I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.688/2001
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1P.688/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 8. November 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Zehnder, Eisenbahnstrasse 20, Postfach 552, Einsiedeln, Oswald R o h n e r, Gerichtspräsident des Bezirks Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, Einsiedeln, Kantonsgericht des Kantons S c h w y z, 1. Rekurskammer, betreffend Ausstand, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Seit 1996 ist ein Forderungsprozess von B.________ gegen X.________ hängig. Mit Beschlüssen vom 30. August 1999 und 21. Februar 2001 wies die 1. Rekurskammer des Kantonsge- richts des Kantons Schwyz Ausstandsbegehren von X.________ gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirks Einsiedeln ab, so- weit sie darauf eintrat. Mit Eingabe vom 18. Juni 2001 stellte X.________ erneut ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirks Einsiedeln. Die 1. Rekurs- kammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz wies mit Be- schluss vom 18. September 2001 das Ausstandsbegehren ab, so- weit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die 1. Re- kurskammer zusammenfassend aus, dass auf das Ausstandsbegeh- ren nicht einzutreten sei, da der Gesuchsteller die gleichen Vorwürfe wie in den vorangegangenen Ausstandsverfahren - al- lerdings in ausführlicher Fassung - vorbringen würde. In ei- ner Alternativbegründung legte die Rekurskammer ausserdem dar, dass bei einer materiellen Prüfung das Ausstandsbegeh- ren abzuweisen wäre, da keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. 2.- X.________ führt mit Eingabe vom 25. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Re- kurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge- richt nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Einga- be vom 25. Oktober 2001 nicht zu genügen. Der Beschwerdefüh- rer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die 1. Rekurs- kammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise auf das Ausstandsbegehren mangels eines neuen Vorwurfes nicht eingetreten sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die 1. Rekurskammer im vorliegend angefochtenen Be- schluss neue Befangenheitsgründe, welche in den vorhergegan- genen Ausstandsverfahren nicht vorgebracht werden konnten, nicht behandelt hätte. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wes- halb die 1. Rekurskammer dem Beschwerdeführer hätte ermögli- chen sollen, früher bereits vorgetragene, rechtskräftig beurteilte Befangenheitsvorwürfe nochmals zur Beurteilung zu bringen. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsan- forderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ob die Alternativbe- gründung verfassungs- oder konventionswidrig ist, kann daher offen bleiben (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3b; 105 Ib 221 E. 2c). Soweit der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf § 91 Abs. 1 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz (GO), wonach die Verhandlung und die mündliche Eröffnung der Ent- scheide bei allen Gerichten öffentlich sind, eine Verletzung des Grundsatzes des öffentlichen Verfahrens rügt, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls nicht. Gemäss § 92 GO können die Gerichte Entscheide auf dem Zirkularweg fassen. Ausserdem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er einen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt hätte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer- deführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsi- denten des Bezirks Einsiedeln und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 8. November 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: