Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.690/2001
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1P.690/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     14. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft  Z ü r i c h, Büro C-4,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Vorsitzende der 3. Abteilung,

                         betreffend
Art. 9, 10 Abs. 2 und 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 5 und 6 EMRK
(Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug),

hat sich ergeben:

     A.- Der algerische Staatsangehörige X.________ wurde am
15. März 2001 in Zürich festgenommen und mit Verfügung des
Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2001
wegen dringenden Verdachts des Diebstahls und weiterer De-
likte sowie wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft ver-
setzt. Die Bezirksanwaltschaft Zürich bewilligte dem Ange-
schuldigten am 27. April 2001 den vorzeitigen Strafantritt.
Der Angeschuldigte war bis zum 6. Juni 2001 im Bezirksge-
fängnis Zürich, nachher im Bezirksgefängnis Affoltern a.A.;
am 21. Juni 2001 wurde er in die Strafanstalt Sennhof in
Chur verlegt. Die Bezirksanwaltschaft Zürich hatte am 2. Mai
2001 gegen X.________ Anklage wegen Diebstahls, Verweisungs-
bruchs, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und Tät-
lichkeiten erhoben und eine unbedingte Gefängnisstrafe von
12 Monaten beantragt. Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abtei-
lung, sprach X.________ am 20. September 2001 des Dieb-
stahls, des Verweisungsbruchs und der Fälschung von Auswei-
sen schuldig; von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und der
Tätlichkeiten sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu ei-
ner unbedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten, unter An-
rechnung von 43 Tagen Untersuchungshaft. X.________ ersuchte
mit einem an die Strafanstalt Sennhof gerichteten Schreiben
vom 24. September 2001 um die bedingte Entlassung auf den
4. Oktober 2001. Das Gesuch wurde, da das Strafurteil vom
20. September 2001 noch nicht rechtskräftig war, an das Be-
zirksgericht Zürich zur Behandlung als Haftentlassungsbegeh-
ren überwiesen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 wies die
Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das
Gesuch um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen
Strafvollzug ab.

     B.- Gegen diesen Entscheid reichte X.________ mit Ein-
gabe vom 25. Oktober 2001 beim Bundesgericht staatsrecht-
liche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorsitzende der 3. Abteilung des
Bezirksgerichts Zürich sei anzuweisen, ihn aus der Haft zu
entlassen. Eventuell sei sie anzuweisen, die zur Behandlung
seines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvoll-
zug notwendigen Abklärungen zu treffen, d.h. Führungszeug-
nisse der Bezirksgefängnisse Zürich und Affoltern a.A. bei-
zuziehen.

     C.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich und die Vorsitzende
der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verzichteten auf
eine Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich
gegen die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus der Haft
bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug richtet, kann in Abwei-
chung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde
nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, son-
dern ausserdem die Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzei-
tigen Strafvollzug verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa
S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die
mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Hauptanträge sind
daher zulässig.

        Das Eventualbegehren kann so verstanden werden,
dass das Bundesgericht, falls es den angefochtenen Entscheid
wegen formeller Mängel aufheben sollte, der kantonalen Be-

hörde in den Erwägungen seines Urteils Anweisungen im Hin-
blick auf den neu zu treffenden Entscheid zu geben habe.
Wird das Begehren in diesem Sinne aufgefasst, so ist es zu-
lässig.

     2.- Der Beschwerdeführer beklagt sich in verschiedener
Hinsicht über eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV ge-
währleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör.

        a) Er macht geltend, die Vorsitzende der 3. Abtei-
lung des Bezirksgerichts habe ihm beim Entscheid über sein
Entlassungsgesuch das rechtliche Gehör verweigert, weil sie
ihn nicht persönlich angehört habe; gemäss "Art. 38 Ziff.
Abs. 3" sei "der Gesuchsteller persönlich anzuhören".

        Bei der zitierten Bestimmung handelt es sich offen-
sichtlich um Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, wonach die für den
Entscheid über die bedingte Entlassung zuständige Behörde
den Verurteilten anhört, wenn er kein Gesuch gestellt hat
oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne
weiteres gegeben ist. Diese Vorschrift regelt das Verfahren
beim Entscheid über die bedingte Entlassung gemäss Art. 38
Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die bedingte Entlassung aus dem Straf-
vollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe setzt
eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Als der Beschwerde-
führer sein Entlassungsgesuch vom 24. September 2001 stell-
te, war das gegen ihn ausgefällte Strafurteil des Bezirksge-
richts Zürich vom 20. September 2001 noch nicht rechtskräf-
tig. Er konnte demzufolge noch kein Gesuch um bedingte Ent-
lassung nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellen. Sein Ge-
such wurde daher als Begehren um Entlassung aus der Haft
bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug behandelt. Zur Beurteilung
dieses Begehrens war nicht die Vollzugsbehörde, sondern die
mit der Sache befasste Gerichtsinstanz zuständig, und das

Verfahren beim Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch ist
nicht im StGB, sondern in der zürcherischen Strafprozessord-
nung geregelt.

        Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass Art. 38
Ziff. 1 Abs. 3 StGB beim Entscheid über das hier in Frage
stehende Haftentlassungsgesuch nicht zur Anwendung kam. Die
Rüge, die kantonale Instanz habe den Beschwerdeführer entge-
gen dieser Vorschrift nicht persönlich angehört, geht kla-
rerweise fehl. Was das anwendbare Recht angeht, so war die
Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts im vorlie-
genden Fall weder nach der zürcherischen Strafprozessordnung
noch aufgrund der Verfassung oder der EMRK verpflichtet, den
Beschwerdeführer beim Entscheid über das erwähnte Gesuch
persönlich anzuhören (BGE 125 I 113 E. 2a-c S. 115 f.).

        b) Die weiteren Rügen der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs stehen im Zusammenhang mit den materiellen Ein-
wendungen, die der Beschwerdeführer gegen die von der kanto-
nalen Behörde vorgenommene Beurteilung seines künftigen
Wohlverhaltens erhebt. Sie sind daher dort zu behandeln
(vgl. E. 3d/bb).

     3.- In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer,
die Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Haft bzw.
dem vorzeitigen Strafvollzug verletze das Recht auf persön-
liche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, das Willkürverbot
nach Art. 9 BV sowie die Art. 5 und 6 EMRK.

        a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere
des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden

kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhalts-
feststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beur-
teilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein,
wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz
willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d
S. 271, je mit Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürver-
bot kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung
der persönlichen Freiheit keine selbstständige Bedeutung zu.

        b) Nach § 67 in Verbindung mit § 58 der Strafpro-
zessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder
Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der An-
geklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch-
tigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortset-
zungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3
StPO).

        Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht nicht,
dass die kantonale Instanz den dringenden Tatverdacht sowie
Fluchtgefahr als gegeben erachtete. Hingegen wirft er ihr
vor, sie habe in verfassungs- und konventionswidriger Weise
angenommen, die Fortdauer der Haft sei verhältnismässig.

        c) Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft ge-
haltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen
Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft
entlassen zu werden. Auch Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV gewähr-
leistet einen solchen Anspruch. Eine übermässige Haft stellt
eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf persön-
liche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer
in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder
gar die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstra-
fe übersteigt (BGE 123 I 268 E. 3a S. 273; 116 Ia 143 E. 5a
S. 147). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch

dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genü-
gend vorangetrieben wird (BGE 123 I 268 E. 3a S. 273). Ob
eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist
aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu
beurteilen (BGE 123 I 268 E. 3a S. 273 mit Hinweisen).

        d) Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
15. März 2001 in Haft, seit dem 27. April 2001 im vorzeiti-
gen Strafvollzug. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn
am 20. September 2001 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe
von 10 Monaten. Wird von diesem Urteil, das noch nicht
rechtskräftig ist, ausgegangen, so hatte der Beschwerdefüh-
rer am 4. Oktober 2001 zwei Drittel der Strafe verbüsst. Das
Ende der ausgefällten Strafe fällt auf den 14. Januar 2002.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die
in Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Möglichkeit einer
bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der
Strafe bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Frei-
heitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lasssen, es sei
denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berück-
sichtigung ausnahmsweise gebieten (Urteile vom 26. März 1991
und 17. Juni 1987, publ. in SZIER 2/1992 S. 489 f. und SJIR
1988 S. 285 f.). Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann
vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 38 Ziff. 1
Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahr-
scheinlichkeit nach erfüllt sein werden.

        aa) Gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt die
bedingte Entlassung voraus, dass das Verhalten des Gesuch-
stellers während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht
und anzunehmen ist, er werde sich in Freiheit bewähren. Die
Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts hielt im
angefochtenen Entscheid fest, im Führungsbericht der Straf-
anstalt Sennhof vom 24. September 2001 werde dem Beschwerde-

führer zusammenfassend kein gutes Zeugnis ausgestellt und
sein Gesuch um bedingte Entlassung nicht unterstützt. Im Be-
richt werde ausgeführt, der Beschwerdeführer erbringe keine
schlechte Arbeitsleistung, müsse aber dauernd von anderen
Arbeitsplätzen an seinen Arbeitsplatz zurückgeholt werden.
Dadurch gerate nicht nur seine Arbeit in Verzug, sondern er
halte auch noch andere Insassen von der Arbeit ab. Der Be-
schwerdeführer, der schon beim Orientierungsgespräch gedroht
habe, er werde einen Hungerstreik oder Suizid begehen oder
die Zelle anzünden, habe schon bald gezeigt, dass er es ver-
stehe, andere Insassen zu mobilisieren. So habe er verschie-
dene Eingaben gemacht, die er von den meisten Insassen habe
unterzeichnen lassen. Auch eine Beschwerde, die den Tatsa-
chen nicht entsprochen habe, sei durch den Beschwerdeführer
verfasst und als Sammelklage eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer habe gegenüber dem Oberaufseher bemerkt, er
habe Mittel und Wege, die Anstaltsleitung zu beschäftigen.
Er habe dies während der ganzen Vollzugszeit mit Reklamati-
onen und Wünschen umzusetzen versucht.

        Die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksge-
richts erklärte, auch wenn der Beschwerdeführer in Abrede
stelle, dass er von anderen Arbeitsplätzen an seinen eigenen
Arbeitsplatz habe zurückgeholt werden müssen, könne der Füh-
rungsbericht der Strafanstalt Sennhof nicht als Grundlage
für eine günstige Prognose gelten. Sollten Führungsberichte
von weiteren Gefängnisaufenthalten des Beschwerdeführers
günstiger lauten, vermöchte dies am Resultat der Gesamtwür-
digung nichts zu ändern. Die Vorsitzende hielt fest, der Be-
schwerdeführer weise - ohne die vorliegende Verurteilung -
in der Schweiz seit 1992 bereits 13 Vorstrafen auf. Ausser-
dem habe er in Frankreich in der Zeit von 1982 bis 1996 sie-
ben Mal bestraft werden müssen, u.a. 1995 mit 8 Monaten Ge-
fängnis unbedingt wegen Diebstahls. Das bisherige Verhalten
und das Vorleben des Beschwerdeführers, insbesondere die

zahlreichen - weitgehend unbedingten - Vorstrafen, würden
ohne weiteres den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer
biete keinerlei ausreichende Gewähr für ein künftiges straf-
gesetzkonformes Leben. Angesichts der andauernden Landesver-
weisung erscheine es unzweckmässig bzw. undurchführbar, eine
allfällige bedingte Entlassung mit Weisungen oder Schutzauf-
sicht zu verbinden. Es könne daher auch nicht argumentiert
werden, eine so auf den Beschwerdeführer zugeschnittene be-
dingte Entlassung wäre im Vergleich zur Verbüssung der vol-
len Strafe spezialpräventiv vorzuziehen. Abschliessend sei
festzuhalten, dass die Gesamtwürdigung des Verhaltens des
Beschwerdeführers und seiner Verhältnisse gegen eine beding-
te Entlassung sprächen. Insbesondere sei nicht anzunehmen,
er werde sich in Freiheit bewähren. Da die Voraussetzungen
für die Gewährung der bedingten Entlassung des Beschwerde-
führers nicht gegeben seien, erweise sich die Fortdauer des
vorzeitigen Strafvollzuges als verhältnismässig.

        bb) Der Beschwerdeführer wendet ein, die kantonale
Instanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, weil sie
sich nicht bereit erklärt habe, für die Beurteilung der Fra-
ge, ob ihm eine günstige Prognose gestellt werden könne,
seine gesamten Lebensumstände abzuklären und seinem Antrag
zu entsprechen, es seien von den Bezirksgefängnissen Zürich
und Affoltern a.A. Führungsberichte über ihn einzuholen.

        Den angeführten Überlegungen der kantonalen Instanz
ist zu entnehmen, dass sie annahm, auch allfällige günstiger
lautende Berichte von anderen Gefängnissen vermöchten am Re-
sultat der Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Diese vorweggenommene Be-
weiswürdigung ist sachlich vertretbar. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass es nicht um den Entscheid der Vollzugsbehörde
über ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 38 Ziff. 1
Abs. 1 StGB ging, sondern um ein Begehren um Entlassung aus

der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug. Da der Haftrich-
ter dem Entscheid der Vollzugsbehörde über die bedingte Ent-
lassung nicht vorgreifen darf, kann es im Haftprüfungsver-
fahren nicht darum gehen, die Frage der günstigen Prognose
im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bis in alle Einzel-
heiten abzuklären. Der Haftrichter hat sich auf eine bloss
summarische Prüfung dieser Frage zu beschränken. Er hat le-
diglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung
der bedingten Entlassung aller Wahrscheinlichkeit nach er-
füllt sind. Diese Prüfung wurde im vorliegenden Fall in hin-
reichender Weise vorgenommen. Die Vorsitzende der 3. Abtei-
lung des Bezirksgerichts hat nicht verfassungswidrig gehan-
delt, wenn sie annahm, auch allfällige günstiger lautende
Führungsberichte von anderen Gefängnissen vermöchten in An-
betracht des Vorlebens des Beschwerdeführers, insbesondere
seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, an der grund-
sätzlich ungünstigen Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Da
sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer
Führungsberichte ohne Verletzung der Verfassung ablehnen
durfte, erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs als unbegründet.

        cc) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, in-
dem die kantonale Instanz ohne Weiterungen und differenzie-
rende Erörterungen seines Vorlebens das Vorstrafenregister
als allein entscheidendes negatives Kriterium der Gesamtwür-
digung anführe, verletze sie das Gleichbehandlungsgebot ge-
mäss Art. 8 BV, und zwar deshalb, weil gemäss dem von der
Praxis entwickelten Grundsatz eine bedingte Entlassung die
Regel und die Verweigerung die Ausnahme darstelle.

        Auch diese Rüge dringt nicht durch. Die kantonale
Instanz hatte, wie ausgeführt, nicht über ein Gesuch um be-
dingte Entlassung, sondern über ein Haftentlassungsbegehren
zu befinden und dabei bloss abzuklären, ob die Voraussetzun-

gen für eine bedingte Entlassung aller Wahrscheinlichkeit
nach erfüllt seien. Sie hat dies ausreichend geprüft. Dabei
ist sie nicht nur wegen der zahlreichen Vorstrafen des Be-
schwerdeführers zu einer negativen Prognose gelangt, sondern
sie hat auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des
vorzeitigen Strafvollzugs, insbesondere während seines Auf-
enthaltes in der Strafanstalt Sennhof, gewürdigt. Eine Ver-
letzung von Art. 8 BV liegt nicht vor.

        dd) Im Weiteren wird in der staatsrechtlichen Be-
schwerde vorgebracht, die Anwältin des Beschwerdeführers ha-
be den damaligen Vorsitzenden der 3. Abteilung des Bezirks-
gerichts Zürich telefonisch gebeten, die Hauptverhandlung
während der Gerichtsferien durchzuführen, um das Verfahren
zu beschleunigen. Der Vorsitzende sei nicht bereit gewesen,
dieser Bitte nachzukommen. Er habe sich auf den Standpunkt
gestellt, da der Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafan-
tritt beantragt habe, sei er bezüglich des Beschleunigungs-
prinzips nicht mehr wie ein Untersuchungsgefangener zu be-
handeln. Eine solche Begründung sei willkürlich, dies umso
mehr, als die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 38
Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur unzureichend Beachtung gefunden ha-
be. Es könne nicht angehen, dass der Beschwerdeführer einer-
seits betreffend Vorladung zur Hauptverhandlung nicht prio-
ritär wie ein Untersuchungsgefangener behandelt werde, um
ihn dann anderseits, wenn es um die Haftentlassung gehe,
nicht mit einem Verurteilten, sondern mit einem Untersu-
chungshäftling gleichzusetzen. Dies verstosse gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Ausserdem wird im erwähnten Vorgehen des Vorsitzenden des
Bezirksgerichts Zürich eine Verletzung des Beschleunigungs-
gebots (§ 33 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 3
EMRK) erblickt.

        Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden, so-
weit sie sich auf das Vorgehen des Vorsitzenden des Bezirks-
gerichts betreffend die Ansetzung der Hauptverhandlung be-
ziehen. Es geht hier um einen früheren Entscheid, der nicht
Gegenstand der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
bilden kann.

        Unzutreffend ist der Vorwurf, mit der angefochtenen
Verfügung sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein
faires Verfahren verletzt worden. Wie gesagt, war in dieser
Verfügung nicht über ein Gesuch um bedingte Entlassung nach
Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu befinden, sondern um ein Be-
gehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen
Strafvollzug, und beim Entscheid darüber konnte der Be-
schwerdeführer nicht verlangen, dass er gleich behandelt
werde wie einer, der sich im definitiven Strafvollzug be-
findet.

        Nach dem Gesagten verletzte die Vorsitzende der
3. Abteilung des Bezirksgerichts die Verfassung und die EMRK
nicht, wenn sie annahm, die Fortdauer der Haft bzw. des vor-
zeitigen Strafvollzuges sei verhältnismässig, und das Ent-
lassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2001
abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als un-
begründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer-
den kann.

     4.- Der Beschwerdeführer hat das Bundesgericht mit Ein-
gabe vom 1. November 2001 um Erlass des Kostenvorschusses
ersucht, welchem Begehren entsprochen wurde. Ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er nicht ge-
stellt. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles kann
von der Erhebung von Kosten abgesehen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be-
zirksanwaltschaft Zürich, Büro C-4, und der Vorsitzenden der
3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 14. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: