I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.687/2001
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1P.687/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 8. November 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen - X.________, Giessen 1, Postfach 128, Wädenswil, - Firma Y.________, Giessen 1, Postfach 128, Wädenswil, ver- treten durch X.________, Beschwerdeführer, gegen Firma A.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Zehnder, Eisenbahnstrasse 20, Post- fach 552, Einsiedeln, Oswald R o h n e r, Gerichtspräsident des Bezirks Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, Einsiedeln, Kantonsgericht des Kantons S c h w y z, 1. Rekurskammer, betreffend Ausstand, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Seit 1996 ist ein Forderungsprozess der heutigen Firma A.________ AG gegen X.________ und die Firma Y.________ hängig. Mit Beschlüssen vom 16. September 1998 und 1. März 2001 wies die 1. Rekurskammer des Kantonsge- richts des Kantons Schwyz Ausstandsbegehren von X.________ und der Firma Y.________ gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirks Einsiedeln ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Ein- gabe vom 18. Juni 2001 stellten X.________ und die Firma Y.________ erneut ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichts- präsidenten des Bezirks Einsiedeln. Die 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz wies mit Beschluss vom 19. September 2001 das Ausstandsbegehren ab, soweit sie da- rauf eintrat. Zur Begründung führte die 1. Rekurskammer zu- sammenfassend aus, dass auf das Ausstandsbegehren nicht ein- zutreten sei, da die Gesuchsteller die gleichen Vorwürfe wie in den vorangegangenen Ausstandsverfahren - allerdings in ausführlicher Fassung - vorbringen würden. In einer Alterna- tivbegründung legte die Rekurskammer ausserdem dar, dass bei einer materiellen Prüfung das Ausstandsbegehren abzuweisen wäre, da keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. 2.- X.________ und die Firma Y.________ führen mit Ein- gabe vom 25. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge- richt nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Einga- be vom 25. Oktober 2001 nicht zu genügen. Die Beschwerdefüh- rer legen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die 1. Re- kurskammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise auf das Ausstandsbegehren mangels eines neuen Vorwurfes nicht eingetreten sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die 1. Rekurskammer im vorliegend angefochtenen Beschluss neue Befangenheitsgründe, welche in den vorherge- gangenen Ausstandsverfahren nicht vorgebracht werden konn- ten, nicht behandelt hätte. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb die 1. Rekurskammer den Beschwerdeführern hätte er- möglichen sollen, früher bereits vorgetragene, rechtskräftig beurteilte Befangenheitsvorwürfe nochmals zur Beurteilung zu bringen. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsan- forderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ob die Alternativbe- gründung verfassungs- oder konventionswidrig ist, kann daher offen bleiben (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3b; 105 Ib 221 E. 2c). Soweit die Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf § 91 Abs. 1 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz (GO), wonach die Verhandlung und die mündliche Eröffnung der Ent- scheide bei allen Gerichten öffentlich sind, eine Verletzung des Grundsatzes des öffentlichen Verfahrens rügen, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine staats- rechtliche Beschwerde ebenfalls nicht. Gemäss § 92 GO können die Gerichte Entscheide auf dem Zirkularweg fassen. Ausser- dem machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass sie ei- nen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt hätten. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Be- schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsi- denten des Bezirks Einsiedeln und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 8. November 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: