs und der Fälschung von Auswei- sen schuldig; von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu ei- ner unbedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten, unter An- rechnung von 43 Tagen Untersuchungshaft. X.________ ersuchte mit einem an die Strafanstalt Sennhof gerichteten Schreiben vom 24. September 2001 um die bedingte Entlassung auf den 4. Oktober 2001. Das Gesuch wurde, da das Strafurteil vom 20. September 2001 noch nicht rechtskräftig war, an das Be- zirksgericht Zürich zur Behandlung als Haftentlassungsbegeh- ren überwiesen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 wies die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug ab. B.- Gegen diesen Entscheid reichte X.________ mit Ein- gabe vom 25. Oktober 2001 beim Bundesgericht staatsrecht- liche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sei anzuweisen, ihn aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei sie anzuweisen, die zur Behandlung seines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvoll- zug notwendigen Abklärungen zu treffen, d.h. Führungszeug- nisse der Bezirksgefängnisse Zürich und Affoltern a.A. bei- zuziehen. C.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich und die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug richtet, kann in Abwei- chung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, son- dern ausserdem die Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzei- tigen Strafvollzug verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Hauptanträge sind daher zulässig. Das Eventualbegehren kann so verstanden werden, dass das Bundesgericht, falls es den angefochtenen Entscheid wegen formeller Mängel aufheben sollte, der kantonalen Be- hörde in den Erwägungen seines Urteils Anweisungen im Hin- blick auf den neu zu treffenden Entscheid zu geben habe. Wird das Begehren in diesem Sinne aufgefasst, so ist es zu- lässig. 2.- Der Beschwerdeführer beklagt sich in verschiedener Hinsicht über eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV ge- währleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. a) Er macht geltend, die Vorsitzende der 3. Abtei- lung des Bezirksgerichts habe ihm beim Entscheid über sein Entlassungsgesuch das rechtliche Gehör verweigert, weil sie ihn nicht persönlich angehört habe; gemäss "Art. 38 Ziff. Abs. 3" sei "der Gesuchsteller persönlich anzuhören". Bei der zitierten Bestimmung handelt es sich offen- sichtlich um Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, wonach die für den Entscheid über die bedingte Entlassung zuständige Behörde den Verurteilten anhört, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist. Diese Vorschrift regelt das Verfahren beim Entscheid über die bedingte Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Als der Beschwerde- führer sein Entlassungsgesuch vom 24. September 2001 stell- te, war das gegen ihn ausgefällte Strafurteil des Bezirksge- richts Zürich vom 20. September 2001 noch nicht rechtskräf- tig. Er konnte demzufolge noch kein Gesuch um bedingte Ent- lassung nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellen. Sein Ge- such wurde daher als Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug behandelt. Zur Beurteilung dieses Begehrens war nicht die Vollzugsbehörde, sondern die mit der Sache befasste Gerichtsinstanz zuständig, und das Verfahren beim Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch ist nicht im StGB, sondern in der zürcherischen Strafprozessord- nung geregelt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB beim Entscheid über das hier in Frage stehende Haftentlassungsgesuch nicht zur Anwendung kam. Die Rüge, die kantonale Instanz habe den Beschwerdeführer entge- gen dieser Vorschrift nicht persönlich angehört, geht kla- rerweise fehl. Was das anwendbare Recht angeht, so war die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts im vorlie- genden Fall weder nach der zürcherischen Strafprozessordnung noch aufgrund der Verfassung oder der EMRK verpflichtet, den Beschwerdeführer beim Entscheid über das erwähnte Gesuch persönlich anzuhören (BGE 125 I 113 E. 2a-c S. 115 f.). b) Die weiteren Rügen der Verletzung des rechtli- chen Gehörs stehen im Zusammenhang mit den materiellen Ein- wendungen, die der Beschwerdeführer gegen die von der kanto- nalen Behörde vorgenommene Beurteilung seines künftigen Wohlverhaltens erhebt. Sie sind daher dort zu behandeln (vgl. E. 3d/bb). 3.- In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug verletze das Recht auf persön- liche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, das Willkürverbot nach Art. 9 BV sowie die Art. 5 und 6 EMRK. a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhalts- feststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beur- teilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürver- bot kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbstständige Bedeutung zu. b) Nach § 67 in Verbindung mit § 58 der Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der An- geklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortset- zungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht nicht, dass die kantonale Instanz den dringenden Tatverdacht sowie Fluchtgefahr als gegeben erachtete. Hingegen wirft er ihr vor, sie habe in verfassungs- und konventionswidriger Weise angenommen, die Fortdauer der Haft sei verhältnismässig. c) Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft ge- haltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Auch Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV gewähr- leistet einen solchen Anspruch. Eine übermässige Haft stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf persön- liche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstra- fe übersteigt (BGE 123 I 268 E. 3a S. 273; 116 Ia 143 E. 5a S. 147). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genü- gend vorangetrieben wird (BGE 123 I 268 E. 3a S. 273). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 123 I 268 E. 3a S. 273 mit Hinweisen). d) Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. März 2001 in Haft, seit dem 27. April 2001 im vorzeiti- gen Strafvollzug. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 20. September 2001 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten. Wird von diesem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, ausgegangen, so hatte der Beschwerdefüh- rer am 4. Oktober 2001 zwei Drittel der Strafe verbüsst. Das Ende der ausgefällten Strafe fällt auf den 14. Januar 2002. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die in Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Frei- heitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lasssen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berück- sichtigung ausnahmsweise gebieten (Urteile vom 26. März 1991 und 17. Juni 1987, publ. in SZIER 2/1992 S. 489 f. und SJIR 1988 S. 285 f.). Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahr- scheinlichkeit nach erfüllt sein werden. aa) Gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt die bedingte Entlassung voraus, dass das Verhalten des Gesuch- stellers während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in Freiheit bewähren. Die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts hielt im angefochtenen Entscheid fest, im Führungsbericht der Straf- anstalt Sennhof vom 24. September 2001 werde dem Beschwerde- führer zusammenfassend kein gutes Zeugnis ausgestellt und sein Gesuch um bedingte Entlassung nicht unterstützt. Im Be- richt werde ausgeführt, der Beschwerdeführer erbringe keine schlechte Arbeitsleistung, müsse aber dauernd von anderen Arbeitsplätzen an seinen Arbeitsplatz zurückgeholt werden. Dadurch gerate nicht nur seine Arbeit in Verzug, sondern er halte auch noch andere Insassen von der Arbeit ab. Der Be- schwerdeführer, der schon beim Orientierungsgespräch gedroht habe, er werde einen Hungerstreik oder Suizid begehen oder die Zelle anzünden, habe schon bald gezeigt, dass er es ver- stehe, andere Insassen zu mobilisieren. So habe er verschie- dene Eingaben gemacht, die er von den meisten Insassen habe unterzeichnen lassen. Auch eine Beschwerde, die den Tatsa- chen nicht entsprochen habe, sei durch den Beschwerdeführer verfasst und als Sammelklage eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer habe gegenüber dem Oberaufseher bemerkt, er habe Mittel und Wege, die Anstaltsleitung zu beschäftigen. Er habe dies während der ganzen Vollzugszeit mit Reklamati- onen und Wünschen umzusetzen versucht. Die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksge- richts erklärte, auch wenn der Beschwerdeführer in Abrede stelle, dass er von anderen Arbeitsplätzen an seinen eigenen Arbeitsplatz habe zurückgeholt werden müssen, könne der Füh- rungsbericht der Strafanstalt Sennhof nicht als Grundlage für eine günstige Prognose gelten. Sollten Führungsberichte von weiteren Gefängnisaufenthalten des Beschwerdeführers günstiger lauten, vermöchte dies am Resultat der Gesamtwür- digung nichts zu ändern. Die Vorsitzende hielt fest, der Be- schwerdeführer weise - ohne die vorliegende Verurteilung - in der Schweiz seit 1992 bereits 13 Vorstrafen auf. Ausser- dem habe er in Frankreich in der Zeit von 1982 bis 1996 sie- ben Mal bestraft werden müssen, u.a. 1995 mit 8 Monaten Ge- fängnis unbedingt wegen Diebstahls. Das bisherige Verhalten und das Vorleben des Beschwerdeführers, insbesondere die zahlreichen - weitgehend unbedingten - Vorstrafen, würden ohne weiteres den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer biete keinerlei ausreichende Gewähr für ein künftiges straf- gesetzkonformes Leben. Angesichts der andauernden Landesver- weisung erscheine es unzweckmässig bzw. undurchführbar, eine allfällige bedingte Entlassung mit Weisungen oder Schutzauf- sicht zu verbinden. Es könne daher auch nicht argumentiert werden, eine so auf den Beschwerdeführer zugeschnittene be- dingte Entlassung wäre im Vergleich zur Verbüssung der vol- len Strafe spezialpräventiv vorzuziehen. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Verhältnisse gegen eine beding- te Entlassung sprächen. Insbesondere sei nicht anzunehmen, er werde sich in Freiheit bewähren. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung des Beschwerde- führers nicht gegeben seien, erweise sich die Fortdauer des vorzeitigen Strafvollzuges als verhältnismässig. bb) Der Beschwerdeführer wendet ein, die kantonale Instanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, weil sie sich nicht bereit erklärt habe, für die Beurteilung der Fra- ge, ob ihm eine günstige Prognose gestellt werden könne, seine gesamten Lebensumstände abzuklären und seinem Antrag zu entsprechen, es seien von den Bezirksgefängnissen Zürich und Affoltern a.A. Führungsberichte über ihn einzuholen. Den angeführten Überlegungen der kantonalen Instanz ist zu entnehmen, dass sie annahm, auch allfällige günstiger lautende Berichte von anderen Gefängnissen vermöchten am Re- sultat der Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Be- schwerdeführers nichts zu ändern. Diese vorweggenommene Be- weiswürdigung ist sachlich vertretbar. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht um den Entscheid der Vollzugsbehörde über ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ging, sondern um ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug. Da der Haftrich- ter dem Entscheid der Vollzugsbehörde über die bedingte Ent- lassung nicht vorgreifen darf, kann es im Haftprüfungsver- fahren nicht darum gehen, die Frage der günstigen Prognose im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bis in alle Einzel- heiten abzuklären. Der Haftrichter hat sich auf eine bloss summarische Prüfung dieser Frage zu beschränken. Er hat le- diglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung aller Wahrscheinlichkeit nach er- füllt sind. Diese Prüfung wurde im vorliegenden Fall in hin- reichender Weise vorgenommen. Die Vorsitzende der 3. Abtei- lung des Bezirksgerichts hat nicht verfassungswidrig gehan- delt, wenn sie annahm, auch allfällige günstiger lautende Führungsberichte von anderen Gefängnissen vermöchten in An- betracht des Vorlebens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, an der grund- sätzlich ungünstigen Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Da sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Führungsberichte ohne Verletzung der Verfassung ablehnen durfte, erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. cc) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, in- dem die kantonale Instanz ohne Weiterungen und differenzie- rende Erörterungen seines Vorlebens das Vorstrafenregister als allein entscheidendes negatives Kriterium der Gesamtwür- digung anführe, verletze sie das Gleichbehandlungsgebot ge- mäss Art. 8 BV, und zwar deshalb, weil gemäss dem von der Praxis entwickelten Grundsatz eine bedingte Entlassung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme darstelle. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Die kantonale Instanz hatte, wie ausgeführt, nicht über ein Gesuch um be- dingte Entlassung, sondern über ein Haftentlassungsbegehren zu befinden und dabei bloss abzuklären, ob die Voraussetzun- gen für eine bedingte Entlassung aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt seien. Sie hat dies ausreichend geprüft. Dabei ist sie nicht nur wegen der zahlreichen Vorstrafen des Be- schwerdeführers zu einer negativen Prognose gelangt, sondern sie hat auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des vorzeitigen Strafvollzugs, insbesondere während seines Auf- enthaltes in der Strafanstalt Sennhof, gewürdigt. Eine Ver- letzung von Art. 8 BV liegt nicht vor. dd) Im Weiteren wird in der staatsrechtlichen Be- schwerde vorgebracht, die Anwältin des Beschwerdeführers ha- be den damaligen Vorsitzenden der 3. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich telefonisch gebeten, die Hauptverhandlung während der Gerichtsferien durchzuführen, um das Verfahren zu beschleunigen. Der Vorsitzende sei nicht bereit gewesen, dieser Bitte nachzukommen. Er habe sich auf den Standpunkt gestellt, da der Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafan- tritt beantragt habe, sei er bezüglich des Beschleunigungs- prinzips nicht mehr wie ein Untersuchungsgefangener zu be- handeln. Eine solche Begründung sei willkürlich, dies umso mehr, als die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur unzureichend Beachtung gefunden ha- be. Es könne nicht angehen, dass der Beschwerdeführer einer- seits betreffend Vorladung zur Hauptverhandlung nicht prio- ritär wie ein Untersuchungsgefangener behandelt werde, um ihn dann anderseits, wenn es um die Haftentlassung gehe, nicht mit einem Verurteilten, sondern mit einem Untersu- chungshäftling gleichzusetzen. Dies verstosse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausserdem wird im erwähnten Vorgehen des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Zürich eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots (§ 33 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK) erblickt. Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden, so- weit sie sich auf das Vorgehen des Vorsitzenden des Bezirks- gerichts betreffend die Ansetzung der Hauptverhandlung be- ziehen. Es geht hier um einen früheren Entscheid, der nicht Gegenstand der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde bilden kann. Unzutreffend ist der Vorwurf, mit der angefochtenen Verfügung sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt worden. Wie gesagt, war in dieser Verfügung nicht über ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu befinden, sondern um ein Be- gehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug, und beim Entscheid darüber konnte der Be- schwerdeführer nicht verlangen, dass er gleich behandelt werde wie einer, der sich im definitiven Strafvollzug be- findet. Nach dem Gesagten verletzte die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts die Verfassung und die EMRK nicht, wenn sie annahm, die Fortdauer der Haft bzw. des vor- zeitigen Strafvollzuges sei verhältnismässig, und das Ent- lassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2001 abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 4.- Der Beschwerdeführer hat das Bundesgericht mit Ein- gabe vom 1. November 2001 um Erlass des Kostenvorschusses ersucht, welchem Begehren entsprochen wurde. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er nicht ge- stellt. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be- zirksanwaltschaft Zürich, Büro C-4, und der Vorsitzenden der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich schriftlich mitge- teilt. ______________ Lausanne, 14. November 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: