I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.68/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
1P.68/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 6. August 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner und Gerichts- schreiber Härri. --------- In Sachen U.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri, Zollikerstrasse 4 (Kreuzplatz), Postfach, Zürich, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, Obergericht des Kantons Z ü r i c h, II. Strafkammer, Kassationsgericht des Kantons Z ü r i c h, betreffend Art. 9 und 29 BV (Strafverfahren, willkürliche Beweiswürdigung, überspitzter Formalismus) (staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2000), hat sich ergeben: A.- U.________ wurde vorgeworfen, am 14. Februar 1999, um ca. 21.00 Uhr, im Bereich der Autobahnausfahrt Horgen mit seinem Personenwagen bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h während 2 bis 3 Sekunden nur wenige Meter Abstand zum vor ihm fahrenden Auto von A.________ eingehalten zu ha- ben. Als dieser als Reaktion auf die für ihn bedrohlich emp- fundene Situation das Nebelschlusslicht eingeschaltet habe, habe U.________ mindestens fünfmal unnötig die Lichthupe be- tätigt. Die beiden hätten darauf angehalten. Bei der folgen- den verbalen Auseinandersetzung habe U.________, der Trans- portunternehmer ist, A.________ gesagt: "Ich bin von der Sondereinheit der Kantonspolizei. Fahren Sie in Richtung Horgen weiter und halten Sie bei der ersten Strasse rechts an!" A.________ habe geglaubt, es mit einem wirklichen Poli- zisten zu tun zu haben und habe dem "Befehl" gehorcht. B.- Am 26. November 1999 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Horgen U.________ frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erkannte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2000 schuldig der groben und einfachen Verletzung von Verkehrsre- geln, der Amtsanmassung sowie der Nötigung. Es bestrafte ihn mit 28 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 1'800.-- Busse. Die von U.________ dagegen erhobene kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 18. Dezember 2000 ab, soweit es darauf eintrat. C.- U.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Kassationsgerichtes aufzuhe- ben. D.- Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Kassationsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. E.- Am 15. Februar 2001 hat der Präsident der I. öf- fentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Das Kassationsgericht ist, ausser in einem Punkt (dazu unten E. 1b), auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten. Insoweit kann der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung nicht rügen, weil es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt (Art. 86 OG). Soweit das Kassationsgericht auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten ist, kann der Be- schwerdeführer nur geltend machen, das Kassationsgericht ha- be durch das Nichteintreten seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kassationsge- richt habe zu hohe Anforderungen an die Begründung der kan- tonalen Nichtigkeitsbeschwerde gestellt; der angefochtene Beschluss sei insoweit überspitzt formalistisch und willkür- lich. Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Begründungsan- forderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Sie ist je- denfalls unbegründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde nach Zürcher Recht ist - ebenso wie die staatsrechtliche Be- schwerde - keine Appellation. Der Beschwerdeführer muss ei- nen Nichtigkeitsgrund dartun und seine Vorbringen in Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Urteil hinreichend sub- stantiieren. Das Kassationsgericht (S. 4 f.) legt das im Einzelnen dar. Die Anforderungen, die das Kassationsgericht an die Begründung der Rügen in der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde stellt, sind verfassungsrechtlich nicht zu bean- standen. Es ist weder überspitzt formalistisch noch willkür- lich, wenn das Kassationsgericht auf die in der Art einer Berufungsschrift abgefasste kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mangels hinreichender Begründung überwiegend nicht eingetre- ten ist. b) Das Kassationsgericht ist, wie dargelegt, nur in einem Punkt auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einge- treten. Dabei geht es um den Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers darüber, ob bei der verbalen Auseinander- setzung mit A.________ davon die Rede gewesen sei, die Sache an einem anderen Ort weiterzudiskutieren (angefochtener Be- schluss S. 10-12). Das Kassationsgericht beurteilt die kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde insoweit als unbegründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Kassa- tionsgerichtes dazu nicht auseinander. Er wiederholt in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 10) lediglich das, was er bereits in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (S. 8/9) vorgebracht hat. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist der Beschluss des Kas- sationsgerichtes. Der Beschwerdeführer muss sich mit der Be- gründung des Kassationsgerichtes auseinandersetzen. Tut er das nicht, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 495). 2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Be- schwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitge- teilt. ______________ Lausanne, 6. August 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: