Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.685/2001
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1P.685/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      5. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Pfäffli.

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                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, III. Strafkammer,

                         betreffend
           Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Die Bezirksanwaltschaft Winterthur stellte mit
Verfügung vom 7. September 2000 die aufgrund eines Straf-
antrages von X.________ eingeleitete Strafuntersuchung ein.
Dagegen erhob X.________ Rekurs und stellte gleichzeitig ein
Ablehnungsbegehren gegen das Bezirksgericht Winterthur. Der
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur trat mit
Verfügung vom 26. Januar 2001 auf das Ausstandsbegehren
nicht ein und wies den Rekurs ab. X.________ erhob gegen
diese Verfügung kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Be-
schluss vom 6. September 2001 wies die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde
ab, soweit sie darauf eintrat. Ausserdem trat sie auf ein
Ausstandsbegehren gegen das Obergericht nicht ein.

     2.- Gegen diesen Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich reichte X.________ am
24. Oktober 2001 eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe
beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei
um eine staatsrechtliche Beschwerde.

        Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

     3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I
38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die
Eingabe vom 24. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander
setzt, nicht zu genügen. Aus der Beschwerde ergibt sich
nicht rechtsgenüglich, inwiefern der angefochtene Entscheid
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer
genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

     4.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerde-
führer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich
die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies
(Art. 152 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 5. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: